LVwG T LVwG-2024/14/2780-8

LVwG-2024/14/2780-8Landesverwaltungsgericht12.08.2025

Regest

Beseitigungsauftrag<br/>Holzhütte<br/>Holzlegen<br/>Freiland<br/>bauliche Anlagen<br/>vermuteter Baukonsens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/2780-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.14.2780.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, BB, Adresse 2, **** Y, und CC, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z (belangte Behörde) vom 29.9.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I.1 und 2. sowie II. des angefochtenen Bescheids richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beseitigung bis Ende November 2025 erfolgen muss.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol den

B E S C H L U S S:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend den im angefochtenen Bescheid angeführten „baufällige(n) Holzschuppen auf dem südlichen Grundstück mit Pultdach für Holzlager und Gartengeräte und teils landwirtschaftliche Geräte“ (Spruchpunkt I.3.) wird eingestellt.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern als Eigentümer der Grundstücke **1 und **2 gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 auf, die widerrechtlich errichteten Gebäude und baulichen Anlagen (erstens die Holzhütte mit teilweise möbliertem Aufenthaltsraum in Blockbauweise mit Satteldach und Bitumschindeldeckung, zweitens der westliche Abschluss des südlichen Grundstücks durch eine große Holzlege mit Holzbearbeitungsplatz samt großer Kreissäge und weiteren überdachten/abgedeckten Holzlegen sowie drittens der baufällige Holzschuppen auf dem südlichen Grundstück mit Pultdach für Holzlager und Gartengeräte und teils landwirtschaftliche Geräte) bis längstens 31.1.2023 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Im zweiten Spruchpunkt wurde die weitere Benutzung untersagt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – geltend, die gegenständlichen Grundstücke seien bereits vor 1960 vom Vater des derzeitigen Pächters gepachtet worden. Das Grundstück habe schon zu diesem Zeitpunkt unter anderem das gegenständliche Blockhaus aufgewiesen. Es sei nicht bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligungspflicht für derartige Anlagen bestanden habe, ferner sei auch nicht ersichtlich, ob eine allfällige Bewilligung tatsächlich erteilt worden sei. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Anlage – im Wesentlichen vor 1960 – eine Bewilligungspflicht bestanden habe. Selbst wenn eine solche bestanden hätte, würden zumindest Hinweise auf einen vermuteten Konsens vorliegen, da die gegenständlichen Anlagen schon seit vielen Jahren bestünden. Demgegenüber gehe die belangte Behörde offenkundig von einer Bewilligungspflicht aus, ohne dahingehend zu substantiieren, ob zum Zeitpunkt der Errichtung oder auch zum jetzigen Zeitpunkt eine baurechtliche Bewilligungspflicht bestanden habe. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet, die von ihr vermutete Konsenslosigkeit als Vorfrage zu klären. In Ermangelung einer entsprechenden Klärung der Vorlage sei die Erteilung des baupolizeilichen Auftrags nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zu Unrecht erfolgt.

Darüber hinaus seien die Holzlegen mit provisorischen Abdeckungen keine baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022, da sie weder mit dem Boden verbunden sind, noch zur fachgerechten Herstellung objektiv bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Es handle sich um bloße Abschirmungen zum Schutz des Holzes vor Nässe, die ohne bautechnische Kenntnisse errichtet werden könnten und wegen ihres geringen Gewichts auch nicht kraftschlüssig mit dem Erdboden verbunden seien. Den Feststellungen des Sachverständigengutachtens, wonach die Holzlege mit Kreissäge keiner landwirtschaftlichen Nutzung diene, werde aufs Schärfste entgegengetreten. Der Pächter sei auch Waldbesitzer und benötige den Platz und die Maschine für die Holzbearbeitung. Es werde somit auch der Feststellung des Sachverständigengutachtens entgegengetreten, wonach die Brücke als das Einzige den Bestimmungen dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 entsprechende Objekt anzusehen sei. Schließlich werde auch die Holzhütte zu forstwirtschaftlichen Zwecken, nämlich die Aufbewahrung diverser Holz- und Gartenwerkzeuge benutzt. Es fehle darüber hinaus eine Begründung, eine bloße Wiedergabe des inhaltlich unzulässigen Sachverständigengutachtens reiche nicht. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe keine ausreichende Frist zur Beseitigung festgelegt. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer – neben Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 6.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Vertreter DD, und EE als belangten Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragte am 17.2.2025 den hochbautechnischen Amtssachverständigen FF mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob die „große Holzlege“ und „weitere überdachte/abgedeckte Holzlegen“ mit dem Erdboden verbunden sind und bautechnische Kenntnisse für die Errichtung erfordern.

