LVwG T LVwG-2025/32/0927-9; LVwG-2025/32/1111-3; LVwG-2025/32/1227-4

LVwG-2025/32/0927-9; LVwG-2025/32/1111-3; LVwG-2025/32/1227-4Landesverwaltungsgericht18.08.2025

Regest

Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/0927-9; LVwG-2025/32/1111-3; LVwG-2025/32/1227-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.0927.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.03.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Anstelle der Planunterlagen Korrektur Baumassen vom 22.05.2024 von CC, mit dem Eingangsvermerk vom 17.06.2024, Übersichtsplan März 2024, Lageplan März 2024, Grundriss, Schnitt A-A März 2024, Ansicht Nord April 2025, Ansicht Süd März 2024, Ansicht Ost März 2024 und Ansicht West März 2024, alle von CC, versehen mit dem Einlaufvermerk vom 29.03.2024 bilden die Planunterlagen Baumassen Garage vom 22.05.2024, Übersichtsplan April 2025, Lageplan April 2025, Grundriss April 2025, Schnitt A-A April 2025, Ansicht Nord April 2025, Ansicht Süd April 2025, Ansicht Ost April 2025 und Ansicht West April 2025, alle von CC und versehen mit dem Eingangsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.05.2025, einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Herr AA hat die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die Garage (Garagentakt) auf dem Gst **1 KG Y beantragt.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.03.2025, ***, wurde gemäß § 36 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die bauliche Anlage Garage (Garagentrakt) im östlichen Grundstücksbereich auf dem Grundstück **1, KG Y, nicht zu vermuten ist.

Dagegen hat der Antragsteller zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe auf Aufforderung das Bauansuchen (§ 36 TBO 2022) vom 27.03.2024 (Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.03.2024) auf Feststellung der geänderten Garage eingebracht.

Es seien Stellungnahmen zum Bauansuchen von der Gemeinde eingeholt worden. Das Baubezirksamt Z (Abteilung DD) vom 13.05.2024 hätte keinen Einwand gemäß den Bedingungen gehabt. Auch das hochbautechnische Gutachten von EE vom 14.05.2024 sei dahingehend ausgefallen, dass für die nachträgliche Baubewilligung der geänderten Garage keine Bedenken bestünden, die Baumasse aber korrigiert werden müsse.

Mit neuerlicher Eingabe vom 11.06.2024 (Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.06.2024) habe der Beschwerdeführer ein neuerliches Bauansuchen mit korrigierter Baumasse eingereicht. Neue Pläne seien nicht erforderlich gewesen.

Mit Zustellung über den Postkorb (zugestellt am 27.07.2024) seien die Gebühren laut Baumassenberechnung vom 26.07.2024 zur Bestätigung übermittelt worden. Es sei auch die Mitteilung erstattet worden, dass Unterlagen fehlen würden und sei zur Nachreichung eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 22.08.2024 geantwortet, dass keine Unterlagen fehlen würden und habe er um ein Treffen im Beisein vom CC (Planersteller) ersucht.

Per Postkorb habe der Beschwerdeführer sodann am 03.12.2024 einen Mängelbehebungsauftrag mit einer Frist von 4 Wochen erhalten, welche sodann am 31.12.2024 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 31.12 2024 eine Antwort erstattet mit Abgabe des Kanalanbotes und nochmaliger Angabe auf Feststellung gem. § 36 TBO.

Von Seiten der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer sodann empfohlen worden, das Bauansuchen händisch auf „Bewilligung der geänderten Garage" zu ändern, dann könne die Bauverhandlung im Gemeindeamt veranlasst werden. Die „neue Bewilligung" wäre damit gegeben. Die sodann entstehenden Gebühren könne man dann immer noch beanstanden.

Sodann sei von der belangten Behörde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 12.03.2025 ergangen, womit die Feststellung nach § 36 TBO abgelehnt worden sei. Gemäß § 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022 idgF, sei festgestellt worden, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage Garage (Garagentrakt) im östlichen Grundstücksbereich auf Gst. Nr. **1, KG Y, nicht zu vermuten sei.

Dem Beschwerdeführer sei, wie bereits eingangs erwähnt, auf Grundstück Nr. **1 KG. Y mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973, Zahl ***, neben anderem die bau- und gewerbebehördliche Genehmigung für einen Garagentrakt erteilt worden. Allerdings sei die Ausführung, wie vom Beschwerdeführer beispielsweise mit Schreiben vom 13.01.2024 bestätigt, geändert und nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden.

Die Liegenschaft sei 1984 vom Beschwerdeführer wie bestehend von seinen Eltern übernommen worden und sei von diesem Zeitpunkt an der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes **1 KG Y gewesen. Vom Vater des Beschwerdeführers sei der belangten Behörde zugestanden worden, den großen Gemeindekanal (DN 600, Tiefe 4m) entlang der östlichen Grundgrenze durch Gst Nr **1 verlegen zu dürfen. Grund dafür gewesen sei, dass nicht der neu errichtete Sportplatz wieder zerstört werden hätte müssen. Es hätte daher die Garage erst nach Ausführung des Gemeindekanales im Jahre 1977/78 errichtet werden können. Bei der Kanalverlegung sei jedoch die vereinbarte Grundgrenze nicht eingehalten worden, wodurch sich für den Garagenbau sodann Schwierigkeiten ergeben hätten (Schreiben der Gemeinde vom 21.08.1977).

Der Kanal sei ca. 2 m versetzt im Grundstück mit Revisionsschächten verlegt worden. Der südliche Revisionsschacht wäre in der Garage zu liegen gekommen, was tunlichst vermieden werden hätte müssen.

So sei mit der Gemeinde, vertreten durch Bgm. FF, festgelegt worden, die Garage, wie nun immer noch bestehend gebaut, auszuführen, womit die Entfernung und Neuverlegung des Gemeindekanales samt Revisionsschachtes verhindert hat werden können. Für den weiteren Teil des Kanales sei eine Überbauung zugestanden worden sowie die Übernahme sämtlicher Kosten die durch diesen Kanal den Eigentümern der Liegenschaft entstünden.

Mit der wasserrechtlichen Verhandlung am 31.08.1977 seien diese Vereinbarungen im Befund unter Punkt IV. Abs 2 sinngemäß festgehalten worden (Bescheid *** vom 28.09.1977, Amt der Tiroler Landesregierung). Dieses Verfahren sei damals durch die Gemeinde als Antragsteller eingeleitet worden.

„Die Gemeinde Y gestattet dem jeweiligen Eigentümer der GST. **2, Gst. **3 u. Gst. **4 (heute GST **1) auf den Kanal entlang der Grundgrenze Garagenboxen zu errichten. Der Kanal ist ausreichend zu sichern. Die Kosten für eine allfällige Sicherung trägt die Gemeinde. GG ist damit einverstanden, erhebt gegen das Projekt u. der Grundinanspruchnahme keine Einwendungen“ (angeführter Verhandlungstag 31.07.1977 sei ident mit dem Datum des Schreibens an die Gemeinde, dieses dürfte in dieser Verhandlung vorgelegt worden sein.)

Damit sei aber eindeutig von einer (neuen) Bewilligung zur Errichtung von Garagenboxen im östlichen Bereich auszugehen. Es seien keine näheren Angaben über die Art der Errichtung enthalten.

An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass in allen weiteren Einreichungen, Bewilligungen und Vermessungsplänen und Bebauungsplänen (zB TBO Plan vom 26.05.1999, Bebauungsplan A2.20/E1 vom 15.06.2010 etc.) immer der ausgeführte Garagentrakt enthalten und dargestellt sei.

Der damalige Bürgermeister der belangten Behörde FF sei in der Sache ständig involviert und auch beteiligt gewesen. Er sei auch vor Ort anwesend gewesen. Es sei schon aufgrund der Situierung (direkt am Ortsanfang an der Landesstraße) nicht möglich, ein derartiges Bauvorhaben ohne die Zustimmung der Gemeinde überhaupt zu errichten.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Baubehörde (Gemeinde bzw. BM) zugesehen habe, wie der Beschwerdeführer eine angeblich nicht bewilligte Garage in dieser Größe direkt an der Landesstraße am Ortsanfang errichtet habe.

Der Beschwerdeführer hätte daher die Baubewilligung wie erteilt nicht ausführen können. Die Gründe dafür seien nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen. Die belangte Behörde hätte damals also ein starkes Eigeninteresse an der versetzten Bebauung und geänderten Errichtung des Garagentraktes gehabt.

Aus diesem Grund sei ca. 7,80 m von der Landesstraße mit dem Bauvorhaben abgerückt worden und in der Hälfte der Länge mit Abstand von ca. 4m zur östlichen Grundgrenze ins Innere des Grundstückes gebaut worden.

