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LVwG-2025/34/1441-14•LVwG T LVwG-2025/34/1441-14
LVwG-2025/34/1441-14Landesverwaltungsgericht28.08.2025
Entschiedene Sache<br/>Mobile Hochwasserschutzmaßnahmen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Wassergenossenschaft AA, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.4.2025, ***, betreffend Abweisung eines Antrags nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.8.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag der Wassergenossenschaft AA, vertreten durch CC, wohnhaft in Adresse 2, **** Z, vom 22.2.2022 auf wasserrechtliche Bewilligung für ein mobiles Hochwasserschutzsystem zum Schutz von Gemüseanbauflächen in **** W und **** V („Projekt 2022“) nach Maßgabe der Projektsunterlagen vom 22.2.2022, erstellt von der DD, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Wassergenossenschaft AA (im Folgenden: Wassergenossenschaft) beantragte im Jahr 2020 unter Vorlage der Projektsunterlagen „Hochwasserschutz Gemüseanbauflächen W/V“ (erstellt von der DD am 14.4.2020, ergänzt durch Stellungnahmen vom 16.12.2020 und 18.2.2021) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung mobiler Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz von Gemüseanbauflächen in **** W und **** V (im Folgenden: Projekt 2020).
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 2.7.2021 wies die belangte Behörde den Antrag für das Projekt 2020 gemäß §§ 41, 105 Abs 1 lit b und c sowie § 106 WRG 1959 ab. Begründet wurde dies mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer (vgl § 105 Abs 1 lit b WRG 1959) und dem Widerspruch einer in Aussicht genommenen Regulierung von Gewässern (Regionalstudie U) (vgl § 105 Abs 1 lit c WRG 1959).
Am 22.2.2022 stellte die Wassergenossenschaft erneut einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung – diesmal für ein technisch abgeändertes, mobiles Hochwasserschutzsystem zum Schutz derselben Gemüseanbauflächen (unter Vorlage der Projektsunterlagen vom 22.2.2022, erstellt von der DD; im Folgenden: Projekt 2022).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2025 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag gemäß §§ 41, 105 Abs 1 lit b und c sowie § 106 WRG 1959 ab, und zwar aus den gleichen Gründen wie im Bescheid vom 2.7.2021.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Wassergenossenschaft an das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt 2022 erteilt wird.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu *** betreffend das Projekt 2020, insbesondere in den Bescheid vom 2.7.2021 sowie in die Projektsunterlagen „Hochwasserschutz Gemüseanbauflächen W/V“ (erstellt von der DD am 14.4.2020, ergänzt durch Stellungnahmen vom 16.12.2020 und 18.2.2021) und das Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 7.8.2020, ergänzt durch Stellungnahmen vom 29.12.2020 und 16.6.2021.
Weiters durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu *** betreffend das Projekt 2022, insbesondere in die Projektsunterlagen „Hochwasserschutz Gemüseanbauflächen W/V“ (erstellt von der DD am 22.2.2022) sowie in die Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 19.4.2022 und 6.5.2024.
Ferner durch Einsichtnahme in den Akt des LVwG, insbesondere in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.7.2025 (OZ 3), in die Stellungnahmen der Wassergenossenschaft vom 14.7.2025 (OZ 5), vom 17.7.2025 (OZ 7) und vom 21.8.2025 (OZ 14) sowie in das Gutachten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 30.7.2025 (OZ 9).
Schließlich durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik im Beisein des Obmannes und des Vertreters der Vertreterin der Wassergenossenschaft sowie der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der DD und der Vertreterin der belangten Behörde (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12). In der Verhandlung legte die Wassergenossenschaft das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.7.2019 mit dem die Gemeinde V über die Genehmigung des Gefahrenzonenplans durch die zuständige Bundesministerin trotz der durch sie geäußerten Einwände informiert wurde (vgl Beilage ./A), die „Fachkundige Stellungnahme“ der Gemeinde V zum Gefahrenzonenplan T (erstellt von der DD am 2.12.2019) (vgl Beilage ./B) samt Längenschnitt (vgl Beilage ./C), die „Vorprüfung § 104 WRG 1959 idgF Fristerstreckung – Verbesserungsauftrag *** vom 12.10.2020 auf Basis der Stellungnahme BBA X *** vom 07.08.2020“ (erstellt von der DD am 16.12.2020) (Beilage ./D) und drei Auszüge aus dem Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS), erstellt am 12.8.2025 (vgl Beilagen ./E bis ./G), vor. Der Amtssachverständige legte das Schreiben der Bundesministerin vom 18.3.2020 vor, in dem sie sich mit den von der Gemeinde V in Beilage ./B vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt und diese verwirft (vgl Beilage ./1).
