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LVwG-2025/38/1790-5•LVwG T LVwG-2025/38/1790-5
LVwG-2025/38/1790-5Landesverwaltungsgericht03.09.2025
baupolizeilicher Auftrag<br/>Bescheidadressat<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.06.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y zum 30.06.2025, Zahl: ***, wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.06.2025, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 1 TBO der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf Grundstück **1, KG Y, errichtete freistehende PV-Anlage bis längstens 31.08.2025 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Unter Spruchpunkt 2. wurde ihr die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 24.06.2025 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück **1, KG Y, deren Eigentümerin die nunmehrige Beschwerdeführerin sei, eine bewilligungspflichtig bauliche Anlage errichtet worden sei, obwohl es keinen baurechtlichen Konsens gebe.
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ursprünglich einen Bescheid über eine Baueinstellung erlassen habe, der den falschen Bescheidadressaten gehabt habe. Inhaltlich sei die PV-Anlage dann als Einfriedung und als Bauwerk bezeichnet worden. Erst zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 04.07.2025 habe sie, obwohl sie Eigentümerin des Grundstückes sei, offiziell Kenntnis von den baupolizeilichen Schritten der Behörde erlangt. Es habe bereits am 24.06.2025 einen Lokalaugenschein gegeben, von dem sie aber nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
Was den nunmehrigen Bescheid betreffe, so werde der Auffassung widersprochen, dass es für die gegenständliche bauliche Anlage auch einer Baugenehmigung bedürfe. Seit 2023 würden in Tirol gebäudenahe PV-Anlagen bis 100 m² im Freiland ohne Bauanzeige und ohne Baubewilligung errichtet werden können. Genau dies treffe im gegenständlichen Fall zu.
Darüber hinaus handle es sich bei der PV-Anlage auch nicht um eine Einfriedung, da es aufgrund der Ausrichtung des Grundstückes unsinnig gewesen wäre, die PV-Anlage anderweitig zu platzieren, ohne tatsächlich eine Einfriedung zu errichten. Der Charakter einer Einfriedung sei rein zufällig.
Im Zuge des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, wer Eigentümer der baulichen Anlage, also der PV-Anlage sei. Hierzu teilte sie mit, dass diese im Eigentum ihres Sohnes stehe.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes **1, KG Y, ist. Das gegenständliche Grundstück liegt im Freiland gemäß TROG 2022.
Auf dem Grundstück wurde von ihrem Sohn eine Photovoltaikanlage errichtet, die auch im Eigentum ihres Sohnes steht.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus diesem Akt, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) […]
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(9) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie unter Punkt IV. ausgeführt, richtet sich im Fall der Errichtung einer baulichen Anlage ohne die entsprechende Bewilligung gemäß § 46 Abs 1 der Beseitigungsauftrag stets an den Eigentümer der Baulichkeit. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu prüfen. Keineswegs ist die Behörde ohne weitere Anhaltspunkte allein aufgrund des Umstandes, dass die Baubewilligung nicht nur dem Bauwerber (Adressat des Beseitigungsauftrages des Eigentümers der betreffenden Baulichkeit ist), sondern auch einem weiteren Bauwerber erteilt worden ist, verhalten, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht auch der letztgenannte Bauwerber Eigentümer dieser Baulichkeiten ist (vgl VwGH 26.01.1995, 94/06/0125).
Ist nicht der Grundeigentümer Eigentümer des Objektes, sondern jemand anderer (Superädifikat), ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an Letzteren zu richten (vgl VwGH 26.01.1995, 94/06/0204).
Von Seiten der belangten Behörde hätte somit geprüft werden müssen, wer in diesem baupolizeilichen Verfahren überhaupt der Verpflichtete sein kann. Die belangte Behörde hat zu dieser Frage aber keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt.
Aus diesem Grund hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Kontakt mit der Grundeigentümerin aufgenommen und sie um Auskunft ersucht, wer Eigentümer der gegenständlichen PV Anlage ist.
Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Die Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl 3Ob158/93).
In diesen Fällen wird der Grundsatz „superficies solo cedit“ durchbrochen, da ein Unterschied zwischen dem Eigentümer des Grundstückes und dem Eigentümer der baulichen Anlage besteht. Genau ein derartig gelagerter Fall liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Grundeigentümerin ist nicht Eigentümerin der PV-Anlage, Eigentümer ist vielmehr ihr Sohn.
Ein baupolizeilicher Auftrag im Sinn des § 46 Abs 1 TBO, wie im gegenständlichen Fall, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage und nicht zwangsläufig an den Eigentümer des Grundstücks.
Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin nicht die richtige Adressatin für den baupolizeilichen Auftrag. Dies wiederum hat zur Folge, dass der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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