LVwG T LVwG-2025/38/1798-1

LVwG-2025/38/1798-1Landesverwaltungsgericht18.08.2025

Regest

Antrag auf Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/1798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.1798.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2025, Zl ***, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Aufgrund einer Anzeige vom 26.11.2020 betreffend die Verweigerung der Atemluftmessung mit dem Alkomaten am 25.11.2020 um 16.40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Mandatsbescheid vom 02.12.2020 zur Zl *** von der belangten Behörde die Lenkberechtigung auf 10 Monate entzogen. Des Weiteren wurde eine Nachschulung angeordnet und zusätzlich vorgeschrieben, dass ein amtsärztliches und verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen ist. Hierzu wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde schließlich mit Bescheid vom 19.04.2021, Zl ***, die Entziehungsdauer von 10 auf 8 Monate reduziert.

Am 25.10.2023 um 15.20 Uhr wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angehalten, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Daraufhin wurde von ihm ein Antrag auf Wiederaufnahme des ursprünglichen Führerscheinentzugsverfahrens gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2025 zur Zl *** als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Erlassung des Vorstellungsbescheides mehr als 4 Jahre vergangen sind.

Hiergegen wurde von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass er den Bescheid vom 20.06.2025 nicht akzeptieren könne, weil die Schilderung nicht mit der Wahrheit übereinstimme und er deshalb eine Verhandlung vor dem Landesgericht in Innsbruck wolle. Es werde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Tatsachen nicht wieder verdreht würden, weil er damals trotz Alkoholkonsum keine Alkotestverweigerung gemacht habe. Dies sei auch schon bereits mehrmals berichtet worden.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 19.04.2021 zur Zl *** dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 8 Monaten entzogen wurde. Fest steht weiters, dass er mit einem undatierten Schreiben, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 06.05.2025, einen Antrag auf Wiederaufnahme des ursprünglichen Führerscheinverfahrens gestellt hat.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und unwidersprochen aus diesem Akt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG), BGBl Nr 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 50/2025, lauten wie folgt:

„§ 69

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines Führerscheinentzugsverfahrens, da nach seinen Angaben das Grunddelikt nicht gegeben gewesen sei, da er einen Alkotest nicht verweigert habe. Der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde erging am 19.04.2021 zur Zl ***. Er wurde der Rechtsvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers am 22.04.2021 nachweislich zugestellt. Der nunmehr vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 06.05.2025 bei der belangten Behörde ein. Die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG liegen zunächst darin, dass ein derartiger Antrag nur gestellt werden kann, wenn ein Verfahren durch Bescheid abgeschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall ist dies mit Erlassung des Vorstellungsbescheides durch die belangte Behörde gegeben und somit diese Voraussetzung erfüllt.

Allerdings wurden von Seiten des Beschwerdeführers weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht, die im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Auch die Erfordernisse des § 69 Abs 1 Z 1, 3 und 4 AVG sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgetreten.

Abgesehen davon steht der Genehmigung eines Antrags auf Wiederaufnahme die absolute Frist gemäß § 69 Abs 2 AVG entgegen, die vorsieht, dass nach dem Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. Mit Erlassung, also Zustellung des Bescheides am 22.04.2021, wurde der Bescheid rechtswirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Die absolute Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Wiederaufnahme hätte gestellt werden können, ist somit mit 22.04.2024 abgelaufen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat vom 15.09.2004, 2004/09/0131, ausgeführt, dass die objektive Frist für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags von 3 Jahren in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt bzw ausgefolgt wurde (vgl auch VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069).

Im gegenständlichen Fall führt dies letztendlich dazu, dass durch Ablauf der absoluten Frist der Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme die belangte Behörde zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat. Somit war auch die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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