LVwG T LVwG-2024/39/3144-1

LVwG-2024/39/3144-1Landesverwaltungsgericht19.08.2025

Regest

landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude<br/>Widerspruch Freilandwidmung<br/>Aufhebung Sonderflächenwidmung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/39/3144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.39.3144.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.11.2024, Zl ***, wurde das Bauansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 09.09.2024, eingebracht am 20.09.2024, auf Genehmigung des Neubaus eines Heulagers und Nutztierstalls auf Gst **1, gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung Freiland abgewiesen.

Die Teilfläche des Gst **1 - vormals als SLG-1 - Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, Festlegung Wirtschaftsgebäude, gewidmet - sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.11.2024, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt und am 13.11.2024 im elektronischen Flächenwidmungsplan durchgeführt in Freiland rückgewidmet worden. Das Bauvorhaben sei gemäß § 41 ff TROG 2022 nicht zulässig.

In mit Eingabe vom 11.12.2024 erhobener Beschwerde wird gegen die erfolgte Rückwidmung vorgehalten. Der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid nenne den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sonderflächenwidmung nicht, die Sonderfläche befinde sich außerhalb des Siedlungsgebietes, eine Beeinträchtigung von Anrainern durch den landwirtschaftlichen Betrieb sei nicht gegeben, bei Interessensabwägung wäre die Rückwidmung nicht erfolgt, der Beschwerdeführer betreibe einen seit Generationen bestehenden und fortzusetzenden landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Grundlagenforschung für die Widmungsänderung wäre nicht erfolgt, eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidungsgrundlagen im Bescheid fehle, eine Vorgangsweise nach § 31 c TROG wäre möglich gewesen, von einer Rückwidmung hätte Abstand genommen werden müssen.

Mit Bescheid vom 17.02.2012 sei der Neubau eines Nutztierstalles und Heulagers genehmigt worden, jedoch infolge abweichender Bauausführung sodann ein Abbruchbescheid vom 03.10.2014 ergangen, wobei das Gebäude im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.01.2015 über die Beschwerde gegen den Abbruchbescheid jedoch vom Beschwerdeführer selbst bereits abgetragen gewesen wäre.

Vorhanden gewesen – wie auch heute noch bestehend – wäre eine Asphaltfläche zum Füttern und Tränken der Tiere. Um die ohne Fundament eingeebnete befestigte Fläche habe sich ein Zaun mit Windschutz und Tor zum Schutz der Tiere befunden, zwei versetzbare Weidezelte als Unterstand beim Futterplatz wären aufgestellt gewesen. Vier Agrartunnels (24 m², fliegender Baubestand, Viehunterbringung) seien aufgestellt worden, das Grundstück wäre ungeachtet der erfolgten Gebäudeabtragung entsprechend der gegebenen Sonderflächenwidmung genutzt worden. Fakt wäre, dass ein Baubescheid 2012 ergangen sei, des Weiteren mit den Arbeiten begonnen worden sei, eine Fertigstellung noch nicht erfolgt sei. Für ein beabsichtigtes größeres Projekt wäre – verzögernd - seitens der Gemeinde eine notwendige Erweiterung der Sonderflächenwidmung nicht in Betracht gekommen, und erst - weiter verzögert durch Corona Probleme - am 20.09.2024 ein Bauansuchen wie zuvor (Neubau Heulager und Nutztierstall) eingebracht worden. Als Reaktion darauf sei die Rückwidmung und Abweisung des Bauansuchens erfolgt, eine Vorratswidmung liege gegenständlich nicht vor. Es habe eine durchgehende Nutzung als Sonderfläche „sonstige landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen“ stattgefunden, Nutztiere seien gehalten worden. Demnach sei zumindest die Nutzung widmungskonform erfolgt, wenn auch das mit Baubewilligung aus 2012 bewilligte Gebäude niemals errichtet worden sei.

Die Sonderflächenwidmung sei 2011 erfolgt, der Baubescheid datiere mit 17.02.2012, im Folgenden sei mit den Arbeiten begonnen worden, eine Fertigstellung wäre nicht erfolgt, die seinerzeit errichtete Bodenplatte sei nach wie vor vorhanden. Die Behörde gehe vermuteter Weise von einem Erlöschen der Baubewilligung aus dem Jahre 2012 infolge Zeitablaufs aus, wobei sie übersehe, dass dazu nicht die aktuelle Bauordnung, sondern die seinerzeitigen Baubestimmungen heranzuziehen seien.

