LVwG T LVwG-2025/17/0670-1

LVwG-2025/17/0670-1Landesverwaltungsgericht28.08.2025

Regest

konkludente Antragszurückziehung<br/>Änderung der Sache ihrem Wesen nach<br/>Änderung des antragsgegenständlichen Gewerbes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.0670.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, DD, CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.02.2025, Zl *** , betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis: Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung und finanzbehördlicher Strafe zur Ausübung des Gewerbes „“Baumeister“ gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten sowie weiters eingeschränkt auf das Verlegen von Baustahl“ wird gem. § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Behandlung weitergeleitet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung trotz gerichtlicher Verurteilungen zu gewähren spruchgemäß verweigert.

Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben; die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.03.2025 zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht übermittelt.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 28.01.2025 an den Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, ihm gem. § 26 GewO 1994 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen und finanzbehördlicher Strafen zu erteilen.

Dieser Nachsichtsantrag bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die Ausübung des Gewerbes als „Eisenbieger“. Ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss für die Ausübung eines Baumeistergewerbes wurde im behördlichen Verfahren nicht gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes als „Eisenbieger (Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Arbeiten auf Baustellen)“.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Antragsteller unter anderem aus, dass er über das reglementierte Gewerbe „Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten sowie weiters eingeschränkt auf das Verlegen von Baustahl“ verfügt habe. Dies hätte die belangte Behörde bei Einsichtnahme in die Gewerbeakten erkennen und ihn zur Berichtigung des Antrags auffordern müssen.

Das Begehren der Bescheidbeschwerde lautet dahingehend, dass infolge der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten sowie weiters eingeschränkt auf das Verlegen von Baustahl“ stattgegeben werde.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.Rechtslage:

Gem § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gem Abs 8 leg cit kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Beim Gewerbe eines „Eisenbiegers“ handelt es sich um ein freies Gewerbe, für dessen Ausübung keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beim Gewerbetreibenden gegeben sein müssen.

Das Gewerbe eines Baumeisters ist gem. § 94 Z 5 GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe welches unter anderem in § 99 GewO 1994, in der ZugangsV (BGBl II Nr 30/2003 idgF), in BGBl II 226/2008 etc, geregelt ist. Es handelt sich gem.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich bei der Gewebebehörde einen Antrag auf Nachsicht von Gewerbeausschluss hinsichtlich des freien Gewerbes als Eisenbieger eingebracht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde zurecht entschieden. Ein Anlass zur Nachforschung, ob der Antragsteller etwa für ein anders Gewerbe als das eines Eisenbiegers um Nachsicht vom Gewerbeausschluss ansuchen hätte wollen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat erstmals im Zuge seiner Beschwerde vorgebracht, dass er um Nachsicht vom Ausschluss des Gewerbes eines Baumeisters ansuchen wollte. Dem entsprechend hat er auch das Begehren seiner Beschwerde formuliert.

Wie sich aus der Rechtslage ergibt, besteht zwischen dem Gewerbe eines Eisenbiegers und dem eines Baumeisters ein erheblicher Unterschied hinsichtlich der Ausübungsvoraussetzungen, da ersteres ein freies Gewerbe darstellt während zweiteres als reglementiertes Gewerbe wesentlich strengeren Regelungen unterliegt.

Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Antragsänderung hinsichtlich welches Gewerbes er um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung ansucht, eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstande, im Sinn einer Änderung des Wesens der Sache des Verfahrens zur Folge hat.

Selbst wenn der Beschwerdeführer den Gewerbeumfang hinsichtlich des Gewerbes als Baumeister durch den Gewerbewortlaut sehr stark eingeschränkt hat, sodass das der Umfang des antragsgegenständlichen Gewerbes dem eines Eisenbiegers ähnelt, besteht dennoch aufgrund der unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu den beiden Gewerben „Eisenbieger“ bzw. „Baumeister“ weiterhin ein verfahrensrelevanter Unterschied im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens.

Die im Zuge der Beschwerde vorgenommene Antragsänderung ist folglich als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags hinsichtlich des Eisenbiegergewerbes anzusehen, zumal der Beschwerdeführer auch ausführte, eines solchen Antrag gar nicht gestellt haben zu wollen; er habe seinen Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss vielmehr auf das Gewerbe eines Baumeisters gerichtet.

Dies ist aus den Eingaben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde jedoch nicht ersichtlich.

Der nunmehr erst in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes eines Baumeisters stellt gegenüber dem ursprünglichen Antrag an die belangte Behörde ein aliud dar, welches angesichts der konkludenten Zurückziehung der ursprünglichen Antrags die (nachträgliche) Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach sich zieht.

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags war der angefochtene Bescheid in Folge der Beschwerde wegen Wegfalls der Verfahrensgrundlage ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde wird in der Folge den mit der Beschwerde erstmals gestellten Antrag des Beschwerdeführers in Behandlung zu nehmen haben. Dieser wird daher gem. § 6 Abs 1 AVG 1991 an den Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Gewerbebehörde übermittelt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall Abstand genommen werden, da es sich um eine reine Rechtsfrage gehandelt hat und der Sachverhalt aufgrund des dem Beschwerdeführer bekannten Akteninhalts vollständig festgestellt werden konnte. Eine Erörterung der Rechtsfrage konnte unterbleiben, da der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist und ihm im Ergebnis keine Nachteile aus der gegenständlichen Entscheidung erwachsen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Behandlung konkludenter Antragszurückziehungen, die Auswirkung aus das Wesen des Verfahrensgegenstand haben auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.