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LVwG-2025/27/1542-1Landesverwaltungsgericht27.08.2025
Vergütung Verdienstentgang<br/>Absonderung Dienstnehmer<br/>Absonderungszeitraum<br/>Rückwirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Mehrbegehren in Höhe von Euro 120,98 zugesprochen, sodass die Vergütung insgesamt Euro 670,02 beträgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.11.2020, Zl ***, wurde gegenüber dem Dienstnehmer der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin), BB, folgende Absonderung verfügt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y verfügt gemäß §§6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 1a Epidemiegesetz 1950 (EplG), BGBI. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 104/2020, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.02.1915 betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (im Folgenden kurz: Absonderungsverordnung), RGBI. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBI. Il Nr. 21/2020, in Verbindung mit §57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 58/2018, wie folgt:
I.
BB, geb. am 3xx.xx.xxxx, wh. in **** X, Adresse 2; wurde am 31.10.2020 positiv auf SARS CoV-2 getestet und wird deshalb mit sofortiger Wirkung die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** X, Adresse 2;, verfügt. Diese Absonderung endet mit Zustimmung der/des Amtsärztin/-arztes mit dem Ablauf des 09.11.2020. Zudem werden der genannten Person für den Zeitraum der Absonderung folgende Anordnungen bzw, Verkehrsbeschränkungen vorgeschrieben:
Anmerkung: Sie wurden bereits von der zuständigen Gesundheitsbehörde am 03.11.2020 fernmündlich abgesondert.
(…)“
Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin am 10.11.2020 einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von Euro 670,02 aufgrund der „verfügten Absonderung vom 31.10.2020 bis 09.11.2020“ eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2022, Zl *** wurde dem Vergütungsantrag betreffend den Absonderungszeitraum vom 03.11.2020 bis 09.11.2020 Folge gegeben und ein Betrag in Höhe von Euro 549,04 zugesprochen. Das Mehrbegehren betreffend den Zeitraum vom 31.10.2020 bis 02.11.2020 in der Höhe von Euro 120,98 wurde hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass die fernmündliche Absonderung als behördliche Maßnahme am 03.11.2020 erfolgt und die Vergütung erst ab diesem Zeitpunkt und nicht ab Vorliegen des positiven Testergebnisses zu gewähren sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin die Absonderungsdauer und verwies begründend auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.02.2022, Ro 2022/03/002, wonach die seitens des Dienstnehmers freiwillig angetretene Heimquarantäne ab Vorliegen des positiven Testergebnisses am 31.10.2020 maßgeblich und dem Mehrbegehren stattzugeben sei.
II.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde, welcher unbestritten blieb.
III.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idgF BGBl I Nr 105/2024:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„§ 7 Absonderung Kranker
(…)
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(…)
§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(…)
§ 49 Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
IV.Erwägungen
Zunächst ist festzuhalten, dass § 32 Abs 1 Z 1 EpiG für einen Vergütungsanspruch eine Absonderung nach § 7 EpiG voraussetzt. Eine derartige Absonderung nach § 7 EpiG hat – mit Ausnahme der im Rahmen der Pandemie eingeführten Möglichkeit der mündlichen Absonderung – grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt. Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG ist es für die abgesonderte Person und deren Dienstgeber von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung. In diesem Zusammenhang ist besonders das Herstellen von Klarheit über bestehende Verhaltensanordnungen und Verbote auch im öffentlichen Interesse gelegen (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).
Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der einschlägigen Strafbestimmungen, die den Verstoß gegen ein nach § 7 EpiG erlassenes behördliches Gebot oder Verbot zu Verwaltungsübertretung erklären, hat der Zeitraum einer nach § 7 EpiG angeordneten Absonderung bereits im Vorhinein festzustehen. Es besteht somit keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein – und damit rückwirkend – eine Absonderung iSd EpiG durch Bescheid auszusprechen (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).
Liegen allerdings rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide - ungeachtet der Frage ihrer Rechtsmäßigkeit -, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 und die daran anknüpfende Folgejudikatur).
Vor diesem Hintergrund stellt sich sohin die Frage, ob mittels gegenständlichem Absonderungsbescheid auch teilweise eine rückwirkende Absonderung verfügt worden ist, welche trotz Rechtswidrigkeit einen Vergütungsanspruch im obigen Sinne begründen würde.
