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LVwG-2025/41/0503-7; LVwG-2025/41/0591-5•LVwG T LVwG-2025/41/0503-7; LVwG-2025/41/0591-5
LVwG-2025/41/0503-7; LVwG-2025/41/0591-5Landesverwaltungsgericht14.08.2025
Privatstraße <br/>Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Entzug der Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***(LVwG-2025/41/0591), betreffend einer Übertretung nach der StVO, sowie
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2025, Zl *** (LVwG-2025/41/0503), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,
nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
A)Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***(LVwG-2025/41/0591):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2025, Zl *** (LVwG-2025/41/0503):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A)Zu LVwG-2025/41/0591 (Verwaltungsstrafverfahren):
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:16.11.2024, 16:17 Uhr
Ort:**** X, auf Höhe des Hauses X Adresse 2, nordseitig
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad (L3e), Betamotor
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,63 mg/l.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Behörde von einer falschen Unfallstelle ausgehe. Es habe sich lediglich die Unfallendlage auf dem untersten, teilweise asphaltierten Teil der Privatstraße befunden, während der Unfall sich oberhalb des asphaltierten Teiles ereignet habe. Es komme nicht auf die Unfallendlage an, sondern darauf, wo das Motorrad gelenkt worden sei. Aus den im Akt einliegenden Lichtbildern zeige sich, dass der hinter dem asphaltierten Teil liegende Weg lediglich ein Feldweg sei, dies sei für jedermann erkennbar. Auch hinsichtlich des asphaltierten Straßenteiles sei für jedermann erkennbar, dass es sich hierbei um eine Privatstraße handle und diese nicht jedermann zur freien Benützung zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich auch aus der Beschaffenheit des Weges und der Tatsache, dass der Weg lediglich im untersten Bereich asphaltiert sei. Es handle sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr und seien daher die Bestimmungen der StVO nicht anwendbar.
Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrad handle es sich um eine Trail-Maschine, welche nicht zur Verwendung auf Straßen, sondern zur Verwendung im freien Gelände bestimmt sei. Das verwendete Motorrad falle nicht unter den Fahrzeugbegriff der StVO, weshalb § 99 StVO nicht zur Anwendung gelange.
Es werde die Richtigkeit des Messergebnisses hinsichtlich der durchgeführten Alkomessung bezweifelt. Die Vornahme der Rückrechnung sei nicht zulässig, zumal keine gesicherte Unfallzeit vorliege. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass sich der Unfall gegen 16:17 Uhr ereignet habe, die einschreitenden Beamten seien hingegen erst gegen 16:26 Uhr an die Unfallstelle beordert worden. Es sei zudem bei der Rückrechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser Alkohol nur langsam abbaue. Dem Bescheid wäre daher allenfalls lediglich ein Messergebnis von 0,54 mg/l zu Grund zu legen. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass das Messergebnis durch verabreichte Medikamente oder den Konsum von Speisen/Getränken das Messergebnis verfälscht wurde.
Die belangte Behörde habe zudem bei der Strafbemessung wesentliche Milderungsgründe vernachlässigt. Es sei zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen, das Fahrzeug sei lediglich auf einer Privatstraße gelenkt worden, der Beschwerdeführer sei Ersttäter und habe sich im Zuge der Fahrt selbst verletzt. Der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich seiner Lenkereigenschaft geständig, sodass diesbezüglich auch ein Tatsachengeständnis vorliege. Sollte das Landesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sei der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum erlegen, welcher als mildernd zu berücksichtigen sei. In Anbetracht des Sachverhaltes erscheine zumindest ein Herabsetzen der verhängten Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe angemessen.
