LVwG T LVwG-2024/19/2850-6

LVwG-2024/19/2850-6Landesverwaltungsgericht16.08.2025

Regest

unbewegliches Vermögen<br/>Verwertungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2850-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.2850.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters CC, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird (teilweise) Folge gegeben und der Beschwerdeführerin werden folgende Leistungen nach dem TMSG für den jeweils bezeichneten Zeitraum zuerkannt:

Für den Zeitraum 06.08.2024 bis 31.08.2024: ein einmaliger Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 273,77 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 178,12.

Für Oktober 2024: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 275,00 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 462,37.

Für November 2024: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 601,08 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 462,37.

Für Dezember 2024: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 335,28 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 462,37.

Für Jänner 2025: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 357,44 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 444,24.

Für Feber 2025: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 357,44 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 444,24.

Für März 2025: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 279,84.

Für April 2025: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 357,44 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 444,24.

Für Mai 2025: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 384,95 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 444,24.

Für Juni 2026: ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 429,27.

Für die Monate März und Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG in der Höhe von jeweils Euro 108,82 zuerkannt.

2. In Bezug auf den Zeitraum September 2024 wird die Beschwerde gemäß § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 TMSG als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist österreichische Staatsangehörige und lebt seit ihrer Jugend in Österreich. Sie ist geschieden und Mutter von drei volljährigen, in Österreich lebenden Söhnen. Sie lebt alleine in einer Einzimmer-Mietwohnung, vermietet von der Stadtgemeinde Z, an der Adresse Adresse 1 in **** Z. Der Mietzins samt Betriebskosten beträgt seit 01.01.2025 Euro 444,24 (zuvor monatlich Euro 462,37). Die ursprünglich der Beschwerdeführerin gewährte Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 200,00 wurde mit 01.09.2024 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Eigentums in der Türkei, eingestellt. Die mit den vorgelegten Kontoauszügen tatsächlich nachgewiesen Miet- und Betriebskosten beliefen sich im August und September 2024 auf monatlich Euro 212,37, in den Monaten Oktober, November und Dezember 2024 auf monatlich Euro 462,37 und in den Monaten Jänner bis Juni 2025 auf monatlich Euro 444,24.

Die Beschwerdeführerin hatte zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld (mit einer kurzzeitigen Unterbrechung wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) in der Höhe von Euro 17,72 täglich (17,73 x 30,5 = 540,46) und ab dem 20.04.2025 auf Notstandhilfe in der Höhe von Euro 16,83 täglich (16,83 x 30,5 = 513,32). Aus ihren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Notstandhilfe sind der Beschwerdeführerin folgende Geldbeträge vom AMS zugeflossen: Im August 2024 Euro 53,16 (es erfolgte eine Kürzung wegen eines Auslandsaufenthalt); im September 2024 Euro 425,28; im Oktober 2024 ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurzzeitigen Erwerbstätigkeit von Ende August bis Mitte Oktober kein Geld vom AMS zugeflossen und im November 2024 ein Betrag in der Höhe von Euro 265,80; im Dezember 2024 Euro 531,60; im Jänner 2025 Euro 549,32; im Feber 2025 Euro 549,32; im März 2025 Euro 496,16; im April 2025 Euro 549,32; im Mai 2025 Euro 521,81; im Juni 2025 Euro 521,73.

Im September 2024 ist der Beschwerdeführerin ein Lohn aus ihrer kurzzeitigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einer Apotheke in der Höhe von Euro 690,69 (am Konto gutgeschrieben am 30.09.2024) zugeflossen. Im Oktober 2024 ist der Beschwerdeführerin ein Lohn aus ihrer kurzzeitigen Erwerbstätigkeit in der Höhe von Euro 591,88 (am Konto gutgeschrieben am 15.10.2024) zugeflossen.

Zudem ist der Beschwerdeführerin im März 2025 ein Betrag in der Höhe von Euro 575,00 aus einer Rückzahlung der Einkommenssteuer und im Juni 2025 ein Betrag in der Höhe von 400,00 als freiwillige Leistung vom Unterstützungsfond der Arbeiterkammer zugeflossen.