Der Spruch des vorliegenden Absonderungsbescheides lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) BB (…) wurde am 31.10.2020 positiv auf SARS CoV-2 getestet und wird deshalb mit sofortiger Wirkung die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft (…) verfügt. Diese Absonderung endet mit Zustimmung der/des Amtsärztin/-arztes mit dem Ablauf des 09.11.2020. (…)
Anmerkung: Sie wurden bereits von der zuständigen Gesundheitsbehörde am 03.11.2020 fernmündlich abgesondert. (…)“
Wenngleich aus dieser Formulierung der Beginn der Absonderung nicht ausdrücklich hervorgeht, stellt der Bescheid unbestritten auf die positive Testung am 31.10.2020 ab und verfügt auf Basis dessen die Absonderung „mit sofortiger Wirkung“, weshalb von einer verfügten Absonderung ab dem Vorliegen des positiven Testergebnisses auszugehen ist. Dies steht auch in Einklang mit der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, Ro 2022/03/002. Demnach hat die Absonderung iSd Bestimmung des § 7 EpiG möglichst frühzeitig einzusetzen, zumal dadurch die Weiterverbreitung der Krankheit möglichst verhindert werden (explizites Ziel der Regelung) sollte. „§ 7 Abs. 1a EpiG macht die behördliche Absonderung u.a. davon abhängig, dass nach dem Verhalten des Betroffenen die Gefahr für die Gesundheit anderer durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden kann.
Es wäre daher ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, einen Vergütungsanspruch eines von einer später erfolgten behördlichen Absonderung Betroffenen zwar für den Zeitraum ab Ausspruch der behördlichen Absonderung zu bejahen, für den davor liegenden Zeitraum, in dem bereits ein „Ansteckungsverdacht“ bestanden und in dem sich der Betroffene aus eigenem abgesondert hat, aber zu verneinen, wenn der später erlassene Absonderungsbescheid ohnehin (wenngleich „rückwirkend“) den Gesamtzeitraum erfasst. Durch die eigenständig vorgenommene „Selbstabsonderung“ hat der Betroffene immerhin das Seinige unternommen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten gesetzt, dass das EpiG vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs. 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom „Verhalten des Betroffenen“ abhängig macht.
Dies gilt umso mehr, als es zu der (…) „Rückwirkung“ regelmäßig nur dann kommen wird, wenn die behördliche Absonderung insofern zu spät ausgesprochen wird, als sie nicht schon ab Beginn des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts einsetzt (was aber erforderlich wäre, um das von § 7 EpiG gesteckte Ziel zu erreichen).
Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber selbst mit § 3b EpiG - wenngleich erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/2011 eingefügt und für die dort genannten Fälle einer „selbstüberwachten Heimquarantäne“ - die sinngemäße Anwendung der Ersatzregelungen des § 32 EpiG für Fälle abseits einer behördlich verfügten Absonderung angeordnet, insoweit also offenkundig den Bedarf an einer Gleichsetzung gesehen hat.“
Mit Blick auf diese Ausführungen ist sohin der 31.10.2020 als Beginn des Absonderungszeitraumes heranzuziehen und die beantragte Entschädigung ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der Absonderung gemäß § 7 umfasst ist. Somit hat die Beschwerdeführerin nicht nur einen Vergütungsanspruch für den Absonderungszeitraum vom 03.11.2020 bis zum 09.11.2020, sondern – wie oben ausgeführt – auch für die rechtskräftig angeordnete Absonderung ab der positiven Testung vom 31.10.2020. Mit Schreiben vom 10.11.2020 hat die Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 49 Abs 1 EpiG eine Vergütung für 10 Arbeitstage in Höhe von insgesamt € 670,02 beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr bereits eine Vergütung für 7 Kalendertage in Höhe von € 549,04 rechtskräftig zugesprochen. Lediglich das Mehrbegehren für weitere Arbeitstage in Höhe von € 120,98 wurde abgewiesen. Auch der Beschwerdeantrag richtet sich nur auf die Zuerkennung der beantragten Vergütung in Höhe von insgesamt € 670,02. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nur über das absprechen, was Gegenstand des angefochtenen Bescheides bzw des verfahrenseinleitenden Antrages war. Daher ist der Beschwerde stattzugeben und das Mehrbegehren in Höhe von € 120,98 zuzusprechen. Damit wird dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.11.2020 vollinhaltlich stattgegeben (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN).
IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Verfahrensakten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 Abs 1 Z 1 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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