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LVwG-2025/38/0456-23•LVwG T LVwG-2025/38/0456-23
LVwG-2025/38/0456-23Landesverwaltungsgericht28.08.2025
Freizeitwohnsitz<br/>Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des Bescheides vom 19.11.2024, Zl ***, um den Halbsatz: „mit unverzüglicher Wirkung“ ergänzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2024, Zl ***, wurde Herrn AA (infolge Beschwerdeführer) die weitere Benützung des Objektes Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Deutschland und nicht an seiner Adresse in Z sei. Von Beruf sei er Rechtsanwalt und seine Kanzlei habe ihren Sitz in U. Seine Söhne seien ebenfalls mit Hauptwohnsitz in U gemeldet. Seine Frau, von der er nunmehr getrennt leben würde, sei ebenfalls beruflich in Deutschland tätig und dort gemeldet. Er bezahle seine Steuern auch in Deutschland und er sei bei einer Vielzahl von Kontrollen nicht angetroffen worden.
Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass er mit Kaufvertrag vom 19.08.2020 das gegenständliche Wohnhaus erworben habe. Er habe es in der Folge saniert und für seine persönlichen Wohnzwecke adaptiert. Er unterhalte seinen Hauptwohnsitz in diesem Haus seit 09.10.2020. Erstmals sei er mit Schreiben der Baubehörde vom 24.10.2023 aufgefordert worden, binnen 6 Wochen darzulegen, auf welche Art und Weise er das Objekt nutze. Diesbezüglich habe er eine umfangreiche Stellungnahme am 15.12.2023 abgegeben und in dieser sowohl berufliche, wie auch private Lebensumstände dargelegt und dokumentiert. Daraufhin folgend sei er am 23.01.2024 aufgefordert worden, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder anzubieten, die die Nutzung des Gebäudes als Hauptwohnsitz dokumentieren würden.
Mit Eingabe vom 23.02.2024 habe schließlich seine Ehefrau gegenüber der belangten Behörde erklärt, dass sie nunmehr keinerlei Wohnsitz mehr in Z habe, sondern nur die Kinder an den Wochenenden und in den Ferien dorthin bringe und wieder abhole.
Er habe die Zeit, die er in Z, X, W, V und U verbracht habe, genau dokumentiert und habe diesbezüglich auch entsprechende Belege dafür vorgelegt.
Ohne dass er davon gewusst habe, sei schließlich ein Überwachungsunternehmen mit der Überwachung seines Wohnsitzes betraut worden. Insgesamt habe das Überwachungsunternehmen im Zeitraum vom 13.11.2023 bis zum 20.07.2024 15 Überwachungshandlungen vor Ort durchgeführt. Dabei habe sich der Überwacher eigenmächtig auf das Grundstück des Beschwerdeführers begeben und auch Fotos vom Gebäude angefertigt.
Er habe aber sowohl in seiner Eingabe vom 10.03.2024, als auch vom 21.03.2024, vom 16.04.2024, vom 06.05.2024 und vom 04.06.2024 sowohl sein privates wie auch seine berufliche Lebensführung dargelegt. Dies erfolgte weiters auch in Konvoluten vom 18.06.2024, 05.08.2024 sowie vom 12.08.2024.
Der angefochtene Bescheid sei jedenfalls rechtswidrig und verletze seine subjektiv öffentlichen Rechte.
Zunächst sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da er keine Leistungsfrist enthalte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus § 59 Abs 2 AVG klar, dass ein Auftrag auch eine Erfüllungsfrist enthalten müsse.
Auch habe die Verwaltungsbehörde die Sach- und Rechtslage nur mangelhaft erhoben. So sei die Offenlegung der geplanten schulischen Ausbildung der Kinder von der belangten Behörde zur Gänze ignoriert worden. Vielmehr begründe die belangte Behörde, dass es ein Indiz für den Freizeitwohnsitz sei, wenn die Kinder nicht in Z in die Schule gehen würden. Wieso sollte er seine Kinder aus der gewohnten Umgebung herausreißen, wenn sie ihn jederzeit in Z besuchen könnten. So sei in der Eingabe vom 05.09.2024 auch darauf hingewiesen worden, dass das Ehepaar nunmehr getrennt lebe. Auch diese Tatsache sei von der belangten Behörde zur Gänze übersehen worden.