Am 20.2.2025 erstattete der hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten, welches das Landesverwaltungsgericht Tirol sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis übermittelte.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind jeweils zu einem Drittel Eigentümer der Grundstücke **1 und **2 in der Marktgemeinde Z. Diese Grundstücke sind bereits vor 1960 durch die Familie der Beschwerdeführer an GG bzw vorher dessen Vater verpachtet worden. Der Pächter ist nicht Landwirt, er verwendet das auf dem Grundstück lagernde Holz für private Zwecke.

Die Grundstücke sind seit jeher als Freiland gewidmet und befinden sich in der Nähe des Inns. Seit 2015 ist dort ein Naturschutzgebiet.

Auf diesen Grundstücken befinden sich eine Holzhütte mit teilweise möbliertem Aufenthaltsraum in Blockbauweise mit Satteldach und Bitumschindeldeckung.

Ebenfalls befinden sich am westlichen Abschluss des südlichen Grundstücks **1 drei Holzlegen. Die erste Holzlege im Ausmaß von ca 4,80 m x 1,95 m und einer Höhe von ca 1,50 m befindet sich im südwestlichen Eckbereich des Grundstückes **1 und wurde unmittelbar zur ostseitigen Grundstücksgrenze erstellt. Dabei handelt es sich um eine freistehende Holzlege bzw Flugdachkonstruktion, unter welcher die Lagerung von Brennholz/„Scheitholz“ erfolgt. Als Tragkonstruktion dienen Säulenelemente aus Holz – Rund- bzw Kanthölzer –, welche zum Teil lediglich auf den Untergrund (Erdboden bzw Humusschicht) bzw Ziegeln aufgestellt wurden. Teilweise wurden die Hölzer zugespitzt und in den Untergrund eingeschlagen, um eine entsprechende Standsicherheit sicherstellen zu können. Auf die einzelnen Säulenelemente wurden als Queraussteifung Holzbretter angebracht und darauf in weiterer Folge zusätzliche Holzbretter in der vollen Länge der Dachkonstruktion und zur Auflagerung der Dachhaut erstellt. Die oberste Decksicht bzw Dachhaut dieser Holzlege bzw dieses Flugdaches bilden verzinkte Trapezblechelemente in mehreren Lagen, wobei hier auch anzumerken ist, dass sich zwischen den in Längsrichtung verlegten Holzbrettern und den angesprochenen Trapezblechelementen noch eine zusätzliche Abdichtung mittels Bitumenbahnen befindet. Diese Bitumenbahnen dürfte die ursprüngliche Dachhaut gebildet haben. Zur Aussteifung – „Windverband“ – der Flugdachkonstruktion wurden Spangurte unmittelbar an der Unterseite der Dachkonstruktion untergebracht. Als weitere Aussteifungsmaßnahme und zur Gewährleistung der Standsicherheit wurden zwischen den einzelnen Holzsäulen zum Teil auch zusätzliche Verstrebungen – dies in Querrichtung – angebracht, welche an den Säulen mittels Nägel bzw Schrauben befestigt wurden. An der Südseite dieser Holzlege befindet sich unmittelbar ein kleiner Holzstapel aus Scheithölzern im Ausmaß von ca 1,95 m x 0,80 m und einer Höhe von ca 1,00 m, welcher lediglich mit einem Trapezblechelement abgedeckt wurde. Dieses Trapezblechelement wurde mit Rundhölzern beschwert, um ein mögliches Abheben bei auftretenden Windböen möglichst verhindern zu können.