Das Abweichen von der ursprünglichen Baubewilligung sei daher im ausschließlichen Interesse der belangten Behörde gewesen und sei mit der ausdrücklichen Zustimmung derselben erfolgt. Der Beschwerdeführer und auch die belangte Behörde hätten dazu aber keinerlei schriftliche Aufzeichnungen mehr. Diese seien unter Umständen bei der belangten Behörde verloren gegangen. Zudem sei das Gemeindeamt mehrfach umgezogen. Von der Adresse 2 in die Adresse 3 und von dort 1986 in die Adresse 4. Dazu komme, dass auch zum damaligen Zeitpunkt die Bezirkshauptmannschaft Z die zuständige Baubehörde gewesen sei und dieser Bauakt mehrfach zwischen BH und Gemeinde sowie den Gerichten versendet worden sei. Auch deshalb sei nicht auszuschließen, dass dabei etwas verloren oder verlegt worden sei.

Auch im Verfahren zur neuerlichen Erteilung der Baubewilligung für das Haupthaus im Jahr 2020/2021 (Bescheid vom 05.07.2021, zu Zl ***) sei die Bewilligung der Mauer entlang der Landesstraße im Bauamt der belangten Behörde nicht mehr auffindbar gewesen. Diese habe der Beschwerdeführer aber belegen können, und zwar mit Schreiben der belangten Behörde, vertreten durch den Bgm. FF vom 02.07.1976. Es sei daher nicht auszuschließen, dass auch die Unterlagen betreffend den Garagentrakt mit den Unterlagen betreffend die Mauer verloren gegangen oder verlegt worden seien. Schließlich würde ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Mauererrichtung, dem Gemeindekanal und der Garagenerrichtung bestehen, da alles auf der Gst. **1 auszuführen gewesen sei.

Zudem liege ein Schreiben aus dem Akt betreffend das Bauansuchen Wohn- und Geschäftshaus vom 30.12.2005 vor. Bei diesem Bauansuchen seien alternativ Änderungen bei der Garage eingezeichnet. Es sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Standpunkt von der belangten Behörde vertreten worden, dass die Garage keine Bewilligung ausweisen würde. Nachdem jedoch vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass die Situierung nur auf Grund des Kanals der Gemeinde erfolgt sei und auch auf den Wasserrechtsbescheid vom 28.09.1977 verwiesen worden sei, seien keine weiteren Forderungen in Sachen Garage gestellt worden. Hätte damals auch nur der geringste Zweifel bestanden, wäre dies bereits damals unverzüglich von der Baubehörde weiter zu verfolgen gewesen.

Es sei aber im Gegenteil die Erteilung des Bebauungsplanes A2.20/E1 vom 15.06.2010 erfolgt, worin die Garage wie gebaut erneut enthalten sei.

In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 03.10.1996 zu GZ 96/06/0144 RS 2 hinzuweisen:

„Enthält ein Bescheid keine Begründung dafür; weshalb ein Devolutionsantrag abzuweisen gewesen wäre (wie dies mit dem Spruch erfolgt ist), sondern führt die Behörde vielmehr im Gegenteil aus, daß die Zuständigkeit auf sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen sei, liegt ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides vor, der diesen inhaltlich rechtswidrig macht (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/58,

VwSlg 4705 A/1958). Die Behörde hat keinen Sachverhalt festgestellt, der die Abweisung des Devolutionsantrages gerechtfertigt hätte. Der Devolutionsantrag wäre daher nicht abzuweisen gewesen, sondern die Behörde hätte in der Verwaltungssache zu entscheiden gehabt (Hinweis Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden, 85, und Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, sechste Auflage, 9 Randzahl 645). Die Partei ist damit auch in dem Recht auf Entscheidung über ihre Anträge gemäß S 73 Abs 2 AVG verletzt."

Auch liege im angefochtenen Bescheid ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides vor. Der Spruch laute wie folgt: „Gemäß S 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022 idgF, wird festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage Garage (Garagentrakt) im östlichen Grundstücksbereich auf Gst. Nr. **1, KG Y, nicht zu vermuten ist."

In der Begründung des Bescheides führe die belangte Behörde aus, wie folgt: „Im Zuge der Prüfung dieses Ansuchens und wie Ihrerseits selbst bekannt gegeben konnte festgestellt werden, dass für die gegenständliche bauliche Anlage und zwar die Garage ostseitig eine bau- und gewerbebehördliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973, Zahl *** vorliegt. Allerdings abweichend davon gebaut wurde und somit kein erforderlicher baubehördlicher Konsens vorliegt. Somit ist § 36 Tiroler Bauordnung 2022- TBO 2022 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Aus den vorher genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Die belangte Behörde stelle im Spruch der angefochtenen Entscheidung fest, dass gem. § 36 Abs 1 TBO 2022 festgestellt werde, dass das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten sei. In der Begründung führe die belangte Behörde aber aus, dass somit § 36 TBO 2022 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.

Auch Widersprüche zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides oder innerhalb der Begründung desselben würden diesen, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 9. November 1951, Slg. Nr. 494/F, ausgesprochen habe und woran er festhalte, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten.

Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet, da zwischen dem Spruch und der Begründung ein Widerspruch bestehe. Die belangte Behörde führe im Spruch aus, dass gemäß § 36 Abs 1 TBO 2022 festgestellt werde, dass das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten sei und führe in der Begründung anderseits aus, dass § 36 TBO 2022 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Wenn aber nach der Begründung der belangten Behörde § 36 TBO auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, so könne folgerichtig sich der Spruch der belangten Behörde auch nicht auf die diese Bestimmung stützen.

Es wurde beantragt, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Y vom 12.03.2025 ersatzlos beheben und das Verfahren einzustellen. Ein Verhandlungsantrag wurde ebenfalls gestellt.

Als Eventualantrag ist formuliert, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

Nach der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 hat der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 31.05.2025, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.06.2025, zusammengefasst besondere Umstände dargelegt, die seines Erachtens für das Vorliegen einer Baubewilligung sprechen würden. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Kanals sei es zu Schwierigkeiten gekommen, weshalb mit der Gemeinde die Vereinbarung getroffen worden sei, den Garagentrakt anders zu situieren. Die Kosten hierfür seien von der Gemeinde zu tragen gewesen. Es würden Gründe vorliegen, die für eine Baubewilligung sprechen würden, auch wenn die Schriftlichkeit nicht feststellbar sei. Es sei allgemein bekannt, dass zur damaligen Zeit gerade bei Änderungen von bewilligten Objekten und klarer Sachlage behörderlicherseits oft nichts eingefordert worden sei. Es könne dem damaligen Bauherrn nicht angelastet werden, wenn allenfalls eine nicht ganz rechtskonforme Vorgehensweise seitens der Gemeinde gewählt wurde. Sofern für eine Änderung Unterlagen verlangt worden seien, so sei dies mit Tekturplänen gemacht worden. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher Tekturplan dem Bürgermeister im Original übergeben worden sei, dieser jedoch nicht retourniert worden sei. Kopierer zu diesem Zeitpunkt seien nicht vorhanden gewesen, es habe alles über eine Pausanstalt besorgt werden müssen. Durch die Gestaltung der Verlegung des Kanals sei der Gemeinde viel Geld erspart worden. Es könne nicht sein, dass in der Folge der Beschwerdeführer nunmehr belastet werde. Das Gebäude weise ein Alter von 47 Jahren auf. Das Fehlen von Unterlagen sei jedoch auch bei Gebäuden jüngeren Datums nicht auszuschließen. Es habe die Angelegenheit mit dem Gemeindekanal bestanden und habe die Verbindung mit dem Bürgermeister unentwegt bestanden. Ein Bauvorhaben dieser Größe auf diesem Bauplatz sei aufgefallen, weshalb man nicht unterstellen könne, dass die Baubehörde hier zugesehen habe, sofern nicht alles rechtens gewesen sei. Es gebe eine Vereinbarung im Wasserrechtsbescheid 1977. Es sei auch im Bauverfahren 2021/21 unterstellt worden, dass für eine Mauer entlang der Landesstraße kein Baukonsens bestehen würde, was vom Beschwerdeführer widerlegt werden konnte. In diesem Zusammenhang würde eine Baubewilligung auch für die Garage bestehen. Es sei von keinem vollständigen bzw. lückenlos geführten Bauakt auszugehen. Baupolizeilich sei das gelindeste Verfahren anzuwenden, weshalb der Baukonsens festzustellen sei. Es würden sohin gleich mehrere Faktoren für den Grund zur Annahme vorliegen, dass die gegenständliche Garage nicht entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Bewilligung errichtet worden sei. Dies wäre gar nicht möglich gewesen, da der Bürgermeister involviert gewesen sei und unverzüglich eingeschritten wäre. Selbst für den Fall, dass eine Ausfertigung von Schriftlichkeiten unterblieben sein sollte, spreche aufgrund des Sachverhalts auch nichts dagegen, dass diese nicht ausgefertigt worden wären. Die Begründung „Feststellung Baubewilligung negativ“ sei falsch.

In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 (vgl Beilage B zu Verhandlungsschrift) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren als auch zu den Verfahren betreffend der Beseitigung der baulichen Anlage und der Untersagung der weiteren Benützung (vgl Erkenntnisteile B) und C)) aus, dass die gewählte Vorgehensweise nicht das gelindeste Mittel darstellen würde. Die Gebührenfrage sei noch in Prüfung gewesen. Der Gesetzgeber habe nun endlich reagiert, um unzählige, von der Baubewilligung abweichend gebaute Objekte genehmigen zu können. Es werde auf die Eingabe vom 31.05.2025 nochmals hingewiesen. In Ansehung der Rechtsprechung könne in der gegenständlichen Angelegenheit alles vorgelegt werden, nur eben keine detaillierte urkundliche Bewilligung.

