LVwG T LVwG-2025/24/1163-21

LVwG-2025/24/1163-21Landesverwaltungsgericht13.08.2025

Regest

„Geräucherte Wiener“<br/>Inverkehrbringen<br/>Zutat<br/>Zutatenverzeichnis<br/>Menschlicher Verzehr ungeeignet<br/>Irreführung über die Haltbarkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1163-21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.1163.21

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.3.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2025,

zu Recht:

A.Fehlen der Zutat Rauch im Zutatenverzeichnis gemäß § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und Z 25 des Anhanges zum LMSVG sowie Art 2 Abs 2 Buchstabe f, 9 Abs 1 Buchstabe b und Art 18 Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV) (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Sie haben es als gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortlicher Beauftragter der EE, Adresse 3, **** X, zu verantworten, dass dieses Lebensmittelunternehmen am 13.3.2024 um 14:45 Uhr am Standort Adresse 4, **** X, Lebensmittel, nämlich „FF WURSTAUFSCHNITT“ (Probezeichen ***), zum Verkauf bzw weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit im Sinne des Art 3 Z 8 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV) in Verkehr gebracht hat, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren.

Dieses Lebensmittel entsprach nicht den Anforderungen des Art 18 Abs 1 der LMIV, da in der zusammengesetzten Zutat „Wer“ die Zutat „Rauch“ im Zutatenverzeichnis fehlte.

Gemäß Art 9 Abs 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art 18 Abs 1 LMIV ist die Angabe aller Zutaten – einschließlich der Bestandteile zusammengesetzter Zutaten – verpflichtend. Das Zutatenverzeichnis hat alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels zu enthalten.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023, sowie Z 25 des Anhangs zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023; weiters Art 2 Abs 2 Buchstabe f und Art 18 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011 S 18 in der Fassung ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023 S 41 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV)“

bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023“

und beim Ersatz der Kosten an das GG:

„Gemäß § 71 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, haben Sie dem GG, Adresse 5, **** W, die Kosten in Höhe von EUR 140,40 zu ersetzen.“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 50,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, weil die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet war gemäß § 90 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie Irreführung über die Haltbarkeit gemäß § 90 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG (betreffend das Inverkehrbringen eines für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittels) und § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall (betreffend die Irreführung über die Haltbarkeit) eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die EE (FN ***) (im Folgenden: Unternehmen) mit Sitz in **** X, Adresse 3, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter der Marke „JJ“ eine Supermarktkette mit zahlreichen Filialen betreibt.

Das Zentrallager des Unternehmens befindet sich in **** X, Adresse 4. An diesem Standort findet kein Verkauf an Endkunden statt; vielmehr werden die dort gelagerten Produkte zur Versorgung der einzelnen Filialen kommissioniert und von dort aus an diese ausgeliefert.

Mit Wirksamkeit zum 1.9.2023 wurde der am 1.7.1989 geborene Beschwerdeführer von den handelsrechtlichen Geschäftsführern des Unternehmens gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zum verantwortlichen Beauftragten für die Abteilung „Produktion Metzgerei“ am Standort Adresse 4, **** X, bestellt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z. Es bestehen keine Strafausschließungsgründe oder Verfolgungshindernisse. Er hat seiner Bestellung nachweislich am 11.12.2023 zugestimmt. Sachlich ist er für alle Dienstnehmer in der Abteilung Produktion Metzgerei für die Einhaltung des „Lebensmittelsicherheitsgesetzes samt darauf basierenden und in Zusammenhang stehenden Verordnungen, insbesondere der Kennzeichnungsvorschriften, der gemeinschaftsrechtlichen Normen und der Lebensmittelhygieneverordnung“ zuständig. Seine Anordnungsbefugnis entspricht dem Umfang seiner Verantwortlichkeit.

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.3.2025 wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:

„[…]

1.