Die zweite Holzlege im Ausmaß von ca 4,50 m x 1,30 m und einer Höhe von ca 1,75 m befindet sich in der Mitte des Grundstückes **1 und erstreckt sich ausgehend von der Grundstücksgrenze zum südseitig angrenzenden W-Weg bis zu einem Baum (nordseitig). Dabei handelt es sich um eine in sich freistehende Holzlege bzw Flugdachkonstruktion, unter welcher die Lagerung von Brennholz/„Scheit- bzw Rundholz“ erfolgt. Als Tragkonstruktion dieser Holzlege bzw dieses Flugdaches dienen Säulenelemente aus Holz – Rund- bzw Kanthölzer –, welche zum Teil lediglich auf den Untergrund (Erdboden bzw Humusschicht) bzw Ziegeln aufgestellt wurden. Teilweise wurden die Hölzer zugespitzt und in den Untergrund eingeschlagen, um eine entsprechende Standsicherheit sicherstellen zu können. Auf die einzelnen Säulenelemente wurden als Queraussteifung Holzbretter angebracht und darauf die Dachhaut aus verzinkten Trapezblechelemente in mehreren Lagen aufgebracht. Diese Trapezblechelemente wurden an den Dachenden (süd- und nordseitig) mit Betonfertigteilelementen (ca 1,20 m x 0,25 m und einer Stärke von ca 8 cm) beschwert, um ein mögliches Abheben bei auftretenden Windböen möglichst verhindern zu können. Als Aussteifungsmaßnahmen und zur Gewährleistung der Standsicherheit wurden zwischen den einzelnen Holzsäulen zum Teil auch zusätzliche Verstrebungen aus Holzbrettern bzw Europaletten aus Holz – dies sowohl in Längs- als auch in Querrichtung – angebracht, welche an den Säulen mittels Nägel bzw Schrauben befestigt wurden. Um zusätzlich eine Aussteifung bzw Standsicherheit dieser Holzlege bzw dieser Flugdachkonstruktion gewährleisten zu können, erfolgte nordseitig eine Befestigung bzw Aussteifung dieser Dachkonstruktion an dem – bereits angesprochenen – Baum mittels Holzbrettern, welche sowohl am Baum als auch an der Tragkonstruktion des Daches mittels Nägel bzw Schrauben befestigt wurden.