Die Ausführung erfolgte damals aus Anordnung des Bürgermeisters, damit die Kanalverlegung der Gemeinde so erfolgen hat können. Selbst wenn eine schriftliche Ausfertigung unterblieben worden sei, so spreche nichts dagegen, dass eine solche Urkunde erstellt hätte werden können. Es seien nachweislich Unterlagen verloren gegangen und zwar im Zusammenhang mit der Mauer an der Landesstraße. Es liege Verjährung vor, da das Gebäude bereits vor 47 Jahren errichtet worden sei. Es liege schikanöse Rechtsausübung vor.

Im Übrigen werden die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Teil wiederholt und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 36 TBO 2022 angeführt. Der Beschwerdeführer weist nochmals auf die Formulierung im wasserrechtlichen Bescheid hin.

Zur Benützungsuntersagung wird ausgeführt, dass das Feststellungsverfahren abzuwarten sei.

Zum Beseitigungsauftrag wird dargetan, dass die Garage ordnungsgemäß errichtet worden sei. Die Ausführung sei wie gebaut zulässig errichtet worden. Der Sachverhalt spreche für ein bewilligtes Bauwerk. Die geänderte Ausführung sei um 2,93 m³ kleiner als die damals bewilligte.

II.Sachverhalt:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973, Zahl ***, wurde die bau- und gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gst. **3 KG Y bewilligt.

Diese Baubewilligung umfasst laut den genehmigten Planunterlagen auch einen Garagentrakt.

Im genehmigten Plan zum Baubewilligungsbescheid vom 08.06.1984, Zahl ***, findet sich der gegenständliche Garagentrakt in grauer Farbe dargestellt; mit diesem Bescheid wurde der Zubau eines Geschäftslokals an das bestehende Gebäude beantragt. Dieser Zubau ist in roter Farbe dargestellt (vgl Anlage D zu Verhandlungsschrift).

Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.12.1985, Zahl ***, ist zu entnehmen, dass auf der GST **1 KG Y die Genehmigung eines Flüssiggaslagers unmittelbar im Anschluss an die dortige Garage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt wurde (vgl Anlage C zur Verhandlungsschrift).

Diese Genehmigung war nicht in den Unterlagen vorhanden, die seitens der Bezirkshauptmannschaft Z der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wurden.

Im genehmigten Plan zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.1999, Zahl *** auch ***, (bau- und gewerbebehördliche Genehmigung) findet sich die hier gegenständliche Garage als Bestand dargestellt (vgl Anlage F zur Verhandlungsschrift).

Die der Baubehörde zugrunde gelegten Planunterlagen zeigen gegenüber diesen genehmigten Planunterlagen aus dem Jahr 1973, dass sowohl die Gebäudeumrisse, bezogen auf die Längen- und Höhenausdehnung, als auch auf die Gebäudebreiten, abgeändert dargestellt sind. Darüber hinaus stimmt die lagemäßige Position der gegenständlichen Garage in den eingereichten Planunterlagen, die dem behördlichen Feststellungsverfahren zugrunde gelegt sind, nicht mehr mit jener Situation überein, wie dies mit dem Bescheid vom 10.05.1973 genehmigt wurde.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Planunterlagen decken sich mit jenen Planunterlagen, wie sie der behördlichen Grunde lagen. Es wurden lediglich der Bauunterlagenverordnung 2024 entsprechende Einfärbungen vorgenommen und zusätzliche Bemaßungen eingetragen.

Anhand der ergänzenden Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 festzuhalten, dass das mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahre 1973 genehmigte Bauvorhaben die Errichtung eines Gebäudekomplexes in Form eines Parallelogramms im Ausmaß von 33,00 x 7,00 m und einem gleichbleibenden Abstand zum nordostseitig unmittelbare angrenzenden Grundstück **5 KG Y und südostseitig angrenzenden Grundstück **6 KG Y (L ** Xer Straße) vorsieht. Dabei ist eine Unterteilung des Gebäudes in zwei Abschnitte mittels einer Trennwand in einer Stärke von 25 cm vorgesehen, wobei der südseitige Teilbereich mit 4 Garagentoren und gleichbleibenden Abmessungen und der nordseitige Teil mit offenen Zufahrten (2 Stück und einer Durchfahrtsbreite von jeweils 6,10 m und einer Durchfahrtshöhe von jeweils 3,50 m, ausgebildet werden sollte. Die angesprochenen Teilbereiche weisen dabei eine vorgesehene Länge von 18,25 m (südseitig) und 14,0 m (nordseitig) auf. Die nord-, ost- und südseitigen Außenwandteile mit einer jeweiligen Stärke von 25 cm, wurden dabei mit einer gleichbleibenden Höhe von 4,30 m eingeplant und genehmigt. Die Dachkonstruktion bzw. obere Abschluss wurde als Pultdachkonstruktion genehmigt bzw. projektiert, welche abgesetzt zu den Außenwänden und mit einem Gefälle von Nordost nach Südwest - somit in Richtung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes - projektiert. Die vorgesehene Traufenhöhe beträgt dabei 3,80 m. Das tatsächlich auf dem Grundstück **1 KG Y realisierte Bauvorhaben weicht von dieser ursprünglichen Genehmigung nunmehr insofern ab, dass statt dem ursprünglich projektierten und genehmigten Gebäudekomplex in Form eines Parallelogramms im Ausmaß von 33,00 x 7,00 m und einem gleichbleibenden Abstand zum nordostseitig unmittelbar angrenzenden Grundstück **5 KG Y und südostseitig angrenzenden Grundstück **6 KG Y (L ** Xer Straße) ein Baukörper mit unterschiedlichen Abmessungen und geänderten Grenzabständen zu den vorgenannten Grundstücken erstellt wurde. Der südseitige Bauteil weist dabei die Abmessungen 7,85 x 11,39 m und der nördliche Bauteil von 14,66 x 10,91 m auf.

Während der südseitige Bauteil einen Abstand von 4,54 m zum nordostseitigen Grundstück **5 KG Y aufweist, wurde der nordseitige Bauteil in einem Abstand zwischen 1,54 m und 1,65 m zu diesem angesprochenen Grundstück realisiert. Darüber hinaus wurde der Garagentrakt gegenüber der ursprünglichen Planung und Genehmigung, Richtung Nordwest verschoben, weshalb dieser nunmehr zum Grundstück **6 KG Y (L ** Xer Straße) einen Abstand zwischen 7,80 m und 7,83 m aufweist. Weiters ist anzumerken, dass der Garagentrakt gegenüber der ursprünglichen Planung und Genehmigung Richtung Südwesten verschoben wurde und eine räumliche Unterteilung nicht mehr erfolgte. Die Außenwandstärke wurde von ursprünglich 25 cm auf nunmehr 30 cm erhöht. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Realisierung des mit Bescheid aus dem Jahre 1973 genehmigten Bauvorhabens die Anzahl, Anordnung und Abmessungen der geplanten Garagentore an der Südwestseite geändert und als zusätzlicher Zugang, an der Nordostseite - im Bereich des nunmehrigen Mauerversatzes - eine Doppelflügeltür eingebaut, welche von der ursprünglichen Planung und Genehmigung nicht umfasst war. Sämtliche Einfahrtsbereiche an der Südwestseite wurden mit Garagentoren ausgestattet, wodurch sich - wie in der ursprünglichen Planung und Genehmigung - kein offener Zufahrtsbereich mehr ergibt. Des Weiteren erfolgte in Abweichung an die ursprüngliche Planung und Genehmigung auch der Einbau einer Montagegrube und die Errichtung von Säulenelementen (2 Stück), innerhalb des Garagentraktes. Im Rahmen der Bauausführung erfolgte auch eine Abänderung der geplanten und genehmigten Dachkonstruktion in Bezug auf die Traufen- und Firsthöhen — hier erfolgte jeweils eine Erhöhung, Dachneigung und Ausbildung der Vordachkonstruktionen. Hier ist zu erwähnen, dass nicht, wie in der ursprünglich vorgesehenen Planung und Genehmigung, die Neigung der Dachkonstruktion von Nordost nach Südwest - somit in Richtung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes - nunmehr von Südwest nach Nordost ausgeführt wurde, wodurch sich nunmehr die vorgesehene Entwässerung bzw. Traufe gegenüber dem Grundstück **5 KG Y erstreckt. Während in der ursprünglich vorgesehenen Planung und Genehmigung lediglich eine Vordachkonstruktion an der Südwestseite angedacht war, wurden nunmehr an sämtlichen Seiten, Vordachkonstruktionen mit einer Auskragung von 1,00 m - in einem Teilbereich an der Nordostseite von 0,50 m - ausgeführt. Die Gebäudehöhen betragen nunmehr 4,70 m traufenseitig und 5,51 m im Bereich des Pultfirstes, während ursprünglich lediglich eine Traufenhöhe von 3,80 m und eine Firsthöhe - Maueroberkante - von 4,30 m angedacht war. Zudem ist festzustellen, dass das Fußbodenniveau +0,00 gegenüber der ursprünglichen Planung und Genehmigung ebenfalls angehoben wurde (ca. 15 cm).