Der Bauwerber habe vertrauend auf die Richtigkeit der seit vielen Jahren bestehenden Widmung ein Bauansuchen bei noch bestehender Sonderflächenwidmung eingebracht. Die einschlägigen Bestimmungen für eine Rückwidmung wären ihm nicht bekannt gewesen.

In Ergänzung der Beschwerde bringt - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.12.2024 vor, dass das Gst **1 mit der vormaligen Sonderwidmung „Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Wirtschaftsgebäude“ seit 2011 mit einer mit Asphalt befestigten Futterfläche zum Füttern und Tränken von Tieren im Ausmaß von rd 100 m² bebaut sei und sich außerdem auf diesem Grundstück aktuell vier Weidezelte als Unterstand für Tiere (Hochgebirgsrinder und Schafe) beim Futterplatz befänden. Wenige Wochen nach der Eingabe vom 20.09.2024 habe der Gemeinderat den Beschluss vom 17.10.2024 der Aufhebung der bestehenden Sonderflächenwidmung und Rückwidmung ins Freiland gefasst mit der Begründung des Ablaufs der fünfjährigen Frist zur Bebauung ohne zwischenzeitliche Errichtung einer baulichen Anlage. Die Abweisung des Bauansuchens vom 17.09.2024 (richtig: 09.09.2024) werde mit der Zulässigkeit einer Bebauung nur in den Grenzen des § 41 Abs 1 TROG begründet. Damit würde dem Beschwerdeführer das Recht verwehrt, das Grundstück entsprechend der zum Antragszeitpunkt geltenden Widmung zu bebauen, um es für seine Landwirtschaft zu nutzen.

Stütze sich die belangte Behörde allein auf die vom Gemeinderat beschlossene und von der Tiroler Landesregierung am 11.11.2024 erfolgte Rückwidmung, verkenne sie, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens am 20.09.2024 das Gst **1 über die für das Bauprojekt erforderliche „Sonderflächenwidmung sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Wirtschaftsgebäude“ verfügt habe, welcher Antragszeitpunkt in widmungsrechtlicher Hinsicht maßgeblich wäre. Nicht jedoch wäre das Bauansuchen auf seine Berechtigung hin und der maßgebliche Sachverhalt dazu geprüft worden, wobei diesfalls das Vorliegen der erforderlichen Widmung festgestellt hätte werden müssen.

Die für die beantragte Bauführung wesentliche auf § 47 TROG 2022 gestützte Widmung wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Wegfallen dieser Widmung wäre für den Antragsteller weder evident noch abzusehen gewesen und hätte er damit auf das weiterhin bestehende raumordnungsrechtliche Vorliegen dieser Widmung vertrauen dürfen. Nur der Antragszeitpunkt könne wesentlich sein, da sonst eine Beschneidung von Rechten der Bürger durch willkürliche Umwidmungen in der Hand der Gemeinde läge. Die Berufung auf eine erst am 17.10.2024 erfolgte, aufsichtsbehördlich genehmigte Umwidmung vermöge nicht auf das frühere Bauansuchen durchzuschlagen, zum Zeitpunkt des Bauansuchens vom 20.09.2024 wäre der Neubau eines Heulagers und Nutztierstalls auf dem Grundstück raumordnungsrechtlich zulässig gewesen. Da die Umwidmung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als das Bauansuchen bekannt gewesen sei, hätte sie nicht vorgenommen werden dürfen. Auch die belangte Behörde habe von den Umwidmungsbestrebungen Kenntnis gehabt. Die Baubehörde wäre damit zu einer Entscheidung über das Bauansuchen bereits vor der Umwidmung verpflichtet gewesen.

In Anbetracht des maßgeblichen Antragszeitpunktes widerspreche das Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung, § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 werde daher zu Unrecht herangezogen.