Mit Bescheid vom 03.06.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin über Antrag vom 13.05.2024 für den Zeitraum 01.06.2024 bis 30.06.2024 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 262,37 und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 iVm § 9 TMSG in der Höhe von Euro 326,42 zu.

Mit E-Mail vom 28.06.2024 teilte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung für Juni 2024 in Besitz eines Sparbuches mit einem Guthaben in der Höhe von Euro 7.900,00 gewesen sei. In der Folge zahlte die Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin die für Juni 2024 ausbezahlte Mindestsicherung in der Höhe insgesamt Euro 588,79 an die belangte Behörde zurück.

Vom 03.07.2024 bis zum 02.08.2024 war die Beschwerdeführerin in der Türkei auf Urlaub.

Mit (formlosen) Schreiben, datiert mit 25.07.2024, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 06.08.2024, stellte die Beschwerdeführerin im Wege der mit der Wahrnehmung ihrer Erwachsenenvertretung vom CC betrauten Mitarbeiterin, BB, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Erwachsenenvertreterin der belangten Behörde ein ausgefülltes Antragsformular, verschiedene weitere Unterlagen sowie eine – mit 14.08.2024 datierte und am 19.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangte – Stellungnahme. In dieser Stellungnahme führte die Erwachsenenvertreterin Folgendes aus:

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 08.08.2024 schicke ich das Antragsformular ‚Antrag auf Mindestsicherung‘ inklusive der geforderten Beilagen. Die Kopie des Reisepasses kann ich aufgrund technischer Probleme leider nicht beilegen. Frau AA kommt persönlich mit ihrem Reisepass bei Ihnen vorbei.

Ich beziehe mich dabei auch auf den Antrag vom 25.07.2024 und bitte um Mindestsicherung ab dem 2.8.24. Im August verfügt Frau AA über kein Einkommen, da das AMS Geld für August erst Anfang September ausbezahlt wird. Ich ersuche deshalb für August um Unterstützung zum Lebensbedarf in volle Höhe. Ab September um anteilige Unterstützung zusätzlich zum AMS Geld. Ab 2.8.24 beantrage ich auch Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfs.

Zu Ihrer Frage bezüglich des Sparbuchs ***:

1. Die Umbuchung vom 27.06.2024 in Höhe von EUR 1.000,00 erfolgte auf das Konto von Frau AA. Dazu schicke ich die komplette Umsatzliste. Dort ist der Eingang ersichtlich. Dieses Geld wurde hauptsächlich für die Rückzahlung der Mindestsicherung für Juni 2024 verwendet.

2. Die Barauslage in der Höhe von EUR 5.000,00 wurde für den Türkei Aufenthalt verwendet. Im Zug der genaueren Aufstellung der Ausgaben gemeinsam mit Frau AA habe ich erfahren, dass sie das Geld (neben Flugtickets und Ausgaben für ihren Sohn, der sie begleitet hat) für die Ausstattung und jährlichen Betriebskosten ihrer Wohnung in der Türkei verwendet hat. Ich habe heute zum ersten Mal von dieser Wohnung erfahren. Frau AA gibt an, dass sich diese in einem schlechten Viertel in X befindet. Sie habe sie schon lange und wollte sie eigentlich verkaufen. Es fänden sich aber keine Käufer, weil die Wohnung klein und renovierungsbedürftig sei. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in der Türkei sehr schlecht. Die Menschen könnten sich derzeit keine Wohnung leisten.

Frau AA und ihre Kinder nutzen diese Wohnung während ihres Aufenthaltes in der Türkei. Dies sei auch billiger als ein Hotel, welches sonst jährlich für ein Monat gemietet werden müsste. Die Wohnung ist nicht vermietet. Es werden keine Einkünfte daraus lukriert.

Das sind alle Angaben, die ich bisher zur Wohnung habe. Ich habe auch kein Schriftstück, das das Eigentum von Frau AA an dieser Wohnung offiziell bestätigen würde.

Ich hoffe, sie steht dem Bezug der Mindestsicherung nicht im Weg. Frau AA ist derzeit dringend auf die Unterstützung angewiesen. Sie ist aber wirklich sehr bemüht eine Arbeit zu finden und ihr Leben wieder selbstständig zu finanzieren.