Aus der Niederschrift über die Gemeindevorstandswahlen am 22.04.1944 ist ersichtlich, dass Herr FF zum Bürgermeister der Gemeinde Y gewählt wurde (vgl Anlage I zur Verhandlungsschrift).

Dem Schreiben GG vom 31.08.1977 ist wie folgt zu entnehmen:

„Bei Durchführung der Kanalisierung der Gemeinde Y durch meine Grundstücke. **7, **2, Gst. **4, Gst. **3 und **8 ist die vorher ausgemachte Grundgrenze nicht eingehalten worden, Dadurch ergeben sich für mich für den bewilligten Garagenbau Schwierigkeiten. Der Herr FF Bürgermeister der Gemeinde Y versprach mir im Beisein des Bauführers Herrn JJ der Firma KK, daß ich die Garagen auf den darunterliegenden Hauptkanal erstellen kann. Die später anfallenden Kosten, die durch diesen Hauptkanal entstehen können, werden immer von der Gemeinde Y getragen bzw. ersetzt.

Ich ersuche um die schriftliche Bestätigung der Gemeinde, wie es mir versprochen wurde.

Hochachtungsvoll“

Ein Antwortschreiben hierzu ist nicht aktenkundig.

Dem wasserrechtlichen Bescheid vom 28.09.1977, ***, ist zu entnehmen, dass GG und die Gemeinde Y dahingehend übereingekommen sind, wonach die Gemeinde dem jeweiligen Eigentümer der Gst. **2/Gst. **3 und Gst. **4 gestattet, auf dem Kanal entlang der Grundgrenze Garagenboxen zu errichten.

Die belangte Behörde hatte das Schreiben vom 02.07.1976, Zahl ***, mit dem die Bauanzeige für die Errichtung der Einfriedung des Grundstückes westlich des Sportplatzes (Schreiben vom 16.06.1976) zur Kenntnis genommen wurde, nicht mehr in ihren Bauakten. Es wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt.

Aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.12.2005, Zahl ***, ergibt sich, dass die Baubehörde damals davon ausgegangen ist, wonach für den hier gegenständlichen Garagentrakt keine Baubewilligung vorliegt. Baupolizeiliche Bescheide betreffend den Garagentrakt (Untersagung der weiteren Benützung, Beseitigungsauftrag) sind in diesem Zusammenhang nach der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides ergangen.

Im Bebauungsplan vom 01.03.2010, Zahl A2.20/E1, finden sich die Umrisse des Garagentraktes und Planzeichen, die auf eine bauliche Anlage im Bereich des gegenständlichen Garagentraktes schließen lassen. Im nordöstlichen Eckbereich des Planungsbereiches ist eine aussparende Baufluchtlinie verordnet (vgl auch Anlage F zur Verhandlungsschrift)

Im genehmigten Lageplan zum Baubewilligungsbescheid vom 05.07.2021, ***, findet sich die hier gegenständliche Garage in schwarzer Farbe mit hellgrauer Schraffur dargestellt (vgl Anlage G zur Verhandlungsschrift).

Im Teilungsplan vom 06.04.2023 zum Beschuss des Bezirksgerichtes Z ***, ist der hier gegenständliche Garagentrakt strichliert dargestellt.

In den bei der Baubehörde vorhandenen Bauakten findet sich nach der Bewilligung vom 10.05.1973 zum gegenständlichen Verfahren keine Baubewilligung, mit dem der Garagentrakt in der bestehenden Lage und Form bewilligt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der vorliegenden behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes. Zudem wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.05.2025 weitere Unterlagen vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorgelegt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer eingehend befragt und ein Zeuge einvernommen.

Der hochbautechnische Amtssachverständigen hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Vergleich hinsichtlich des tatsächlich bestehenden Garagentraktes und des mit dem Bescheid aus dem Jahr 1973 genehmigten Garagentraktes angestellt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Im Übrigen wurde nicht substantiell bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Garagentrakt rechtlich nicht um jenen handelt, der 1973 bewilligt wurde.

Am 06.08.2025 wurde die mündliche Verhandlung der gegenständlichen Angelegenheit fortgesetzt. Gemeinsam wurde die mündliche Verhandlung zu den Aktenzahlen des Landesverwaltungsgerichts Tirol 2025/32/1111 (Untersagung der weiteren Benützung des Garagentraktes) und 2025/32/1227 (Beseitigungsauftrag) in der gegenständlichen Angelegenheit fortgesetzt bzw. durchgeführt. Dies hat sich insofern als zweckmäßig ergeben, wonach weitere Aktenteile im Zuge eines anderen Verfahrens betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz vom Verfassungsgerichtshof retourniert worden sind. Nachdem auch im Verfahren betreffend die Untersagung der weiteren Benützung und die Beseitigung der baulichen Anlage von entscheidender Bedeutung war, inwieweit für den gegenständlichen Garagentrakt ein baurechtlicher Konsens zu vermuten ist, erwies sich die gemeinsame Verhandlung als zweckmäßig. Im Zuge dieser gemeinsam geführten Verhandlung gelten die weiteren Akten betreffend den Bauplatz als verlesen. Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst vor der Verhandlung Akteneinsicht genommen.

Im Zuge dieser gemeinsamen Verhandlung wurde nochmals der hochbautechnische Amtssachverständige insbesondere auch zur Frage einvernommen, wie sich die Abweichungen der im Jahre 1973 bau- und gewerbebehördlich genehmigten Garage gegenüber der tatsächlich vorhandenen Garage darstellen, nochmals eingehend befragt.

IV.Rechtslage:

Tiroler Landesbauordnung 1901, LGBl Nr 1/1901 idF LGBl Nr 12/1970:

„§ 45

Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.

Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgend einer Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird.

Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichen Falles die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter, baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Baustand keine Änderung erleidet, bedürfen auch keiner Anzeige.“

Tiroler Bauordnung 2022- TBO 2022, LGBl Nr 22/2022 idF LGBl Nr 7/2025:

„§ 2

(…)

(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

(…)

§ 36

Feststellungsverfahren

(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.

(4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973, Zahl ***, wurde die bau- und gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gst. **3 KG Y bewilligt.

Diese Baubewilligung umfasst laut den genehmigten Planunterlagen auch einen Garagentrakt.

Wie der hochbautechnische Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, zeigt ein Vergleich zwischen den Planunterlagen aus dem Jahr 1973 und den hier gegenständlichen Planunterlagen , dass sowohl die Gebäudeumrisse, bezogen auf die Längen- und Höhenausdehnung, als auch auf die Gebäudebreiten, abgeändert dargestellt sind. Darüber hinaus stimmen die eingereichten Planunterlagen hinsichtlich der lagemäßigen Position der gegenständlichen Garage nicht mehr mit jener Situation überein, wie dies mit dem Bescheid vom 10.05.1973 genehmigt wurde.

Festzuhalten ist, dass der tatsächlich bestehende Garagentrakt mit jenem übereinstimmt, wie er in den Bauunterlagen zum gegenständlichen Feststellungsverfahren dargestellt ist. Nachdem der hier antragsgegenständliche Garagentrakt sich in Form und Größe erheblich von jenem unterscheidet, wie er 1973 bewilligt wurde, handelt es sich um eine andere bauliche Anlage, da nicht nur eine geringfügige Verschiebung des Bauwerks vorliegt (vgl VwGH 22.10.2008, 2007/06/0093). Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, handelt es sich um ein gänzlich anderes Bauvorhaben. Die Garage stimmt in Lage und Größe mit der im Jahr 1973 genehmigten Garage überhaupt nicht überein. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb eine geringfügige Abänderung im Sinn des § 45 Tiroler Landesbauordnung vorliegen soll, von der der Bürgermeister ausgegangen sein soll.

Nach eigenen Angaben in der Beschwerde konnte die Garage erst nach dem Bau des Gemeindekanals im Jahr 1977/78 errichtet werden. Insoweit ist in Ansehung der Baubeginnsfrist nach § 52 Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901 idF LGBl Nr 11/1928 von 2 Jahren die Baubewilligung für die Garage allenfalls erloschen.

Unabhängig von dieser Beurteilung liegt mit der Baubewilligung 1973 für die hier gegenständliche Garage aufgrund der Lage- und Größenänderung eine Baubewilligung nicht vor. Bei dieser – anders ausgeführten - Garage handelt es sich um ein Gebäude, für welches eine Baubewilligungspflicht bestanden hat und besteht.

Im Übrigen ist anzumerken, dass nicht substantiell bestritten wird, wonach mit dem Baubescheid 1973 eine bestehende Baubewilligung für den gegenständlichen Garagentrakt nicht unmittelbar besteht.