Es sei zwar richtig, dass er im Rechtssinne verheiratet sei. Er lebe aber von seiner Ehefrau getrennt, sodass sich sein ständiges und ganzjähriges Wohnbedürfnis in seinem Haus in Z begründe. Dass er zum weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeit in und von Z aus nachgehe, habe er auch durch eine entsprechende Dokumentation seiner beruflichen Tätigkeiten belegt.
Es sei zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides er auch noch eine Adresse in U als Anschrift gehabt habe. Allerdings habe er sich sehr selten in U aufgehalten und habe weitgehend dann in Hotels genächtigt.
Familienzeiten mit seinen Söhnen verbringe er in Z, sowie bei gemeinsamen Urlauben. In U verbringe er keine Zeit mit den Söhnen.
Auch nehme er nunmehr die ärztliche Versorgung in der Umgebung von Z bzw ebendort in Anspruch. Am 25.02.2025 werde er sich auch einer Schulteroperation in Tirol unterziehen und seine Rekonvaleszenzzeit dort verbringen.
Dass die Rechnungen an seine melderechtliche Adresse in U adressiert seien, habe den Hintergrund, dass er seine Anwalts- und Krankenversicherung auf der Adressierung an einer deutschen Anschrift habe und er in Deutschland als Anwalt zugelassen sei.
Nach deutschem Melderecht würde jede Wohnung, die man im Sinn des Meldegesetzes bewohne, als Hauptwohnsitz unabhängig von der Art und Dauer der Nutzung sehen. Die Unterscheidung mit Arbeits-, Freizeitwohnsitz gebe es nicht. Dem Freizeitwohnsitzbegriff, an dem die belangte Behörde festhalte, liege eine der Vergangenheit zugewandte, wohl an das Gesellschaftsbild der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts angelehnte, idealtypische Annahme zugrunde, dass alle Menschen ein strukturiertes Leben der Gestalt führen würden, dass sie an einem einzigen Ort mit Ehepartnern und Kindern wohnen würden. Derartige Lebensverhältnisse gebe es aber nicht mehr.
Durch den angefochtenen Bescheid erachte er sich in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens jedenfalls verletzt.
Zu seinem beruflichen Leben gebe er an, dass er Gründungspartner der Rechtsanwaltskanzlei CC Rechtsanwälte Partnerschaft mit dem Stammsitz in **** U, Adresse 3, sei. Die Kanzlei sei im deutschen und im internationalen Wirtschaftsrecht tätig und berate und vertrete Investoren aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland. Er selbst sei im Bereich der Beratung und Vertretung internationaler Unternehmens- und Vermögensstrukturierungen tätig. Seine Beratungs- und anwaltliche Vertretungstätigkeit im Bereich internationaler Unternehmens- und Vermögensstrukturierungen bedinge, dass er am Kanzleistammsitz in U nur mehr selten anwesend sei. Er arbeite hauptsächlich und regelmäßig am Kanzleisitz in X, im außereuropäischen Ausland. In seinem Haus in Z habe er ein Büro eingerichtet und arbeite von dort aus. Einen melderechtlichen Wohnsitz in Deutschland unterhalte er, weil es vorkommen könne, dass er fallweise einige Tage in U sei und weil er als in Deutschland zugelassener Anwalt und Partner einen Wohnsitz in Deutschland vorzuweisen habe. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls von Willkür im bisherigen behördlichen Verfahren auszugehen. So habe die Behörde angeordnet, die Identität des Beschwerdeführers zu ermitteln. Diese Identitätsfeststellung sei grob rechtswidrig gewesen.