[…]“

Nach einem weiteren Parteiengehör vom 22.08.2024, mit dem die belangte Behörde die Erwachsenenvertreterin über die beabsichtigte Abweisung des Mindestsicherungsantrages mangels Vorliegen einer Notlage aufgrund der angegebenen Eigentumswohnung in X informierte, und gleichzeitig zur Vorlage weiterer Unterlagen (insbesondere einen Kaufvertrag und einen Grundbuchsauszug betreffend die Eigentumswohnung in X,) für den Fall, dass der Antrag vom 06.08.2024 weiterhin aufrechterhalten werde, aufforderte und einer dazu ergangenen, weiteren Stellungnahem der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.09.2024, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.08.2024 mit Bescheid vom 23.09.2024, ***, gemäß „§§ 1 Abs. 2, 2 Abs 1 lit. a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. in Verbindung mit § 15 Abs. leg cit und § 15 Abs. 7“ ab. Dies stützte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Eigentumswohnung in der Türkei sei. Dieser Besitz sei dem Begriff „verwertbares Vermögen“ zuzuordnen. Die Veräußerung dieses verwertbaren Vermögens sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Da die Wohnung nicht der Deckung des eigenen Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin diene, sei die Beschwerdeführerin nach der klaren Regelung in § 15 Abs 1 iVm Abs 7 TMSG zur Verwertung der Eigentumswohnung verpflichtet, bevor ihr Mindestsicherung gewährt werde. Aufgrund der klaren Regelung in § 15 Abs 7 TMSG habe die Beschwerdeführerin trotz ihrer prekären finanziellen Situation derzeit keinen Anspruch auf Mindestsicherung, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Dieser Bescheid vom 23.09.2024 wurde der Erwachsenenvertreterin nachweislich laut im Akt der belangten Behörde einliegenden Zustellnachweis am 26.09.2024 zugestellt.

Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 23.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Erwachsenenvertreterin rechtzeitig – laut Poststempel am 22.10.2024 an die belangte Behörde versendet – das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass ein Verkauf der Wohnung als unverhältnismäßig erachtet werde, da die Beschwerdeführerin plane, in der Pension in die Türkei zurückzukehren. Die Wohnung in X diene somit in absehbarer Zeit dem unmittelbaren Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin. Die Veräußerung würde eine soziale Ausgrenzung durch Entwurzelung im Herkunftsland und dem bestehenden sozialen Umfeld bedeuten. Die Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Mittel nach § 15 Abs 1 TMSG könne auch durch Vermietung erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei bereit, umgehend alle erforderlichen Schritte zur Vermietung zu unternehmen, und erfülle damit das Erfordernis des Einsatzes der eigenen Mittel. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin sehr bemüht, ihren Lebensunterhalt in naher Zukunft wieder eigenständig zu finanzieren Sie sei zwischenzeitlich als Krankenstandsvertretung beschäftigt, nehme ihre AMS-Termine wahr und erkundige sich darüber hinaus eigeninitiativ bei potentiellen Arbeitgebern.

Mit Schreiben vom 29.10.2024, ho eingelangt am 13.11.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. In ihrem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde unter anderem an, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerde rechtzeitig sei und dass, für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf eine Teilnahme verzichtet werde.

Am 26.06.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, an der nur die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm. Die Beschwerdeführerin selbst ist der Verhandlung ferngeblieben. Die Erwachsenenvertreterin teilte dazu mit, dass ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie aus psychischen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne; sie lasse sich von ihrer Erwachsenenvertreterin vertreten.

Aufgrund der Angaben der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, in Zusammenschau mit den vorliegenden Unterlagen, sind folgende Feststellungen und Negativfeststellungen zu treffen:

Die Beschwerdeführerin macht jedes Jahr für rund einen Monat Urlaub in der Türkei und wohnt dabei in einer Wohnung in X. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Wohnung im (Allein-)Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Ebensowenig kann festgestellt werden, wie groß diese Wohnung ist, an welcher Adresse sich diese Wohnung befindet und welchen Wert diese Wohnung hat. Die bisherigen Bemühungen der Erwachsenenvertreterin diese Informationen zu erlangen, blieben bis dato ergebnislos, weshalb sich diese inzwischen an das Bezirksgericht Z gewandt hat, um eine Klärung im Rechtshilfeweg herbeizuführen.