Die im behördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen, insbesondere der hochbautechnische Sachverständige, haben auf ein Baubewilligungsverfahren Bezug genommen, auch wenn der Bauwerber in seinen Anträgen unter Verwendung des Formulars „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ das Bauvorhaben als „Feststellung der geänderten Garage auf der Liegenschaft Adresse 3“ tituliert hat. Diese Formulierung hat offenkundig nicht ausgereicht, dass insbesondere der hochbautechnische Amtssachverständige das Verfahren als Feststellungsverfahrens erkannt hat. Im Gutachten vom 26.07.2024 beschreibt der Sachverständige in der Betreffzeile den Gegenstand als „Ansuchen für nachträgliche Bewilligung der geänderten Ausführung der Garage auf Gst. Nr. **1 KG Y“.

Insofern erklären sich auch die positiven Gutachten, nachdem diese nicht auf ein Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 gerichtet sind.

Den Bauakten der belangten Behörde ist ein weiterer Baubewilligungsbescheid für den gegenständlichen Garagentrakt nicht zu entnehmen.

Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist im Übrigen zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten seien trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung baubehördlich bewilligt worden. Dies muss vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, dass für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO-Tiroler Bauordnung 20223, E 2 zu § 36 und die dort zitierte Judikatur).

Aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.12.2005, Zahl ***, ergibt sich, dass die Baubehörde damals vom Nichtvorliegen einer Baubewilligung für den Garagentrakt ausgegangen ist. Es konnte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden, weshalb anschließend nicht sofort baupolizeiliche Maßnahmen ergriffen worden sind.

Nachvollziehbar ist, dass es sich im Zuge der Kanalverlegung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auf Antrag der Gemeinde (vgl die oben angeführte wasserrechtliche Bewilligung) und im Vorfeld dazu herausgestellt hat, dass die Errichtung der Garage, wie ursprünglich 1973 bewilligt, nicht mehr möglich sein wird. Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass im Rahmen dieses wasserrechtlichen Verfahrens zwischen der Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, und dem damaligen Grundstückseigentümer eine Vereinbarung geschlossen wurde, welche eine Überbauung des Kanals durch die Garage miteinschließt. Daraus kann jedoch keine Baubewilligung für die hier gegenständliche Garage abgeleitet werden, zumal lediglich die Möglichkeit der Kanalüberbauung in einem wasserrechtlichen Verfahren zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer vereinbart wurde.

Auch das Schreiben vom 31.08.1977 von GG an die Gemeinde nimmt auf die Kanalverlegung Bezug und verweist auf Schwierigkeiten beim Garagenbau. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft darlegen, dass damit die Errichtung der Garage an anderer Stelle erforderlich wurde.

Es ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund des Umstandes, wonach der Bürgermeister - auch aufgrund des Schreibens vom 31.08.1977 - von den Schwierigkeiten bei der Garagenerrichtung Kenntnis hatte, und der Grundeigentümer aus seiner Sicht der Gemeinde gleichsam eine Gefälligkeit erwiesen hat, er sich im Recht sah, die 1973 bewilligte Garage an anderer Stelle in etwas anderer Form zu errichten und dabei eine stillschweigende Zustimmung der Baubehörde als gegeben betrachtete. Möglich ist es auch, dass er in dieser Fallkonstellation annahm, die Baubehörde würde auf ihn noch während der Errichtung der Garage (diese grenzt an die Landesstraße und ist daher gut einsehbar) zugehen, sofern der Garagenbau zu beanstanden sei. Jedoch ersetzt auch ein konkludentes Verhalten der Baubehörde keine schriftliche Baubewilligung (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO-Tiroler Bauordnung 20223, E 30 zu § 34 und die dort zitierte Judikatur)

Im gegenständlichen Feststellungverfahren ist es nicht auch von Belang, aufgrund wessen Verschuldens die Baubewilligung den gegenständlichen Garagentrakt nicht erwirkt wurde.

Selbst wenn seitens des Bürgermeisters dem Grundeigentümer mündlich zugesagt worden wäre, er könne die Garage dort errichten, wo sie nunmehr besteht, könnte auf eine mündlich erteilte Baubewilligung nicht zurückgegriffen werden. Bereits die Tiroler Landesbauordnung 1901 hat die Schriftlichkeit geboten, weshalb einer mündlichen Erklärung eines Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz nicht Bescheidcharakter zukommt (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO-Tiroler Bauordnung 20223, E 28 zu § 34 und die dort zitierte Judikatur). Diese Schriftlichkeit ist durchgehend bis heute erforderlich.

Soweit in der Beschwerde die Begründung der belangten Behörde moniert wird, wonach die Bestimmung nach § 36 TBO 2022 nicht anzuwenden sei, ist dies wohl so zu verstehen, dass seitens der belangten Behörde die positive Anwendung dieser Bestimmung, sohin die Feststellung eines vermuteten Baukonsens nicht zu treffen ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht berechtigt, seine Entscheidung auf andere Art und Weise zu begründen, wobei infolge der Abweisung der behördliche Bescheidspruch nach Maßgabe des obigen Spruchpunkt 2. vollinhaltlich bestätigt wird (vgl VwGH 19.01.2026, Ra 2015/01/0070).

Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass in Planungen und behördlichen Verordnungsakten die gegenständliche Garage aufscheint.

Soweit dies das baubehördliche Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass die Garage in den Planunterlagen zwar betreffend Lage und Umrisse als solche dort aufscheint, wo sie sich heute befindet, doch wird mit der Darstellung des Bestandes in einem Baubewilligungsverfahren, mit dem die Bewilligung dieser baulichen Anlage nicht beantragt wird, ein baurechtlicher Konsens für diese bauliche Anlage nicht erwirkt. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich um ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch für dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.03.1983, 81/06/0162 ua).

Wenn im gemeindebehördlichen Verordnungsgebungsverfahren für einen Bebauungsplan die Umrisse der Garage und Planzeichen sowie im Teilungsplan zum Grundbuchsbeschluss die Umrisse der Garage enthalten sind, die auf den vorliegenden Bestand hindeuten, so wird damit genau dies ausgedrückt, nämlich dass ein faktisch vorliegender Bestand gegeben ist. Rückschlüsse auf den baurechtlichen Konsens dieser baulichen Anlage lassen sich daraus nicht direkt ableiten.

Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Teil Planunterlagen beigebracht hat, die der belangten Behörde nicht bekannt gewesen sind. Auch wird berücksichtigt, dass die hier in Rede stehende bauliche Anlage Jahrzehnte unbeanstandet blieb, wenngleich die Baubehörde im Jahr 2005 auf dem fehlenden Baukonsens hingewiesen hat.

Selbst wenn die Gemeindebehörde aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1973 und der wohl im Interesse der Gemeinde erfolgten Errichtung des Garagentraktes an anderer Stelle jahrelang von einer Baubewilligung für diesen Garagentrakt ausgegangen ist bzw deshalb keine baupolizeilichen Schritte unternommen hat, so vermag dies eine schriftliche Baubewilligung nicht zu ersetzen. Die Schriftlichkeit der Baubewilligung war nach der Tiroler Landesbauordnung 1901 jedoch vorgesehen (vgl VwGH 22.09.1988, 87/06/0042).

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO-Tiroler Bauordnung 20223, E 8 zu § 26und die dort zitierte Judikatur).

Die oben dargelegte Abfolge der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Bau des Gemeindekanals bietet jedoch solche Anhaltspunkte, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer Baubewilligung ausgegangen ist, nachdem mit der Errichtung des Garagentraktes an geänderter Stelle für die Gemeinde Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kanalerrichtung vermieden wurden. Dies mag ihn verleitet haben, den Garagentrakt wie bestehend ausgeführt zu haben, ohne bei der Baubehörde eine Baubewilligung erwirkt zu haben.

Die Garage war zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtig (vgl § 45 Tiroler Landesbauordnung 1901). Es handelt sich um ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2022. Der Neubau eines Gebäudes ist gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Ausnahme im Sinn des § 28 Abs 2 und 3 TBO 2022 ist nicht erkennbar, liegt nach der fachlichen Einschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 nicht vor und wird im Übrigen auch nicht behauptet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war, wonach die Feststellung des vermuteten Baukonsenses dann Platz greift, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Inwieweit dies zutrifft, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht verbunden.

B)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1,**** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.04.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die Leistungsfrist mit sechs Monaten, beginnend mit der Zustellung der (gekürzten) Ausfertigung dieses Erkenntnisses, festgelegt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Baupolizeilich wurde festgestellt, dass für den Garagentrakt im östlichen Bereich des Grundstückes Gst. **9 KG Y eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dessen Beseitigung aufgetragen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene verpflichtete Eigentümer der baulichen Anlage zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt zusammengefasst ausgeführt:

Dem Beschwerdeführer sei mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973 die bau- und gewerbebehördliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses samt Garagentrakt auf dem Grundstück **1 erteilt worden.

Mit dem Schreiben vom 15.12.2023 sei der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bzw zur Vorlage einer Baubewilligung aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme per E-Mail am 13.01.2024 und 18.01.2024. Sodann brachte der Beschwerdeführer das Bauansuchen (§ 36 TBO 2022) vom 27.03.2024 (Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.03.2024) auf Feststellung der geänderten Garage ein.