Des Weiteren sei er seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und habe über ein Jahr hinweg lückenlos seine privaten und beruflichen Lebensumstände offengelegt. Das eigenmächtige Betreten seines Grundstücks sei somit auch rechtswidrig gewesen. Auch die langfristige Überwachung durch Mitglieder des Unternehmens DD, sei überschießend und willkürlich gewesen.
Wenn ihm die Protokolle von Seiten der belangten Behörde vorgehalten würden, so könne er nur entgegenhalten, dass die Termine ausschließlich vormittags angesetzt gewesen wären. Wie könne man erwarten, dass ein berufstätiger Mensch ständig vormittags und tagsüber zu Hause anzutreffen sei? Zudem habe der Kontrolleur nicht einmal geklingelt, sondern nur geklopft. Da sich sein Arbeitszimmer im ersten Stock befinde, und er sehr häufig mit Kopfhörern in Teamsbesprechungen sei, höre er ein bloßes Klopfen nicht. In den Berichten sei auch offensichtlich, dass die Kontrollen immer zu seinen Nachteilen ausgelegt worden wären. So sei man von Damenschlappen ausgegangen, obwohl es sich um seine Flipflops handle. Auch den Garten betreffend habe man unterstellt, dass eine Frau den Garten pflege. Dabei sei übersehen worden, dass er seinen Garten als Hobby betreibe.
Was den Strom- und Wasserverbrauch betreffe, so entspreche der Verbrauch einem Einpersonenhaushalt in Österreich. Auch dies sei nicht richtig eingeordnet gewesen.
Zu den Autos sei noch auszuführen, dass er sein altes BMW-Cabrio in Österreich zulassen wolle, so bald die Mängel behoben seien. Der Mercedes 560 SL stehe im Eigentum seines Bruders und werde nur gelegentlich von ihm genutzt. Sein Mini mit dem Yer Kennzeichen sei sein einziges Auto, das er auch laufend verwende.
Zudem sei auch der Feststellung der Behörde, dass die Belege vorwiegend Belege über Freizeitaktivitäten seien, entgegenzuhalten, dass nur manche Belege für Freizeitaktivitäten stehen würden und die meisten nur seine Einkäufe dokumentieren würden.
Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren abgeführt und auch alle Ermittlungsergebnisse einer Würdigung unterzogen, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass er sein Haus nicht als Freizeitwohnsitz nutze, sondern er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Zum Beweis für die Richtigkeit seines gesamten Vorbringens werde die Vernehmung des Herrn EE als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt.
Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2024, Zl ***, mit dem die Benützung des Hauses Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt worden ist, ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit Beschluss beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schulbesuchsbestätigung seiner beiden Kinder für die Schuljahre 2024/2025 vorzulegen und auch das KFZ-technische Gutachten gemäß § 57a KFG für 2024 betreffend den Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Diese Unterlagen wurden teilweise beigebracht und der Beschwerdeführer führte aus, dass mit der Schulbesuchsbestätigung seiner Kinder in die höchstpersönlichen Lebensverhältnisse eingegriffen werde. Kontakt zu seinen Söhnen pflege er nicht in U, sondern nur in Z.
Des Weiteren teilte er mit, dass er seine Adresse in U geändert habe und legte diesbezüglich eine Meldebestätigung vom 10.02.2025 vor.
Da die Schulbesuchsbestätigung nur von einem Kind vorgelegt wurde, erging ein neuerlicher Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer zur Vorlage der zweiten Schulbesuchsbestätigung für seinen zweiten Sohn. Diese Schulbesuchsbestätigung wurde schließlich mit Schriftsatz vom 12.05.2025 vorgelegt. Das Gutachten gemäß § 57a KFG war aber wiederum nicht enthalten.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 10.08.2020 die Liegenschaft in EZ ***, KG Z, bestehend aus dem Grundstück **1 mit einem Flächenausmaß von 558 m² erworben hat. Im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde Z ist das Gebäude, das auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet wurde, nicht eingetragen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Die beiden Söhne besuchen beide das FF-Gymnasium in U. Dies war auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde der Fall. Seit Herbst 2024 lebt er getrennt von seiner Ehegattin.