Der Erwachsenenvertreterin war es daher bisher faktisch nicht möglich, eine möglicherweise im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung in der Türkei zu veräußern oder zu vermieten oder auf eine andere Art einzusetzen, um den Bedarf der Beschwerdeführerin damit zu finanzieren.

Die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin an der Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse mitzuwirken, ist auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 19.05.2022, Zl ***, wurde für die Beschwerdeführerin CC, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung gemäß §§ 271, 272 Abs 1 ABGB zum Erwachsenenvertreter für die Angelegenheiten (1) Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger, (2) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, (3) Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und (4) Einsichts- und Auskunftsrechte in medizinischen Angelegenheiten bestellt. Die Bestellung basiert auf einem am 08.04.2022 von DD erstellten klinisch-psychologischen Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine (nicht näher diagnostiziert) psychische Erkrankung vorliege, die gekennzeichnet ist, durch eine leichte kognitive Störung, eine Kommunikationsstörung und eine völlig fehlende Krankheitseinsicht mit fehlendem Problembewusstsein. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit, welche es ihr unmöglich mache, einzelne ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Deshalb wurde im Gutachten eine Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger, die Verwaltung von Einkünften, Verbindlichkeiten, eine Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und die Personensorgen (psychosoziale Betreuung) empfohlen.

Zuletzt wurde das Verfahren zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 26.08.2024, Zl *** – 49, gemäß § 128 Abs 4 AußStrG von Amts wegen eingeleitet. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen von Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten benötigt.

Seit 28.11.2024 gehört die Beschwerdeführerin laut vorgelegtem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 27.02.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50%.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum einen auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Dieser beinhaltet insbesondere den „Vorbescheid“ der belangten Behörde vom 03.06.2024, Zl ***, betreffend den Leistungszeitraum 01.06.2024 bis 30.06.2024, Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde betreffend die Rückzahlung der für Juni 2024 zuerkannten und ausbezahlten Mindestsicherungsleistungen, das formlose Antragsschreiben, datiert mit 25.07.2024, eingebracht bei der belangten Behörde am 06.08.2024, betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag, Auszüge aus dem AMS Behördenportal, das Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2024 an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Vorlage diverser Unterlagen, das dazu eingebrachte Antwortschreiben der Erwachsenenvertreterin, datiert mit 14.08.2024, samt ausgefülltem Antragsformular (indem von der Erwachsenenvertreterin angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen in Form einer Eigentumswohnung in X/Türkei und ein Sparbuch verfügt), ein weiteres Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2024, in dem der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung mitgeteilt wird, dass – insbesondere auf Grund der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in der Türkei – kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bestehe, und mit der Aufforderung – für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgezogen werde – weitere Unterlagen vorzulegen. Ebenso liegt im Behördenakt der angefochtene Bescheid vom 23.09.2024, Zl ***, samt Kopie des Zustellnachweises, wonach die Zustellung am 26.09.2024 erfolgte, sowie die Beschwerde samt Briefkuvert und Poststempel, ein.

Im Akt des Landeverwaltungsgerichtes Tirol liegt insbesondere das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 sowie der von der Erwachsenenvertreterin übermittelte Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 26.08.2024, Zl *** – 49, über die Einleitung des Verfahrens zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.06.2025 sowie von der Erwachsenenvertreterin im Anschluss an die mündliche Verhandlung zusätzlich vorgelegte Unterlagen (OZ 5).

