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LVwG-2025/34/1500-22•LVwG T LVwG-2025/34/1500-22
LVwG-2025/34/1500-22Landesverwaltungsgericht28.08.2025
Abgrenzung bloße Ablagerung und Deponie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.4.2025, ***, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.4.2025 wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:
„[…]
Datum/Zeit:29.03.2024, 10:30 Uhr
Ort: **** W, Teilflächen der Gpn. **1, **2, KG *****
Sie haben am angeführten Tatzeitpunkt (Zeitpunkt der Feststellung), am angeführten Tatort eine Behandlungsanlage (Bodenaushubdeponie, in welcher ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert wird, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liegt) ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 37 Abs 3 Z 1 iVm § 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betrieben.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 37 Abs 3 Z1 iVm § 79 Abs 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“ verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 79 Abs 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 300,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, weil er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Aktenvermerk der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde vom 29.3.2024, das Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.9.2024, das Schreiben der belangten Behörde vom 17.7.2023, die agrarfachliche Stellungnahme des CC vom 14.7.2023, die E-Mail des DD vom 7.10.2024, das Protokoll über die Einvernahme des EE am 30.10.2024, das Protokoll über die Einvernahme des DD vom 16.12.2024 samt Vorerhebungsbogen vom 23.2.2024, Bestätigung über die Verbringung von Bodenaushubmaterial seines Bauvorhabens auf eine Deponie und 6 Lichtbilder, den Aktenvermerk über ein Telefonat mit FF am 20.1.2025, die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 24.2.2025, das angefochtene Straferkenntnis vom 29.4.2025, die Beschwerde samt Vermessungsplan vom 27.11.2024, die E-Mail der belangten Behörde vom 15.7.2025 samt E-Mail des EE vom 8.4.2024 (OZ 3), die Stellungnahme der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde vom 23.7.2025 (OZ 4), die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister vom 25.7.2025 und vom 29.7.2025 (OZ 6, 9), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.7.2025 (OZ 6), die Auszüge aus dem Grundbuch vom 14.8.2025 (OZ 11), die Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde vom 18. und vom 19.8.2025 (OZ 12, 17), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.8.2025 (OZ 14) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.8.2025 (OZ 20) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Zeugen EE und der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde im Beisein des Beschwerdeführer-Vertreters und der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.8.2025 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 21). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 21 S 7). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu (vgl OZ 21 S 7).
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst-Nr **1 in EZ ***1 GB ***** V und des Gst-Nr **2 in EZ ***2 GB ***** V. Es handelt sich dabei um landwirtschaftliche Flächen.
Der Beschwerdeführer führte – wie von der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde am 29.3.2024 festgestellt – auf beiden Grundstücken Arbeiten durch, bei denen er den Ober- bzw Zwischenboden abtrug und in einem Teilbereich der Fläche seitlich bzw lose lagerte. Es handelte sich überwiegend um Ober- bzw Zwischenboden bzw erdiges Material. Ein kleiner Anteil des gelagerten Materials stammte aus einem Bauvorhaben seines Sohnes. Das Material war grundsätzlich für einen Wiedereinbau in die bearbeitete Fläche geeignet.
Der Beschwerdeführer traf keine technischen oder baulichen Vorkehrungen, wie sie für eine Deponie typisch sind (zB Abdichtungen, Drainagen, Einfassungen, kontrollierte Schichtungen oder sonstige infrastrukturelle Einrichtungen). Er beabsichtigte, das gesamte erdige Material nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen der landwirtschaftlichen Rekultivierung bzw Verbesserung der Agrarstruktur wieder auf der Fläche einzubauen.
Üblicherweise umfasst eine landwirtschaftliche Kultivierung bzw Verbesserung der agrarischen Struktur folgende Arbeitsschritte: Abtragen minderwertiger Bodenschichten und seitliche Lagerung des Materials; Verbesserung der oberen Bodenschichten, etwa durch Zumischung von Humus und Wiedereinbau des zuvor abgetragenen Materials in tiefere Schichten, wodurch die Bodenbonität insgesamt verbessert wird.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 2, 15 und 37 AWG 2002 und Anhang 2 zum AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, laute(te)n (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
[…]
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
[…]
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
[…]
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) […]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
[…]
[…]
„Anhang 2
Behandlungsverfahren1. Verwertungsverfahren
[…]
R10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
[…]“
2. § 79 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
[…]
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
[…]“
3. § 3 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl II Nr 39/2008 in der Fassung BGBl II Nr 291/2016, lautete (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
5. Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
[…]
9. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
[…]
13. Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
[…]“
4. Anlage 3 der DVO 2008, BGBl II Nr 39/2008 in der Fassung BGBl II Nr 104/2014, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anhang 3
Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen
[…]
Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Kapitel 1.1. und 1.2. abgeleitet werden.
