LVwG T LVwG-2025/49/1131-3

LVwG-2025/49/1131-3Landesverwaltungsgericht26.08.2025

Regest

Eisenbahnkreuzung<br/>Behinderung<br/>Parken<br/>Parkposition<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/1131-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.1131.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.3.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) iVm der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:

„Datum/Zeit:06.11.2024, 12:15 Uhr

Ort:**** Y, Bahnhof Z-X, Kreuzungsbereich Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***

Sie haben unmittelbar vor einer Eisenbahnkreuzung geparkt obwohl durch das geparkte Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert war, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 225 Abs. 3 EisbG i.V.m § 96 Abs. 1 Ziffer 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II 216/2012“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 225 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl Nr 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 143/2020, eine Geldstrafe von € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, ein Abstellen eines kleinen PKW an der gegenständlichen Stelle könne niemals eine Sichtbeeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer in Bezug auf die Annäherung eines Schienenfahrzeuges darstellen. Tatsächlich bestehe an jener Stelle, an der er am Vorfallstag geparkt habe, einerseits eine circa 1,3 m hohe Brückenmauer, welche über die Motorhaube des Fahrzeuges hinausrage, andererseits würden nördlich der Gleisanlage in Richtung Westen gesehen mehrere bauliche Anlagen bestehen, die die Sicht auf ein herannahendes Schienenfahrzeug ohnedies erheblich beeinträchtigen. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, es könne durch das Abstellen des PKW an der gegenständlichen Stelle nicht zu einer Behinderung kommen, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen. Anhand des Fotos der Polizei sei zu erkennen, das Auto sei vor dem Fahrverbotsschild abgestellt gewesen und habe damit mit keinem Teil die Brückenmauer überragt. Es läge somit keine Verwaltungsübertretung vor.

Mit Schriftsatz vom 2.5.2025, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung vor.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine verkehrstechnische Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 23.7.2025, ***, erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige die verkehrstechnische Stellungnahme und führte darin in der abschließenden Feststellung aus: „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Sicherheitseinrichtung (Andreaskreuz gemäß § 50 Z. 6d StVO und Lichtzeichen) der gegenständlichen Schrankenanlage Bahnhof Z-X unter Berücksichtigung der beschriebenen Lage des abgestellten verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges für Verkehrsteilnehmer, welche in beide Fahrtrichtungen auf der Gemeindestraße bzw. L CC fahren bzw. insbesondere für von Norden kommende, herannahende Fahrzeuge grundsätzlich bei einer an die Verkehrssituation angepasste Fahrweise im Sinne der StVO leicht und rechtzeitig erkannt (zumindest für ein Lichtzeichen muss die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit) werden kann. Die Mindestabstände und die daraus folgenden „Reaktionszeiten“ auf die Sicherheitseinrichtungen (Andreaskreuz gemäß § 50 Z. 6d StVO und Lichtzeichen) sind im ungünstigen Fall knapp ausreichend für die rechtzeitige Erkennung der gegenständlichen Sicherheitseinrichtungen. Weiters kann festgehalten werden, dass der Standort des abgestellten verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges für Verkehrsteilnehmer (von Norden kommende, herannahende Fahrzeuge) grundsätzlich bei einer an die Verkehrssituation angepasste Fahrweise im Sinne der StVO rechtzeitig erkannt werden kann. Bezugnehmend auf eine erforderliche Änderung der Fahrspur im gegenständlichen Kreuzungsbereich kann festgehalten werden, dass aufgrund des kundgemachten Vorschriftzeichen gem. § 52 Z. 1 StVO „Fahrverbot in beiden Richtungen“ inkl. der Zusatztafel gemäß § 54 StVO “ausgenommen Berechtigte, kein Winterdienst“ von einer weiterführenden untergeordneten Straße südliche der Gleisanlage ausgegangen werden kann und somit mit geringem Verkehrsaufkommen bzw. im direkten Bereich des Bahnüberganges von einer sehr geringen Anzahl an Begegnungsfällen ausgegangen werden. Weiters ist eine durchgehende Fahrbahnregelbreite von 5,50 m auf einer Länge von ca. 34 m im Bereich der Schrankenanlage vorhanden bzw. ist eine Mindestbreite von ca. 8 m im Bereich neben dem abgestellten verfahrensgegenständlichen Fahrzeug auf der nördlichen Seite der Gleisanlage vorhanden die einen Begegnungsfall eines Buses bzw. LKW / PKW ermöglicht, welche für die zu erwartende Frequenz aus verkehrstechnischer Sicht als ausreichend erachtet werden kann.“

Mit E-Mail vom 25.7.2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die verkehrstechnische Stellungnahme vom 23.7.2025 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit E-Mail vom 29.7.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, das eingeholte Gutachten stütze seinen Standpunkt eindeutig. Eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor und werde der Antrag laut Beschwerde wiederholt.

Die belangte Behörde erstattete zur verkehrstechnischen Stellungnahme vom 23.7.2025 keine Stellungnahme.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer parkte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 6.11.2024 um 12:15 Uhr in **** Y, Bahnhof Z-X, Kreuzungsbereich Adresse 3, vor einer Eisenbahnkreuzung.

Die Position des geparkten Fahrzeuges hinderte Lenker eines anderen Fahrzeuges nicht, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen.

Die Lichtbildbeilage vom 6.11.2024 der PI Z (Anzeige vom 7.11.2024, ***) zeigt die Position des geparkten Fahrzeuges:

„Bild im pdf ersichtlich“

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige der PI Z vom 7.11.2024, ***, samt Lichtbildbeilage, sowie der eingeholten verkehrstechnischen Stellungnahme vom 23.7.2025, ***.

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Parkposition des Fahrzeugs einen Lenker eines anderen Fahrzeuges nicht hinderte, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen, ergibt sich aus den ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.7.2025. Einwendungen wurden dagegen im eingeräumten Parteiengehör keine erhoben, sodass der gesamte Sachverhalt unstrittig festgestellt werden konnte.

IV.Rechtslage

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 143/2020:

„Strafen, Verwalterbestellung

§ 225.

(…)

(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl II Nr 216/2012:

„10. Abschnitt

Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen

Verbote

§ 96.

(1) Verboten ist

(…)

4. das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung, wenn durch das haltende, parkende oder umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder Sicherungseinrichtungen rechtzeitig wahrzunehmen;

(…)“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(…)

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)“

V.Erwägungen

Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, unmittelbar vor einer Eisenbahnkreuzung geparkt zu haben, obwohl durch das geparkte Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert war, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen (§ 96 Abs 1 Z 4 EisbKrV).

§ 96 Abs 1 Z 4 EisbKrV setzt als Tatbestandsmerkmal voraus, dass durch das unmittelbar vor einer Eisenbahnkreuzung geparkte Fahrzeug der Lenker eins anderen Fahrzeuges gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen.

Unter Verweis auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.7.2025 lag aufgrund des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der verfahrensgegenständlichen Parkposition im konkreten Einzelfall keine Behinderung für Lenker anderer Fahrzeuge vor, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer beging folglich die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Behinderung nicht.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 einzustellen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis: Eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache nur eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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