Datum/Zeit:13.03.2024 14:45 Uhr

Ort: **** X, Adresse 4

Sie haben als gem. § 9 VStG Verantwortliche/r der Firma EE mit Sitz in Adresse 3,**** X, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes "Handel" am 13.03.2024 um 14:45 im Standort in Adresse 4, **** X Lebensmittel, nämlich FF WURSTAUFSCHNITT, Auftragsnummer *** vom 21.06.2024, Probezeichen: *** zum Verkauf/weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht hat, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, welche insofern den Art. 18 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend folgender Angaben nicht entsprochen haben, als die Zutat "Rauch" in der zusammengesetzten Zutat 'Wiener" fehlte. Gemäß Artikel 18 LMIV besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der "Herstellung des Lebensmittels".

2.

Datum/Zeit:13.03.2024, 14:45 Uhr

Ort:**** X, Adresse 4

Sie haben als gem. § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma EE mit Sitz in Adresse 3,**** X, zu verantworten, dass am 13.03.2024 in Adresse 4, **** X ein Produkt (FF WURSTAUFSCHNITT) zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, das zu diesem Zeitpunkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, obwohl es gemäß § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG verboten ist, Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen. Lebensmittel sind für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.

Das genannte Produkt war als nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet zu beurteilen. Es wies nach Lagerung bis zum Ende der deklarierten Haltbarkeitsfrist einen abwegigen Geruch auf, welcher im Zuge einer kommissionellen sensorischen Prüfung durch die GG von drei voneinander unabhängigen Prüfern festgestellt wurde. Zudem wies das Produkt mesophile aerobe Keime (300 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) auf. Diesbezüglich liegt der Richtwert bei 5 Millionen KBE/g, wobei Richtwerte eine Orientierung geben, welches produktspezifische Mikroorganismenspektrum zu erwarten und welche Mikroorganismengehalte in den jeweiligen Lebensmitteln bei Einhaltung einer guten Hygiene- und Herstellungspraxis zufriedenstellend sind.

Zudem wies das genannte Produkt eine irreführende Information bezüglich der Eigenschaft des Produkts (Haltbarkeit) auf, da das Lebensmittel deutlich vor Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist eine Beschaffenheit hatte, die der Verbrauchererwartung derart widersprach, dass eine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet war. Somit wurde die Aufbrauchfrist zu lange bemessen, obwohl es verboten ist, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer 1. gegen „§ 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18“ und 2. gegen „§ 90 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021“ verstoßen, weshalb über ihn 1. unter Zugrundelegung des „§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021, und 2. des „§ 90 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.256/2021“ 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde 1. mit EUR 25,00 und 2. mit EUR 50,00 bestimmt.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine Vorschreibung über den Ersatz der Kosten an das GG (Institut) gemäß § 71 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Höhe von EUR 288,00.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Begründend führt er hinsichtlich Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass es sich bei Rauch um keine Zutat handle. Spruchpunkt 2. enthalte mehrere Übertretungen, was unzulässig sei. Weiters bestreitet er, dass es im Zentrallager des Unternehmens zu einem Inverkehrbringen gekommen sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Amtliche Untersuchungszeugnis des Instituts vom 21.6.2024, bestehend aus dem Prüfbericht/Befund, dem Gutachten, zweier Fotos, dem Probebegleitschreiben zu Probezeichen *** und der Kostenmitteilung gemäß Gebührentarif, die Urkunde über die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten vom 11.12.2023, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen des Instituts vom 18.6.2025 (OZ 6), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.6.2025 (OZ 8), den Auszug aus dem Unternehmensregister vom 10.7.2025 (OZ 11), die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister vom 10. und 11.7.2025 (OZ 13, 15), die Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorgans vom 17.7.2025 (OZ 17), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21., vom 22. und vom 23.7.2025 (OZ 18, 19, 21) sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2025 zur Einvernahme der Sachverständigen des Instituts im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19, 20). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 19 S 7). Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 19 S 7).

I.Sachverhalt:

Am 13.3.2024 wurde im Rahmen einer amtlichen Kontrolle gemäß § 36 LMSVG durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe des Produkts „FF WURSTAUFSCHNITT“ im Kühlhaus der Wurstkommissionierung im Zentrallager des Unternehmens in **** X, Adresse 4, entnommen.