Unberücksichtigt bliebe auch, dass der Beschwerdeführer das Grundstück bereits bebaut und sich dadurch widmungsgemäß verhalten habe. Er habe nicht nur die Fläche teilweise asphaltiert, sondern auch – wenn auch nicht dauerhaft – das Grundstück mit Zelten bebaut, dies als Übergangslösung, bis er finanziell und organisatorisch zur Errichtung der am 20.09.2024 beantragten Gebäude in der Lage gewesen sei. Die bereits erfolgte Bebauung sei ebenso wie die beantragte nicht von der nachträglichen Umwidmung des Grundstücks betroffen, ansonsten ja auch bereits errichtete Gebäude zu entfernen wären. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer wegen der bereits errichteten Weidezelte rechtswidriger Weise in einen längeren baurechtlichen Rechtsstreit betreffend deren Entfernung verwickelt. Diese ungerechtfertigten Rechtsstreitigkeiten sowie diverse unvorhersehbare Ereignisse (Coronapandemie etc.) hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Bauansuchen erst am 20.09.2024 beantragen habe können, die Umwidmung und die vorliegende Entscheidung wären eine Retorsionsmaßnahme und der Versuch der Behörde, eine Bebauung des Grundstückes zu verhindern.

II.Sachverhalt/Feststellungen:

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.08.2024 wurde die Änderung des Flächenwidmungsplans – Umwidmung des Gst **1, rund 1046 m², von SLG-1 - Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen § 47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 1, Festlegung Erläuterung: Wirtschaftsgebäude in FL – Freiland § 41 – beschlossen. Nach Einbringung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer während offener Frist wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2024 der Erlassungsbeschluss gefasst. Mit Bescheid vom 11.11.2024, ***, erteilte die Tiroler Landesregierung dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 17.10.2024 die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Am 13.11.2024 erfolgte die Durchführung im elektronischen Flächenwidmungsplan, die Rückwidmung ist damit rechtswirksam in Kraft getreten.

Am 20.09.2024 wurde das gegenständliche Bauansuchen für den Neubau eines Heulagers und Nutztierstalls auf Gst **1, eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Bauansuchens bestand noch die angeführte Sonderflächenwidmung. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 14.11.2024 (am 17.11.2024) war die Rückwidmung und die Freilandwidmung rechtskräftig.

Nach der Baubeschreibung und Einreichplanung ist das Bauvorhaben als Neubau geplant und besteht in einheitlicher Planung seiner Ausführung nach in einer Kombination von Massivbauweise und Holzbauweise, einer verbauten Fläche von 397,34 m² und einer Gesamtnutzfläche der Gebäude von 359,17 m², davon – in der Planunterlage entsprechend zahlenmäßig ausgewiesen - ein Gebäude zur Nutztierhaltung (87,48 m²) mit zur Bedienung notwendiger Fahrspur (51,17 m²), ein Gebäude mit einer Heulagerfläche von 100,20 m² und zur Bedienung notwendiger Fahrspur von 38,57 m², sowie ein an dieses Gebäude angeschlossenes Gebäude als ein Unterstellplatz (81,75 m²). Weiters projektiert ist eine Mistlege (17,00 m²).

Das beantragte Bauvorhaben widerspricht der rechtskräftigen Freilandwidmung des Gst **1. Wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan (Freiland) wies die belangte Behörde das Bauansuchen ab.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt sowie in den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.11.2024 betreffend die Aufhebung der Sonderflächenwidmung und die Widmung als Freiland, welcher Bescheid dem Beschwerdeführer bekannt ist (der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, diese wurde sodann mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.12.2024, LVwG-2024/31/3125-1, mangels Parteistellung in diesem Verfahren zurückgewiesen) und auf dessen Inhalt er ausdrücklich Bezug nimmt.

Die Feststellungen zur Aufhebung der Sonderflächenwidmung und Freilandwidmung ergeben sich aus den einschlägigen Angaben im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024, den einschlägigen Darlegungen in der Beschwerde sowie dem vom Beschwerdeführer argumentierend rückgegriffenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.11.2024. Die vormalige Widmung und die derzeitige Widmung wie auch die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der Sonderflächenwidmung und der Widmung als Freiland sind als solche nicht bestritten, vielmehr argumentiert der Beschwerdeführer mit diesem konkreten Widmungsgeschehen für seinen Standpunkt zur für die Beurteilung der Widmungskonformität maßgeblichen Widmungslage.