Beruflich ist er Partner der Rechtsanwaltskanzlei CC Rechtsanwälte Partnerschaft, die ihren Sitz in der Adresse 3, **** U, hat. Zudem hat die Kanzlei eine Zweigniederlassung in der Schweiz, Adresse 4, *** T, und eine Sprechstelle im Bezirk Y (Montag und Freitag nach Vereinbarung) an der Adresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist Inhaber von Aktien und wirtschaftlich Berechtigter der GG. An seiner Adresse in Z ist auch der Sitz der JJ, die in seinem Eigentum steht.
In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bis zum 10.02.2025 in der Ehegattenwohnung in U gemeldet gehabt. Jetzt hat er seinen Wohnsitz an der Adresse der Rechtsanwaltskanzlei, in der er Partner ist, angemeldet. Bis zum 10.02.2025 und auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde hat er seinen Wohnsitz in der Adresse 5, **** U, gehabt. Diese Adresse entspricht auch der Meldeadresse seiner Gattin und seiner Söhne. Auch seine Mutter und sein Bruder leben an dieser Adresse. Nach den Angaben seiner Gattin lebt das Ehepaar seit 02.09.2024 getrennt. Die Gattin war nicht bereit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht als Zeugin auszusagen.
Arztrechnungen werden nach wie vor trotz der Ummeldung an die Adresse in U, Adresse 5, gesendet, was auch für die Kreditkartenabrechungen gilt.
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland krankenversichert. Die Steuern zum Einkommen aus der Anwaltskanzlei in U versteuert er auch in U. Das Einkommen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit ist sein Haupteinkommen.
Er hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Y angemeldet. Es handelt sich dabei um ein Kraftfahrzeug der Marke Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Dieses Fahrzeug benötigt Benzin als Treibstoff. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde hatte er auch noch eine Zulassung für weitere Fahrzeuge in Deutschland. Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte er schließlich noch einen Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vor.
Im Rahmen des Verfahrens wurden vom Beschwerdeführer Rechnungsbelege, Flugtickets, Zugfahrscheine vorgelegt. Aus diesen Belegen kann abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig für ca 1 bis 3 Tage in X aufhält. Er reist auch in regelmäßigen Abständen nach V.
Grundsätzlich kann aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen geschlossen werden, dass er bis zur Erlassung des Benützungsuntersagungsbescheides der belangten Behörde vor allem an Wochenenden, während der Osterferien und der Pfingstferien, Einkäufe in der Umgebung von Z getätigt hat. Sein Einkaufsverhalten hat er mittels einer Kreditkartenabrechnung nachgewiesen. Er legte auch Belege nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vor, was aber aufgrund der anzuwendenden Rechtslage und Sachlage unerheblich war.
Der Beschwerdeführer lebt nach seinen Angaben getrennt von seiner Frau ohne eine feste Beziehung. Warum Damenhygieneartikel, Lippenstift, Lippenbooster etc. von ihm laut den Rechnungen gekauft wurden, konnte er nicht erklären.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen zum Erwerb des gegenständlichen Grundstückes samt Gebäude resultieren aus einer Abfrage des Grundbuchs. Im Rahmen der Grundbuchsabfrage wurde auch Einsicht in den Kaufvertrag, mit dem der Beschwerdeführer das Grundstückes **1, KG Z, erworben hat, genommen.
Die Feststellungen betreffend die Wohnsitze ergeben sich unbestritten aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und hat er diesbezüglich auch eine deutsche Meldebestätigung vorgelegt.
Die Feststellungen betreffend seine Familie ergaben sich im Laufe des Verfahrens. Seine Gattin gab in ihrem Schreiben vom 02.09.2024 gegenüber der belangten Behörde selbst an, dass ihr Beziehungsstatus getrennt lebend ist.
