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LVwG-2025/45/0593-4•LVwG T LVwG-2025/45/0593-4
LVwG-2025/45/0593-4Landesverwaltungsgericht21.08.2025
gebührenpflichtige Kurzparkzone<br/>Kurzparknachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 13.06.2024 richtete die belangte Behörde eine Lenkerhebung gemäß § 103 Abs 2 KFG an den Beschwerdeführer, wonach er ersucht wurde mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 16.12.2023 um 10:25 Uhr in Adresse 2, **** Y, abgestellt hat. Mit Lenkerauskunft vom 03.07.2024 gab der Beschwerdeführer daraufhin bekannt, „dass ich selbst das Fahrzeug abgestellt bzw. gelenkt habe“.
Daraufhin erließ die belangte Behörde mit Datum 01.08.2024 eine Strafverfügung, in der dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 2 Abs 4 iVm § 3 Abs 5 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung vorgeworfen wurde. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.08.2024 an die Adresse „Adresse 1, **** Z“ zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht einen nicht näher ausgeführten Einspruch.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt. Diese Stellungnahme samt Lichtbilder wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 zur Stellungnahme an der oben angeführten Adresse zugestellt. In Reaktion darauf führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Ich darf hier nochmals festhalten, dass ihre Behörde nicht imstande zu sein scheint, die Zusendungen an die richtige Adresse zuzustellen. Es müsste der Behörde ja schon längst aufgefallen sein, dass etliche Sendungen wieder retourniert wurden. Werden diese im Müll entsorgt oder verbrannt? Ansonsten sollten sich diese Briefe ja auf ihrem Schreibtisch stapeln (?) Schade um die Zeit, dass man sich wegen eines geringen Euro-Betrages jahrelang streiten muss…. Ich gehe nun davon aus, dass dieses „Verfahren“ ENDICH „ausgebucht“ und zu den Akten gelegt werden kann. Es wäre für die Zukunft erstrebenswert, dass man den Adress-Fehler vielleicht findet und ihn auch beheben kann.“ Eine inhaltliche Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf bzw zur übermittelten Stellungnahme erfolgte nicht.
In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.02.2025, in dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, am 16.12.2023 um 10:25 Uhr in Adresse 2, **** Y den PKW mit dem Kennzeichen *** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des gebührenfreien Haltevorganges mit einem Kurzparknachweis (Parkscheibe oder Parkschein) gekennzeichnet zu haben. Dadurch habe er § 2 Abs 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 145/2008 iVm § 3 Abs 5 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 145/2008, verletzt. Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,--, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt. Zudem wurden anteilige Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.02.2025 an der Adresse „Adresse 1, **** Z“ zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Die BH-Y hat es bis jetzt NICHT geschafft, außer der Straferkenntnis, die anderen Zuschriften RICHTIG zu adressieren!!! Interessant, wenn es in einer Behörde für den Klienten 2 verschiedene Adressen gibt!! Nach 15 Monaten „Arbeitsverweigerung“ wird auch der relaxeste Mann unruhig und fragt sich, ob die Behörden ihn pflanzen wollen? Ach ja, die Behörde scheint beleidigt zu sein, wenn man die Dinge beim Namen nennt. Nochmals: wie soll ich denn eine Strafe zahlen, wenn Sie NICHT imstande sind, diese mir zuzustellen???????? Der Gipfel ist, dass die BH-Y mir WIEDERUM aufs Neue auf die falsche Adresse ein Schriftstück zusenden wollte. Geht die „Dummheit“ wieder weiter??? Ich habe mit unserer Bezirkshauptfrau einen Termin vereinbart um diese Angelegenheiten aus der Welt zu schaffen. Ansonsten wende ich mich an den Bürgeranwalt im ORF wo wir uns gegenüber stehen werden. Aber wie ich die Behörde kenne, wird sie sich wieder einmal nicht anschauen lassen wollen.“
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2023 um 10:25 Uhr in Adresse 2, **** Y den PKW mit dem Kennzeichen *** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne das Fahrzeug für die Dauer des gebührenfreien Haltevorganges mit einem Kurzparknachweis (Parkscheibe oder Parkschein) zu kennzeichnen.
Der gegenständliche Tatort liegt innerhalb der „Zone III West“ für die mit der Yer Parkabgabeverordnung 2019 eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet wurde.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer selbst das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt abgestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Lenkerauskunft vom 03.07.2024, in der der Beschwerdeführer bekannt gegeben hat, dass er selbst das Fahrzeug abgestellt hat.
Der Abstellvorgang ergibt sich zum einen aus der einliegenden Anzeige, der Stellungahme des Meldungslegers sowie den beigefügten Lichtbildern. Auf diesen ist ersichtlich, dass weder eine gültige Parkscheibe, noch ein Parkschein im Fahrzeug war. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten.
Dass der Tatort innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Yer Parkabgabeverordnung 2019 sowie den entsprechenden tiris-Auszügen des Tatortes.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im konkreten Fall gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Er hat keinen solchen Antrag gestellt. Auch die belangte Behörde hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Klärung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes war die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994 idF BGBl II Nr 145/2008 lauten wie folgt:
Pflichten des Lenkers
§ 2
(1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
(2) Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.
(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
§ 3.
Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
6. elektronische Kurzparknachweise.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Gemäß dem gegenständlichen § 2 Abs 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein (vgl § 3 Z 5 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
Da der Beschwerdeführer unstrittig weder eine Parkscheibe noch einen Parkschein in seinem Fahrzeug angebracht hatte, hat er den objektiven Sachverhalt der ihm vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.
Hinsichtlich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand betreffend Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, da er keine Umstände vorbrachte, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht richtige Adressen bzw Zustellungen vorbringt, dringt er nicht durch. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sämtliche verfahrensrelevanten Dokumente – Strafverfügung, Aufforderung zur Stellungnahme, Straferkenntnis – ihm durch im Akt einliegende Zustellnachweise an der auch von ihm in seinen Schreiben angegebenen Adresse zugestellt wurden. Er hat diese offensichtlich auch erhalten, da er auf alle Schreiben reagierte. Sein Vorbringen geht damit ins Leere und er hat die ihm vorgeworfene Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß der Promulgationsklausel wurde die gegenständliche Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung auf Grund des § 25 Abs 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch BGBl Nr 518/1994 verordnet. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Mildernd war im gegenständlichen Fall die zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war.
Die belangte Behörde hat den Strafrahmen im konkreten Fall mit 4,8% im untersten Rahmen ausgeschöpft. Dagegen sind dem Landesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Strafe entstanden.
Im Ergebnis war somit die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von Euro 35,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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