Da sich der Amtssachverständige aus rechtlicher Sicht am genehmigten Gefahrenzonenplan zu orientieren hatte (vgl dazu unten) und das in der Verhandlung am 13.8.2025 erstattete Vorbringen bereits Gegenstand des Verfahrens war, bestand kein Anlass, dem Beweisantrag auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den dort vorgelegten Unterlagen zu entsprechen (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12 S 6 und 7).
I.Sachverhalt:
Gefahrenzonenplan:
Die zuständige Bundesministerin genehmigte den Gefahrenzonenplan am 27.6.2019. Die Einwände der Gemeinde V in ihrer fachkundigen Stellungnahme vom 2.12.2019 (vgl Beilage ./B) fanden keine Berücksichtigung (vgl Beilage ./1).
Verfahren betreffend das Projekt 2020 (vgl verwaltungsbehördlicher Akt):
Im wasserrechtlichen Verfahren betreffend das Projekt 2020 legte die Wassergenossenschaft folgende Unterlagen vor:
1. „Fachkundige Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs 3 AVG zum Schreiben des BBA X *** vom 29.04.2019“, erstellt von der DD am 19.6.2019,
2. „Vorprüfung § 104 WRG 1959 idgF Fristerstreckung – Verbesserungsauftrag *** vom 12.10.2020 auf Basis der Stellungnahme BBA X *** vom 07.08.2020“, erstellt von der DD am 16.12.2020 und die
3. „Fachkundige Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs 3 AVG zum Schreiben der BH-X IL-*** vom 03.02.2021“, erstellt von der DD am 18.2.2021.
Die damals von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik prüfte die Argumente der Wassergenossenschaft in diesen Unterlagen eingehend, hielt sie jedoch nicht für überzeugend und bestätigte daher ihre ursprüngliche Einschätzung.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 2.7.2021 wies die belangte Behörde den Antrag für das Projekt 2020 gemäß §§ 41, 105 Abs 1 lit b und c sowie § 106 WRG 1959 unter Zugrundelegung des Gutachtens der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik ab, weil es eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer bewirke (vgl § 105 Abs 1 lit b WRG 1959) und einer in Aussicht genommenen Regulierung von Gewässern (Regionalstudie U) widerspreche (vgl § 105 Abs 1 lit c WRG 1959).
Begründet wurde dies damit, dass der Aufbau der mobilen Hochwasserschutzmaßnahmen das bestehende Retentionsvolumen nördlich des Radweges im Bereich der Gemüseanbaufelder W/V ausschalte. Betroffen seien insbesondere rot-gelbe Funktionsbereiche, die eine wesentliche Rückhaltefunktion für Hochwasser erfüllen. Durch die Verringerung des Retentionsvolumens erhöhe das Projekt bei Hochwasserereignissen das Gefährdungspotenzial für Dritte. Außerdem stehe das Vorhaben im Widerspruch zur Regionalstudie U. Die festgestellten Mängel könnten durch Nebenbestimmungen nicht behoben werden.
Verfahren betreffend das Projekt 2022 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12):
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 13.8.2022 legte die Wassergenossenschaft erneut die „Vorprüfung § 104 WRG 1959 idgF Fristerstreckung – Verbesserungsauftrag *** vom 12.10.2020 auf Basis der Stellungnahme BBA X *** vom 07.08.2020“, erstellt von der DD am 16.12.2020 (vgl Beilage ./D), vor. Darüber hinaus brachte die Wassergenossenschaft in der Verhandlung – sowohl durch Vorlage weiterer Unterlagen als auch mündlich – erneut jenes Vorbringen vor, das bereits in den drei zum Projekt 2020 eingereichten Unterlagen enthalten war. Ein sich vom Vorbringen zum Projekt 2020 unterscheidendes Argument wurde weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.