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin folgen aus den Angaben der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin im Antragformular, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.08.2024, sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerin jährlich rund einen Monat in der Türkei Urlaub macht, folgt aus den Angaben der Erwachsenenvertreterin und den im Behördenakt einliegenden Kopien vom Reisepass der Beschwerdeführerin. Die Negativfeststellung betreffend die Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin an der Wohnung, die sie während ihres jährlichen Türkeiurlaubes bewohnt, folgen aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit nicht mit der Erwachsenenvertreterin kooperiert und dieser keine genaueren Auskünfte darüber erteilt. Die Beschwerdeführerin wirkt diesbezüglich auch nicht am gegenständlichen Verfahren mit. Zur mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen. Die Erwachsenenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie bereits verschiedene Schritte gesetzt hat, um zu klären, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei ist, diese Versuche bisher jedoch ohne erfolgreich gewesen sind. Inzwischen hat sich die Erwachsenenvertreterin an das Bezirksgericht Z gewandt, um im Rechtshilfeweg in der Türkei einen Grundbuchsauszug zu erwirken; das entsprechende Schreiben an das Bezirksgericht Z vom 10.12.2024 hat die Erwachsenenvertreterin dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt (OZ 5). Bis zur mündlichen Verhandlung hatte sie jedoch noch keine Rückmeldung bekommen. Bereits aus diesen Umständen folgt, dass es der Erwachsenenvertreterin bisher faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, eine allfällig im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung in der Türkei zu verkaufen oder zu vermieten oder auf eine andere Art zu verwerten.

Dass die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin nicht nur die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger umfasst, sondern auch die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und die Einsichts- und Auskunftsrechte in medizinischen Angelegenheiten folgt aus der im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde des CC vom 06.05.2024, Zl ***.

Dass die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin an der Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse mitzuwirken, auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen ist, folgt zum eine aus den Angaben der Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. So führte die Erwachsenenvertreterin etwa aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes keine Bereitschaft zeige, an der Klärung dieser Angelegenheit mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin sei wohl der Meinung, dass sie keine Erwachsenenvertreterin zur Verwaltung ihrer Finanzen benötige. Zum anderen folgt aus dem in den Feststellungen genannten klinisch-psychologischen Gutachten vom 08.04.2022, dass die Bestellung einer Erwachsenenvertretung im Jahr 2021 von einem Mitarbeiter der Abteilung Soziales und Wohnen der Stadtgemeinde Z angeregt wurde, da die Beschwerdeführerin unwillig bzw unfähig gewesen sei, die von Beratungsstellen und Behörden empfohlenen bzw aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen. Es bestehe eine mangelnde Fähigkeit, die finanziellen Aufgaben zu erledigen und es bestehe latent die Gefahr einer Existenzbedrohung (Wohnungslosigkeit; Mittellosigkeit). Gerade aufgrund ihrer mangenden Fähigkeiten in Bezug auf die Regelung ihrer Finanzen, umfasst die Erwachsenenvertretung die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit der Erwachsenenvertreterin zeigte sich etwa auch darin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung des Mindestsicherungsantrages für den Monat Juni 2024 über ein Sparbuch mit einem Sparguthaben in der Höhe von Euro 7.900,00 verfügte, dies aber der Erwachsenenvertreterin verschwiegen hat.

Die festgestellten tatsächlichen Mietkosten der Beschwerdeführerin folgen aus den Angaben der Erwachsenenvertreterin in Zusammenschau mit den vorgelegten Buchungsbestätigungen, den Mietzinsvorschreibungen und dem Schreiben betreffend die Einstellung der Mietzinsbeihilfe.

Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld und Notstandhilfe folgen aus den vorgelegten Schreiben des AMS und den Angaben der Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführerin im Oktober 2024 kein und im November 2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von nur Euro 265,80 zugeflossen sind, folgt aus dem vorgelegte Kontoauszug. Der Grund dafür (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) folgt aus dem Schreiben des AMS vom 28.08.2024 betreffend die Einstellung des Leistungsbezuges mit 26.08.2024. Der neuerliche Anspruch beginnend mit 17.10.2024 folgt aus dem Schreiben des AMS vom 25.10.2024 (OZ 5). Die Feststellungen betreffend den tatsächlichen Zufluss von Leistungen des AMS aus Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Notstandhilfe konnten aufgrund des vorgelegten Kontoauszuges getroffen werden (OZ 5). Der der Beschwerdeführerin im September und im Oktober 2024 zugeflossene Lohn aus Erwerbstätigkeit folgt aus den vorgelegten Lohnzettel in Verbindung mit dem Kontoauszug. Dieser weist ebenso die Rückzahlung aus der Einkommenssteuer im Monat März 2025 und die Unterstützung durch den Unterstützungsfond der Arbeiterkammer im Monat Juni 2025 aus.

III.Rechtslage:

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl 16/2025, lautet auszugsweise:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.

