LVwG T LVwG-2025/29/0433-20

LVwG-2025/29/0433-20Landesverwaltungsgericht02.09.2025

Regest

Immissionsschutz<br/>Brandschutz<br/>Verfahrensmängel<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/0433-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.0433.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Gemeinde Z (nachfolgend Bauwerberin genannt) beantragte bei der belangten Behörde die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Reihenhauses (Haus 2) auf GStNr **1, KG ***** Z, unter Vorlage von Einreichunterlagen.

Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 18.04.2024 wurde eine mündliche Bauverhandlung für den 02.05.2024 anberaumt.

Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 30.04.2024, bei der Behörde eingelangt am 30.04.2024, schriftlich Einwendungen in Bezug auf die Festlegung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zumal das Bauvorhaben insbesondere zu viel Lärm, Erschütterungen und Luftverschmutzungen (durch zu hohes Verkehrsaufkommen etc) und negative Immission (unzumutbare Lichtwegnahme durch hohe Gebäude) auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verursachen würde. Weiters würden die Bestimmungen über den Brandschutz mit dem gegenständlichen Bauvorhaben zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht eingehalten, ebenso die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe mit dem gegenständlichen Bauvorhaben.

Die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 TROG 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von Straßen und Bauhöhen würden mit dem gegenständlichen Bauvorhaben zum Nachteil der einwendenden Partei nicht eingehalten, ebenso die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022. Weiters fehle ein Bebauungsplan beim gegenständlichen Grundstück, obwohl ein solcher zu erlassen sei. Im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise würde auch ein ergänzender Bebauungsplan fehlen.

Am 02.05.2024 fand in Anwesenheit der Behörde, der Vertreterin der Baubehörde, der Bauamtsleiterin, des hochbautechnischen Sachverständigen, des Planverfassers sowie zweier Nachbarn die Bauverhandlung statt. Anlässlich dieser gab der hochbautechnische Sachverständige seine brandschutz- und hochbautechnische Stellungnahme ab.

In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf GStNr **1, EZ ***1, KG Z, Adresse 2, **** Z, nach Maßgabe der Einreichunterlagen, der Vermessungsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden ab- und zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellung, sekundäre Feststellungsmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde setze sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinander, die Pläne und sonstigen Behelfe seien nicht zur Einsichtnahme aufgelegen, die Beschwerdeführerin sei nicht rechtzeitig von der Bauverhandlung verständigt worden und sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.

Weiters sei die Behörde sei befangen, zumal sie zugleich Bauwerberin sei. Feststellungen zur Beurteilung des Brandschutzes und der Abstandsbestimmungen würden fehlen.

Insbesondere wurde der Bebauungsplan bemängelt. Hiezu wurde vorgebracht, dass dieser willkürlich und projektbezogen erlassen worden sei. Insbesondere hinsichtlich der Baufluchtlinie, welche sich mit der Straßenfluchtlinie im Wesentlichen decke. Dies wiederum führe zur Nichteinhaltung der Brandschutzbestimmungen. Der Bebauungsplan sei gesetz- und verfassungswidrig, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bauverhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Es wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt sowie nach entsprechender Antragstellung durch die Beschwerdeführerin ein Ergänzungsgutachten erstattet.

Am 02.05.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen, in Anwesenheit der Beschwerdeführervertreter, des Vertreters der belangten Behörde und der Bauwerberin sowie der Bauamtsleiterin der Gemeinde Z erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Bauwerberin ist Eigentümerin des GStNr **1 KG ***** Z und hat, vertreten durch den Vizebürgermeister, bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Reihenhauses (Haus 2) auf GStNr **1, KG ***** Z, angesucht, wobei die Einzelheiten den eingereichten Planunterlagen und der Baubeschreibung zu entnehmen sind. Der Verwendungszweck des Gebäudes ist ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit für den ständigen Wohnbedarf, die Wohnnutzfläche beträgt 138,79 m² (Bauansuchen vom 15.05.2023, Einreichunterlagen).