Beantragt wurde, nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CC, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, eventualiter eine Ermahnung auszusprechen bzw die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren wurde am 05.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen CC sowie des Zeugen RevInsp DD erfolgte. Darüber hinaus erfolgte eine mündliche Gutachtenserstattung des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen EE.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat das, nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene, im Eigentum des CC stehende Motorrad (L3e), Betamotor, Beta Evo, Farbe weiß/rot, ohne Kennzeichen, am 16.11.2024, kurz vor 16:17 Uhr aus dem Schuppen des Hauses X HNr 18 geholt und in weiterer Folge gegen 16:17 Uhr in **** X, auf dem Nachbarschaftsweg (beginnend auf dem Schotterweg bei HNr Adresse 2, ) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach kurzer Fahrt ist er beim Abbremsen ausgerutscht und mit dem Kopf gegen den Asphalt geprallt.
Es handelt sich bei der befahrenen Strecke um einen unbeschrankten und geschotterten Interessentenweg, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann.
Der Zeuge CC beobachtete den Unfall und wurde von dessen Tochter sofort die Rettung verständigt, gegen 16:26 Uhr wurden die Streifen Y 2 und Y 1 von der Leitstelle zum Verkehrsunfall beordert. Nachdem der Beschwerdeführer im Rettungsfahrzeug erstversorgt wurde und nach Eintreffen der Polizei am Unfallort wurde der Beschwerdeführer von der Rettung ins Krankenhaus Y transportiert, wo dann die Alkomessung stattfand.
Der Alkomattest wurde von AbtInsp DD mit dem geeichten Alkomat des Typs Dräger Alcotest 7110 MK III A, Gerätenummer: ARDK-0108, durchgeführt (Eichschein Nr *** vom 13.12.2023). Die um 18:04 Uhr und 18:05 Uhr mit einem geeichten Alkomat durchgeführten Atemalkoholuntersuchungen ergaben jeweils einen Wert von 0,54 mg/l, also 1,08 ‰. Eine durchgeführte Rückrechnung ergab für den Zeitpunkt des Lenkens um 16:17 Uhr einen Mittelwert von 0,63 mg/l (1,26 ‰).
Es gibt keine Hinweise auf eine Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Alkomaten.
III.Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der PI Y vom 27.11.2024, ***, dem Verkehrsunfallbericht der PI Y vom 19.11.2024, *** sowie den damit übereinstimmenden Angaben des einschreitenden Beamten AbtInsp DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Die Feststellungen zur Örtlichkeit basieren auf den im Behördenakt einliegenden Unterlagen, und ergeben sich insbesondere aus den einliegenden Lichtbildern und dem tiris maps- Ausdruck. Die Feststellungen zu der, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatörtlichkeit basiert darüber hinaus im Wesentlichen auch auf der Aussage des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen seiner Einvernahme angab, „am 16.11.2024 das Motorrad Beta Evo in X Adresse 2 in **** X gelenkt“ zu haben, dies beginnend auf dem Schotterweg bei HNr Adresse 2. Die festgestellte Tatzeit ergibt sich schlüssig aus den entsprechenden Angaben in der Anzeige der PI Y, dem Verkehrsunfallbericht sowie der Aussage des Zeugen AbtInsp DD in dessen Einvernahme und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Tatzeit selbst an, dass er das Motorrad gegen 16:00 Uhr am 16.11.2024 ausgeliehen habe, dieses zunächst geschoben habe und in weiterer Folge dann den Feldweg ca 100 m entlanggefahren sei, gewendet habe und dieselbe Fahrtstrecke zurückgefahren sei. Diese Angaben korrespondieren jedenfalls mit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeit.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er das in Rede stehende Motorrad zur inkriminierten Tatzeit am vorgeworfenen Tatort gelenkt hat. Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang allerdings in Abrede gestellt, dass es sich bei der inkriminierten Tatörtlichkeit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe.