Dass die Kinder in U zur Schule gehen, resultiert aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen. Diese Schulbesuchsbestätigungen stehen im Widerspruch zum ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sein Sohn KK das LL-College in England besuchen würde und auch der zweite Sohn nach Amerika gehen würde. Auch wenn es sein mag, dass der ursprüngliche Schulbesuch der Kinder außerhalb von Deutschland geplant war, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, diese Änderung der belangten Behörde mitzuteilen, sodass der Eindruck entstanden ist, dass er bewusst seine familiäre Bindung nach Deutschland nicht darlegen wollte. Er konnte auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft erklären, warum er diesen wichtigen Umstand in Bezug auf seine Kinder unerwähnt ließ. Vielmehr erwuchs der Eindruck, dass er den Umstand des Schulbesuches in U bewusst unerwähnt ließ, um den Eindruck zu erwecken, dass er keine engen familiären Bindungen nach U hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zugelassener Anwalt in U ist, wurde von ihm selbst angegeben. Ebenso hat er selbst ausgeführt, dass er sein Einkommen aus der Anwaltstätigkeit, die sein Haupteinkommen darstellt, in Deutschland versteuert.
Dass er in Deutschland auch einen Wohnsitz hat, und zwar an der gleichen Adresse, wie seine Kanzlei, hat er selbst vorgebracht. Bis zum 10.02.2025, also auch nach der angegebenen Trennung von seiner Gattin, hat er seinen Wohnsitz in der gemeinsamen Ehewohnung beibehalten. Sein nunmehriger Wohnsitz ist direkt in seiner Kanzlei in U.
Dass er auch keine Sozialversicherung in Österreich hat, sondern privat in Deutschland krankenversichert ist, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Rechnungen von Ärzten werden ihm an die Adresse seiner Familie zugesendet. Dies obwohl er eine neue Meldeadresse in U hat.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde war nur ein Fahrzeug auf den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen. In seiner Stellungnahme vom 05.09.2024 führte er auf Seite 6 des Schriftsatzes aus, dass er seinen Mini seit dem Jahr 2020/2021 habe und diesen fleißig benutze. Dieser sei sein „normales“ Fahrzeug, mit dem er unterwegs sei. Dies sei erst recht zum Zeitpunkt der Stellungnahme der Fall, da er sein „anderes“ Fahrzeug am 12.07.2024 mit dem deutschen Kennzeichen *** zurückgegeben habe.
Im vollkommenen Widerspruch dazu steht seine Angabe im Schriftsatz vom 20.05.2025, wo er auf Seite 2 ausführt, dass ihm 2024 ein ganzer Fuhrpark zur Verfügung gestanden sei und er bis Juli 2024 vor allem den VW Touareg benutzt habe. Der Mini sei nur sein „gelegentlich“ genutztes Fahrzeug gewesen. Im übrigen, das auch im Sommer nicht genutzte Fahrzeug, da die Klimaanlage defekt gewesen sei und immer noch defekt sei. Diesem Mini zur Seite sei der deutlich praktischere BMW 320 i zur Seite gestanden, der sodann über den Sommer genutzt wurde. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer erst erstattet, als ihm das Landesverwaltungsgericht Tirol mehrfach die Vorlage des § 57 a KFG- Gutachtens für den Mini aufgetragen hat. Auch hier hat der Beschwerdeführer versucht, den Eindruck zu erwecken, dass er nur mit dem Auto mit dem in Y zugelassenen Kennzeichen gefahren ist, obwohl dies faktisch nicht der Fall war.
Auch aus den vorgelegten Tankrechnungen war ersichtlich, dass er nicht nur den Mini im Gebrauch haben konnte, da er teilweise Benzin- und teilweise Dieselkraftstoff getankt hat, was letztendlich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst hat, das § 57 a KFG- Gutachten einzufordern. Aus dem Gutachten wäre ersichtlich gewesen, wie viele Kilometer das Fahrzeug seit der letzten Begutachtung gefahren wurde. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.05.2025 widersprüchlich geäußert.