Bei dem Produkt handelte es sich um eine Mischung verschiedener Brühwürste, bestehend aus Extrawurst, (geräucherter) Wiener und Krakauer. Die entnommene Probe stammte aus einer am selben Tag hergestellten Charge. Der Wurstaufschnitt war verpackt, etikettiert und im Zentrallager zur anschließenden Auslieferung an die Filialen bereitgehalten. Ein Hinweis darauf, dass sich das Produkt (noch) nicht im Verkehr befände, war nicht vorhanden.

Die Probe langte am 15.3.2024 beim Institut ein, wo zwischen dem 15.3. und dem 13.5.2024 entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden.

Zum Zeitpunkt der Entnahme am 13.3.2024 befand sich die Probe in einwandfreiem Zustand. Im Institut wurde sie unter Einhaltung der auf der Verpackung angegebenen Lagerbedingungen bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist am 3.4.2024 aufbewahrt.

Am Ende der Lagerzeit erfolgte eine kommissionelle sensorische Beurteilung durch drei unabhängige Sachverständige. Alle Prüfer beschrieben den Geruch der Probe übereinstimmend als verdorben bzw „unrein-alt“. Zwei der drei Verkoster beurteilten auch den Geschmack als unrein; der dritte verzichtete aufgrund des intensiven Geruchs auf eine Verkostung. Eine anschließende mikrobiologische Untersuchung zeigte eine massive Überschreitung des Richtwerts der KK für mesophile aerobe Keime in Brühwürsten. Die gemessene Keimzahl betrug über 300 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), während der Referenzwert bei 5 Millionen KBE/g liegt.

Aufgrund der deutlich abweichenden sensorischen Eigenschaften und der massiv erhöhten Keimzahlen wurde die Probe zum Zeitpunkt der Untersuchung am Ende der Lagerzeit als nicht genusstauglich und damit nicht verkehrsfähig eingestuft. Die Beschaffenheit wich erheblich von der berechtigten Verbrauchererwartung ab; eine bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels war nicht mehr gewährleistet.

Die festgestellten Abweichungen sprechen für einen Produktverderb gegen Ende der Haltbarkeitsfrist. Allerdings kann im konkreten Fall nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser Verderb ausschließlich auf eine zu lang angesetzte Haltbarkeitsdauer zurückzuführen ist. Bei Fleischerzeugnissen können auch andere Faktoren – etwa solche, die im Zusammenhang mit Herstellung, Verpackung oder Lagerung stehen – eine Rolle spielen, ohne dass sich eine eindeutige Ursache feststellen lässt.

Ein Teil der Probe hatte die Bezeichnung „Wiener geräuchert“. Diese Bezeichnung impliziert eine Räucherbehandlung, bei der frischer Rauch gezielt auf das Lebensmittel einwirkt. Die Räucherung hat nicht nur konservierende Wirkung, sondern führt auch zu typischen sensorischen Merkmalen wie einer dunkleren Oberfläche, einem rauchigen Geruch und einem entsprechenden Geschmack. Sie kann zudem technologisch wirksam sein, etwa durch Abtrocknung oder eine verlängerte Haltbarkeit. Rauch besteht aus festen und/oder flüssigen Schwebeteilchen (Aerosolen), in denen sich Verbrennungsrückstände und Aromastoffe des verwendeten Holzes befinden. Diese Stoffe lagern sich während des Räuchervorgangs an der Oberfläche des Lebensmittels ab und verbleiben im Produkt. Aus lebensmitteltechnologischer Sicht handelt es sich somit um eine Zutat, die im Enderzeugnis vorhanden bleibt und die sensorische Beschaffenheit des Lebensmittels maßgeblich beeinflusst. Im Zutatenverzeichnis der untersuchten Probe fehlte die Angabe der Zutat „Rauch“.

Durch die Überprüfung und Begutachtung der relevanten Kennzeichnungsvorschriften entstanden dem GG auf Grundlage des „Gebührentarifs für die Tätigkeiten der GG“ für das Jahr 2024 Kosten in Höhe von EUR 140,40.