Vergleich des Projekts 2020 mit dem Projekt 2022:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die wichtigsten technischen Eckdaten der Projekte 2020 und 2022 im direkten Vergleich (unstrittig, vgl Verhandlungsschrift in OZ 12 S 4):
Kriterium
Projekt 2020
Projekt 2022
Art der Maßnahme
mobile Hochwasserschutzmaßnahme
mobile Hochwasserschutzmaßnahme
Zweck der Maßnahme
Schutz der Gemüseanbaufelder bei seltenen Hochwasserereignissen vor Kontaminationen.
Schutz der Gemüseanbaufelder bei seltenen Hochwasserereignissen vor Kontaminationen
Auswirkung der Maßnahmen
Bei seltenen Hochwasserereignissen werden aktuell überflutete Flächen im Wirkungsbereich der Maßnahmen bei Hochwasser am T – bis zu einer Einstauhöhe von 0,5 m im Bereich der Maßnahmen – nicht mehr vom T überflutet.
Bei seltenen Hochwasserereignissen werden aktuell überflutete Flächen im Wirkungsbereich der Maßnahmen bei Hochwasser am T – bis zu einer Einstauhöhe von 0,5 m im Bereich der Maßnahmen – nicht mehr vom T überflutet.
Permanent verbaute Bauteile des mobilen Hochwasserschutzes
Installation einer 1,2 m tiefen Betonmauer mit vorinstallierten Hüllrohren, die permanent vor Ort installiert bleiben. Außer bei seltenen Hochwasserereignissen ragen oberflächlich keine Maßnahmen aus dem Bestandsgelände.
Keine Fundierung erforderlich. Eine ausreichende Wasserverfügbarkeit zum Befüllen der Hochwasserschutzschläuche ist erforderlich und soll mittels 3 zusätzlicher Hydranten sichergestellt werden.
Methode der Zweckerreichung
Durch die Installation von 0,5 m hohen Schaltafeln, die an den in die Hüllrohre eingesteckten Standrohren befestigt sind wird das vom T anströmende Oberflächenwasser durch die Absperrwirkung so abgelenkt bzw. zurückgehalten, sodass die hinter den mobilen Hochwasserschutzmaßnahmen liegenden, aktuell von Hochwasser betroffenen Flächen bis zum Überlastfall nicht überflutet werden.
Durch die Installation der Hochwasser-Schutzschläuche mit einer Stauhöhe von 0,5 m wird das vom T anströmende Oberflächenwasser durch die Absperrwirkung so abgelenkt bzw. zurückgehalten, sodass die hinter den mobilen Hochwasserschutzmaßnahmen liegenden, aktuell von Hochwasser betroffenen Flächen bis zum Überlastfall nicht überflutet werden.
Lage der mobilen Hochwasserschutzanlagen
Die laut Lageplan vorgesehene Trasse verläuft östlich des Sportzentrums S, weiter nördlich des bestehenden Rad- und Uferbegleitweges Richtung Osten und endet im Bereich des Umspannwerkes.
Die vorgesehene Trasse verläuft nördlich des bestehenden Rad- und Uferbegleitweges. Die Trasse ist planlich nicht dargestellt.
Aktivierung/Installation der mobilen Hochwasserschutzanlagen
Die Elemente der mobilen Hochwasserschutzanlage welche nicht dauerhaft im Untergrund installiert sind (Standrohre, Schaltafeln, Zubehör) werden im Bedarfsfall – nach Ankündigung einer Hochwasserwarnung eines zu erwartenden Großereignisses am T durch die Landeswarnzentrale – installiert.
Die Elemente der mobilen Hochwasserschutzanlage (Hochwasserschutzschläuche) werden im Bedarfsfall – nach Ankündigung einer Hochwasserwarnung eines zu erwartenden Großereignisses am T durch die Landeswarnzentrale – installiert.
Erforderliche Lagerflächen / Infrastruktur
Für die Standrohre und Schaltafeln samt erforderlichem Installationszubehör sind Lagerflächen erforderlich (im Projekt 2020 jedoch nicht separat ausgewiesen).