Die dritte Holzlege im Ausmaß von ca 4,50 m x 2,60 m und einer Höhe von ca 1,50 m befindet sich in der Mitte des Grundstückes **1 und im unmittelbaren nordseitigen Anschluss an die zweite Holzlege. Diese Holzlege schließt südseitig an dem Baum an. Dabei handelt es sich um eine in sich freistehende Holzlege bzw Flugdachkonstruktion, unter welcher die Lagerung von Brennholz/„Scheitholz“ erfolgt. Als Tragkonstruktion dieser Holzlege bzw dieses Flugdaches dienen Säulenelemente aus Holz – Rund- bzw Kanthölzer –, welche zum Teil lediglich auf den Untergrund (Erdboden bzw Humusschicht) bzw Ziegeln aufgestellt wurden. Teilweise wurden die Hölzer zugespitzt und in den Untergrund eingeschlagen, um eine entsprechende Standsicherheit sicherstellen zu können. Auf die einzelnen Säulenelemente wurden als Queraussteifung Holzbretter angebracht und darauf die Dachhaut aus verzinkten Trapezblechelemente in mehreren Lagen aufgebracht. Als Aussteifungsmaßnahmen und zur Gewährleistung der Standsicherheit wurden zwischen den einzelnen Holzsäulen zum Teil auch zusätzliche Verstrebungen aus Holzbrettern bzw Europaletten aus Holz – dies sowohl in Längs- als auch in Querrichtung – angebracht, welche an den Säulen mittels Nägel bzw Schrauben befestigt wurden. Um zusätzlich eine Aussteifung bzw Standsicherheit dieser Holzlege bzw dieser Flugdachkonstruktion gewährleisten zu können, erfolgte südseitig eine Befestigung bzw Aussteifung dieser Dachkonstruktion an dem mehrfach bereits angesprochenen Baum mittels Holzbrettern, welche sowohl am Baum als auch an der Tragkonstruktion des Daches mittels Nägel bzw Schrauben befestigt wurden. Diese Holzlege unterscheidet sich zu den oben angeführten sowie beschriebenen ersten und zweiten Holzlegen auch in der Form, dass die Seitenteile – west- und ostseitig – mit Kunststoffplanen geschlossen wurden und nordseitige eine weitest gehende Verschließung mittels Holzelementen – Brettholz sowie Europaletten aus Holz – erfolgte. Südseitig wird die Dachkonstruktion größtenteils durch den Baumstamm des auf Grundstück **1 befindlichen Baumes begrenzt.

Aufgrund der gewählten Auflagerung der einzelnen tragenden Säulenelemente auf dem Untergrund (Erdboden – Humusschicht) bzw geringen Einbringtiefen in den Untergrund ist zwar derzeit von keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Erdboden auszugehen, dennoch hätte, um eine ordnungsgemäßen Ausführung und eine diesbezügliche Standsicherheit zu gewährleisten, eine entsprechende Verbindung mit dem Erdboden erfolgen müssen. Dies begründet sich auf den Umstand, dass die jeweiligen Holzlegen eigenständige Konstruktionen bilden und unabhängig von den darunter angedachten Lagerungen zu sehen sind. So bilden in etwa die unterhalb der Dachkonstruktionen vorgenommenen Lagerungen von Brennholz – zB „Scheitholz“ – keine Auflagerkonstruktionen für die jeweiligen Dächer, sodass sich nach dem Entfernen des Lagergutes die Dachkonstruktionen in unveränderter Form darstellen und durch das Entfernen des Lagergutes somit kein Einfluss auf die eigentlichen Flugdachkonstruktionen genommen wird.

Aufgrund des Verbleibs der Holzlegen bzw Flugdächer auch während den Wintermonaten, sind neben den Eigen- und Nutzlasten sowie regional vorherrschenden Windlasten, auch die regionalen Gegebenheiten in Bezug auf die zu erwartenden Schneelasten, bei der statischen Bemessung sowie Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Bauteile zu berücksichtigen, da ansonsten von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszugehen ist. Dabei sind auch die örtlichen Frosttiefen und unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und die maximal auftretenden Belastungen entsprechend zu berücksichtigen. Nur dadurch kann eine dauerhafte Standsicherheit der Anlagen sowie deren Funktion sichergestellt werden, da bei einer unsachgemäßen Aufstellung Setzungen zu befürchten sind, welche in weiterer Folge zu Verformungen und schlimmsten Fall zum Einsturz führen könnten. Überdies ist auf eine entsprechende Verankerung in den Untergrund zu achten, um eine ordnungsgemäße Aufnahme und Ableitung der örtlich vorherrschenden Windlasten garantieren zu können. Durch diese gewählte Ausführung – ledigliche Auflagerung der Säulenelemente auf dem Untergrund (Erdboden – Humusschicht) bzw Ziegeln sowie geringen Einbringtiefen in den Untergrund – kann nicht garantiert werden, dass die errichteten Holzlegen bzw Dachkonstruktionen bei auftretenden Windlasten durch etwaige Windböen nicht abgehoben werden, da keine entsprechende Verankerung in den Untergrund bzw Erdboden –wie aus statischen Gründen allerdings erforderlich – vorgenommen wurde, wodurch eine entsprechende Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Dies auch unter dem Aspekt des geringen und anzunehmenden Eigengewichtes der einzelnen Holzlegen bzw Flugdächer, den vorhandenen Flächenausdehnungen der Holzlegen bzw Dächer und der unmittelbar vorherrschenden örtlichen Situation – südseitig angrenzenden W-Weg.