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GStNr **2, KG ***** Z. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz. Die Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin liegt jedoch zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und wird durch die 5 m breite Verkehrsfläche - Gemeindestraße (GStNr **3 KG ***** Z) vom Bauplatz getrennt.

Der Bauplatz ist als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 gewidmet.

Für den Bauplatz besteht ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan (***), welcher vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 05.07.2023 beschlossen und vom 06.07.2023 bis 04.08.2023 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wurde (Kundmachungsvermerk vom 06.07.2023). Die Kundmachung über die Erlassung des Bebauungsplanes und des ergänzenden Bebauungsplanes erfolgte vom 17.08.2023 bis 01.09.2023 (Kundmachungsvermerk vom 17.08.2023).

Am 07.09.2023 wurde die raumordnungsfachliche Prüfung (Abteilung Raumordnung und Statistik zu ***) und am 14.10.2024 die aufsichtsbehördliche Prüfung abgegeben. Es bestanden weder inhaltliche noch formalrechtliche Einwände (Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht ***).

Vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan BEB33-2023 wurde eine raumplanerische Stellungnahme des Architekten CC eingeholt (Stellungnahme vom 05.07.2023), ebenso zwei Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung – forsttechnischer Dienst (Stellungnahmen vom 06.06.2023, *** und vom 10.07.2023, ***).

Für das GStNr **1, KG *****Z, ist im Bebauungsplan der höchste Gebäudepunkt HG H mit 583,96 m über Adria festgelegt. Weiters ist im Planungsbereich des gegenständlichen Bauplatzes die NFD M mit 0,25, die BW mit b TBO (besondere Bauweise) und die HG H mit 588,85 üA festgelegt.

Die Baufluchtlinie des Bauplatzes grenzt im nordwestlichen Bereich (nahezu) an die Straßenfluchtlinie, im nordöstlichen Bereich direkt an das auf GStNr **4 zu errichtende Wohnhaus, sodass sich die auf den GStNr **1 und **4 befindlichen Wohngebäude, planlich ausgewiesen, als jeweils Doppelhaushälfte darstellen.

Das GStNr **1 grenzt im nordöstlichen Bereich direkt an das GStNr **3, KG *****Z, welches im Eigentum der Gemeinde Z steht. Bei diesem Grundstück handelt es sich um Öffentliches Gut (Verkehrsfläche, Gemeindestraße). Das GStNr **3, KG *****Z, weist eine Breite von 5 m auf.

Das mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z genehmigte Gebäude weist zum GStNr **3, KG Z, einen Abstand von 0,33 m im nordöstlichen und 0,34 m im südöstlichen Eckpunkt auf. Die Baugrenzlinie bildet gleichzeitig die Straßenfluchtlinie.

Der Bauplatz ist zum Grundstück der Beschwerdeführerin zur Gänze durch die (geplante) öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) auf GStNr **3 KG Z getrennt.

Der höchstgelegene Gebäudepunkt des auf dem Bauplatz geplanten Gebäudes liegt bei 582,96 m, sohin 0,5 m unter dem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt.

Das geplante Gebäude befindet sich zur Gänze innerhalb der festgelegten Gebäudesituierung. Die nordostseitige Außenwand des auf gegenständlichem Bauplatz geplanten Gebäudes wird an die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie herangeführt, mit Ausnahme der Zu- und Abfahrtsflächen für Kraftfahrzeuge, KFZ-Stellplätze im Freien sowie der Zu- und Abgangsbereiche zum Gebäude überragen keine Bauteile die Baufluchtlinie. Die Vorgaben des Bebauungsplanes sind eingehalten.

Am Bauplatz sind drei KFZ-Abstellplätze vorgesehen, wobei zwei davon sich in der im Untergeschoss befindlichen Garage befinden und ein Abstellplatz direkt vor dem Haus.

