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LVwG-2024/51/2103-11•LVwG T LVwG-2024/51/2103-11
LVwG-2024/51/2103-11Landesverwaltungsgericht27.08.2025
unrechtmäßiger Aufenthalt<br/>Antrag auf internationalen Schutz<br/>anhängiges Verfahren nach dem AsylG<br/>Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm §§ 31 Abs 1a und 31 Abs 1 FPG angelastet, weil er sich als Fremder am 25.09.2023 um 12:25 Uhr in **** Y, Adresse 2, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es wurde daher gemäß § 120 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits beendet sei. Der Beschwerdeführer habe am 25.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren sei zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Stellungnahme und Auskunft zum Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer ersucht. Mit Stellungnahmen vom 03.04.2025 und vom 24.07.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Asylverfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2023 noch anhängig sei und eine Entscheidung noch ausstehe (vgl OZ 4 und OZ 8).
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.07.2025 wurde den Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.08.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Die belangte Behörde verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl OZ 10).
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2023 bei der Polizeiinspektion Y einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Da der Beschwerdeführer über kein gültiges Visum oder sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügte, wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.
Die belangte Behörde leitete anschließend ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 120 Abs 1a FPG ein. Aufgrund des gestellten Asylantrages vom 25.09.2023 wurde das Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zunächst unterbrochen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024 wurde der Asylantrag zunächst aufgrund einer Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen.
In weiterer Folge wurde das bei der belangten Behörde unterbrochene Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt und das angefochtene Straferkenntnis vom 21.03.2024 erlassen. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sich am 25.09.2023 um 12:25 Uhr in **** Y, Adresse 2, als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die belangte Behörde lastete ihm daher eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1a FPG iVm §§ 31 Abs 1a und 31 Abs 1 FPG an.
Eine Überstellung nach Italien gemäß der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-Verordnung) erfolgte nicht. Mit 11.06.2024 war die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen.
In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 12.06.2024 zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt.
Das Asylverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer am 25.09.2023 gestellten Asylantrag ist nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Eine Entscheidung über den Asylantrag vom 25.09.2023 ist noch ausständig.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes.
Der Zeitpunkt der Asylantragstellung und die anschließend erfolgte Anzeige ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2, 7 und 9) und der Anzeige der LPD Tirol vom 25.09.2023, ***.
Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die anschließende Unterbrechung des Verfahrens ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Der Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien, die Zulassung des Asylverfahrens und Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ergibt sich erneut aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2, 7 und 9) sowie den diesbezüglichen Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, vom 10.04.2025 und vom 24.07.2025 (OZ 4, 5 und 8).
Dass das Asylverfahren noch anhängig ist und eine Entscheidung noch aussteht, ergibt sich ebenfalls aus den zuvor zitierten Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (OZ 4, 5 und 8). Ein am 27.08.2025 neuerlich eingeholter Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 10) weist ebenfalls aus, dass das Verfahren noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behängt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idgF lauten auszugsweise:
„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. (1) [...]
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
[...]
(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 1c liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
[...]
(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.“
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer ein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet am 25.09.2023 vorgeworfen.
Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Gemäß § 120 Abs 7 FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 bis 1c nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Asylverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer am 25.09.2023 gestellten Asylantrag aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behängt und eine Entscheidung diesbezüglich noch aussteht. Wie festgestellt wurde, wurde das Asylverfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer als zugelassenem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt werden, welche ihn aktuell zum Aufenthalt berechtigt.
Demgemäß ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Asylantragstellung am 25.09.2023 nach wie vor nicht abgeschlossen, weshalb die erfolgte Bestrafung der belangten Behörde zu Unrecht ergangen ist, zumal das Verwaltungsstrafverfahren während eines anhängigen Asylverfahrens gemäß § 120 Abs 7 FPG unterbrochen ist.
Ob eine Strafbarkeit gemäß § 120 Abs 1a FPG gegeben ist oder nicht, kann erst nach Abschluss des gegenständlich noch anhängigen Asylverfahrens beurteilt werden. Erst mit Abschluss des Asylverfahrens steht fest, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig war oder nicht.
Ausgehend davon war sohin der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 5 VwGVG unterbleiben, weil der Beschwerdeführer und die belangte Behörde auf die Durchführung einer solchen verzichteten (vgl OZ 9 und OZ 10). Darüber hinaus stand gemäß § 44 Abs 2 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass das der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche sachverhaltsbezogene Entscheidung konnte aufgrund der eindeutigen Rechtsnormen entschieden werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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