Die Einbringung des Bauansuchens am 20.09.2024 bei noch aufrechter Sonderflächenwidmung sowie die rechtskräftige Freilandwidmung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sind Akteninhalt und sind unbestritten, auf diese zeitliche Abfolge stützt der Beschwerdeführer vielmehr seine Argumentation.

Das vom Beschwerdeführer mit 20.09.2024 beantragte Bauvorhaben steht in seiner Neubaueigenschaft, hinsichtlich seiner konkreten baulichen Ausgestaltung und seinem einheitlichen Verwendungszweck als Wirtschaftsgebäude nach eindeutig definiert durch die Baubeschreibung und die Einreichplanung fest. Der Beschwerdeführer argumentiert selbst mit der Qualität dieses Bauvorhabens als ein (landwirtschaftliches) Wirtschaftsgebäude und als solches mit dessen Übereinstimmung mit der Sonderflächenwidmung. Die Qualität des gegenständlichen Bauvorhabens als beantragter Neubau steht unbestritten und aufgrund entsprechender Bezeichnung im Bauansuchen sowie entsprechender Plandarstellung unbestreitbar fest.

Der Beschwerdeführer stellt der Sache nach nicht strittig, dass sich dieses beantragte Bauvorhaben nicht unter eines der in § 41 Abs 2 TROG 2022 taxativ aufgezählten Bauvorhaben reihen lässt und in dieser Hinsicht somit ein Widerspruch zur Flächenwidmung Freiland besteht, vielmehr argumentiert er gegen die Beachtlichkeit der Freilandwidmung mit einer Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage nicht zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde, sondern zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens, damit noch bei aufrechter Sonderflächenwidmung.

Die Beurteilung, ob sich das konkrete gegenständliche Bauvorhaben eines Wirtschaftsgebäudes unter eines der in § 41 Abs 2 TROG 2022 taxativ genannten Bauvorhaben reihen lässt, ist eine Rechtsfrage.

Gleicherweise gilt dies für die Beurteilung, ob das konkret beantragte Wirtschaftsgebäude in den Freilandbestimmungen §§ 42, 42a und 42b TROG 2022 Deckung findet. In ihrem letzten Begründungsabsatz stellt die belangte Behörde fest, dass das beantragte Bauvorhaben aufgrund der Bestimmungen der §§ 41 ff TROG 2022 im Freiland nicht zulässig ist. Den damit auch aus den §§ 42, 42a und 42b TROG 2022 abgeleiteten Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Freiland tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Der Sachverhalt zum Widmungsgeschehen, zur Widmungslage im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens und zu den Zeitpunkten der Entscheidungen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts sowie das konkrete Bauvorhaben als solches steht für die Klärung der entscheidungstragenden Frage, ob dieses mit der Freilandwidmung vereinbar ist, auseichend geklärt und definiert fest. Dazu zu aufgeworfene Rechtsfragen – wie ausgeführt - sind von lediglich beschränkter Natur und geringer Komplexität.

Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise:

„§ 34

Baubewilligung

[…]

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

[…]“

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 35/2025, lautet auszugsweise:

„§ 41

Freiland

[…]

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,

b) Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m²,

c) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche,

d) Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,

e) Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche,

f) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

g) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

h) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

i) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

j) ortsübliche Einfriedungen,

k) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

l) freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche,

m) Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,

n) unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen.“

§ 42

Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland

(1) Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen, von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und von forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen …. Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden ….

(2) Sämtliche Gebäude, die Teil einer im Freiland gelegenen Hofstelle sind, behalten diese Eigenschaft auch im Fall der Auflassung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes; …. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, ….

§ 42a

Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland

….

§ 42b

Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. ….

[ …]“

V.Erwägungen:

1. Das bescheid- und beschwerdegegenständliche Bauvorhaben wurde mit Bauansuchen vom 09.09.2024 am 20.09.2024 bei der Baubehörde eingebracht. Der angefochtene Bescheid vom 14.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber - selbst mitgeteilt und auch aktenevident - am 17.11.2024 erlassen.

Für die Baubehörde ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtung wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (der Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtung auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl etwa VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.06.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 19.9.2006, 2005/05/0147).