Es seien Stellungnahmen zum Bauansuchen von der Gemeinde eingeholt worden. Das Baubezirksamt Z (Abteilung DD) vom 13.05.2024 hätte keinen Einwand gemäß den Bedingungen gehabt. Auch das hochbautechnische Gutachten von EE vom 14.05.2024 sei dahingehend ausgefallen, dass für die nachträgliche Baubewilligung der geänderten Garage keine Bedenken bestünden, die Baumasse aber korrigiert werden müsse.

Mit neuerlicher Eingabe vom 11.06.2024 (Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.06.2024) habe der Beschwerdeführer ein neuerliches Bauansuchen mit korrigierter Baumasse eingereicht. Neue Pläne seien nicht erforderlich gewesen.

Mit Zustellung über den Postkorb (zugestellt am 27.07.2024) seien die Gebühren laut Baumassenberechnung vom 26.07.2024 zur Bestätigung übermittelt worden. Es sei auch die Mitteilung erstattet worden, dass Unterlagen fehlen würden und sei zur Nachreichung eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 22.08.2024 geantwortet, dass keine Unterlagen fehlen würden und habe er um ein Treffen im Beisein vom CC (Planersteller) ersucht.

Per Postkorb habe der Beschwerdeführer sodann am 03.12.2024 einen Mängelbehebungsauftrag mit einer Frist von 4 Wochen erhalten, welche sodann am 31.12.2024 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 31.12 2024 eine Antwort erstattet mit Abgabe des Kanalanbotes und nochmaliger Angabe auf Feststellung gem. § 36 TBO.

Von Seiten der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer sodann empfohlen, das Bauansuchen händisch auf „Bewilligung der geänderten Garage" zu ändern, dann könne die Bauverhandlung im Gemeindeamt veranlasst werden. Die „neue Bewilligung" wäre damit gegeben. Die sodann entstehenden Gebühren könne man dann immer noch beanstanden.

Von der belangten Behörde sei der Bescheid vom 12.03.2025 ergangen, womit die Feststellung nach § 36 TBO abgelehnt worden sei. Gemäß § 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022 idgF, sei festgestellt worden, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage Garage (Garagentrakt) im östlichen Grundstücksbereich auf Gst. Nr. **1, KG Y, nicht zu vermuten sei. Dieses Verfahren behänge beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Aktenzeichen LVwG-2025/32/0927-1.

Mit dem Bescheid vom 25.03.2025, Zahl ***, sei dem Beschwerdeführer durch den Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde die weitere Benützung des abweichend zur bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973 im östlichen Bereich des Grundstückes **1 KG Y errichteten Garagentraktes untersagt worden.

Das Verfahren betreffend die Feststellung des vermuteten Baukonsens behänge aufgrund einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der vorgenannten Aktenzahl, weshalb noch nicht abschließend geklärt sei, ob das gegenständliche Bestandsgebäude Garagentrakt ein Baukonsens zu vermuten sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch den Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde die Beseitigung des konsenslos errichteten Garagentraktes und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 01.09.2025 aufgetragen worden.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei überschießend. Aufgrund des bestehenden Baukonsenses entbehre der in Beschwerde gezogene Bescheid jeder Rechtsgrundlage. Es sei von einer präjudiziellen Vorfrage auszugehen.

Das Verwaltungsgericht sei gemäß § 38 AVG berechtigt, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, was angeregt werde.

In der Folge werden weitegehend die Ausführungen wie in der Beschwerde zu oben A) wiederholt und vorgetragen, dass ein vermuteter Baukonsens bestehen würde.

Nach § 43 Abs 1 TBO 1974 habe der Bauwerber um die Benützungsbewilligung anzusuchen, welche einen abgeschlossenen Teil eines Gebäudes betreffen könne. Würden Mängel vorliegen, so wäre zu versagen bzw nach § 40 Abs 1 und 2 vorzugehen.

Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt habe. Ein Vorgehen der Gemeinde gegen die Ausführung habe jedenfalls nicht stattgefunden.

Es sei daher von einem baurechtlichen Konsens des Gebäudes Garagentrakt auszugehen.

Auch stelle die gänzliche Beseitigung des bestehenden Gebäudes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Eigentum dar, da der Beschwerdeführer sodann keine weitere Bebauung mehr vornehmen könne. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums massiv verletzt. Der Beschwerdeführer werde verhalten, vor der Entscheidung im Feststellungsverfahren die bauliche Anlage abzubrechen. Dies sei unverhältnismäßig, da von der baulichen Anlage weder eine Gefahr für Leib und Leben noch sonstige unmittelbar drohende Gefahren ausgehe. Die Garage werde seit dem Jahr der Errichtung bewilligungsgemäß benützt. Der baupolizeiliche Eingriff sei weder notwendig noch rechtlich geboten. Es sei das gelindeste Mittel anzuwenden.

Des Weiteren wird bemängelt, dass die Frist zur Beseitigung zu kurz bemessen sei. Diese sei jedenfalls mit mindestens 6 Monaten festzusetzen.

Es wurde ein Verhandlungsantrag gestellt. Zudem wurde die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 betreffend den hier gegenständlichen Garagentrakt beantragt. Des Weiteren wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Als Eventualantrag findet sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 (vgl Beilage B zur Verhandlungsschrift) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren als auch zu den Verfahren betreffend die Feststellung, dass kein Baukonsens vorliegt, und der Untersagung der weiteren Benützung (vgl Erkenntnisteile A) und C)) aus, dass die gewählte Vorgehensweise nicht das gelindeste Mittel darstellen würde. Die Gebührenfrage sei noch in Prüfung gewesen. Der Gesetzgeber habe nun endlich reagiert, um unzählige, von der Baubewilligung abweichend gebaute Objekte genehmigen zu können. Es werde auf die Eingabe vom 31.05.2025 nochmals hingewiesen. In Ansehung der Rechtsprechung könne in der gegenständlichen Angelegenheit alles vorgelegt werden, nur eben keine detaillierte urkundliche Bewilligung.

Die Ausführung erfolgte damals auf Anordnung des Bürgermeisters, damit die Kanalverlegung der Gemeinde so erfolgen hat können. Selbst wenn eine schriftliche Ausfertigung unterblieben worden sei, so spreche nichts dagegen, dass eine solche Urkunde erstellt hätte werden können. Es seien nachweislich Unterlagen verloren gegangen und zwar im Zusammenhang mit der Mauer an der Landesstraße. Es liege Verjährung vor, da das Gebäude bereits vor 47 Jahren errichtet worden sei. Es liege schikanöse Rechtsausübung vor.

Im Übrigen werden die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Teil wiederholt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 36 TBO 2022 angeführt. Der Beschwerdeführer weist nochmals auf die Formulierung im wasserrechtlichen Bescheid hin.

Zur Benützungsuntersagung wird ausgeführt, dass das Feststellungsverfahren abzuwarten sei.

Zum Beseitigungsauftrag wird dargetan, dass die Garage ordnungsgemäß errichtet worden sei. Die Ausführung sei wie gebaut zulässig errichtet worden. Der Sachverhalt spreche für ein bewilligtes Bauwerk. Die geänderte Ausführung sei um 2,93 m³ kleiner als die damals bewilligte.

II.Sachverhalt:

Zunächst ist auf den festgestellten Sachverhalt zum Erkenntnis A hinzuweisen, der auch in hier festgestellt wird.

Für den gegenständlichen Garagentrakt liegt eine Baubewilligung nicht vor.

Mit dem obigen Spruchpunkt A dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, über den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.03.2025, Zahl ***, mit der Maßgabe Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen. Dieser Spruchpunkt 2. lautet wie folgt:

Anstelle der Planunterlagen Korrektur Baumassen vom 22.05.2024 von CC, mit dem Eingangsvermerk vom 17.06.2024, Übersichtsplan März 2024, Lageplan März 2024, Grundriss, Schnitt A-A März 2024, Ansicht Nord April 2025, Ansicht Süd März 2024, Ansicht Ost März 2024 und Ansicht West März 2024, alle von CC, versehen mit dem Einlaufvermerk vom 29.03.2024 bilden die Planunterlagen Baumassen Garage vom 22.05.2024, Übersichtsplan April 2025, Lageplan April 2025, Grundriss April 2025, Schnitt A-A April 2025, Ansicht Nord April 2025, Ansicht Süd April 2025, Ansicht Ost April 2025 und Ansicht West April 2025, alle von CC und versehen mit dem Eingangsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.05.2025, einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

Dem Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.04.2025 ist wie folgt zu entnehmen:

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Abs 1 TBO 2022 trägt dem Eigentümer AA gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung des konsenslos im östlichen Bereich des Grundstück Nr. **1 KG Y bestehenden Bauwerks (= Garagengebäude/Garagentrakt) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens 01.09.2025 auf.

Eine Baubewilligung für den bestehenden Garagentrakt liegt nicht vor.

Es handelte und handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.

