LVwG T LVwG-2025/17/0809-2

LVwG-2025/17/0809-2Landesverwaltungsgericht01.09.2025

Regest

Akteneinsicht<br/>Bauverfahren<br/>Präklusion<br/>Nachbar<br/>Abbruchanzeige <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0809-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.0809.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den mit 23.01.2024 datierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, elektronisch unterfertigt am 29.01.2025, AZ: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sämtliche im Folgenden genannten Grundstücksnummern und Einlagezahlen beziehen sich auf die Katastralgemeinde bzw. das Grundbuch ***** X.

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe an den Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 25.07.2024 beantragte AA (nach Eheschließung AA) die Einsichtnahme in die Bauakten betreffend die Gste **1 und EZ ***1. Sie sei Alleineigentümerin der Liegenschaften in ***, bestehend aus **2 sowie in EZ *2 bestehend aus den Gsten3, 4 und5.

Das Gst 1 im Eigentum der CC schließe unmittelbar an ihre Gste2 , **4 und **5 an. Entlang der Gste **4 und **5 sei im Juni 2024 eine Mauer gekürzt worden. Der Baubescheid verweise auf Unterlagen und Pläne, die nur im Bauamt aufliegend seien, sodass die Antragstellerin ein Recht auf Akteneinsicht habe, um das Parteiengehör zu wahren und allenfalls erforderliche Eingaben zu machen.

Ferner sei die Antragstellerin auch Nachbarin im Abstandsbereich des Gst **5 im Eigentum des DD. Eine Besichtigung im Mai 2024 habe ergeben, dass das Grundstück nicht der Flächenwidmung als Tourismusgebiet entsprechend genutzt werde, da sich dort eine Abfalldeponie und schweres Manipulationsgerät befänden. Es komme der Antragstellerin das Recht zu, in den betreffenden Bauakt Einsicht zu nehmen. Die Antragstellerin habe ganz konkrete Gründe, aufgrund derer sie erheben wolle, ob die Baumaßnahmen dem Baubescheid entsprächen und ob dadurch Nachbarrechte verletzt würden, dazu sei die Einsichtnahme in die Pläne unumgänglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen, elektronisch am 29.01.2025 gefertigten aber mit 23.01.2024 datierten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2024 auf Einsichtnahme in beide Bauakten abgewiesen.

Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben; die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.04.2025 unter Beischluss jener Verwaltungsakten, in welche die Beschwerdeführerin Einsicht zu nehmen beantragt, zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht übermittelt.

II.Sachverhalt:

1.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 24.07.2015 Eigentümerin der EZ ***1 und EZ ***2 im Gemeindegebiet der Gemeinde Y. Die damit in ihrem Eigentum stehenden Gste **2 , **3, **4 und **5 grenzen an die Gste **1 an bzw. befindet sich das Gst **5 in einem Abstand von ca. 5 m zu den Gsten **4 und **5.

2.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Begehren auf Akteneinsicht auf unterschiedliche Umstände bzw. Ereignisse, die vor Kurzem stattgefunden haben.

An der Grenze ihrer Gst **4 und **5 sei eine Mauer teilweise abgebrochen („verkürzt“) worden. Diese beiden Grundstücke grenzen an des Gst **1 (Eigentümerin CC) an.

Auf dem Gst **4 (Eigentümer DD) finde eine flächenwidmungswidrige Nutzung in Form einer Abfalldeponie und eines Lagers für Baustoffe statt; ferner befände sich dort schweres Manipulationsgerät.

3.

Sowohl hinsichtlich des jüngsten Baubewilligungsverfahrens betreffend das Gst **1 als auch hinsichtlich des Gst **4 wurde seitens der Baubehörde jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die zuvor durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Y kundgemacht worden war. Die Beschwerdeführerin hat an diesen Bauverhandlungen nicht teilgenommen und auch bei der Baubehörde keine schriftliche Stellungnahme in diesen Verfahren eingebracht.

Sowohl in der Kundmachung vom 20.07.2021 betreffend ein Bauvorhaben auf Gst **4 also auch in der Kundmachung vom 18.01.2024 betreffend ein Bauvorhaben auf Gst **1 war auf den Verlust der Parteistellung im Fall der Nichtteilnahme an der Verhandlung bzw. der nicht rechtzeitigen Abgabe eine Stellungnahme hingewiesen worden.

Nach ihrem Antragsvorbringen ist die Antragstellerin in Kenntnis der beiden daraufhin ergangenen Bescheid der Baubehörde. Eine behördlich verfügte Zustellung dieser Bescheide an die Antragstellerin ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde betreffend die Bauverfahren bezüglich der Grundstücke **4 und **1 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Weiters wurde in das offene Grundbuch sowie in den öffentlich zugänglichen Katasterplan des Tiroler Raumordnungsinformationssystems (tiris) eingesehen.

IV.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr 51/1991 in der maßgeblichen Fassung:.

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

[…]

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

[…]

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

[…]

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[…]

V.Erwägungen:

1.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt deutlich, dass die Auffassung der belangten Behörde, dass generell nur Parteien das Recht auf Akteneinsicht gewährt werden kann, zutrifft.

In VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, heißt es etwa wie folgt:

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (vgl. VwSlg. 18.722 A/2013 [verstärkter Senat]; weiters VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236-0237).“

Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich in seiner Entscheidung vom 24.10.2024, Ra 2023/06/0057, bestätigt und dazu Folgendes ausgeführt (RN 15):

„Ein Anspruch des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über einen solchen Antrag somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, dort zu einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht, mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten (vgl. VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 bis 0107, mwN).“

Auch etwa im Erkenntnis VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass im Fall, dass einer Revisionswerberin mangels eines Rechtsanspruchs und eines rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG keine Parteistellung zukommt, die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall und hinsichtlich der diesbezüglich relevanten Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, also zu Recht geprüft, ob ihr Parteistellung in jenem Verfahren zukommt, für welches sie Akteneinsicht begehrt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin in den zuletzt hinsichtlich der fraglichen Grundstücke abgeführten Bauverfahren ihre Parteistellung nicht wahrgenommen, da sie weder an der jeweiligen Verhandlung teilgenommen noch sonst eine Stellungnahme in den Bauverfahren abgegeben hat. Durch die gesetzmäßige Kundmachung der jeweiligen mündlichen Verhandlungen gem. § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG an der Amtstafel der Baubehörde unter Hinweis auf den Verlust der Parteistellung gem. § 42 Abs 1 AVG ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin Präklusion eingetreten (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, RN 288/1 und 289 mwN).

Die Parteistellung der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde somit zutreffend verneint, woraus wiederum folgt, dass ihr bereits aus diesem Titel kein Recht auf Akteneinsicht zukommt.

2.

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen ihren Anspruch auf Akteneinsicht betreffend den Bauakt zu Gst **1 ausschließlich darauf stützt, dass an der Grundstücksgrenze zu ihren Gsten **4 und **5eine Mauer „verkürzt“ worden sei. Die „Verkürzung“ einer Mauer stellt zwar eine bauliche Maßnahme dar, es handelt sich dabei jedoch offenbar um den Abbruch eines Teils einer Mauer.

Nach § 49 TBO 2022 ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Baubehörde anzuzeigen. Es handelt sich somit um ein Anzeigeverfahren, hinsichtlich dessen dem Nachbarn jedoch nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung zukommt. Diese ist gem. § 33 TBO 2022 lediglich im Falle eines Bauverfahrens im Sinne des § 32 TBO 2022 vorgesehen. Der alleinige Abbruch eines Gebäudeteils zB durch die teilweise Abtragung einer Mauer unterliegt nicht dem Bauverfahren gem. § 32 TBO 2022 wie sich aus § 49 TBO 2022 ergibt.

Mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin kommt auch aus diesem Aspekt die Gewährung der Akteneinsicht in den betreffenden Akt nicht in Frage.

3.

Hinsichtlich des Gst **4 stützt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Akteneinsicht darauf, dass auf diesem Grundstück eine der Flächenwidmung als Tourismusgebiet widersprechende Nutzung erfolge, da sich dort eine Abfalldeponie mit Baurestmassen und Bauschutt befinde; weiters seien dort Baustoffe und Ähnliches sowie schweres Manipulationsgerät gelagert.

Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass auf diesem benachbarten Grundstück allenfalls Nutzungen erfolgten, für welche ein Baukonsens nicht vorliegt. Gesetz- oder konsenswidrige Nutzungen auf einem Nachbargrundstück vermögen jedoch keine Parteistellung des Nachbarn zu begründen. Derartige Missstände sind allenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Einschreitens im Sinne der §§ 46ff TBO 2022; die Parteistellung des Nachbarn ist auf die in § 33 genannten Grenzen im Bauverfahren beschränkt. Sollte ein weiterer Folge allenfalls ein Bauverfahren nach § 32 TBO 2022 in Gang kommen, so wird die Baubehörde die Parteistellung der Nachbarn erforderlichenfalls ohnehin zu prüfen haben.

Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags, welcher wiederum eine Parteistellung des Nachbarn begründen könnte, ist nach der ständigen Judikatur jedoch nicht gegeben (Weber/Rath-Kathrein, TBO 20223, E 13 zu § 46 mwN).

Mangels Parteistellung des Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren kommt diesem aus diesem Titel auch kein Recht auf Akteneinsicht in die betreffenden Akten der Baubehörde zu.

4.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie könne im Wege über ein zivilgerichtliches Verfahren die Einsicht in die betreffenden Bauakten erwirken, ist auszuführen, dass es dem Landesverwaltungsgericht nicht obliegt, die allfälligen Erwägungen eines Zivilgerichts im Rahmen dessen Verfahrens zu berücksichtigen. Es muss gegebenenfalls dem zuständigen Gericht nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen überlassen sein, einen als Beweismittel angebotenen baubehördlichen Akt als Beweis zuzulassen und bei der Baubehörde anzufordern.

5.

Zusammengefasst kommt der Beschwerdeführerin in der fraglichen Bauverfahren bereits aufgrund Präklusion keine Parteistellung (mehr) zu. Des Weiteren nimmt ihr Antrag ausschließlich auf Tatbestände Bezug, die nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung eine Parteistellung des Nachbarn eines Bauplatzes nicht vorsehen. Weder im baurechtlichen Anzeigeverfahren noch im baupolizeilichen Verfahren besteht eine Parteistellung des Nachbarn. Mangels Parteistellung scheidet in der Folge auch eine Akteneinsicht der Beschwerdeführerin in die betreffenden Akten der Baubehörde aus.

Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

6. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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