Für die Hochwasserschutzschläuche sind Lagerflächen erforderlich. Zur Befüllung der Hochwasserschutzschläuche mit Wasser ist eine entsprechende Wasserversorgung erforderlich.
Sichtbarkeit der Anlagen(teile) bei abgebautem mobilem Hochwasserschutz
Die permanent installierten Anlagenteile sind sohleben eingebaut und somit nicht sichtbar. Ein Lager für die mobilen Hochwasserschutzelemente ist erforderlich.
Ein Lager für die mobilen Hochwasserschutzelemente ist erforderlich, die Installation von 3 permanenten Hydranten ist erforderlich.
Die fachliche Beurteilung des Projekts 2020 und des Projekts 2022 stützt sich auf denselben, durch die zuständige Bundesministerin am 27.6.2019 genehmigten Gefahrenzonenplan.
Aus fachlicher Sicht bewirken sowohl das Projekt 2020 als auch das Projekt 2022 beim Aufbau der mobilen Hochwasserschutzmaßnahmen eine Ausschaltung des bestehenden Retentionsvolumens nördlich des Radweges im Bereich der Gemüseanbaufelder W/V. Da beide Projekte dieselben Überflutungsflächen betreffen, ist von identischen fachlichen Auswirkungen auszugehen.
Beide Projekte schalten im gleichen Umfang rot-gelbe Funktionsbereiche aus, die eine wesentliche Rückhaltefunktion für Hochwasser erfüllen. Entsprechend erhöhen beide Projekte bei Hochwasserereignissen durch die Verringerung des Retentionsvolumens das Gefährdungspotenzial für Dritte. Darüber hinaus stehen beide Projekte im Widerspruch zur Regionalstudie U.
Aus fachlicher Sicht können die festgestellten Mängel durch Nebenbestimmungen nicht behoben werden.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Gefahrenzonenplan stützt sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.
Die Feststellungen zum Projekt 2020 basieren auf dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Für das Verfahren betreffend das Projekt 2022 stützen sich die Feststellungen auf die Verhandlungsschrift in OZ 12.
In der Verhandlung am 13.8.2025 bestätigte die Wassergenossenschaft, dass die in der Tabelle dargestellten technischen Eckdaten beider Projekte korrekt wiedergegeben sind (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12 S 4).
Die Gutachten im Verfahren zum Projekt 2020 und damit auch der Bescheid vom 2.7.2021 stützten sich auf den Gefahrenzonenplan der zuständigen Bundesministerin. Da dieser Bescheid unangefochten blieb, ist insoweit eine entschiedene Sache gegeben. Beim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (vgl VwGH 19.4.2021, Ro 2020/10/0024). Die seitens der Gemeinde V nach Genehmigung des Gefahrenzonenplans vorgebrachten Argumente wurden verworfen (vgl Beilagen ./B und ./1). Damit steht für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Gefahrenzonenplan die maßgebliche fachliche Grundlage für die Beurteilung des Projekts 2022 darstellt. Es ist daher ausgeschlossen, die seinerzeitige Einbeziehung des Gefahrenzonenplans im vorliegenden Verfahren in Zweifel zu ziehen oder eine alternative fachliche Grundlage heranzuziehen. Die neuerlichen Feststellungen des Amtssachverständigen knüpfen folgerichtig an den Gefahrenzonenplan an und bestätigen, dass sich die fachlichen Auswirkungen des Projekts 2022 mit jenen des Projekts 2020 decken. Da sich das Vorbringen der Wassergenossenschaft im Wesentlichen in der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Gefahrenzonenplans erschöpft, war dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen.
III.Rechtslage:
1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
2. Die §§ 41 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Schutz- und Regulierungswasserbauten.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
[…]
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
[…]
Abweisung ohne Verhandlung.
§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.“
3. § 105 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Öffentliche Interessen.
§ 105.(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a)[…]
b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d)[…]
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 2.7.2021, mit dem der Antrag der Wassergenossenschaft auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts 2020 abgewiesen wurde, blieb unangefochten und ist formell und materiell rechtskräftig.
Verfahrensgegenständlich ist nun der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt 2022.