Gemäß Abschnitt 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – ist für den Fall, dass der Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze weniger als 2 m beträgt, die zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerkes mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen. Gemäß Punkt 4.2. der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – ist eine brandabschnittsbildende Wand gemäß Punkt 4.1 nicht erforderlich, wenn (ua) c) das angrenzende Nachbargrundstück bzw der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (zB Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer) (Seite 8 des GA des Amtssachverständigen Ing. Gerhard Strigl vom 31.03.2025).

Das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, GStNr **2 KG Z, befindliche Gebäude befindet sich über 4,00 m von der Grundstücksgrenze zu GStNr **3 KG Z entfernt, sodass das auf GStNr **1 KG Z geplante Gebäude mehr als 9,30 m vom am Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Gebäude entfernt situiert ist. Bandschutztechnische Vorkehrungen im Sinne des Abschnittes 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – sind nicht zu treffen. Die Brandschutzbestimmungen sind eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Die Ausgestaltung des Bauvorhabens ist den im Behördenakt befindlichen Plan- und Einreichunterlagen zu entnehmen und unstrittig. Die Feststellungen zum Bebauungsplan und dem ergänzenden Bebauungsplan, welcher für das gegenständliche Baugrundstück gilt, ist den vorgelegten diesbezüglichen Urkunden und dem Verordnungsakt der Gemeinde Z zweifelsfrei zu entnehmen. Darin sind auch die entsprechenden Auflagefristen und Kundmachungen vermerkt. Die raumplanerischen und raumordnungsrechtlichen Stellungnahmen liegen ebenfalls vor und ist diesen zu entnehmen, dass keine Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen und ist dem Verordnungsakt auch der Erläuterungsbericht zu entnehmen.

Zur Situierung des zu errichtenden Gebäudes und dessen Höhen, insbesondere zum Umstand, ob die Vorgaben des ergänzenden Bebauungsplanes eingehalten wurden, wurde ein hochbautechnisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen Ing. Gerhard Strigl eingeholt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 31.03.2025 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das geplante Gebäude (Einfamilienhaus bzw Hauptgebäude) an die laut Bebauungsplan sich ergebende Baufluchtlinie herangeführt werden soll und ansonsten keine Bauteile, mit Ausnahme der Zu- und Abfahrtsflächen für Kraftfahrzeuge, KFZ-Stellplätze im Freien und Zu- und Abgangsbereich zum Gebäude, diese Baufluchtlinie überragen. Zudem führt der Sachverständige aus, dass den Einreichplänen zu entnehmen ist, dass der höchstgelegene Gebäudepunkt des auf dem GStNr **1, KG Z, geplanten Gebäudes, welcher der Oberkante der Attika der Flachdachkonstruktion entspricht, sich auf einer absoluten Höhe von 583,46 m befindet und sohin 0,5 m unter dem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt zu liegen kommt, weshalb das geplante Bauvorhaben daher den Vorgaben des für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanes der Gemeinde Z entspricht.

Der Amtssachverständige kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme auch zum Ergebnis, dass die brandschutztechnischen Vorgaben eingehalten werden. So führt er aus, dass hinsichtlich des Brandschutzes Abschnitt 4 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz - einzuhalten ist. Dieser ist in Abschnitt 4.1 zu entnehmen, dass für den Fall, dass der Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze weniger als zwei Meter beträgt, die zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerkes mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen ist. Gemäß Abschnitt 4.2 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz ergibt sich, dass eine brandabschnittbildende Wand gemäß 4.1 nicht erforderlich ist, wenn das angrenzende Grundstück bzw der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (zB Verkehrsflächen) oder bei untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken mit insgesamt nicht mehr als 50 m² überbauter Fläche, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist, oder wenn der jeweilige Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw EI 30 errichtet wird.