Der Beschwerdeführer hat sich im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten geäußert.

II.Beweiswürdigung:

Strittig ist, ob die Begriffsbestimmung einer Zutat im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe b LMIV erfüllt ist. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auf das von der Sachverständigen des Instituts erstattete Gutachten, das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers umfassend erörtert wurde. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der bei der Herstellung verwendete Rauch nicht lediglich als Verarbeitungshilfsstoff fungiert, sondern im Endprodukt verbleibt und dessen sensorische Eigenschaften (insbesondere Geschmack und Geruch) maßgeblich beeinflusst.

Das LVwG hegt weder an der methodischen Herangehensweise noch an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens Zweifel. Die Ausführungen der Sachverständigen sind in sich stimmig, nachvollziehbar und stehen im Einklang mit der unionsrechtlichen Begriffsdefinition. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.

Der Beschwerdeführer hat dem Gutachten auch in der mündlichen Verhandlung nicht in fachlich qualifizierter Weise widersprochen. Insbesondere wurde kein Privatgutachten vorgelegt oder eine eigenständige fachlich fundierte Auseinandersetzung mit der lebensmittelrechtlichen Bewertung des Rauchs als Zutat vorgenommen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers blieben allgemein gehalten und erschöpften sich im Wesentlichen in rechtlicher und terminologischer Kritik, ohne die sachlich-inhaltlichen Grundlagen des Gutachtens zu entkräften.

Das LVwG hat alle angebotenen und zweckdienlichen Beweismittel gewürdigt. Da dem schlüssigen Gutachten keine gleichwertigen oder widersprechenden Beweisergebnisse gegenüberstehen, folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen und legt diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

III.Rechtslage:

1. § 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Anforderungen

§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

2. […]

[…]

in Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere

1. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

[…]

(3) […]

[…]

(5) Lebensmittel sind

1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;

2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;

[…]“

2. § 90 LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

[…]

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1. Lebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]“

3. Die Anlage zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Anlage

Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

1. […]

[…]

25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);

[…]“

4. Die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011 S 18 in der Fassung ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023 S 41 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV), lautete (auszugsweise) wie folgt:

„[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)die die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

[…]

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

[…]

f)„Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“;

[…]

h)„zusammengesetzte Zutat“ eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;

[…]

[…]

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.

(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.

(6) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

(7) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:

a)wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;

b)wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.

[…]

[…]

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a)[…]

b)das Verzeichnis der Zutaten;

[…]

[…]

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

(3) Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.

(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

[…]

ANHANG VI

BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN

TEIL A — VERPFLICHTENDE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS

1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.

[…]“

5. Die Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr L 31 vom 1. Februar 2002 S 1 in der Fassung ABl Nr L 231 vom 20. Juni 2019 S 1 (EG-BasisVO) lautet (auszugsweise) wie folgt:

„[…]

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

2. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;

[…]

8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst

[…]“

6. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

[…]“

7. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

8. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

9. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

10. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

A.Fehlen der Zutat Rauch im Zutatenverzeichnis gemäß § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und Z 25 des Anhanges zum LMSVG sowie Art 2 Abs 2 Buchstabe f, 9 Abs 1 Buchstabe b und Art 18 Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV) (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):

Schuldspruch:

Nach den getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 4 VStG für die wirksame Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG erfüllt.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das Unternehmen eine Supermarktkette mit zahlreichen Filialen betreibt. Der Tatort liegt im konkreten Fall im Zentrallager des Unternehmens, in dem kein Verkauf an Endkunden stattfindet. Vielmehr werden dort verpackte und etikettierte Waren gelagert, zur Belieferung der Filialen kommissioniert und anschließend an diese ausgeliefert. Das gegenständliche Produkt – ein verpackter und etikettierter Wurstaufschnitt – war im Zentrallager zur weiteren Auslieferung an die Filialen bereitgestellt. Das Bereithalten der verpackten und etikettierten Ware im Zentrallager dient nicht bloß der Lagerung, sondern stellt eine aktive Verfügung über das Lebensmittel dar, mit dem Zweck, den Vertriebsweg zu eröffnen. Ein Hinweis darauf, dass sich das Produkt (noch) nicht im Verkehr befinde, war nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 12.10.2020 (Ro 2018/10/0047) betraf ebenfalls ein Unternehmen mit eigener Filialstruktur, das Produkte im Zentrallager für die Belieferung seiner Verkaufsstellen bereithielt. Der VwGH führte aus, dass bereits das Bereithalten von vollständig verpackter und etikettierter Ware im Zentrallager zum Zwecke der Verteilung an Verkaufsstellen ein Inverkehrbringen im Sinne des Art 3 Z 8 EG-BasisVO darstellt, da dadurch der Vertriebsweg eröffnet wird. Die objektive Zweckbestimmung, die Ware zum Verkauf bereitzustellen, genügt; ein tatsächlicher Verkauf an Endkunden ist nicht erforderlich.

Diese rechtliche Beurteilung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier wurde die Ware im Zentrallager physisch bereitgestellt, vollständig etikettiert und zur Auslieferung an die Filialen bestimmt. Durch diese Vorbereitung und Lagerung wird die Ware aktiv in den Lieferprozess eingebunden und dem Verkaufskreislauf zugeführt. Somit ist davon auszugehen, dass das Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurde, da es objektiv für die weitere Abgabe an die Endverkaufsstellen vorgesehen ist.

Die im Spruch verwendete Formulierung, wonach das Produkt „zum Verkauf/Vertrieb bereitgehalten“ wurde, ist in diesem Zusammenhang sachlich zutreffend. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Ware zur weiteren Abgabe innerhalb der Unternehmensstruktur bestimmt war, ohne den Eindruck zu erwecken, dass ein direkter Endverkauf am Ort der Lagerung erfolgt sei. Damit wird die Tathandlung präzise beschrieben, was den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Die Tatumschreibung ist inhaltlich ausreichend bestimmt, deckt sich mit dem festgestellten Sachverhalt und entspricht der geltenden Rechtslage.

Gegenstand des Verfahrens ist die „Wiener geräuchert“. Bei diesem Produkt wurde eine Räucherbehandlung angewandt, bei der frischer Rauch gezielt auf das Lebensmittel einwirkt. Nach den getroffenen Feststellungen ist Rauch ein bei der Herstellung eingesetzter Stoff, der im Endprodukt verbleibt und die sensorischen Eigenschaften des Lebensmittels maßgeblich beeinflusst. Daher ist Rauch als Zutat im Sinne von Art 2 Abs 2 Buchstabe b der LMIV zu qualifizieren und muss gemäß Art 9 Abs 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art 18 Abs 1 LMIV im Zutatenverzeichnis angegeben werden.

Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG für das Inverkehrbringen der „Wiener geräuchert“ verantwortlich. Das Produkt wurde im Zentrallager des Unternehmens verpackt, etikettiert und zum Verkauf bzw Vertrieb an die Filialen bereitgehalten, wodurch der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens gemäß Art 3 Z 8 EG-BasisVO erfüllt ist. Zudem stellt der Rauch als bei der Herstellung eingesetzter und im Endprodukt verbleibender Stoff eine Zutat im Sinne der LMIV dar, deren Angabe im Zutatenverzeichnis gemäß Art 9 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 18 Abs 1 LMIV fehlte.

Beim „Inverkehrbringen“ der „geräucherten Wiener“ handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört somit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Damit liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG vor. In diesen Fällen besteht eine gesetzliche Vermutung fahrlässiger Tatbegehung (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG), sofern keine Umstände dargetan werden, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, diese gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen. Seine Angaben beziehen sich ausschließlich auf allgemeine betriebliche Hygienemaßnahmen sowie Kontrollen hinsichtlich Haltbarkeit, Verpackung und Lagerung, enthalten jedoch kein konkretes Vorbringen zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungspflichten gemäß Art 18 LMIV. Insbesondere fehlt jegliche Ausführung dazu, weshalb die Zutat „Rauch“ nicht im Zutatenverzeichnis ausgewiesen war oder wie dieser Fehler trotz bestehender Kontrollsysteme hätte vermieden werden sollen. Die gesetzliche Vermutung fahrlässigen Verhaltens wurde somit nicht entkräftet.