Genau, wie in Bezug auf den Schulbesuch der beiden Kinder, ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, bewusst die Argumente für einen Hauptwohnsitz zu konstruieren.
Der Beschwerdeführer hat schon im Verfahren vor der belangten Behörde unzählige Einkaufsbelege vorgelegt. Zu den Belegen, die auf Barkäufe zurückzuführen sind, muss zunächst ausgeführt werden, dass nur aus einem Zahlungsbeleg nicht der Rückschluss auf den Einkäufer gezogen werden kann, sodass diese im Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Allerdings wurden auch etliche Einkaufsbelege von Einkäufen vorgelegt, die mit Kreditkarte bezahlt wurden. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vor allem an Wochenenden Einkäufe getätigt hat. Auch in der Osterwoche 2024 und den Pfingstferien 2024 sind Einkäufe in den jeweiligen Zeiträumen ersichtlich, was wiederum den Rückschluss zulässt, dass das Haus vor allem am Wochenende und in den Ferien der Kinder genutzt wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er Zeit mit seinen Söhnen am Wochenende in Z verbringt.
Bei der Betrachtung der Wasserverbrauchsdaten des Beschwerdeführers in Z ist wiederum festzustellen, dass dieser mit einem zeitweiligen Verbrauch an den Wochenenden mit seinen Söhnen auch in Einklang zu bringen ist. Bei einer ständigen Anwesenheit einer Person und der Anwesenheit von 2 weiteren Personen an zwei Tagen die Woche, wäre der geringe Wasserverbrauch auch nicht durch Reisen nach V und in die Schweiz erklärbar, sodass auch in Bezug auf den Wasserverbrauch ein nicht regelmäßiger Aufenthalt abgeleitet werden kann.
Nach seinen eigenen Angaben arbeitet der Beschwerdeführer nicht direkt in seiner Kanzlei in U, sondern im Homeoffice von Z aus. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurde 3 Mal Kontakt zur Uer Kanzlei aufgenommen. Beim ersten Mal wurde mitgeteilt, dass er erst am Donnerstag im Haus sein wird und danach aufgrund der Pfingstferien noch nicht feststeht, wann er in dieser Zeit anwesend ist. In der Woche vom 23.06.2025 sei er aber wieder in der Kanzlei. Ein weiterer Anruf am 25.06.2025 bestätigte dies, da die Sekretärin mitteilte, dass er im Haus sei, aber zurückrufen müsse. Und schließlich beim dritten Anruf am 14.7.2025 war er laut Auskunft seines Sekretariats wieder im Haus. Entgegen seiner Behauptungen zeichnet sich deshalb ein Bild, dass er sich regelmäßig in der Kanzlei aufhält. Es erscheint auch unglaubwürdig, dass er als niedergelassener Rechtsanwalt, der noch dazu geschäftsführend ist, seine Tätigkeit nur im Homeoffice ausübt. Es mag zwar richtig sein, dass er als Wirtschaftsanwalt Zeiten in X und in V verbringt, und ein Teil seiner Arbeit auch im Homeoffice erledigt werden kann. Dass sich sein beruflicher Lebensmittelpunkt aber vor allem in Z befindet ist nicht glaubwürdig. Zudem zahlt er für seine anwaltliche Tätigkeit auch in Deutschland Steuern. Somit ist davon auszugehen, dass er vor allem in Deutschland seinem Beruf nachgeht.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr 98/2024, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) […]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) […]“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idaF LGBl Nr 73/2024) lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
In seinen Schriftsätzen und auch in der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer immer wieder den Eingriff in seine Privatsphäre und vor allem auch, dass die Überwachungsorgane unberechtigterweise sein Grundstück betreten hätten.