In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige sodann aus, dass unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, welche eine Breite von fünf Metern aufweist. Das genehmigte Gebäude weist zur Grundstücksgrenze des GStNr **3, KG Z (Verkehrsfläche), welche gleichzeitig die Straßenfluchtlinie bildet, einen Abstand von 0,33 m im nordöstlichen und 0,34 m im südöstlichen Eckpunkt auf. Das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindliche Gebäude befindet sich über vier Meter von der Grundstücksgrenze des GStNr **3, KG Z, entfernt, sodass insgesamt zwischen dem geplanten Gebäude und dem Gebäude der Beschwerdeführerin ein Abstand von ca 9,30 m vorliegend ist und deshalb gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz - Abschnitt 4 keine besonderen Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Feuer erforderlich sind. Aus brandschutztechnischer Sicht besteht seitens des Amtssachverständigen sohin kein Einwand gegen die Errichtung des geplanten Gebäudes.

Im Ergänzungsgutachten vom 23.04.2025, Zl ***, führt der Sachverständige zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht sämtliche wesentlichen Parameter zur Einhaltung des Brandschutzes berücksichtigt wurden, weiter aus, dass in den OIB-Richtlinien keine Berücksichtigung der spezifischen öffentlichen Gegebenheiten wie zB vorherrschende Windrichtungen in Bezug auf die erforderlichen brandschutztechnischen Erfordernisse an Bauwerke oder Bauteile zur Vermeidung von Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgesehen sind, die Brandschutzbestimmungen daher eingehalten werden.

Die beiden Gutachten des brand- und hochbautechnischen Sachverständigen wurden anhand der vorliegenden Planunterlagen erstattet, sind schlüssig und nachvollziehbar und konnten den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher sachlicher und fachlicher Ebene entgegengetreten werden, um die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen zu widerlegen.

Die weiters seitens der Beschwerdeführerin beantragten Ergänzungen des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen hatten nicht zu erfolgen, zumal die diesbezüglichen Ergänzungsfragen („wären die Abstands- und/oder Brandschutzbestimmungen ohne diesen erlassenen Bebauungsplan samt ergänzendem Bebauungsplan eingehalten worden bzw hätte, die Baubewilligung ohne diesen erlassenen Bebauungsplan samt ergänzendem Bebauungsplan erteilt werden dürfen; wurde bei der Beurteilung der Brandschutzbestimmungen berücksichtigt, dass das öffentliche Gst. zwischen den Baugrundstücken und dem Gst. der Beschwerdeführerin möglicherweise in Zukunft bebaut oder anderwärtig genutzt werden könnte; inwiefern wurde berücksichtigt, dass das öffentliche Gst **3 möglicherweise nicht als dauerhafter „Puffer“ zwischen den Baugrundstücken der belangten Behörde und dem Gst. der Beschwerdeführerin betrachtet werden kann“ ua) rein hypothetischer Natur und nicht projektbezogen waren. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das eingereichte und seitens der Behörde genehmigte Projekt und ist nur dieses einer Prüfung zuzuführen, nicht aber die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Eventualitäten.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 6/2025, lauten wie folgt:

„§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt, […]“

V.Erwägungen:

Gegenständlich liegt eine Nachbarbeschwerde iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 vor. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Einerseits besteht es nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und dies andererseits nur in jenem Umfang, in welchem Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2023, 2002/06/0062).

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Nachbargrundstückes, dessen Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von fünf Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt, ist berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtige Bauführung verletzt erachtet (VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Ein Bauverfahren definiert sich einerseits aus dem eingereichten Baugesuch und andererseits aus den eingereichten Projektunterlagen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen Baupläne maßgeblich (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). „Sache“ ist daher gegenständlichenfalls die Bewilligung der Errichtung des Neubaus eines Wohnhauses (Haus 2) auf GStNr **1 KG Z.

Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis auf den Umfang der geltend gemachten zulässigen Mitspracherechte, sprich Einwendungen, beschränkt. Sämtliche Einwände, mit welchen nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht wird, sind daher unzulässig.