(2a) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.

(…)

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(…)“

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl 102/2023, lautet auszugsweise:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(…)

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(…)“

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.08.2024 auf Gewährung von Mindestsicherung nach §1 Abs 2 und § 2 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1 und 7 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erwachsenenvertreterin habe im Verfahren angeben, die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Eigentumswohnung in der Türkei. Dieser Besitz sei dem Begriff „verwertbares Vermögen“ zuzuordnen. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen nach § 15 Abs 7 TMSG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Verwertung der Eigentumswohnung verpflichtet, bevor ihr Mindestsicherung gewährt werde. Daher sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen.

2. Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaften und Entbindung sowie für ein allfälliges Begräbnis auftretenden Bedarf nicht oder in nicht ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. § 15 Abs 7 TMSG sieht abweichend von dieser Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen eine Ausnahme dann vor, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird in so einem Fall länger als sechs Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

Im Fall einer gerichtlich bestellten Erwachsenenvertretung für die Angelegenheiten (1) Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger, (2) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, und (3) Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen – wie vorliegend für die Beschwerdeführerin – ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter und nicht die hilfesuchende Person selbst trifft.

Festgehalten wird weiters, dass das TMSG eine Ausnahme von der Verwertungspflicht für unbewegliches Vermögen, außer die in § 15 Abs 7 TMSG normierte, nicht kennt. Auch beinhaltet das TMSG keine Bestimmung, wonach trotz vorhandenem, grundsätzlich verwertungspflichtigem Vermögen vorläufig Mindestsicherung gewährt werden kann; diesbezüglich besteht auch keine Bestimmung, welche eine Rückzahlung entsprechender Mittel regeln würde.

Allerdings setzt eine Verwertungspflicht, wie sie im TMSG grundsätzlich für unbewegliches Vermögen vorgesehen ist, voraus, dass das zu verwertende Vermögen vom Hilfesuchenden – bzw wie vorliegend von der Erwachsenenvertreterin – überhaupt einer Verwertung zugeführt werden kann. Ratio der Verwertungspflicht des TMSG ist, dass bei vorhandenem unbeweglichem Vermögen zunächst dieses zu verwerten ist und erst dann, wenn Erlöse daraus aufgebraucht sind, ein allfälliger Anspruch nach dem TMSG besteht. Stehen aber rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Verwertung entgegen – wie etwa bei einem Eigentumsanteil an einer Liegenschaft und einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbote zu Gunsten einer dritter Personen; oder der fehlenden Möglichkeit einer geflüchteten Person, einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft im Herkunftsstaat zu verwerten – kann ein Mindestsicherungsanspruch nach dem TMSG nicht gestützt auf die Verwertungspflicht bzw die Verpflichtung, dieses Vermögen vor der Gewährung von Mindestsicherung einzusetzen, verneint werden (vgl die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.06.2017, LVwG-2017/45/1198, und vom 05.07.2023, LVwG-2023/47/0420-10, sowie den darauf bezogenen Beschluss des VwGH 17.12.2024, Ra 2023/10/0373-5, mit dem die Amtsrevision gegen das zitierte Erkenntnis vom 05.07.2023 zurückgewiesen worden ist).

3. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der Beschwerde durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Erwachsenenvertreterin über keine gesicherten Informationen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung, die die Beschwerdeführerin während ihrer Urlaube in der Türkei nützt, verfügt. Sie verfügt weder über einen Grundbuchsauszug noch über eine genaue Adresse oder eine Information über den Wert dieser Wohnung. Die Beschwerdeführerin selbst wirkt nicht an der Aufklärung dieser Fragen mit. Dies kann ihr allerdings aufgrund ihrer diesbezüglich mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, wurde doch die Erwachsenenvertretung auch für die Angelegenheiten der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt. Die Erwachsenenvertreterin hat bereits verschiedene Versuche unternommen, um die Vermögensverhältnisse in Bezug auf die Wohnung in der Türkei zu klären. Diese blieben bisher jedoch ohne Erfolg. Zudem ist es der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bisher faktisch unmöglich – selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich (Allein-)Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei sein sollte – diese zu verkaufen, zu vermieten oder sonst zu verwerten, um den Bedarf der Beschwerdeführerin damit zu decken, fehlen ihr doch dafür sämtliche erforderlichen Informationen und Urkunden.