Der – im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I.3. angeführte – baufällige Holzschuppen auf dem südlichen Grundstück mit Pultdach für Holzlager, Gartengeräte und teils landwirtschaftliche Geräte wurde bereits entfernt und befindet sich nicht mehr dort.

Die Holzhütte und die drei Holzlegen – sowie auch der mittlerweile abgetragene Schuppen – wurden zwischen 1975 und 1986 errichtet. Zu dieser Zeit führte die belangte Behörde längst schriftliche Aufzeichnungen über Bauverfahren. Weder liegt bei der belangten Behörde eine schriftliche Baubewilligung vor, noch konnten die Beschwerdeführer dahingehende Aufzeichnungen vorlegen. Allerdings befinden sich in räumlicher Nähe mehrere vergleichbare Hütten und Holzlegen auf anderen Grundstücken.

III.Beweiswürdigung

Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergeben sich aus dem Grundbuch. Die Verpachtung schilderten die Beschwerdeführer glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Beschaffenheit des Blockhauses ist auf dem von der belangten Behörde vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Lichtbilder deutlich ersichtlich.

Gleiches gilt für die Holzlegen. Die detaillierten Feststellungen beruhen auf dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Dieses ist ebenfalls umfassend mit Lichtbildern unterlegt und für das Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig und nachvollziehbar. Somit konnten die darin enthaltenen Ausführungen über die Holzlegen als Sachverhaltsfeststellung übernommen werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit allen Verfahrensbeteiligten außer Streit gestellt, dass der im angefochtenen Bescheid angeführte baufällige Holzschuppen sich nicht mehr dort befindet.

Der Zeitpunkt der Errichtung geht zum einen auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Feststellungen im am 16.5.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Verfahren LVwG-2023/15/0929 zurück. Dieser Akt und somit auch die darin enthaltenen historischen Lichtbilder wurden mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren am 6.2.2025 verlesen. Zum anderen gingen selbst die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von einem Errichtungszeitraum zwischen 1975 und 1986 aus.

Die Praxis der belangten Behörde zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen im Bauverfahren legte die belangte Behörde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dar.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Die belangte Behörde trug den Beschwerdeführern als Eigentümer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung der Holzhütte, der Holzlegen und des Holzschuppens auf.

Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 Satz 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Im gegenständlichen Verfahren ist somit zu prüfen, ob die Holzhütte, die Holzlegen und der Holzschuppen bauliche Anlagen darstellen, die Gegenstand eines Beseitigungsauftrags sein können.

B. Bauliche Anlagen

§ 2 Abs 1 TBO 2022 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss – so 29.6.2000, 2000/06/0043 zusammenfassend – das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt. Weiters ist eine Anlage auch „mit dem Erdboden verbunden“, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar mit diesem verbunden ist. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbindung mit dem Boden auch anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste.

Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist – so VwGH 21.3.2007, 2006/05/0115 – nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; maßgebend ist, ob bei ordnungsmäßiger (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist oder eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sein muss.

C. Holzhütte

Die Holzhütte ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022, da es sich um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vergleichbar LVwG Tirol 28.3.2025, LVwG-2024/14/0577; 18.1.2018, LVwG-2016/26/1433; 21.9.2017, LVwG-2016/22/1413).

Nach § 28 Abs 3 TBO 2022 sind bestimmte baulichen Anlagen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Dazu zählen nach § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. Die gegenständliche Holzhütte verfügt auch über einen Aufenthaltsraum, weshalb es sich nicht bloß um einen Geräteschuppen oder Holzschuppen handelt.