Bezogen auf das Beschwerdevorbringen ist daher vorab festzuhalten, dass der Einwand der Mangelhaftigkeit des Verfahrens insofern, als nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Ladungsfrist für die Bauverhandlung zu kurz bemessen gewesen sei, in der Ladung zudem nicht der Hinweis enthalten gewesen sei, wann und wo Akteneinsicht genommen werden könne und aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein komplexes Bauprojekt hinsichtlich mehrerer Grundstücke und Häuser im Zusammenhang mit dem Projekt vorliege, die Akteneinsicht in sämtliche Bauvorhaben zu gewähren gewesen wäre, dies jedoch von der Behörde vereitelt worden sei, keine zulässige Einwendung darstellt. Zum einen handelt es sich hier nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 33 TBO 2022 und ist ein allfälliger diesbezüglicher Mangel jedenfalls als geheilt anzusehen, zumal einerseits die Beschwerdeführerin faktisch Akteneinsicht im von ihr beantragten Ausmaß Behördenverfahren bereits durchgeführt hat und zudem fristgerecht vor der mündlichen Bauverhandlung von ihr umfassend Einwendungen erhoben wurden. Eine zu kurz bemessene Ladungsfrist zur mündlichen Bauverhandlung und einem allenfalls damit einhergehenden Umstand, dass nicht rechtzeitig umfassend Einwendungen erhoben werden hätten können, sohin eine Präklusion eingetreten wäre, liegt gegenständlichenfalls nicht vor und wurden sämtliche Einwendungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch behandelt. Die allenfalls vorliegende mangelhafte Begründung des Bescheides sowie die damit eingehergehenden monierten fehlenden Feststellungen und Beweiswürdigung sind jedenfalls durch die nunmehrige Entscheidung saniert.

Zum Einwand der Befangenheit der Behörde, zumal diese gleichzeitig Bauwerberin sei, ist auszuführen, dass dieser Einwand einerseits kein Nachbarrecht darstellt und andererseits eine Befangenheit der Bürgermeisterin der Gemeinde Z nicht vorliegt, zumal das Bauansuchen für die Bauwerberin nicht von ihr, sondern vom Vizebürgermeister gefertigt wurde, eine diesbezügliche Trennung der Organe von der Antragstellerin zum Entscheidungsorgan liegt daher vor. Weiters wäre ein allfälliger (hier aber nicht vorliegender) Verfahrensmangel in Folge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch das vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführte Verfahren saniert (VwGH 20.04.2023, Ra 2023/05/0058, 19.01.2021, Ra 2019/05/0213).

Zu den weiteren Einwendungen ist auszuführen wie folgt:

Gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 sind die genannten Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmung des § 6 TBO 2022 einzuwenden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Nichteinhaltung der Mindestabstände gemäß den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 richten sich jedoch nicht auf die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022, sondern auf jene nach § 5 TBO 2022, zumal der Bauplatz nicht unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzt, da sich zwischen den beiden Grundstücken eine fünf Meter breite Verkehrsfläche befindet. § 6 Abs 1 TBO 2022 regelt jedoch die Mindestabstände von jedem Punkt der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken.

Unmittelbar an den Bauplatz grenzt eine öffentliche Verkehrsfläche, weshalb die Abstandsbestimmungen im Sinn des § 5 TBO 2022 einzuhalten sind. Unabhängig davon, dass gemäß dem vorliegenden und gültigen Bebauungsplan samt ergänzendem Bebauungsplan die Abstandsbestimmungen der baulichen Anlage von der Verkehrsfläche im Sinne des § 5 TBO 2022 eingehalten wurden, könnte ein derartiger Mangel auch nicht im Wege subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht werden.