Derartige Sonderregelungen bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Weder enthalten die baurechtlichen Vorschriften (§ 34 TBO 2022, § 71 TBO 2022) entsprechende einschlägige Übergangsbestimmungen, noch ist in einem – wie hier - Baubewilligungsverfahren (geregelt im 5. Abschnitt TBO 2022) darüber abzusprechen, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Wenn entgegengehalten wird, dass jene Widmungslage (Sonderflächenwidmung), wie sie zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens (noch) bestanden hat, der Beurteilung des Bauansuchens aus widmungsrechtlicher Sicht zugrunde zu legen wäre, trifft dies somit nicht zu.

Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- (oder Bebauungs-)pläne (vglbar Hinweis E vom 28. September 1999, 95/05/0296, mwN). Dem steht auch die vom Beschwerdeführer gesehene Verpflichtung der Gemeinde zu einer Entscheidung über das Bauansuchen noch vor Umwidmung nicht entgegen.

Auch das Verwaltungsgericht hat – mit den oben für die Verwaltungsbehörde genannten Voraussetzungen – mangels abweichender gesetzlicher Regelung seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN), vorliegend damit die – wenngleich auch nach Einbringung des Bauansuchens in Kraft getretene – Aufhebung der Sonderflächenwidmung und Widmung als Freiland.

Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses war bzw ist geltende Sachlage die Widmung des Grundstücks als Freiland.

§ 41 Abs 2 TROG 2022 regelt in taxativer Aufzählung die im Freiland zulässigen Bauführungen. Das gegenständliche Bauvorhaben in seiner konkreten Planung und seinem einheitlichen Verwendungszweck nach als ein Wirtschaftsgebäude lässt sich, wie festgestellt und beweisgewürdigt, nicht als eines der im Freiland nach dieser Bestimmung zulässigen Bauvorhaben einreihen. Diese Wertung wird beschwerdeführerseits der Sache nach auch gar nicht in Frage gestellt.

Ebenso wenig reiht sich das Bauvorhaben unter §§ 42, 42a und 42b TROG 2022. § 42 (Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland) greift schon aus dem Umstand nicht, dass weder ein Umbau, ein Zubau oder eine Verwendungszweckänderung eines Gebäudes (einer Hofstelle, eines land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes) im Freiland, sondern vielmehr ein Neubau (eines Wirtschaftsgebäudes) Antragsgegenstand ist, und das Bauvorhaben auch nicht mit der Auflösung eines landwirtschaftlichen Betriebs einhergeht, als der Beschwerdeführer vielmehr gerade gegenteilig mit dem Schutz und dem Fortbetrieb seines seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes argumentiert. § 42a hat Umbauten, Zubauten und Verwendungszweckänderungen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland zum Regelungsgegenstand. Gegenständlich liegt auch nicht ein Fall des § 42b (Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland) vor, da vorliegend – dies jedoch vorausgesetzt (arg: Wiederaufbau eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes) - in der gültigen Freilandwidmung ein (landwirtschaftliches) Wirtschaftsgebäude schon überhaupt nicht (der Beschwerdeführer teilt selbst den erfolgten Abbruch des damals errichteten Gebäudes bereits vor dem 13.01.2015 mit) besteht, welches mit dem nunmehrigen Bauansuchen zum Wiederaufbau gebracht werden sollte, und im Übrigen auch niemals in einer Freilandwidmung (es bestand Sonderflächenwidmung) bestanden hat. Im Falle der Ausführung eines anderen als des bewilligten Bauvorhabens (im gegenständlichen Fall spricht der Beschwerdeführer vom Abbruch des Gebäudes aufgrund für dieses erteilten Abbruchauftrages vom 03.10.2014 und davon, dass das mit Baubescheid aus dem Jahre 2012 bewilligte Gebäude niemals errichtet worden sei) kommt grundsätzlich ein Wiederaufbau des nicht ausgeführten baubewilligten Bauvorhabens schon begrifflich nicht in Frage. Abgebrochene konsenslos errichtete bauliche Anlagen berechtigten, da niemals rechtmäßig bestanden, schon denkbar nicht zu ihrem Wiederaufbau nach der Freilandvorschrift.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zur in ihrem Entscheidungszeitpunkt in Rechtskraft stehenden Flächenwidmung Freiland war danach rechtskonform und auch geboten und war vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt (unveränderte Widmungslage, unveränderte Rechtslage der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen) durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigten.