Zur Leistungsfrist von 6 Monaten führt der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 wie folgt aus:

Die angesetzte Leistungsfrist für den Abtrag des auf dem Grundstück **1 KG Y realisierten bzw. bestehenden Garagentraktes mit 6 Monaten und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Bauplatzes, erscheint aus meiner fachlichen Ansicht als ausreichend bemessen, zumal es sich hier um einen einfachen ebenerdigen Baukörper handelt, für dessen Abbruch nur ein geringer Maschineneinsatz (Bagger, LKW) und der Einsatz einer geringen Anzahl von Arbeitern benötigt wird.

In diesen Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass auf dem Grundstück **1 KG Y ausreichende Manipulationsflächen zur Aufstellung von Geräten und den An- und Abtransport von Material zur Verfügung stehen, wodurch die Abtragungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, einfach bewerkstelligt werden können.

Überdies befindet sich das betroffene Grundstück **1 KG Y unmittelbar an der L ** Xer Straße (Grundstück **6 KG Y), und an einer Gemeindestraße (Gst. **5 KG Y – Wer-Straße) wodurch ein Zu- und Abtransport von Materialien und Geräten jederzeit - somit auch in den Wintermonaten aufgrund einer sichergestellten Schneeräumung - ermöglicht wird.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der vorliegenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten. Zudem wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.05.2025 zum Feststellungsverfahren Spruchteil A) dieses Erkenntnisses weitere Unterlagen vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorgelegt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer eingehend befragt und ein Zeuge einvernommen.

Der hochbautechnische Amtssachverständigen hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 einen Vergleich hinsichtlich des tatsächlich bestehenden Garagentraktes und des mit dem Bescheid aus dem Jahr 1973 genehmigten Garagentraktes angestellt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Im Übrigen wurde nicht substantiell bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Garagentrakt rechtlich nicht um jenen handelt, der 1973 bewilligt wurde.

Am 06.08.2025 wurde die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt. Gemeinsam wurde die mündliche Verhandlung zu den Aktenzahlen des Landesverwaltungsgerichts Tirol 2025/32/1111 (Untersagung der weiteren Benützung des Garagentraktes) und 2025/32/0927 (Feststellungsverfahren nach § 36 Abs 1 TBO 2022) in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt bzw fortgesetzt. Dies hat sich insofern als zweckmäßig ergeben, wonach weitere Aktenteile im Zuge eines anderen Verfahrens betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz vom Verfassungsgerichtshof retourniert worden sind. Nachdem auch im Verfahren betreffend die Feststellung, wonach ein Baukonsens nicht zu vermuten ist, und der Untersagung der weiteren Benützung von entscheidender Bedeutung war, inwieweit für den gegenständlichen Garagentrakt ein baurechtlicher Konsens zu vermuten ist, erwies sich die gemeinsame Verhandlung als zweckmäßig. Im Zuge dieser gemeinsam geführten Verhandlung gelten sämtliche Akten zu den drei Verfahren und auch die weiteren Akten betreffend den Bauplatz als verlesen.

Im Zuge dieser gemeinsamen Verhandlung wurde nochmals der hochbautechnische Amtssachverständige insbesondere auch zur Frage einvernommen, wie sich die Abweichungen der im Jahre 1973 bau-, gewerbebehördlich genehmigten Garage gegenüber der tatsächlich vorhandenen Garage darstellen, nochmals eingehend befragt. Er legte eine Expertise vor, die als verlesen gilt. Im Zuge dieser Expertise führte auch zur Leistungsfrist aus. Seine Ausführungen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen.

IV.Rechtslage:

In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Rechtsgrundlagen zum obigen Spruchteil A) verwiesen.

Weiters:

Tiroler Bauordnung 2022- TBO 2022, LGBl Nr 22/2022 idF LGBl Nr 7/2025:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)“

V.Erwägungen:

Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Die Garage war zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtig (vgl § 45 Tiroler Landesbauordnung 1901). Es handelt sich um ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2022. Der Neubau eines Gebäudes ist gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Ausnahme im Sinn des § 28 Abs 2 und 3 TBO 2022 ist nicht erkennbar, liegt nach der fachlichen Einschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 nicht vor und wird im Übrigen auch nicht behauptet.

Für den Garagentrakt liegt keine Baubewilligung vor.

Es ist auch kein Baukonsens zu vermuten, wie mit dem obigen Spruchteil A) festgestellt wurde.

Es handelt sich um ein Gebäude, für welches eine Baubewilligung erforderlich ist.

Insofern war nach § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung des Garagentraktes und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

Aufgrund des klaren Gesetzesauftrages ist alleine aufgrund der Konsenslosigkeit der bestehenden baulichen Anlage deren Beseitigung zu verfügen. Es kommt nicht darauf an, ob die bauliche Anlage allenfalls bewilligungsfähig ist oder von ihr Gefahren ausgehen.

Der Beschwerdeführer hat für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands eine Frist von mindestens sechs Monaten eingefordert. Die behördlich festgelegte Frist lag darunter. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und die Frist mit sechs Monaten neu zu bemessen. Dagegen hatte auch die belangte Behörde keine Einwände. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wird diese Frist jedenfalls als ausreichend bemessen beurteilt.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte möglich sein muss, den Garagentrakt binnen der nunmehr festgesetzten Frist die bauliche Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergab sich keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung.

C)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.03.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Untersagung der weiteren Benützung des Garagentraktes ist unverzüglich, längstens binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der (gekürzten) Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung nachzukommen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Baupolizeilich wurde festgestellt, dass für den Garagentrakt im östlichen Bereich des Grundstückes Gst. **4/1 KG Y eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Eigentümer der baulichen Anlage die weitere Benützung untersagt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Eigentümer der baulichen Anlage zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt zusammengefasst ausgeführt:

Dem Beschwerdeführer sei mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973 die bau- und gewerbebehördliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses samt Garagentrakt auf dem Grundstück **1 erteilt worden.

Mit dem Schreiben vom 15.12.2023 sei der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage einer Baubewilligung aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme per E-Mail am 13.01.2024 und 18.01.2024. Sodann brachte der Beschwerdeführer das Bauansuchen (§ 36 TBO 2022) vom 27.03.2024 (Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.03.2024) auf Feststellung der geänderten Garage ein.

Es seien Stellungnahmen zum Bauansuchen von der Gemeinde eingeholt worden. Das Baubezirksamt Z (Abteilung DD) vom 13.05.2024 hätte keinen Einwand gemäß den Bedingungen gehabt. Auch das hochbautechnische Gutachten von EE vom 14.05.2024 sei dahingehend ausgefallen, dass für die nachträgliche Baubewilligung der geänderten Garage keine Bedenken bestünden, die Baumasse aber korrigiert werden müsse.

Mit neuerlicher Eingabe vom 11.06.2024 (Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.06.2024) habe der Beschwerdeführer ein neuerliches Bauansuchen mit korrigierter Baumasse eingereicht. Neue Pläne seien nicht erforderlich gewesen.

Mit Zustellung über den Postkorb (zugestellt am 27.7.2024) seien die Gebühren laut Baumassenberechnung vom 26.07.2024 zur Bestätigung übermittelt worden. Es sei auch die Mitteilung erstattet worden, dass Unterlagen fehlen würden und sei zur Nachreichung eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 22.08.2024 geantwortet, dass keine Unterlagen fehlen würden und habe er um ein Treffen im Beisein vom CC (Planersteller) ersucht.

Per Postkorb habe der Beschwerdeführer sodann am 03.12.2024 einen Mängelbehebungsauftrag mit einer Frist von 4 Wochen erhalten, welche sodann am 31.12.2024 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 31.12 2024 eine Antwort erstattet mit Abgabe des Kanalanbotes und nochmaliger Angabe auf Feststellung gem. § 36 TBO.

Von Seiten der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer sodann empfohlen, das Bauansuchen händisch auf „Bewilligung der geänderten Garage" zu ändern, dann könne die Bauverhandlung im Gemeindeamt veranlasst werden. Die „neue Bewilligung" wäre damit gegeben. Die sodann entstehenden Gebühren könne man dann immer noch beanstanden.

Sodann sei von der belangten Behörde der Bescheid vom 12.03.2025 ergangen, womit die Feststellung nach § 36 TBO abgelehnt worden sei. Gemäß § 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022 idgF, sei festgestellt worden, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage Garage (Garagentrakt) im östlichen Grundstücksbereich auf Gst. Nr. **1, KG Y, nicht zu vermuten sei. Dieses Verfahren behänge beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Aktenzeichen LVwG-2025/32/0927-1.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch den Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde die weitere Benützung des abweichend zur bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973 im östlichen Bereich des Grundstückes **1 KG Y untersagt.

Das Verfahren betreffend die Feststellung des vermuteten Baukonsens behänge aufgrund einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der vorgenannten Aktenzahl, weshalb noch nicht abschließend geklärt sei, ob das gegenständliche Bestandsgebäude Garagentrakt ein Baukonsens zu vermuten sei.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei überschießend. Aufgrund des bestehenden Baukonsenses entbehre der in Beschwerde gezogene Bescheid jeder Rechtsgrundlage. Es sei von einer präjudiziellen Vorfrage auszugehen.

Das Verwaltungsgericht sei gemäß § 38 AVG berechtigt, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, was angeregt werde.

Im Übrigen sei durch den gegenständliche Bescheid das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt sowie Unverhältnismäßigkeit gegeben.