Auch im Hinblick auf die Einwendungen betreffend der Brandschutzbestimmungen ist auszuführen, dass aufgrund der Amtssachverständigenexpertise feststeht, dass die Vorgaben des Abschnittes 4 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, eingehalten wurden. Auch wenn – entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplanes – das geplante Objekt nahezu an die Straßenfluchtlinie grenzt, ist aufgrund des Umstands, dass zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Bauplatz eine 5,00 m breite Straße verläuft, bereits der gemäß Punkt 4.1 der OIB-Richtline 2 – Brandschutz – für die Verpflichtung zur Errichtung einer brandabschnittsbildenden Wand vorgesehene Mindestabstand von 2,00 m bei weitem überschritten. Das Grundstück **3 stellt eine öffentliche Verkehrsfläche dar, welche gemäß den vorliegenden Planunterlagen dem Baugrundstück, dem Grundstück der Beschwerdeführerin und zahlreichen weiteren Grundstücken als Zufahrt dient. Eine Bebauung ist folglich auch in Hinkunft ausgeschlossen, weshalb auch aus diesem Grund gemäß Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – die Errichtung einer brandabschnittsbildende Wand gemäß 4.1 nicht erforderlich ist. Ergänzend kommt hinzu, dass das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehende Gebäude mehr als 4,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet ist, der Abstand zwischen den beiden Gebäuden sohin mehr als 9,00 m beträgt, weshalb, wie vom Amtssachverständigen festgehalten, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes 4 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, keine besonderen Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Feuer erforderlich sind.

Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass bei dieser Beurteilung die spezifischen örtlichen Gegebenheiten, wie zB die vorherrschenden Windrichtungen nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass, wie dem Amtssachverständigengutachten zu entnehmen ist, die anzuwendende OIB-Richtlinie keine Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten vorsieht. Zudem ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Brandschutz auch keinerlei „atypischen“ Gefahrenpotenziale aufgezeigt wurden, anhand welcher über die anzuwendende OIB-Richtlinie hinaus weitere Vorkehrungen überprüft bzw berücksichtigt werden hätten müssen. Dass im Bereich des Bauplatzes und des Grundstückes der Beschwerdeführerin über das normale Ausmaß hinaus gehende Windverhältnisse auftreten könnten, wurde seitens der Beschwerdeführerin weder konkret behauptet noch nachgewiesen. Sohin geht auch die Einwendung zur Nicht-Einhaltung des Brandschutzes ins Leere.

Der Beschwerdeführerin kommt gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nur insofern ein Mitspracherecht zu, als für die Festlegung des Flächenwidmungsplanes ein Immissionsschutz verbunden ist.

Das Baugrundstück war zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung und ist es auch nicht wie vor, zur Gänze als gemischtes Wohngebiet im Sinne des § 38 Abs 2 TROG 2022 gewidmet. In einem solchen dürfen gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022, neben den in Abs 1 leg cit genannten Gebäuden auch die weiters genannten Gebäude unter der Berücksichtigung der genannten Auflagen errichtet werden. Gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 dürfen im Wohngebiet Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 von 100 übersteigt.

In den erläuternden Bemerkungen zur Änderung der im Wohngebiet und damit durch die gesetzlichen Verweise in welcher Folge unter anderem auch im gemischten Wohngebiet jedenfalls zulässigen Gebäude mit der Novelle zum damaligen Tiroler Raumordnungsgesetz 2018, LGBl Nr 110/2019 ist festgehalten wie folgt:

„In einer Reihe von Erkenntnissen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die für Wohngebäude baurechtlich verpflichtend vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Rampen und Zufahrten nicht ohne weiteres geschaffen werden dürfen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dabei die entsprechend der jeweiligen Widmung zulässigen Immissionsgrenzen nicht überschritten werden. Die Folge war, dass diese Frage jeweils sachverständig geprüft werden musste, was durchwegs zu einem vergleichsweise hohen Verkehrsaufwand führte; so musste im Bauverfahren neben einem immissionstechnischen Sachverständigen regelmäßig auch ein medizinischer Sachverständiger beigezogen werden. In diesem Verfahren hat sich ausgehend von den für das jeweilige Wohnbauvorhaben in der gesetzlich vorgesehenen Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nie eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten ergeben. Im Gegenteil sind die ermittelten Werte stets deutlich unterhalb der maßgebenden Grenzwerte gelegen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass selbst im Fall der Schaffung einer nur geringfügig größeren Anzahl von Stellplätzen im Ausmaß von höchstens 10 von 100 eine Beeinträchtigung zu schützender Nachbarinteressen nicht stattfindet. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll eine Prüfung der Immissionsauswirkung im gegebenen Zusammenhang künftig daher unterbleiben können. Dies gilt für Wohngebiete gleichermaßen wie für gemischte Wohngebiete und Mischgebiete, weil dort jedenfalls auch die in Wohngebieten zulässigen Bauvorhaben erlaubt sind. Für Vorbehaltsflächen für den geforderten Wohnbau gilt dies Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 52a Abs 2 idF der Z 48). Sollen Abstellmöglichkeiten in einem größeren als dem vorbeschriebenen Ausmaß geschaffen werden, so ist dies nach § 38 Abs 4 (bzw Vorbehaltsflächen wiederum korrespondierend nach § 52 Abs 3) zulässig; in diesem Fall hat jedoch eine Prüfung der Immissionsauswirkungen zu erfolgen.“