2. Neben der entscheidungstragenden Widmungswidrigkeit wird in Bezug auf die vorgehaltene Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Sonderflächenwidmung und der Widmung als Freiland noch ausgeführt:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 72 Abs 2 TROG 2022 iVm § 43 Abs 6 und 7 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 hat die Gemeinde die Sonderflächenwidmung aufzuheben, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung in weiterer Folge erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird.

Der klare Gesetzeswortlaut fordert somit, um die Rechtsfolge der Aufhebung der Sonderflächenwidmung nicht eintreten zu lassen, die Erteilung einer aufrecht bleibenden Baubewilligung bzw den Ausführungsbeginn eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens, wobei für die Erteilung der Baubewilligung sowie den Ausführungsbeginn eines bauangezeigten Bauvorhabens eine zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Sonderflächenwidmung gesetzt ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 5 der Beschwerdeeingabe vom 11.12.2024), dass die Sonderflächenwidmung im Jahre 2011 in Kraft trat, ist zu folgen und kann dem nicht entgegengetreten werden (im Konkreten wurde die Sonderflächenwidmung mit 27.01.2012 rechtskräftig). Der zeitliche Eintritt der Rechtskraft jedenfalls noch vor Erlassung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Baubescheides vom 17.02.2012 schlussfolgert sich auch aus der andernfalls zu sehenden rechtlichen Konsequenz, dass der Bescheid vom 17.02.2012 im Widerspruch zur Flächenwidmung erlassen worden wäre.

Der Beschwerdeführer trägt zum Einwand der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Sonderflächenwidmung im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung einzig den Baubescheid vom 17.02.2012 vor. Ein Vorliegen weiterer Baubescheide wie auch das Vorliegen von rechtswirksam eingebrachten und zur Ausführung berechtigenden Bauanzeigen (solche Bauanzeigen haben dem Tatbestand in § 43 Abs 6 und 7 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 „… mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens … begonnen wird“ rechtskonformer Weise zugrunde zu liegen), wie dies zur Aufrechterhaltung der Sonderflächenwidmung aber ausdrücklich gefordert ist, behauptet der Beschwerdeführer gänzlich nicht; dies insbesondere auch nicht bezogen auf die von ihm mitgeteilten baulichen Maßnahmen (Asphaltfläche, Zaun, vormalige Weidezelte, Agrartunnel).

Darüber hinaus entsprächen diese Bauführungen auch nicht dem Inhalt des § 43 Abs 6 und 7 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 (wie auch heute noch des TROG 2022), wonach ausschließlich dem festgelegten Sonderflächenwidmungsverwendungszeck entsprechende Bauvorhaben vor einer Aufhebung der Sonderflächenwidmung schützen können. Ausdrücklich verordneter Verwendungszweck der Sonderflächenwidmung ist die Errichtung eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsgebäudes. Bei Asphaltflächen, Zäunen und dgl handelt es sich schon nicht um Gebäude, bei (transportablen) Weidezelten bzw Agrartunnels zum wie mitgeteilten Unterstand von Vieh handelt es sich um keine (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsgebäude im, solchen Gebäuden begriffsimmanenten und hier sonderflächenrelevanten Sinn, vielmehr dienen diese Anlagen ihrem Zweck und ihrer Funktionsweise nach, auf Weideflächen aufgestellt, den Weidetieren saisonal während der Weidezeit lediglich als eine Unterstandsmöglichkeit zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc) im jeweiligen derartigen Bedarfsfalle.

Die Widmung von Sonderflächen ist deren – auch standortrelevanten und standortbezogenen - raumordnungsrechtlichen Relevanz und Zielsetzung nach auf dauerhaften bzw langdauernden Bestand und damit auf, der konkreten Widmungsfestlegung entsprechende auf Dauer bzw langdauernden Bestand angelegte bauliche Anlagen ausgelegt. Der Beschwerdeführer erklärt demgegenüber, dass er – nicht dauerhaft - das Grundstück mit Zelten bebaut habe, dies eben nur als eine Übergangslösung so lange, bis er zur Errichtung des mit 20.09.2024 beantragten Gebäudes – nämlich eines dem Widmungszweck der Sonderflächenwidmung entsprechenden Wirtschaftsgebäudes Heulager und Nutztierstall – in der Lage gewesen wäre.

