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LVwG-2023/47/1598-21•LVwG T LVwG-2023/47/1598-21
LVwG-2023/47/1598-21Landesverwaltungsgericht27.08.2025
Staatsbürgerschaft<br/>Entziehung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2020, Zl ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 34 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StbG 1985 die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.07.2014, ***, verliehene österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.07.2018 aufgefordert worden sei, die Entlassung aus dem kenianischen Staatsverband beizubringen. Einen Nachweis über die Entlassung habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und sie habe auch keine Gründe bekanntgegeben, welche ihrer Entlassung entgegenstehen würden. Das Ausscheiden aus dem kenianischen Staatsverband sei grundsätzlich möglich und zumutbar und es seien im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst zu vertreten hätte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.03.2021, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zwecks der Entlassung aus dem kenianischen Staatsverband nach Kenia reisen müsse. Dies habe sich aber aufgrund der Schwangerschaft und der Einreisebedingungen während der Corona-Pandemie verzögert. Die Beschwerdeführerin verfüge außerdem über Grundstückseigentum in Kenia, über welches sie nach Aufgabe der Staatsbürgerschaft gesetzlich nicht mehr verfügen könne. Dabei handle es sich um einen Wert von ca Euro 300.000,00.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.08.2022, Zl LVwG-2021/17/0824-1, wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.05.2023, Zl Ra 2022/01/0314, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.08.2022, Zl LVwG-2021/17/0824-1, gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die im Sinne der Rechtsprechung des EuGH fallbezogenen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.
Für 02.08.2023 wurde im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Nach Mitteilung durch den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sich diese in Kenia befinde und nach ihrer Rückkehr Anfang September 2023 die Entlassungspapiere beibringen würde, wurde die Verhandlung abberaumt. Mit Schreiben vom 13.09.2023 wurde eine Bestätigung des Einganges des Antrages im Department of Immigration der Republik Kenia vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.12.2024 legte die Beschwerdeführerin ein beglaubigt übersetztes Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten und nationale Verwaltung vom 13.12.2024 vor, welches zur Wahrung des Parteiengehörs der belangten Behörde übermittelt wurde.
Mit Eingabe vom 17.12.2024 wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass das Schreiben kein Amtssiegel trage und es wurde die Beglaubigung durch die Österreichische Botschaft in Nairobi angeregt.
Mit Schreiben vom 08.01.2025, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Schreiben vom 13.12.2024 von der österreichischen Botschaft in Nairobi beglaubigen lassen und im Original samt Beglaubigung erneut vorzulegen.
Am 15.05.2025 wurde von der Beschwerdeführerin das Dokument im Original samt Beglaubigung durch die Österreichische Botschaft in Nairobi vom 28.03.2025 erneut vorgelegt und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Eingabe vom 25.05.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund der Beglaubigung davon ausgegangen werde, dass das Dokument echt und richtig sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und durch die Einsichtnahme in das Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten und nationale Verwaltung vom 13.12.2024 über das freiwillige Ausscheiden aus dem kenianischen Staatsverband, welches von der Beschwerdeführerin am 15.05.2025 dem Landesverwaltungsgericht im Original samt Übersetzung und Beglaubigung vorgelegt wurde (OZ 20).
Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.07.2014, ZI ***, wurde der kenianischen Staatsangehörigen, AA, geboren am XX.XX.XXXX in Y/Kenia, gemäß § 11a Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Anlässlich der Verleihung hat sich die Beschwerdeführerin am 04.07.2016 schriftlich verpflichtet, alles zu unternehmen, damit sie nach Ablauf von zwei Jahren nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus der dem Staatsverband ihres früheren Heimatstaats entlassen wird.
Mit Schreiben vom 05.07.2018, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin auf diese Verpflichtung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ihr gemäß § 34 StBG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, wenn sie aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehält.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.11.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 iVm § 10 Abs 3 StGB 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen.
Mit Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten und nationale Verwaltung vom 13.12.2024 wurde das freiwillige Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem kenianischen Staatsverband bestätigt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes. Die Feststellung zum Ausscheiden aus dem kenianischen Staatsverband stützt sich auf das beglaubigt übersetzte und von der österreichischen Botschaft in Nairobi am 28.03.2025 beglaubigte Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten und nationale Verwaltung vom 13.12.2024 (OZ 20).
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 34 StbG 1985
(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)
(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 31.07.2014, ***, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie war sohin gemäß § 34 Abs 1 StbG 1985 zwei Jahre nach der Verleihung verpflichtet, einen Nachweis über die Entlassung aus dem kenianischen Staatsverband beizubringen. Einen diesbezüglichen Nachweis hat die Beschwerdeführerin trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die belangte Behörde samt Belehrung über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht erbracht. Der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da diese die kenianische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, beibehalten hat.
Im zweiten Rechtgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin am 15.05.2025 ein beglaubigt übersetztes und auch von der österreichischen Botschaft in Nairobi am 28.03.2025 beglaubigtes Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten und nationale Verwaltung vom 13.12.2024 vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der kenianischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.
Diese Entlassungsurkunde stellt den bisher fehlenden und nunmehr beigebrachten Nachweis dar, dass die Beschwerdeführerin aus dem kenianischen Staatsverband ausgeschieden ist. Sie ist nunmehr der Verpflichtung, aus ihrem Heimatstaatsverband auszuscheiden, nachgekommen.
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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