Daraus erfolgt, dass aufgrund des Umstandes, dass die drei Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 errichtet werden können, ohne dass es eine Immissionsprüfung bedarf, zumal gemäß § 2 Z 1.1. b) der Verordnung der Gemeinde Z über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten (Garagen- und Stellplatz-Verordnung), Gemeinderatsbeschluss vom 28.05.2018, für Wohngebäude bzw Wohneinheiten im Siedlungsgebiet Maurach mit einer Nutzfläche von mehr als 111 m² die Höchstzahl der Stellplätze mit 3 vorgegeben ist.

Die Höchstgrenze der gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 im gegenständlichen Siedlungsgebiet vorgegebenen Stellplätze wird nicht überschritten, weshalb in Bezug auf die beantragten Baumaßnahmen keine Widmungsfestlegung gegeben war, mit der ein Immissionsschutz im Sinn des § 33 Abs 3 lit a TROG 2022 verbunden ist (LVwG Tirol 14.05.2025, LVwG-2024/36/1509-1 und andere).

Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben und dem Umstand, dass diese von der Bauwerberin eingehalten wurden, konnte die die Einholung eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens unterbleiben. Allfälliger Verkehrslärm aufgrund anderer im Planungsbereich weiters errichteten Gebäude kann nicht im Wege der Nachbarbeschwerde geltend gemacht werden.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein reduzierter Lichteinfall einhergehe ist auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123) abgesehen von Abstands- oder Höhenbestimmungen (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/05/0007). Festgestellter Maßen werden die im Bebauungsplan vorgegebenen Höhen- und Abstandsbestimmungen eingehalten, es liegt daher keine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben vor.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass der Bebauungsplan sowie der ergänzende Bebauungsplatz *** gesetz- bzw verfassungswidrig sei, werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht geteilt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem eingeholten Verordnungsakt zu entnehmen ist, dass eine raumplanerische Stellungnahme eingeholt wurde, ebenso Stellungnahmen von der Wildbach- und Lawinenverbauung. Die diesbezügliche Verordnung wurde sowohl von der Abteilung Raumordnung und Statistik als auch Bau- und Raumordnungsrecht einer Prüfung unterzogen und scheinen hier keine Bedenken vorzuliegen. Dem Einwand, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die Baufluchtlinie und Baugrenzlinie mit der Straßenfluchtlinie ident ist und dadurch Mindestabstände zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert wurden sowie die diesbezügliche Festlegung des Bebauungsplanes willkürlich und rechtswidrig sei, ist nicht zu folgen. Der gegenständliche Bebauungsplan sowie ergänzende Bebauungsplan wurde für das gesamte Bauprojekt Calicefeld erlassen, welcher mehrere Bauvorhaben umfasst und wurde dabei auf die bestmögliche raumplanerische Gestaltung Rücksicht genommen. Dass – wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt – durchaus auch andere planerische Möglichkeiten vorlagen, ändert nichts daran, dass im Rahmen der raumplanerischen Gestaltungsmöglichkeiten eine andere Gebäudesituierung für das gegenständlich Bauprojekt in Erwägung gezogen wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.