LVwG T LVwG-2025/20/1737-3

LVwG-2025/20/1737-3Landesverwaltungsgericht14.08.2025

Regest

Auflage<br/>Ärztliche Kontrolluntersuchung<br/>Kontrollbefund; Formalentzug<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens<br/>Aberkennung der aufschiebenden Wirkung<br/>Beseitigungswirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/1737-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.1737.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Beibringung eines aktuellen internistischen Kontrollbefundes mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 17.06.2025 begann und mit der Vorlage dieses Befundes bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z am 20.06.2025 endete.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines aktuellen internistischen Kontrollbefundes entzogen. Im Spruch des Verfahrens wurde ausgeführt, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. In der Rechtsmittelbelehrung ist im Widerspruch dazu festgehalten, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Die Hinterlegung des Bescheides erfolgte mit 17.06.2025 (Beginn der Abholfrist). Am 23.06.2025 wurde dieses behördliche Dokument vom Empfänger abgeholt. Es liegt kein Anhaltspunkt für eine dauernde Ortsabwesenheit während dieses Zeitraumes vor.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass Herr AA laut Mitteilung des Referates Gesundheit vom 27.05.2025 der Auflage zur Vorlage eines internistischen Kontrollbefundes nicht nachgekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die „gesundheitliche Eignung“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorliege.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2025 wurde gegen diesen Entziehungsbescheid (fristgerecht) Beschwerde erhoben. Damit wurde insbesondere geltend gemacht, dass nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, weshalb die gesundheitliche Eignung fehle. Die bloße Nichtvorlage des Befundes reiche für eine solche Annahme nicht aus. Schließlich wurde auch ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.

Mit Schreiben vom 18.07.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Z den Akt (zunächst unvollständig) dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Auf Urgenz des LVwG Tirol legte die BH Z eine mit Herrn AA aufgenommene Niederschrift vom 31.05.2023 vor.

In der Folge richtete das LVwG Tirol ein Schreiben vom 04.08.2025 an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters. In diesem wurde insbesondere mitgeteilt, dass die BH Z eine mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vom 31.05.2023 vorgelegt habe. Dieser sei zu entnehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein führerscheinrechtlicher Bescheid verkündet worden sei. Demnach sei die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab dem 19.05.2023, beschränkt worden. Gleichzeitig sei die Auflage erteilt worden, dass jährlich (jeweils zum 19.05.) ein aktueller augenfachärztlicher sowie ein internistischer Facharztbefund unaufgefordert vorzulegen seien.

Ergänzend legte das LVwG auch seine vorläufige Rechtsansicht dar und verwies darauf, dass die Nichtbeachtung einer Auflage betreffend Kontrolluntersuchungen gemäß § 7 Abs 3 Z 12 Führerscheingesetz einen Verkehrsunzulässigkeitstatbestand darstelle. Das LVwG hat auch auf die oben angeführte Widersprüchlichkeit zwischen Spruch und Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hingewiesen. Es wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben erging abschriftlich an die BH Z.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 05.08.2025 eine Stellungnahme dazu abgegeben. In dieser wurde auf weitere gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung eingeleitete Verfahren hingewiesen. In Bezug auf den vom LVwG aufgezeigten Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wurde auf ein Judikat des VwGH verwiesen, wonach eine Entziehung wegen mangelnder Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von drei Monaten nicht zulässig sei, wenn die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum Ende der Entziehungsdauer nicht mehr zutreffe. Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer die Auflage jedenfalls spätestens am 20.06.2025 erfüllt und stehe die gesundheitliche Eignung fest. Ein über den 20.06.2025 hinausgehender Entzug sei daher unzulässig. Da nicht feststehe, in welcher Form Entscheidungen der BH Z im anhängigen weiteren Verfahren getroffen würden, wäre eine Zurückziehung der Beschwerde nicht möglich.

II.Sachverhalt:

Am 31.05.2023 wurde von der BH Z als Führerscheinbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein führerscheinrechtlicher Bescheid mündlich verkündet wurde. Mit diesem wurde auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 19.05.2023, Zahl ***, die Lenkberechtigung in der Weise beschränkt, dass eine Befristung auf die Dauer von 60 Monaten, gerechnet ab dem 19.05.2023, ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, dass jährlich (zum jeweils 19.05.) ein aktueller augenfachärztlicher sowie ein internistischer Facharztbefund unaufgefordert vorzulegen seien.