In diesem Zusammenhang wurde unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt, dass es sich bei der befahrenen Strecke um einen unbeschrankten und geschotterten Interessentenweg handelt, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Die Feststellung, wonach keinerlei Beschränkungen vorgelegen sind, ergibt sich übereinstimmend aus der Aussage des Meldungslegers AbtInsp DD, der Aussage des Zeugen CC, sowie der Aussage des Beschwerdeführers selbst. Insbesondere stützt sich diese Feststellung jedoch auf die im Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Lichtbildbeilage zum Unfallbericht der PI Y vom 17.11.2024, ***. Aus den Lichtbildern ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche Weg weder abgeschrankt noch dessen Nutzbarkeit auf sonstige Weise beschränkt worden ist. Dies wurde – wie bereits erwähnt - auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern ausdrücklich eingeräumt.
Bedenken im Hinblick auf den durchgeführten Alkomattest sind nicht aufgetreten. Dem Meldungsleger bzw dem den Akomattest durchführenden AbtInsp DD ist es als Organ der Straßenaufsicht und aufgrund seiner Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen jedenfalls zuzubilligen, dass er den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Feststeht, dass der durchgeführte Alkomattest in völlig unbedenklicher Art und Weise und ohne dass es dabei zu irgendwelchen Problemen gekommen ist, mit einem geeichten Gerät (siehe Eichschein Nr ***, Akt der belangten Behörde, Zl ***, S 83) durchgeführt wurde.
Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl etwa VwGH 17.04.2015, 2013/02/0035). Ohne konkrete Behauptungen, worin eine Mangelhaftigkeit des Alkomaten gelegen sein sollte, war das erkennende Gericht nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl VwGH 22.10.2021 Ra 2021/02/0138). Selbiges gilt auch für das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach nicht auszuschließen sei, dass das Messergebnis durch verabreichte Medikamente oder den Konsum von Speisen/Getränken verfälscht worden sein könnte sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete, nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen, wonach die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien. Auch hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zur Aufnahme von unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet ist (vgl VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059; VwGH 11.01.2018, Ra 2017/02/0266). Dem, im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf ergänzende Einholung der Verwendungsbestimmungen des Alkomessgerätes wurde ua aufgrund der obigen Ausführungen nicht nähergetreten.
Der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatzeitpunkt angezweifelte Alkoholwert, ergibt sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Beweismitteln, insbesondere den Messstreifen des zum Zeitpunkt der Verwendung geeichten und funktionsfähigen Alkomatgerätes, der behördlichen Rückrechnungstabelle, der Anzeige der PI Y sowie der Aussage des Meldungsleger AbtInsp DD sowie des Beschwerdeführers selbst. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer abgegebene Trinkverantwortung (Anzeige der PI Y vom 27.11.2024, ***), wonach dieser drei oder vier große Bier konsumiert habe, auch nicht von einer Unschlüssigkeit des erzielten Messwertes auszugehen ist.
Vor dem Hintergrund der Messung des Alkoholgehaltes um 18:04 Uhr bzw 18:05 Uhr und dem gerichtsbekannten durchschnittlichen Abbauwert von ca 0,1 ‰, errechnet sich, geht man von einem Zeitunterschied von gut 1 Stunde und 45 Minuten aus (Abbau 0,18 ‰), der von der belangten Behörde zum Lenkzeitpunkt festgestellte Wert mit 1,26 ‰ bzw 0,63 mg/l.
Zusammengefasst sind in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Atemalkoholmessung sowie an der zum Kontrollzeitpunkt und zum Lenkzeitpunkt (rückgerechneten) festgestellten Alkoholisierung des Beschwerdeführers aufgetreten.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5), und BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99)
lauten wie folgt:
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]“
[…]
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
[…]“
V. Erwägungen:
Gemäß den unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Motorrad auf dem Interessentenweg, beginnend auf dem Schotterweg bei HNr Adresse 2, **** X, zur angegebenen Zeit in alkoholisiertem Zustand gelenkt, wobei zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,63 mg/l vorlag.