Im Ergebnis kann somit zum gegenständlichen Zeitpunkt (bzw für den Zeitraum ab Antragstellung) nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin überhaupt formell ein Eigentumsrecht an einer Wohnung in der Türkei zusteht. Die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Feststellung dieses Sachverhaltes ist dieser aufgrund ihrer psychischen Einschränkung nicht vorwerfbar. Die Erwachsenenvertreterin hat bereits versucht, eine Klärung herbeizuführen und auch bereits ein Ersuchen an das Bezirksgericht Z, im Wege der Rechtshilfe einen Grundbuchsauszug in der Türkei zu erlangen, gestellt. Ergebnisse dazu liegen allerdings noch nicht vor. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei sein, war es der Erwachsenenvertreterin bisher faktisch unmöglich, diese zu vermieten oder zu verkaufen oder sonst wie zu verwerten.

Rechtlich folgt daraus, dass der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung nicht mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei, abgewiesen werden kann. Dies würde nämlich zum einen erfordern, dass die Wohnung formell im Eigentum der Beschwerdeführerin stünde, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, und zum anderen, dass für die Erwachsenenvertreterin tatsächlich die Möglichkeit bestünde, diese Wohnung zu verwerten. Diese Möglichkeit besteht jedoch im Moment, wie dargelegt, jedenfalls nicht.

4. Somit ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung nach dem TMSG ab Antragstellung zustehen.

Der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für Geldleistungen zur Hilfe zu Sicherung des Wohnbedarfs beträgt für eine Person im Bezirk Z in den Jahren 2024 und 2025 laut der Verordnung über Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, LGBl Nr 54/2017 in der Fassung des LGBl Nr 80/2023, monatlich Euro 607,00. Wie festgestellt betragen die tatsächlich nachgewiesen Miet- und Betriebskosten im August und September 2024 monatlich Euro 212,37, in den Monaten Oktober, November und Dezember 2024 monatlich Euro 462,37 und in den Monaten Jänner bis Juni 2025 monatlich Euro 444,24. Sie liegen somit unterhalb des Höchstsatzes und sind daher zur Gänze zu berücksichtigen.

Der auf die volljährige alleinstehende Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG anzuwendende Mindestsatz betreffend die pauschalierte, monatliche Geldleistung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt für das Jahr 2024 gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 28.11.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl Nr 87/2023, monatlich Euro 866,88 und für das Jahr 2025 gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 05.11.2024, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird, LGBl Nr 80/2024, monatlich Euro 906,76.

Dem Bedarf der Beschwerdeführerin für die jeweils nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten zuzüglich dem oben dargestellten Mindestsatz für den Lebensunterhalt, sind bei der Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 18 Abs 1 TMSG die der Beschwerdeführerin im jeweiligen Anspruchsmonat tatsächlich zugeflossenen (eigenen) Mittel gegenüberzustellen. Daraus errechnen sich ausgehenden von den getroffenen Feststellungen folgende Ansprüche in den Bedarfsmonaten August 2024 bis Juni 2025:

Im Zeitraum August 2024 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 212,37 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 866,88 dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 540,46 (17,72 x 30,5) gegenüberzustellen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im August 2024 vom AMS tatsächlich nur einen Betrag in der Höhe von Euro 53,16 ausbezahlt bekommen. Dies ist darin begründet, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Auslandsaufenthaltes von 03.07.2024 bis zum 02.08.2024 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat, weshalb gemäß § 18 Abs 4 TMSG – wie bereits von der belangten Behörde im Schreiben vom 22.08.2024 der Erwachsenenvertreterin mitgeteilt – das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der es gebührt hätte, zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin im August 2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 326,42 (866,88 – 540,46) und gemäß § 6 TMSG einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 212,37 hat. Da der gegenständliche Antrag bei der belangten Behörde am 06.08.2024 eingebracht worden ist, sind der Beschwerdeführerin die Ansprüche für den Zeitraum 06.08.2024 bis 31.08.2024 anteilig für 26 Tage zu zuerkennen; Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 273,77 (326,42 durch 31 mal 26) und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 178,12 (212 durch 31 mal 26).