Im Jahr 2025 hat der Beschwerdeführer diesen Kontrollbefund zum 19.05. (der Amtsärztin der BH Z) nicht vorgelegt. Die Säumigkeit wurde der Führerscheinbehörde von der Amtsärztin mit Schreiben vom 27.05.2025 angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der BH Z mit Schreiben vom 27.05.2025 davon informiert, dass gegen ihn, wenn er die Auflage nicht bis zum 06.06.2025 erfüllen würde, ein „Führerscheinentzugsverfahren“ eingeleitet werde. Dieses Schreiben wurde im Rahmen der Zustellung hinterlegt (Beginn der Abholfrist 04.06.2025) Die Abholung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle erfolgte am 20.06.2025. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine dauernde Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zwischen dem Hinterlegungs- und dem Abholzeitpunkt.

Die Behörde ging offenbar von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist aus und erließ sehr zeitnah den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2025. Auch dieses Dokument wurde im Rahmen der Zustellung hinterlegt (Beginn der Abholfrist 17.06.2025) Die Abholung erfolgte am 23.06.2025. Es ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der Taxifahrer ist, zwischen dem 19.05.2025 und dem Beginn der Abholfrist ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, wann und wo dies konkret war. Für die belangte Behörde war dies im Zusammenhang mit der Erlassung dieses Entziehungsbescheides auch nicht maßgeblich.

Der ausstehende internistische Kontrollbefund langte am 20.06.2025 bei der Amtsärztin der BH Z ein.

Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2025 (somit einen Tag nach der Hinterlegung, jedoch drei Tage vor der tatsächlichen Abholung des Entziehungsbescheides vom 10.06.2025), konkret um 16:13 Uhr beim Bahnhof Z ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und dabei von der Polizei angehalten worden sei. Dies wurde von der Polizeiinspektion Z wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung angezeigt. Dies hat zu einem weiteren Entziehungsbescheid vom 23.06.2025, Zl ***, geführt. Mit diesem Bescheid wurde die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 FSG in der Dauer von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides vom 23.06.2025, ***, entzogen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Befristung und die Vorschreibung einer Auflage ergibt sich aus der mit der BH Z aufgenommenen Niederschrift vom 31.05.2023. Demnach wurde gegenüber Herrn AA ein führerscheinrechtlicher Bescheid (eine Beschränkung der Lenkberechtigung) mündlich verkündet. Dass der am 19.05.2025 „fällige“ internistische Befund (erst) am 20.06.2025 bei der Amtsärztin einlangte, ist unstrittig.

IV.Rechtsgrundlagen:

Das Führerscheingesetz BGBl I Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 90/2023 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

V.Rechtliche Erwägungen:

Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung wurde von der BH Z - ausgehend vom Spruch („Bis zur Beibringung eines aktuellen internistischen Kontrollbefundes“) - als Formalentzug konzipiert, jedoch offensichtlich irrtümlich mit der fehlenden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründet. Letztere würde ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG voraussetzen, aus dem sich die Nichteignung ergeben würde. Weiters müsste eine Entziehung mangels gesundheitlicher Eignung mit dem Ende der Nichteignung enden (vgl § 25 Abs 2 FSG).

Der entscheidende Aspekt für die von der BH Z ausgesprochenen Entziehung mit Bescheid vom 10.06.2025 ist die Nichterfüllung einer im Jahre 2023 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage. Es geht also darum, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2025, konkret zum 19.05.2025, keinen internistischen fachärztlichen Befund vorgelegt hat.

Wird der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht entsprochen, so liegt gemäß § 7 Abs 3 Z 12 Führerscheingesetz ein Verkehrsunzuverlässig-keitstatbestand vor. Die Nichtvorlage eines (internistischen) Befundes stellt die Nichterfüllung einer Auflage im Sinne des § 7 Abs 3 Z 12 FSG dar (vgl VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091).

