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LVwG-2025/15/1226-5•LVwG T LVwG-2025/15/1226-5
LVwG-2025/15/1226-5Landesverwaltungsgericht25.08.2025
Antragsunterlagen mangelhaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Landesumweltanwalt, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2025, Zl ***, betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Fahnenmastes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird behoben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß den Antrag des AA auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Fahnenmastes und drei Beachflags im Bereich Adresse 2 abgewiesen und die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.
Im Rechtsmittel wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht auf die „nachgereichten Kompromissvorschläge“ eingegangen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst am 25.06.2025 die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung allerdings nicht erschienen.
Aufgrund des Vorbringens im Rechtsmittel wurde die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 26.06.2025 darauf hingewiesen, dass soweit eine Änderung des ursprünglichen Antrages beabsichtigt sei, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen sei. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag klar und deutlich jene Maßnahmen zu beinhalten hat, die tatsächlich beantragt werden. Es sei somit auszuführen, welche Alternative beantragt wird bzw in welchem Umfang der ursprüngliche Antrag abgeändert werden soll.
Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.07.2025 wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Antrag dahingehend abgeändert würde, dass ein einzelner, dezent gestalteter Fahnenmast aufgestellt werden soll.
Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 23.07.2025 unter Hinweis auf § 43 Abs 2 TNSchG 2005 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt. Darin wurde die Beschwerdeführerin unter anderem dazu aufgefordert, das Design und die farbliche Gestaltung der Werbeeinrichtung zu konkretisieren. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn die Antragstellerin nicht Grundstückseigentümerin ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Ansuchen anzuschließen ist.
Mit E-Mail-Nachricht vom 11.08.2025 wurden sodann nähere Erklärungen zum beantragten Fahnenmast vorgelegt. Wie das konkrete Design der Fahne gestaltet sein soll wurde dabei allerdings nicht näher ausgeführt, vielmehr beschränkt sich die Konkretisierung dahingehend, dass die Fahne bewusst schlicht und dezent gestaltet werden solle, die Farbgebung werde in naturnahen Tönen gehalten, insbesondere in Grün-, Grau- und Weißtönen. Welches Design die Fahnen tatsächlich aufweisen soll und wie sie konkret gestaltet werden soll, wurde indes nicht dargelegt.
Weiters wurde zum Nachweis des Eigentums am Grundstück bzw der Zustimmungserklärung angeführt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers, der Gemeinde Z, angefragt und zugesagt worden sei, eine schriftliche Zustimmungserklärung wurde allerdings bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung einer Werbeeinrichtung an der B***. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Antragspräzisierung soll die Werbeeinrichtung aus einem 7 Meter hohen Fahnenmast bestehen. Wie groß die Fahne konkret ist und wie das Design der Fahne ist wurde im Antrag allerdings trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht ausgeführt. Weiters wurde dem Antrag trotz ausdrücklicher Aufforderung eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw der Nachweis des Grundeigentums nicht beigelegt.
Der Verbesserungsauftrag wurde mit Schreiben vom 23.07.2025, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.07.2025, erteilt. Dabei wurde ausdrücklich eine Frist von 14 Tagen zur Verbesserung des Antrages gesetzt und ausgeführt, dass bei nicht fristgerechter Entsprechung des Auftrages der angefochtene Bescheid zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Umfang der Konkretisierung des Vorhabens ergibt sich aus der Mitteilung vom 11.08.2025.
IV.Rechtslage:
„TNSchG
§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
[…]
AVG
Anbringen
§ 13.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
V.Erwägungen:
§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert jene Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu enthalten hat. Die Beschwerdeführerin wurde nach der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Antragsmodifikation ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen und dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht unter anderem eine konkrete Darstellung des Designs der Werbeeinrichtung zu übermitteln. Derartige Unterlagen wurden allerdings nicht vorgelegt.
Weiters wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch trotz ausdrücklichem Hinweis die gesetzlich geforderte Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers nicht vorgelegt hat.
Bei den angeführten Antragsunterlagen handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber bereits hinlänglich klar in § 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ra 2024/05/0025 ausdrücklich festgehalten hat, muss die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung.
Aus dem Tiroler Naturschutzgesetz ergibt sich hinlänglich klar, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers dem Antrag beizulegen ist. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin durch den Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.07.2025, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.07.2025, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch das Design und die farbliche Gestaltung der Werbeeinrichtung bekannt zu geben ist. Zumal der E-Mail vom 11.08.2025 vorgenommenen Verbesserung des Antrages eine konkrete Darstellung des Designs der Werbeeinrichtung nicht entnommen werden kann, ist der Antrag auch in dieser Richtung unvollständig geblieben.
Zumal die Beschwerdeführerin im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.07.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Fall, dass eine dem Gesetz entsprechende Verbesserung des Antrages nicht erfolgt, der angefochtene Bescheid zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein wird, war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die für einen naturschutzrechtlichen Antrag erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Zur Angemessenheit der Frist nach § 13 Abs 3 AVG wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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