Hierzu ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass gemäß § 13 Abs 11 TROG 2022 zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Freizeitwohnsitze den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen ist. Die Kontrollorgane sind im gegenständlichen Fall nicht als Mitarbeiter der Firma DD im Rahmen der Kontrollen aufgetreten. Sie wurden vielmehr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20.12.2023, Zl ***, bzw mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2024, Zl ***, als Organ der öffentlichen Aufsicht bestellt. Sie waren somit als Organe der Gemeinde im gegenständlichen Fall tätig und somit hatten sie auch die Berechtigung, einerseits das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten und andererseits war ihnen auch Zugang zum jeweiligen Gebäude zu gewähren. Somit ist die Überprüfung jedenfalls im Rahmen der Gesetze erfolgt und lag keine widerrechtliche Handlung damit vor.
In der Sache selbst bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz verwende. Vielmehr führt er aus, dass er abgesehen von seinen dienstlichen Reisen nach X und V seinen regelmäßigen Aufenthalt in Z in seinem Haus habe. Sein Wohnsitz in U sei nur „pro forma“, da er dort als Rechtsanwalt zugelassen sei.
Zunächst ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Beschwerde gegen eine Benützungsuntersagung gemäß § 46 TBO die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht heranzuziehen ist.
Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz, als von einem Freizeitwohnsitz, dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehung der betreffenden Person liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall der höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig für Erholungszwecke“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelbpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Auch die Ausübung gelegentlich beruflicher Tätigkeiten an dem Wohnsitz steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2022 nämlich nicht.
Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall im Gebäude auf Grundstück **1, KG Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist darüber hinaus auch mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 3, **** U, Deutschland, gemeldet.
An seiner Adresse in U befindet sich auch seine Rechtsanwaltskanzlei, bei der er Partner ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Ra 2022/06/0076, dass das Meldegesetz bzw die Meldung im zentralen Melderegister nicht ausschlaggebend ist, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 TROG eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz vom Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO jeweils auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens versucht, darzulegen, dass er seinen beruflichen Mittelpunkt in seinem Haus in Z hat. Er ist Gründungspartner einer Rechtsanwaltskanzlei in U und mitgeschäftsführender Partner. Im Verfahren konnte er belegen, dass er sich beruflich oft in X und auch in V aufhält. Er gab an, dass er nicht im anwaltlichen Kerngeschäft tätig sei, sondern dass er sich mit Beteiligungen von Gesellschaften und Veranlagungen beschäftige und er vor allem im Homeoffice in seinem Haus in Tirol arbeite. Das erkennende Landesverwaltungsgericht geht durchaus davon aus, dass es möglich ist, dass der Beschwerdeführer ab und zu in Z von zu Hause aus arbeitet, allerdings erscheint es unglaubwürdig, dass er als geschäftsführender Partner nicht regelmäßig in seiner Kanzlei anwesend ist. Er selbst gab in seiner Einvernahme an, dass er vor allem deutsche Staatsangehörige und Schweizer bei der Veranlagung betreue. Besonders vermögende Personen würden nicht zu ihm kommen, sondern würden erwarten, dass man sie aufsuche. Dies wiederum zeigt auch, dass ein regelmäßiger Aufenthalt in Deutschland notwendig sein wird, damit er die Geschäftspartner auch tatsächlich treffen kann.
Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme der erkennenden Richterin für die Terminabstimmung zur Verhandlung mit der Kanzlei des Beschwerdeführers in U, wurde ihr von der erreichten Sekretärin mitgeteilt, wann der Beschwerdeführer wieder in der Kanzlei ist und dass er gewöhnlich von Montag bis Freitag anwesend ist. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass dies nur eine allgemeine Aussage der Mitarbeiterin gewesen wäre, die allgemein jedem Anrufer gegenüber gemacht werde. Dies erscheint nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer tatsächlich in der Woche wieder zu erreichen war, wie von seiner Mitarbeiterin angegeben.
Nicht außer Acht gelassen darf auch werden, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen in Deutschland versteuert und dort auch sozialversichert ist. Auch wenn der Beschwerdeführer zeitweise in seinem Haus in Tirol arbeitet, so darf auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden, dass auch im Fall gelegentlicher beruflicher Tätigkeit ein Freizeitwohnsitz nicht ausgeschlossen ist. All dies sind Indizien, die darauf hindeuten, dass der berufliche Mittelpunkt des Beschwerdeführers in Deutschland ist.