Es liegt zwar nahe, dass der Beschwerdeführer nach dem 19.05.2025 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides trotz Nichtvorlage des eingeforderten fachärztlichen Befundes (immer wieder) ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dies würde die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 12 FSG darstellen (vgl VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091). Allerdings ist ein solches Lenken (zu einem konkreten Zeitpunkt an einem konkreten Ort) nicht aktenkundig und hat sich die BH Z in ihrem Entzugsbescheid darauf auch nicht bezogen. Eine Entziehung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit in Bezug auf vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verwirklichte Umstände kommt daher nicht in Betracht.

Die BH Z war jedoch berechtigt, nach Maßgabe des § 24 Abs 4 dritter Satz FSG auf Grund der bescheidmäßig in Form einer Auflage angeordneten Verpflichtung, einen internistischen fachärztlichen Befund vorzulegen, eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Vorlage des Befundes auszusprechen. Da keine Ortabwesenheit geltend gemacht wurde, ist gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz von einer Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist (das war am 17.06.2025) auszugehen. Am 20.06.2025 wurde der Befund vorgelegt. Damit endete dieser Formalentzug.

Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113) ist das LVwG grundsätzlich verpflichtet, alle entziehungsrelevanten Umstände und insbesondere entziehungsrelevante Übertretungen, und zwar auch die im Zuge eines Entziehungsverfahrens verwirklichten, zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind lediglich Fälle in denen vom Gesetzgeber bereits zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit festgelegt wurde (vgl das am Beginn dieses Absatzes angeführte Erkenntnis des VwGH vom 13.06.2024, Rz 31).

Im gegenständlichen Fall kommt ein solche Einbeziehung weiterer, nach Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls begangener entziehungsrelevanter Übertretungen wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung nicht in Betracht. Dies aus nachfolgenden Gründen:

Im Hinblick darauf, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wird, jedoch im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt wird, dass eine Beschwerde sehr wohl eine aufschiebende Wirkung hat, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtswirksam ausgesprochen wurde. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nämlich insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine derart große Bedeutung zu, dass sie im Bescheid unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist daher nicht von einer sofortigen Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides auszugehen.

Aus dem vorgelegten Akt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides (das war am 17.06.2025) bis zur Vorlage des internistischen Fachbefundes am 20.06.2025 zu einem konkreten Zeitpunkt an einem konkreten Ort (am 18.06.2025 um 16:13 Uhr in der Nähe vom Bahnhof Z) ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dies würde die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 12 FSG bedeuten. Eine (vollstreckbare) Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 12 FSG) könnte jedoch erst für die Zukunft, somit erst mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht angeordnet werden. In diesem Zusammenhang ist der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgezeigte Aspekt zu beachten, dass eine Entziehung nach § 25 Abs 2 FSG grundsätzlich nur noch dann zulässig ist, wenn zumindest bis zum Ende der Mindestentziehungsdauer vom Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist (vgl VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091; 05.10.2021, Ra 2019/11/0181).

Für den gegenständlichen Fall würde dies bedeuten, dass beim Beschwerdeführer noch bis Ende November 2025 eine Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden müsste. Ausgehend davon, dass der ausstehende zum 19.05.2025 „fällige“ ärztliche Kontrollbefund am 20.06.2025 (also fünf Monate vorher) vorgelegt wurde und ab diesem Zeitpunkt eine ärztliche Beurteilung der „Fahrtauglichkeit“ möglich war, ist eine derartige Annahme nicht gerechtfertigt.

In Bezug auf mit diesem Entziehungsbescheid zusammenhängende Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung und darauf gründende Entziehungsverfahren) sei darauf hingewiesen, dass mangels sofortiger Vollstreckbarkeit ein allfälliges Lenken während der Entzugsdauer des Formalentzuges (zwischen 17.06 und 20.06.2025) nicht strafbar ist und somit auch keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG verwirklicht wurde. Insofern ergeben sich Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides vom 23.06.2025 Zl LZ-FSE-79/3-2025. In Bezug auf diesen Bescheid sei auch auf die sogenannte Beseitigungswirkung (vgl VwGH 23.05.2013, 2011/11/0016) hingewiesen. Die Beseitigungswirkung führt dazu, dass im Falle eines aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung rechtswidrig ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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