Es wurde ein Verhandlungsantrag gestellt. Zudem wurde die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 betreffend den hier gegenständlichen Garagentrakt beantragt. Des Weiteren wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Als Eventualantrag findet sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 (vgl Beilage B zur Verhandlungsschrift) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren als auch zu den Verfahren betreffend die Feststellung, dass kein Baukonsens vorliegt, und der Untersagung der weiteren Benützung (vgl Erkenntnisteile A) und C)) aus, dass die gewählte Vorgehensweise nicht das gelindeste Mittel darstellen würde. Die Gebührenfrage sei noch in Prüfung gewesen. Der Gesetzgeber habe nun endlich reagiert, um unzählige, von der Baubewilligung abweichend gebaute Objekte genehmigen zu können. Es werde auf die Eingabe vom 31.05.2025 nochmals hingewiesen. In Ansehung der Rechtsprechung könne in der gegenständlichen Angelegenheit alles vorgelegt werden, nur eben keine detaillierte urkundliche Bewilligung.

Die Ausführung erfolgte damals auf Anordnung des Bürgermeisters, damit die Kanalverlegung der Gemeinde so erfolgen hat können. Selbst wenn eine schriftliche Ausfertigung unterblieben worden sei, so spreche nichts dagegen, dass eine solche Urkunde erstellt hätte werden können. Es seien nachweislich Unterlagen verloren gegangen und zwar im Zusammenhang mit der Mauer an der Landesstraße. Es liege Verjährung vor, da das Gebäude bereits vor 47 Jahren errichtet worden sei. Es liege schikanöse Rechtsausübung vor.

Im Übrigen werden die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Teil wiederholt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 36 TBO 2022 angeführt. Der Beschwerdeführer weist nochmals auf die Formulierung im wasserrechtlichen Bescheid hin.

Zur Benützungsuntersagung wird ausgeführt, dass das Feststellungsverfahren abzuwarten sei.

Zum Beseitigungsauftrag wird dargetan, dass die Garage ordnungsgemäß errichtet worden sei. Die Ausführung sei wie gebaut zulässig errichtet worden. Der Sachverhalt spreche für ein bewilligtes Bauwerk. Die geänderte Ausführung sei um 2,93 m³ kleiner als die damals bewilligte.

II.Sachverhalt:

Zunächst ist auf die festgestellten Sachverhalte zu den Erkenntnissen A und B hinzuweisen, die auch hier festgestellt werden.

Für den gegenständlichen Garagentrakt liegt eine Baubewilligung nicht vor.

Mit dem Spruchpunkt A dieses Erkenntnisses Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, über den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.03.2025, Zahl *** mit der Maßgabe Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen. Dieser Spruchpunkt 2. lautet wie folgt:

Anstelle der Planunterlagen Korrektur Baumassen vom 22.05.2024 von CC, mit dem Eingangsvermerk vom 17.06.2024, Übersichtsplan März 2024, Lageplan März 2024, Grundriss, Schnitt A-A März 2024, Ansicht Nord April 2025, Ansicht Süd März 2024, Ansicht Ost März 2024 und Ansicht West März 2024, alle von CC, versehen mit dem Einlaufvermerk vom 29.03.2024 bilden die Planunterlagen Baumassen Garage vom 22.05.2024, Übersichtsplan April 2025, Lageplan April 2025, Grundriss April 2025, Schnitt A-A April 2025, Ansicht Nord April 2025, Ansicht Süd April 2025, Ansicht Ost April 2025 und Ansicht West April 2025, alle von CC und versehen mit dem Eingangsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.05.2025, einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

Dem Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.03.2025 ist wie folgt zu entnehmen:

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Abs 1 TBO 2022 untersagt AA daher gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung des abweichend zur bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.1973, Zahl ***, errichteten Bauwerks (= Garagengebäude/Garagentrakt) im östlichen Bereich auf Grundstück Nr. **1 KG. Y.

Eine Baubewilligung für den bestehenden Garagentrakt liegt nicht vor.

Es handelte und handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Der Garagentrakt wird vom Beschwerdeführer benützt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand vorliegenden behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes. Zudem wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.05.2025 zum Feststellungsverfahren Spruchteil A) dieses Erkenntnisses weitere Unterlagen vom rechtsfreudlich vertretenen Beschwerdeführer vorgelegt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer eingehend befragt und ein Zeuge einvernommen.

Der hochbautechnische Amtssachverständigen hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 einen Vergleich hinsichtlich des tatsächlich bestehenden Garagentraktes und des mit dem Bescheid aus dem Jahr 1973 genehmigten Garagentraktes angestellt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Im Übrigen wurde nicht substantiell bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Garagentrakt rechtlich nicht um jenen handelt, der 1993 bewilligt wurde.

Am 06.08.2025 wurde die mündliche Verhandlung der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt. Gemeinsam wurde die mündliche Verhandlung zu den Aktenzahlen des Landesverwaltungsgerichts Tirol 2025/32/0927 (Feststellungsverfahren nach § 36 Abs 1 TBO 2022) und 2025/32/1227 (Beseitigungsauftrag) in der gegenständlichen Angelegenheit fortgesetzt bzw. durchgeführt. Dies hat sich insofern als zweckmäßig ergeben, wonach weitere Aktenteile im Zuge eines anderen Verfahrens betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz vom Verfassungsgerichtshof retourniert worden sind. Nachdem auch im Verfahren betreffend die Feststellung, wonach ein Baukonsens nicht zu vermuten ist, und Untersagung der weiteren Benützung von entscheidender Bedeutung war, inwieweit für den gegenständlichen Garagentrakt ein baurechtlicher Konsens zu vermuten ist, erwies sich die gemeinsame Verhandlung als zweckmäßig. Im Zuge dieser gemeinsam geführten Verhandlung gelten die sämtliche Akten zu den drei Verfahren und auch die weiteren Akten betreffend den Bauplatz als verlesen.

Im Zuge dieser gemeinsamen Verhandlung wurde nochmals der hochbautechnische Amtssachverständige insbesondere auch zur Frage der einvernommen, wie sich die Abweichungen der im Jahre 1973 bau- gewerbebehördlich genehmigten Garage gegenüber der tatsächlich vorhandenen Garage darstellen, nochmals eingehend befragt.

Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde zum obigen Spruchteil B) selbst an, dass die Garage seit dem Jahr der Errichtung benützt wird. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die Garage von einem Dritten benützt wird. Dies wird auch vom Beschwerdeführer auch keiner Stelle behauptet. Deshalb ist von einer Benützung durch den Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage auszugehen.

IV.Rechtslage:

In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Rechtsgrundlagen zum obigen Spruchteil A) und B) verwiesen.

Weiters:

Tiroler Bauordnung 2022- TBO 2022, LGBl Nr 22/2022 idF LGBl Nr 7/2025:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 ist dem Eigentümer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt, die Nutzung zu untersagen, wenn diese benützt wird.

Für den Garagentrakt liegt keine Baubewilligung vor.

Es auch kein Baukonsens zu vermuten, wie mit dem obigen Spruchpunkt A) festgestellt wurde.

Es handelt sich um ein Gebäude, für welches eine Baubewilligung erforderlich ist.

Nachdem für den Garagentrakt eine Baubewilligung nicht vorliegt und auch kein Baukonsens gegeben ist, sieht § 46 Abs. 6 lit a TBO 2022 die Untersagung der weiteren Benützung dieser Garage vor. Da nicht ersichtlich ist, dass ein Dritter die Garage benützt, ist die weitere Benützung dem benützenden Eigentümer zu untersagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hierfür eine Frist vorzusehen, was nunmehr verwaltungsgerichtlich so festgelegt wurde.

Es war daher die gegenständlich die Benützung der Garage mit unverzüglicher Wirkung, längstens binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der (gekürzten) Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung zu untersagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Garage allenfalls Gefahren ausgehen (diesbezüglich liegen keine Hinweise vor), da im gegenständlichen Fall eine Nutzung der Garage zu keiner Zeit zulässig war.

Die nunmehr festgelegt Frist ist jedenfalls ausreichend, um den Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte Gelegenheit zu geben, dem Auftrag fristgerecht nachzukommen. Zu berücksichtigen ist auch, dass seit der Verkündung des Erkenntnisses bereits mehr als 10 Tage vergangen sind, was sich ohnehin zeitlich günstig für den zu leistenden Auftrag auswirkt.

Die belangte Behörde hat im Spruch des Bescheides auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1973 Bezug genommen. Dies diente offensichtlich dazu klarzustellen, dass die Baubehörde in Kenntnis dieser Baubewilligung trotzdem die Notwendigkeit einer Benutzungsuntersagung sah. Zutreffend wurde von der belangten Behörde in Anwendung des § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 daher die weitere Benützung untersagt, da keine Baubewilligung für die bewilligungspflichtige bauliche Anlage vorliegt

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ergab sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu A), B) und C):

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 06.08.2025 wurden die 3 Erkenntnisse mündlich verkündet. Seitens des rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde umgehend ein Ausfertigungsantrag hinsichtlich aller 3 Erkenntnisse gestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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