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LVwG-2025/38/1678-8Landesverwaltungsgericht26.08.2025
Kehrverweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:vom 09.02.2024 bis zum 13.02.2024
Ort:**** Z, Adresse 1
Ihnen, Frau AA, geboren am 21.03.1952, wird zur Last gelegt, dass Sie als Eigentümerin der Feuerungsanlage nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden konnte, indem Sie die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 im Zeitraum vom 09.02.2024 bis zum 13.02.2024 verweigert haben.
Sie haben als Eigentümerin einer reinigungspflichtigen Anlage den § 11 Abs. 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2015, verletzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 35 Abs. 1 lit. f) i.V.m. 11 Abs. 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2015;
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 400,002 Tage(n) 13 Stunde(n)§ 35 Abs. 1 Tiroler39 Minute(n)Feuerpolizeiordnung1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletztgeändert durchLGBl. Nr. 104/2015;
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440,00“
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die Gründe für die Beschwerde ausreichend bekannt seien. Durch das Nichteinschreiten würden zuverlässige, sichere Selbstreiniger bestraft werden. Dies sei verfassungswidrig, wie die Tiroler Feuerpolizeiordnung. Über zehn Jahre sei keine Prüfung gemacht worden und es sei 50 % Erschwerniszulage abgerechnet worden. Nie sei jemand im Wohnzimmer gewesen und habe den Kaminofen überprüft. Auch auf dem Dach sei niemand gewesen. Deshalb komme auch niemand von dieser Firma mehr in die Wohnung. Ein Wechsel mit ca 8-facher Kostenerhöhung sei unzumutbar. Am 26.03.2023 sei auch die Feuerungsanlage bei der Gemeinde abgemeldet worden. Der Kamin sei nicht angeschlossen und sie habe ein Grundstücksbetretungsverbot für die Firma des Rauchfangkehrers ausgesprochen. Man missachte auch klar den Arbeiterkammertarif.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der örtlich zuständige Rauchfangkehrer mit Schreiben vom 23.01.2024, das der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde, einen Kehrtermin am 09.02.2024 um ca 08:00 Uhr angekündigt hat. Trotz der fristgerechten Terminankündigung war die Beschwerdeführerin zum Kehrtermin nicht anwesend.
Eine Abmeldung des Kaminofens beim Rauchfangkehrer ist nicht dokumentiert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die getroffenen Feststellungen stehen aufgrund des Behördenaktes fest. Aus der mündlichen Verhandlung resultierte, dass die Beschwerdeführerin an sich nicht gewillt ist, eine entsprechende Kehrung durchzuführen. Auch besteht keine Bereitschaft, ein anderes Rauchfangkehrerunternehmen zu beauftragen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:
„§ 9
Reinigungspflichtige Anlagen
(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.
[…]
§ 10
Überprüfung von Feuerungsanlagen
(1) [..]
(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen
(4) […]
§ 11
Durchführung der Überprüfung
(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
§ 35
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)[…]
f)als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 3 dritter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie im vorgeworfenen Tatzeitraum eine Kehrung hat durchführen lassen. Dies wurde von ihr verneint. Sie bestreitet gar nicht, dass sie für den vom Rauchfangkehrermeister bekannt gegebenen Kontrolltermin am 09.02.2024 als Eigentümer des Kaminofens im Gebäude Adresse 1 in **** Z, nicht dafür Sorge getragen hat, dass an diesem Tag eine Überprüfung gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr erforderliche Kehrung der angeführten Feuerungsanlage von einem Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes durchgeführt hätte werden können. Sie hat ihrerseits auch nicht versucht, einen anderen Kehrtermin mit der Firma auszumachen. Ein anderer Rauchfangkehrermeister ist von ihr nicht für die Betreuung der Feuerungsanlage herangezogen worden.
Damit hat die Beschwerdeführerin, die ihr angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht jedenfalls verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat. Es ist Sache des Täters, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Von Seiten der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin bedingter Vorsatz zur Last gelegt. Angesichts dessen, dass gegen die Beschwerdeführerin bei der belangten Strafbehörde bereits zur Zl ***, betreffend dasselbe Fehlverhalten im vorangegangenen Jahr 2023, ein Strafverfahren durchgeführt wurde und ihr im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausführlich die Rechtslage erklärt wurde, musste es die Beschwerdeführerin ernstlich für möglich gehalten haben, dass sie eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn sie den zuständigen Rauchfangkehrer nicht die Überprüfung bzw gegebenenfalls die Kehrung des Kaminofens ermöglicht hat. Augenscheinlich hat sie sich damit aber abgefunden und weiterhin nicht zugelassen, dass ein Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes die Überprüfung bzw erforderlichenfalls die Kehrung des Kaminofens vornimmt. Somit ist im gegenständlichen Fall von einem bedingt vorsätzlichen Tatverhalten auszugehen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass Feuerungsanlagen regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls auch gereinigt werden, um die Entzündung von Ablagerungen zu vermeiden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zu gewährleisten, damit letztendlich Brandschadensereignisse hintangehalten werden können, die allenfalls sogar mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Personen verbunden sein können.
Zutreffend hat die belangte Behörde die bedingt vorsätzliche Tatbegehung durch die Rechtsmittelwerberin als straferschwerend gewertet. Ebenso ist die wiederholte Tatbegehung als Erschwerungsgrund anzusehen. Milderungsgründe sind in der ersten Instanz nicht hervorgekommen und auch das erkennende Landesverwaltungsgericht vermochte keine strafmildernden Umstände zu erkennen.
Zu ihren Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe bestehen gegen die von der belangten Behörde mit Euro 400,00 bemessene Geldstrafe keine Bedenken, und ist die Strafe in dieser Höhe jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu werten.
Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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