[…
Beim Deponierohplanum, ausgenommen Böschungsneigungen steiler 1:2, sind für nachstehend genannte Böden folgende Werte für den Verdichtungsgrad oder die Verformbarkeit nachzuweisen:
Böden
(nach ÖNORM B 4400-1 „Geotechnik, Teil 1: Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden“, ausgegeben am 15. März 2010)
Verdichtungsgrad
(Proctordichte gemäß ÖNORM B 4418 „Geotechnik – Durchführung von Proctorversuchen im Erdbau“, ausgegeben am 1. Jänner 2007)
Verformbarkeit (Verformungsmodul gemäß Lastplattenversuch nach ÖNORM B 4417 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Böden; Lastplattenversuch“, ausgegeben am 1. Dezember 1979) 1)
grobkörnige Böden
Dpr ≥100%
Ev1 ≥30 MN/m2
gemischtkörnige Böden
Dpr ≥98%
Ev1 ≥15 MN/m2
feinkörnige Böden
Dpr ≥95%
Ev1 ≥7,5 MN/m2
[…]“
5. § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
[…]“
6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
IV.Erwägungen:
Behandlungsanlagen im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 sind Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden. Das bloße Ablagern von Abfällen ohne Vorliegen einer besonderen Einrichtung stellt weder eine Behandlungsanlage noch eine Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 dar; die Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0010; 21.12.2023, Ra 2022/07/0057).
Nach den Feststellungen beschränkten sich die Arbeiten auf das Abtragen des Ober- bzw Zwischenbodens sowie das Lagern von erdigem Material. Ein kleiner Teil dieses Materials stammte aus einem Bauvorhaben des Sohnes des Beschwerdeführers. Technische oder bauliche Vorkehrungen im Sinne typischer Deponie-Infrastruktur, wie Abdichtungen, Drainagen, Einfassungen oder kontrollierte Schichtungen, wurden nicht errichtet. Das Material war grundsätzlich für einen Wiedereinbau in die bearbeitete Fläche geeignet.
Der Begriff der „Deponie“ setzt das Vorliegen einer von den abgelagerten Materialien verschiedenen Anlage voraus (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0010; 21.12.2023, Ra 2022/07/0057). Bloße Erdbewegungen oder das Aufschütten bzw Lagern von Material ohne begleitende technische Einrichtungen erfüllen diesen Tatbestand nicht. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.7.2012, 2008/07/0101, ergibt sich, dass zusätzliche bauliche Maßnahmen – etwa Drainage und Böschungsgestaltung – eine Deponie begründen können; ein bloßer Ober- bzw Zwischenbodenabtrag samt seitlicher Lagerung des Materials genügt dafür nicht.
Beim Abtragen von Humus und Ober- bzw Zwischenboden sowie deren seitlicher Zwischenlagerung handelt es sich um Vorgänge, die nicht typischerweise der Errichtung einer Deponie dienen, sondern auch im Rahmen zulässiger Verwertungsverfahren üblich sind (vgl Anhang 2/1./R10 AWG 2002 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung). Derartige Maßnahmen sind nicht mit der Herstellung eines Deponierohplanums im Sinne des § 3 Z 13 DVO 2008 vergleichbar, das zusätzliche Anforderungen an Verdichtbarkeit und Verformbarkeit normiert.
Ob das gelagerte Material überhaupt als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen ist, ist daher nicht entscheidend. Selbst wenn dies – zumindest hinsichtlich des kleineren Teils aus dem Bauvorhaben – angenommen würde, läge mangels technischer Einrichtungen dennoch keine Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 vor. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers stellt damit keine Deponietätigkeit dar, sondern eine bloße Ablagerung von Material, deren Zulässigkeit gegebenenfalls nach § 15 AWG 2002 zu beurteilen ist.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Der Beschwerde ist Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage der Abgrenzung zwischen bloßer Ablagerung und Deponie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0010; 21.12.2023, Ra 2022/07/0057; vgl zur Abgrenzung auch UVS Tirol 24.01.2011, 2010/15/2387-3).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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