LVwG T LVwG-2025/44/1982-1

LVwG-2025/44/1982-1Landesverwaltungsgericht20.08.2025

Regest

Waldverwüstung<br/>forstpolizeilicher Auftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/1982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.1982.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2025, GZ ***, betreffend eines forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wiederherstellungsfrist (20.08.2025) bis zum 31.10.2025 erstreckt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der forstpolizeiliche Auftrag gemäß § 16 Abs 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) erteilt, den von ihm auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, der BB und seinem Grundstück Nr **2, KG Z, ohne forstrechtliche Bewilligung im Wald begonnen Weg- und Hüttenbau bis zum 20.08.2025 rückzubauen und wiederaufzuforsten. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend hat die Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die angelegte Wegtrasse und den eingerichteten Bauplatz die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet worden sei, sodass der Tatbestand des § 16 Abs 2 lit a ForstG erfüllt werde. Die BB habe auch keine Zustimmung als Grundeigentümerin erteilt.

Gegen diesen Wiederherstellungsbescheid richtet die fristgerechte Beschwerde vom 29.07.2025. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gegenständlichen Bauarbeiten im Wald ohne forstrechtliche Bewilligung begonnen zu haben. Er benötige den Weg und die Kochhütte zur Erschließung seiner landwirtschaftlichen Flächen auf dem erst kürzlich von ihm erworbenen Grundstück Nr **2. Er müsse die dortigen Wiesen mit einer Mähmaschine erreichen und das Mähgut abtransportieren. Er habe nicht gewusst, dass für die Baumaßnahmen eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Die Bewirtschaftung seines Grundstückes liege jedenfalls im öffentlichen Interesse. Er hat beantragt, die notwendige Rodungsbewilligung zu erteilen und den Wiederherstellungsbescheid vom 14.07.2025 zu beheben.

II.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG):

„Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

(…)

Forstaufsicht

§ 172. (…)

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

(…)

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

III.Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht nur über die Beschwerde gegen den Wiederherstellungsbescheid vom 14.07.2025, nicht jedoch über den Rodungsantrag vom 29.07.2025 entscheiden darf. Das vorliegende Erkenntnis hat somit ausschließlich die Frage zum Gegenstand, ob der Wiederherstellungsauftrag zu Recht ergangen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seinen Bauarbeiten im Wald gegen § 16 Abs 2 lit a ForstG verstoßen zu haben. Auch nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei nicht bewilligten Bauarbeiten im Wald, die zur wesentlichen Schwächung oder gänzlichen Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens führen, um eine Waldverwüstung, der die Forstbehörde umgehend gemäß § 172 Abs 6 lit b ForstG entgegen zu wirken hat (vgl VwGH 21.12.1979, 3131/79; 07.06.1988, 87/10/0204). Zumal die Planierung einer Wegtrasse und eines Bauplatzes im Wald zweifellos eine abträgliche Behandlung des Waldbodens iSd § 16 Abs 2 lit a ForstG darstellt, ist die belangte Behörde zu Recht gemäß § 172 Abs 6 lit b ForstG vorgegangen.

Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass dafür eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Bei einem forstpolizeilichen Auftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG 1975 kommt es nämlich im Unterschied zu einem allfälligen Strafverfahren gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG nicht auf das Verschulden an. Der rechtswidrige Zustand ist unabhängig davon zu beheben, ob der Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Für ein Vorgehen nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 genügt die objektive Verwirklichung eines den forstrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes aus.

Es ist auch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer am 29.07.2025 nachträglich einen Rodungsantrag eingebracht hat. Im Fall einer Waldverwüstung hat die Forstbehörde ungeachtet anhängiger Bewilligungsverfahren solange nach § 172 Abs 6 ForstG vorzugehen, bis eine rechtskräftige Rodungsbewilligung für die betroffene Waldfläche vorliegt.

Unbeachtlich ist auch, ob das Vorhaben des Beschwerdeführers für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, für die Agrarstruktur oder überhaupt zur Wahrung öffentlicher Interessen vorteilhaft oder gar notwendig ist. Derartige Fragen sind im parallel anhängigen Bewilligungsverfahren, nicht jedoch im vorliegenden forstpolizeilichen Wiederherstellungsverfahren zu klären. Seine Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Zumal die behördliche Wiederherstellungsfrist bereits mit 20.08.2025 abläuft, legt das Landesverwaltungsgericht eine neue Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes fest. Zwar hat der Beschwerdeführer weder die von der Behörde bemessene Fristdauer noch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft, sodass davon auszugehen ist, dass die Frist subjektiv ausreichend ist und die Wiederherstellung am 20.08.2025 abgeschlossen wird. Nichtsdestotrotz wird dem unvertretenen Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis Ende Oktober gewährt, um die notwendigen Erdbau- und Wiederaufforstungsarbeiten ordnungsgemäß vor Beginn des Winters abschließen zu können.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung orientiert sich an einer klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung sowie an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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