Das Beschwerdevorbringen etwa auf S. 4 letzter Satz der Beschwerdeeingabe vom 11.12.2024 mit: „Demnach erfolgte zumindest die Nutzung widmungskonform, wenn auch das mit Baubewilligung aus 2012 bewilligte Gebäude nicht errichtet wurde“, sowie in Zusammenschau mit der Mitteilung des Beschwerdeführers, das (daraus ableitbar) tatsächlich anders errichtete Gebäude wäre aufgrund des für dieses erteilten Abbruchauftrags noch vor der am 31.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführten Verhandlung bereits entfernt worden, bringt jedenfalls das Erlöschen der Baubewilligung vom 17.02.2012 und damit das Vorliegen dieser entsprechenden Voraussetzung für die Aufhebung der Sonderflächenwidmung zum Ausdruck. Ein dem Widmungszweck der Sonderflächenwidmung entsprechendes Wirtschaftsgebäude wird mit dem gegenständlichen Bauansuchen nunmehr erstmalig wieder neu beantragt.

Selbst aber für den Fall, als das bezogene bauausgeführte Gebäude baubewilligungskonform zum Bescheid vom 27.02.2012 ausgeführt worden wäre, ergibt sich nach allgemeinem baurechtlichen Grundsatz, dass nach durchgeführtem Abbruch eines Gebäudes (wie der Beschwerdeführer einen solchen mitteilt) selbst bei Beibehaltung von Teilen wie (beispielsweise genannten) Fundamenten oder Mauern (damit vergleichbar auch eine vom Beschwerdeführer an einer Stelle des Beschwerdevorbringens erwähnte beibehaltene Bodenplatte des Gebäudes) der Baukonsens für dieses Gebäude zur Gänze untergeht und jede Neuerrichtung einen neu zu bewilligenden Neubau darstellt (§ 2 Abs 7 TBO 2011, 2018, 2022).

Weiters ist auch allein eine – wie vorgetragen – „jedenfalls erfolgte Nutzung als Sonderfläche sonstige landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen“ kein treffendes Argument gegen die Aufhebung der Sonderflächenwidmung, sondern verlangte es vielmehr für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Sonderflächenwidmung ihrem ausdrücklich verordneten Verwendungszweck nach der Errichtung eben eines Wirtschaftsgebäudes.

Das erkennende Gericht sieht somit in § 72 Abs 2 TROG 2022 iVm § 43 Abs 6 und 7 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 aufgestellte Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sonderflächenwidmung, wie sie sodann auch durch die Gemeinde erfolgte, als vorgelegen an. Diese Aufhebungsverpflichtung der Gemeinde entstand bereits allein auf Grund der Bestimmungen des § 72 Abs 2 TROG 2022 iVm § 43 Abs 6 und 7 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006, zumal auch das im Hinblick auf neu gewidmete Sonderflächen anzuwendende Regime des § 43 Abs 6 und 7 TROG 2022 ein Außerkrafttreten der Widmung ex lege – und damit ohne Rücksicht auf etwaige sonstige Widersprüche zu den örtlichen Raumordnungszielen oder den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes – vorsieht (in diesem Sinne vgl V93/2021 (V93/2021-13, 01.12.2022).

Über Einschau bringt der Erläuterungsbericht zum Widmungsvorgang die raumordnungsfachliche Gebotenheit, anstelle der Sonderflächenwidmung eine Freilandwidmung zu verordnen, zum Ausdruck. Derartiges bestätigt sich für das Landesverwaltungsgericht auch im Hinblick auf das für neu gewidmete Sonderflächen anzuwendende Regime des § 43 Abs 6 letzter Satz und 7 TROG 2022, wonach auch dieses - gleichzeitig mit der Ersichtlichmachung des Außerkrafttretens der Widmung als Sonderfläche in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplans - die Darstellung der vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandenen Widmung vorsieht.

Die vor der Sonderflächenwidmung des Teiles (1046 m²) des Gst **1 bestandene Widmung war Freiland, wie im Übrigen auch das Gst **1 in seiner Gesamtheit von 12.478 m² vormals – und auch heute noch – eine Freilandwidmung aufweist, woraus sich auch für das Landesverwaltungsgericht im Besonderen die raumordnungsfachliche Begründetheit der neuerlichen Freilandwidmung ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah daher keinen weiteren Handlungsbedarf.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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