LVwG T LVwG-2025/48/0324-8

LVwG-2025/48/0324-8Landesverwaltungsgericht28.08.2025

Regest

Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/0324-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.48.0324.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2024, Zl ***, betreffend Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2024, Zl ***, wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 wies die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 24.01.2022, eingelangt am 11.02.2022, modifiziert mit Eingabe vom 12.01.2024 für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der B***, auf Gst **1, KG ***** Y, Adresse 2, **** Y gemäß § 5 Abs 4 iVm § 18 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wegen erheblicher Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ab.

Dagegen brachte die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2025 wurde sodann das Rechtsmittel zurückgezogen.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und den zitierten Schreiben.

III.Rechtliche Erwägungen:

Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).

Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag mit Schreiben vom 25.08.2025 zurückgezogen wurde, war die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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