§ 5 Abs 1 erster Satz StVO verbietet das Lenken und das Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Gemäß der angeführten Legaldefinition ist für den Begriff einer Straße maßgebend, dass es sich um eine für den Fahrzeug- oder den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass der befahrene Weg lediglich ein Feldweg sei, dies sei für jedermann erkennbar. Auch beim asphaltierten Straßenteil handle es sich um eine Privatstraße, diese stehe nicht jedermann zur freien Benützung zur Verfügung. Dies ergebe sich auch aus der Beschaffenheit des Weges und der Tatsache, dass lediglich der unterste Bereich asphaltiert sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen, nämlich konkret wonach es sich beim gegenständlichen Weg nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO gehandelt habe, ist dieser nicht im Recht.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 25.04.1990, 89/03/0192, uva) kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
Unter Zugrundelegung der vorliegenden Beweisergebnisse und wie festgestellt wurde, bestand weder eine Abschrankung, noch eine Kennzeichnung als Privatstraße und befand sich auch keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafel am Beginn der Straße. Nach dem äußeren Anschein stand somit der gegenständliche Weg zur allgemeinen Benützung sowohl für Fußgänger als auch für Kraftfahrzeuge offen. Auch eine Schotterstraße (vgl VwGH 09.02.1999, 98/11/0229), ein Feldweg (vgl VwGH 12.05.2005, 2003/02/0098), eine Forststraße (vgl OGH 29.08.1995, 1Ob625/94), ein Waldweg (vgl VwGH OGH 12.10.1978, 2Ob173/78) oder ein Alm- bzw Güterweg (vgl OGH 11.05.2005, 7Ob/73/05v) wurden laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei entsprechender Benützbarkeit durch jedermann als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert.
Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr kommt es auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an (vgl VwGH 06.07.2015, 2013/02/0263 ua). Auch kann aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Die vom Verwaltungsgerichtshof für erforderlich erachtete Abschrankung bzw besondere Kennzeichnung einer Straße als Privatweg, um den öffentlichen Verkehr auszuschließen, ist nicht nur für stärker besiedelte Gegenden oder im städtischen Bereich, sondern ganz allgemein von Bedeutung (vgl VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308).
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO gelenkt wurde.
Der Begriff des Fahrzeuges wird in § 2 Abs 1 Z 19 StVO definiert. Demnach handelt es sich bei einem Fahrzeug um ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte. Das gegenständliche Motorrad wurde vom Beschwerdeführer auf der näher konkretisierten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sohin auf der Straße verwendet und fällt jedenfalls unter den Fahrzeugbegriff der StVO. Weitere diesbezügliche Ausführungen sind in diesem Zusammenhang obsolet.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückrechnung nicht zulässig sei, zumal keine gesicherte Unfallzeit vorliege, ist auszuführen, dass die Lenkzeit (als maßgeblicher Zeitpunkt) unter Zugrundlegung der vorliegenden Beweisergebnisse mit 16:17 Uhr festgestellt wurde.
In Bezug auf die Abbaurate wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Rückrechnung ohnehin bereits zugunsten des Beschwerdeführers ein minimaler Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde in Ansatz gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einem stündlichen Abbauwert des Alkohols im Blut in Höhe von durchschnittlich 0,10 - 0,12 ‰ aus (vgl VwGH 14.12.2007, 2007/02/0023; 16.02.2007, 2006/02/0090; 04.06.2004, 2004/02/0170).
Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machten, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf die Qualifizierung der Tatörtlichkeit als öffentliche Straße einem Verbotsirrtum unterlegen sei, dringt dieser nicht durch.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308). Einem Beschuldigten ist eine Verbotsunkenntnis aber dann vorwerfbar, wenn er sich nicht näher informiert hat. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Erkundigungspflicht insbesondere, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zB bei Teilnehmern im Straßenverkehr (vgl VwSlg 10.262A/1980).
Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil er nicht erwiesenermaßen unverschuldet ist – jedenfalls vorwerfbar (vgl VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (zB VwGH 30. 11. 1981, 81/170/0126).