Es war aber auch noch zu klären, wo der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers liegt. Seine beiden Kinder gehen in U in die Schule. Seine Gattin, mit der er bis September 2024 nach eigenen Angaben in der Ehegattenwohnung gemeinsam gelebt hat, wohnt ebenfalls dort. Auch seine Mutter und sein Bruder leben an der gleichen Adresse.
Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin gegenüber der belangten Behörde angegeben haben, dass der Beziehungsstatus des Ehepaares ab September 2024 getrennt lebend ist, hat sich der Beschwerdeführer erst im Februar 2025 von dieser Adresse in U abgemeldet, was Zweifel aufwirft, ob die Angaben der Trennung wirklich den Tatsachen entsprechen. Seine derzeitige Meldeadresse in Deutschland ist direkt in der Rechtsanwaltskanzlei, was auch als ungewöhnlich anzusehen ist.
Beide Kinder leben bei ihrer Mutter in Deutschland. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer zunächst gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass beide Kinder das Schuljahr 2024/2025 im Ausland absolvieren werden. Diesbezüglich hat er entsprechende Unterlagen vorgelegt. Allerdings hat er es unterlassen, gegenüber der Behörde auch mitzuteilen, dass die Kinder dann doch in U zur Schule gegangen sind, was die Schulbesuchsbestätigungen aus U beweisen. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass seine Kinder jedes Wochenende bei ihm in Z seien, so liegt der Lebensmittelpunkt seiner Kinder jedenfalls in U. Da er gegenüber der belangten Behörde den Schulbesuch der Kinder im Ausland angegeben hat und die Änderung nicht, lässt dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinen familiären Lebensmittelpunkt zu verschleiern.
Es sei auch noch erwähnt, dass Arztrechnungen, die durch Arztbesuche in Tirol entstanden sind, und die Kreditkartenabrechnungen dem Beschwerdeführer immer noch an die Adresse der Ehegattenwohnung zugesendet werden
Das erkennende Landesverwaltungsgericht kam deshalb in Bezug auf die familiären Lebensbeziehungen zum Ergebnis, dass der Mittelpunkt des Beschwerdeführers auch in Bezug auf seine familiären Lebensbeziehungen nicht in Z liegt.
Auch die Belege, die vom Beschwerdeführer in den Monaten vor der Bescheiderlassung der belangten Behörde vorgelegt wurden, zeigen deutlich, dass Einkäufe immer vor allem an den Wochenenden und in den Ferienzeiten (Osterferien, Pfingstferien) erfolgten. Dies führt letztendlich dazu, dass man den Schluss ziehen kann, dass der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit seinen Kindern oft am Wochenende in Tirol war, der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen aber tatsächlich in U liegt.
Die geringen Wasserverbrauchsdaten sprechen auch für diese Schlussfolgerung, dass zwar eine Nutzung des Hauses gegeben war, aber dass vor allem eine Wochenendnutzung durch den Beschwerdeführer und die Kinder vorgelegen ist.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht konnte sich im Verfahren auch nicht des Eindruckes erwehren, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens immer mehr versucht hat, eine Hauptwohnsitznutzung zu konstruieren. So hat er auch ein Auto bei der Bezirkshauptmannschaft Y angemeldet und zunächst behauptet, dass er nur mit diesem unterwegs gewesen sei. Mit der Zeit hat er dann weitere Fahrzeuge in Österreich zur Zulassung angemeldet und die in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge aufgegeben, nachdem der Kilometerstand des in Österreich zugelassenen Fahrzeuges sich in einem Jahr kaum veränderte.
In der gebotenen Gesamtbetrachtung kann deshalb nur festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nur in U gesehen werden kann, sodass im gegenständlichen Fall eine unzulässige Benutzung des Hauses in Z als Freizeitwohnsitz vorliegt und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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