Im Zeitraum September 2024 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 212,37 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 866,88 dem der Beschwerdeführerin tatsächlich am 04.09.2024 zugeflossenem Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 425,28 gegenüberzustellen. Zudem ist der Beschwerdeführerin im September 2024 ein Lohn aus ihrer kurzzeitigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einer Apotheke in der Höhe von Euro 690,69 zugeflossen. Dieser Lohn ist im Zeitpunkt des Zuflusses (verbucht am Konto am 30.09.2024) ebenso als bedarfsmindernd anzurechnen. Dies bedeute, dass im Zeitraum September der zu berücksichtigende Bedarf der Beschwerdeführerin von insgesamt Euro 1.079,25 (212,37 + 866,88) zur Gänze mit eigenem Einkommen (425,28 + 690,69) gedeckt werden konnte. Es errechnet sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro 36,72, sodass für September 2024 mangels Notlage gemäß § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 TMSG kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG besteht. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den Zeitraum September 2024 im Ergebnis als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Im Zeitraum Oktober 2024 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 462,37 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 866,88 dem Lohn aus der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 591,88 (zugeflossen am 15.10.2024) gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für Oktober 2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 275,00 (866,88 – 591,88) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 462,37.

Im Zeitraum November 2024 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 462,37 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 866,88 dem in diesem Monat zugeflossenem Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 265,80 gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für November 2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 601,08 (866,88 – 265,80) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 462,37.

Im Zeitraum Dezember 2024 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 462,37 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 866,88 dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 531,60 gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für Dezember 2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 335,28 (866,88 – 531,60) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 462,37.

Im Zeitraum Jänner 2025 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 444,24 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 906,76 dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 549,32 gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für Jänner 2025 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 357,44 (906,76 – 549,32) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 444,24.

Im Zeitraum Feber 2025 sind die tatsächlich nachgewiesen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 444,24 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 906,76 dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 549,32 gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für Feber 2025 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 357,44 (906,76 – 549,32) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 444,24.

Im Zeitraum März 2025 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 444,24 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 906,76 dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 496,16 gegenüberzustellen. Zudem ist die der Beschwerdeführerin am 25.03.2025 zugeflossene Rückzahlung der Einkommenssteuer in der Höhe von Euro 575,00 als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen in der Lage war, ihren Wohnbedarf und einen Teil ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sodass sich für März 2025 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 279,84 errechnet (444,24 +906,76 – 496,16 - 575,00).

Im Zeitraum April 2025 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 444,24 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 906,76 dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 549,32 gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für April 2025 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 357,44 (906,76 – 549,32) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 444,24.

Im Zeitraum Mai 2025 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 444,24 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 906,76 dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe in der Höhe von Euro 521,81 gegenüberzustellen. Daraus errechnet sich für Mai 2025 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 384,95 (906,76 – 521,81) und gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 444,24.

Im Zeitraum Juni 2025 sind die tatsächlich nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 444,24 sowie der Mindestsatz für Lebensunterhalt von Euro 906,76 der tatsächlich zugeflossenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 521,73 gegenüberzustellen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine freiwillige Unterstützungsleistung in der Höhe von Euro 400,00 zugeflossen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen und Leistungen Dritter in der Lage war, ihren Wohnbedarf und einen Teil ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sodass sich für März 2025 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 429,27 errechnet (444,24 +906,76 – 521,73 – 400,00).

Da die Beschwerdeführerin seit dem 28.11.2024 zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz mit einem Grad der Behinderung von 50% zählt, hat sie gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG Anspruch auf eine Sonderzahlung in den Monaten März und im Juni 2025 in der Höhe von jeweils Euro 108,82.

Im Ergebnis ist der Beschwerde daher (teilweise) Folge zu geben und sind der Beschwerdeführerin die oben bestimmten Ansprüche in Bezug auf die jeweiligen Anspruchsmonate zuzuerkennen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Da im Monat September 2024 auf Grund der Höhe der in diesem Monat der Beschwerdeführerin zugeflossenen Geldmittel kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG besteht, ist die Beschwerde in Bezug auf diesen Zeitraum als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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