Die Argumentation, wonach dem Beschwerdeführer die Kenntnis der Pflicht zur Kennzeichnung der Zutat Rauch nicht zugemutet werden könne, greift nicht. Die Verpflichtung zur korrekten Kennzeichnung beruht auf objektiven Sorgfaltsanforderungen, die von jedem Verantwortlichen in der Lebensmittelkette zu erfüllen sind. Es kommt nicht auf das individuelle Wissen um jede rechtliche Feinheit an, sondern darauf, dass ein funktionierendes Kontrollsystem die Einhaltung dieser Pflichten sicherstellt und Fehler vermieden werden.

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht – zumindest fahrlässig – verwirklicht hat.

Strafbemessung:

Die vollständige und korrekte Angabe aller Zutaten dient dem Schutz der Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Risiken und eine informierte Kaufentscheidung. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei „Rauch“ um eine technologisch eingesetzte Zutat, die im Endprodukt verbleibt und potenziell krebserregende Stoffe enthalten kann. Die unterlassene Kennzeichnung hat daher nicht nur die gesetzlich gebotene Transparenz über die Zusammensetzung verletzt, sondern auch eine mögliche gesundheitliche Gefährdung verschleiert. Der mit der LMIV verfolgte Schutzzweck wurde durch die begangene Verwaltungsübertretung in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind nicht festgestellt worden.

Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Die Geldstrafe wurde mit etwa 0,71 % des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Trotz Überschreitung des rechnerischen Mindestmaßes ist die Ersatzfreiheitsstrafe noch angemessen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG liegen nicht vor, weil keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist.

Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG sind nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einem geringfügigen Verschulden als auch an einem niedrigen Unrechtsgehalt, wie sie für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlich wären. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

B.Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, weil die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet war gemäß § 90 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie Irreführung über die Haltbarkeit gemäß § 90 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG verantwortlichem Beauftragten zwei Übertretungen zur Last:

1. das Inverkehrbringen eines für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittels gemäß § 90 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG sowie

2. eine Irreführung über die Haltbarkeit gemäß § 90 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG.

Diese beiden Tatbestände hätten im Spruch getrennt dargestellt werden müssen.

Nach den getroffenen Feststellungen war das Lebensmittel zum in Spruchpunkt 2. genannten Tatzeitpunkt (13.3.2024) noch einwandfrei. Die festgestellten sensorischen Abweichungen traten erst gegen Ende der Haltbarkeitsfrist (3.4.2024) auf.

Eine Irreführung über die Haltbarkeit ist nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachweisbar, da nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob der festgestellte Verderb auf eine zu lange Haltbarkeitsdauer oder auf andere mögliche Ursachen – wie etwa lagerungs-, verpackungs- oder produktionsbedingte Einflüsse – zurückzuführen ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher Folge zu geben. Spruchpunkt 2. ist aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG (betreffend das Inverkehrbringen eines für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittels) und § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall (betreffend die Irreführung über die Haltbarkeit) einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Ausführungen des LVwG zum Vorliegen eines Inverkehrbringens im Zentrallager (Spruchpunkt 1.) stützen sich unmittelbar auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047. Die zugrundeliegende Rechtsfrage ist daher durch die Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt und wirft keine neue, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf.

Die rechtliche Qualifikation des Rauchs als Zutat im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe b LMIV wurde auf Basis eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens getroffen, das die unionsrechtlichen Kriterien ausführlich erörtert. Die dabei maßgebliche Beweiswürdigung ist – entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – einer Revision nicht zugänglich (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075 mwN). Gleiches gilt für die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2..

Da sich die Entscheidung somit auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt und im Übrigen keine revisiblen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, ist die ordentliche Revision unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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