Der Beschwerdeführer ist gegenständlich – ohne Einholung von Erkundigungen – einfach davon ausgegangen, dass es sich bei dem befahrenen Weg um einen Privatweg handelt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwSlg 14.020 A/1994) entschuldigt aber nur das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger und fachkompetenter Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformation. Die Judikatur des VwGH und auch die Praxis der Verwaltungsbehörden sind bei der Handhabung dieser Kriterien allerdings sehr restriktiv.
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch kein entschuldigender Rechtsirrtum vorliegt.
Dem Beschwerdeführer ist eine Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Es ist – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend erachtete – von (zumindest) Fahrlässigkeit auszugehen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es war sohin nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt, der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als besonders hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.
Mit Ausnahme der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war als mildernd weiter nichts zu berücksichtigen. Der Umstand, dass bei dieser Fahrt niemand tatsächlich gefährdet wurde und dass sich der Beschwerdeführer selbst verletzt hat, stellen keine Milderungsgründe dar. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Lenkereigenschaft geständig sei und sohin ein Milderungsgrund vorliege, ist auf die diesbezügliche ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist. Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013 mwN). Ein reumütiges Geständnis, welches mildernd zu werten wäre, liegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht vor.
Von der belangten Behörde wurde bereits die in § 99 Abs 1a StVO normierte Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.200,00 verhängt. Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt.
Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, ist keineswegs gering. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kommt sohin gegenständlich bereits aufgrund dessen nicht in Betracht.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe, bei der es sich um die Mindeststrafe handelt, als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig sowie sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen geboten, um dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichen Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Hinkunft abzuhalten.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B)Zu LVwG-2024/41/2738 (Führerscheinentzugsverfahren):
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Seitens der belangten Behörde wurde ua dabei darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2024 in X das Motorrad (L3e) gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 0,63 mg/l (nach Rückrechnung) festgestellt worden. Im Zuge der Fahrt habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.01.2025 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2024, Zl ***, keine Folge gegeben und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis.
Aufgrund dieser Beschwerden wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren wurde am 05.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen CC sowie des Zeugen AbtInsp DD erfolgte. Darüber hinaus erfolgte eine mündliche Gutachtenserstattung des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen EE.
II.Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; VwGH 08.08.2022, 2001/11/0210 uva).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2024 gegen 16:17 Uhr das Motorrad (L3e), Betamotor, Beta Evo, Farbe weiß/rot (ohne Kennzeichen) in **** X, auf dem Nachbarschaftsweg (beginnend auf dem Schotterweg bei HNr Adresse 2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Eine durchgeführte Rückrechnung ergab für den Zeitpunkt des Lenkens um 16:17 Uhr einen Mittelwert von 0,63 mg/l (1,26 ‰). Nach kurzer Fahrt ist er beim Abbremsen ausgerutscht und mit dem Kopf gegen den Asphalt geprallt. Es handelt sich bei der befahrenen Strecke um einen unbeschrankten und geschotterten Interessentenweg, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§§ 7, 24, 26) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem
Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe
unterwiesen worden zu sein.
[…]“
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen
gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche,
örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die
ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier
Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
[…]“
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet
hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
[…]
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die
Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen;
[…]“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/0591 durch (Punkt A) und wurde die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) dieses Erkenntnisses verwiesen.
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2024 gegen 16:17 Uhr das Motorrad (L3e), Betamotor, Beta Evo, Farbe weiß/rot, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr in **** X, auf Höhe des Hauses X Adresse 2, nordseitig gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,63 mg/l (nach Rückrechnung) festgestellt wurde.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO, auszugehen.
Unter Zugrundelegung der Verwirklichung eines solchen Delikts war daher gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übertretung des § 99 Abs 1a StVO am 16.11.2024 einen Verkehrsunfall verursacht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung eines Alkodelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit zwei Monaten über der Mindestentziehungsdauer ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts gerechtfertigt.
Die Anordnung einer Nachschulung war gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation verpflichtend vorgesehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmers am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.
Es war daher wie im Spruch unter B) (Führerscheinentzugsverfahren LVwG-2025/41/0503) ausgeführt, spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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