Die technischen Eckdaten der Projekte 2020 und 2022 ergeben sich aus den Feststellungen.
Zu prüfen ist, ob der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt 2022 eine „entschiedene Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AVG darstellt. Dabei ist zu beurteilen, ob das neue Begehren im Wesentlichen mit dem bereits rechtskräftig entschiedenen Bescheid übereinstimmt oder ob durch Änderungen ein neuer, rechtlich relevanter Sachverhalt entstanden ist, der eine neuerliche Entscheidung rechtfertigt. Eine „entschiedene Sache“ liegt vor, wenn sich seit dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und das neue Vorhaben im Kern dem früheren entspricht. Unwesentliche Änderungen oder bloße Nebenumstände, die keine rechtliche Relevanz entfalten, berühren die Rechtskraft nicht (vgl VwGH 17.12.2014, 2013/10/0246, mwN). Identität der Sache als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit erneut zu prüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht erneut untersucht werden darf (vgl VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011).
Die Rechtslage hat sich seit der Abweisung des Antrags für das Projekt 2020 nicht geändert; eine neue Rechtslage liegt nicht vor.
Das verfahrensgegenständliche Begehren deckt sich im Kern mit dem früheren Antrag: Beantragt wird erneut die wasserrechtliche Bewilligung eines mobilen Hochwasserschutzsystems zum Schutz derselben Gemüseanbauflächen in W und V. Sogar die Argumentationslinie der Wassergenossenschaft ist unverändert.
Die aus den Feststellungen ersichtlichen technischen Anpassungen des Projekts 2022 führen zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhalts. Beide Projekte betreffen dieselben Überflutungsflächen, bewirken beim Aufbau der mobilen Schutzmaßnahmen die Ausschaltung des bestehenden Retentionsvolumens nördlich des Radweges und nehmen in gleichem Umfang rot-gelbe Funktionsbereiche mit wesentlicher Rückhaltefunktion außer Betrieb. Damit erhöhen beide Vorhaben bei Hochwasserereignissen das Gefährdungspotenzial für Dritte im selben Ausmaß und stehen jeweils im Widerspruch zur Regionalstudie U. Die festgestellten Mängel können aus fachlicher Sicht nicht durch Nebenbestimmungen behoben werden.
Die Gutachten im Verfahren zum Projekt 2020 und der Bescheid vom 2.7.2021 stützten sich wesentlich auf den am 27.6.2019 von der zuständigen Bundesministerin genehmigten Gefahrenzonenplan. Dieser stellte im Vorbescheid einen maßgeblichen Umstand dar. Da der Bescheid unangefochten blieb, kommt diesem Umstand Rechtskraft zu. Im Rahmen der Prüfung des Projekts 2022 ist daher ebenfalls vom Gefahrenzonenplan auszugehen; seine inhaltliche Richtigkeit kann nicht mehr in Zweifel gezogen oder durch eine alternative fachliche Grundlage ersetzt werden (vgl VwGH 19.4.2021, Ro 2020/10/0024; 15.4.2024, Ra 2024/05/0011). Die neuerlichen Feststellungen des Amtssachverständigen knüpfen folgerichtig an den Gefahrenzonenplan an und bestätigen, dass sich die fachlichen Auswirkungen des Projekts 2022 mit jenen des Projekts 2020 decken. Das Vorbringen der Wassergenossenschaft, der Gefahrenzonenplan sei rechtswidrig, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung.
Das Projekt 2022 ist daher ebenfalls gemäß §§ 41, 105 Abs 1 lit b und c WRG 1959 unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Abweisung nach § 106 WRG 1959 sind erfüllt.
Da die Rechtslage unverändert ist, das Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren übereinstimmt und die geänderten Projektdetails die maßgebliche rechtliche Bewertung nicht beeinflussen, liegt keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vor. Der Antrag auf Bewilligung des Projekts 2022 betrifft daher eine entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs 1 AVG und ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der „entschiedenen Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AVG vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit neuerlich zu untersuchen (vgl etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011). Ein Vergleich der Projekte 2020 und 2022 zeigt, dass die rechtlich maßgebenden Umstände unverändert geblieben sind. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in einer solchen Konstellation „entschiedene Sache“ vorliegt. Damit wirft das Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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