Somit liegt Baubewilligungspflicht gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 vor.

D. Holzlegen

Die Holzlegen haben zwar keine Verbindung mit dem Boden, eine solche hätten sie aber bei ordnungsgemäßer Ausführung und zur Gewährleistung insbesondere der Standsicherheit nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müssten. Somit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einer jedenfalls erforderlichen Verbindung mit dem Erdboden auszugehen (VwGH 29.6.2000,2000/06/0043).

E. Konsenslosigkeit der baulichen Anlagen

Nach der zu § 36 TBO 2022 (bzw deren Vorgängerbestimmungen) ergangenen Rechtsprechung ist die Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, restriktiv handzuhaben (VfSlg 14.681/1996), und darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Ein vermuteter Konsens kann – neben anderen Voraussetzungen – nur bei einem jahrzehntelang unbeanstandeten Bestand eines Gebäudes in Betracht kommen (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0250). Ein vermuteter Konsens kann aber auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (VwGH 31.5.1994, 92/05/0065). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0026).

Im gegenständlichen Fall geht das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen nicht vom Vorliegen eines Baukonsenses zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen aus: Erstens konnten die Beschwerdeführer selbst keine dahingehenden Unterlagen vorlegen. Zweitens liegen auch der belangten Behörde keinerlei dahingehende schriftliche Aufzeichnungen vor. Drittens führte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Errichtung der Holzhütte und der Holzlegen bereits seit Längerem schriftliche Aufzeichnungen über Bauverfahren. Viertens sind die Grundstücke seit jeher als Freiland gewidmet, was die Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen stark einschränkt.

F. Rechtswidrigkeit der baulichen Anlagen

Gemäß § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 ist im Freiland die Errichtung ortsüblicher Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dienen zulässig. Eine solche Errichtung von ortsüblichen Städel in Holzbauweise ist gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO der Behörde anzuzeigen. Ebenfalls in § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 ist die Errichtung von Gerätehütten in Holzbauweise für forstwirtschaftliche Zwecke anzeigepflichtig. Daraus ergibt sich, der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Städel zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel auf der einen Seite und Gerätehütten für forstwirtschaftliche Zwecke auf der anderen. Allerdings ermächtigt § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 lediglich zu Errichtung ortsüblicher Städel mit Bezug zur Landwirtschaft. Die Errichtung von Gerätehütten für forstwirtschaftliche Zwecke ist darin nicht angeführt.

Der Pächter der gegenständlichen Grundstücke ist kein Landwirt, er verwendet das auf den Grundstücken lagernde Holz für private Zwecke. Somit liegen maximal forstwirtschaftliche Zwecke vor, jedenfalls keine landwirtschaftlichen. Dies ist jedoch schlicht in § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 nicht vorgesehen. Somit ist die Errichtung der Holzhütte und auch der Holzlegen unzulässig.

G. Frist

Die belangte Behörde setzte in dem am 29.9.2022 erlassenen Bescheid eine Frist bis längstens Ende Jänner 2023 und somit eine viermonatige Frist fest. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet ebenfalls eine viermonatige Frist als angemessen. Somit hat die Beseitigung bis Ende November 2025 zu erfolgen.

H. Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den Schuppen

Im angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern auch die Beseitigung des „baufälligen Holzschuppens auf dem südlichen Grundstück mit Pultdach für Holzlager und Gartengeräte und teils landwirtschaftlichen Geräten“ auf. Dieser Holzschuppen wurde bereits entfernt.

Somit liegt kein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer mehr vor. Vielmehr ist der Spruch des angefochtenen Bescheides konkret auf den vorher bestehenden Holzschuppen bezogen.

I. Ergebnis

Die belangte Behörde trug den Beschwerdeführern als Eigentümer zu Recht die Beseitigung der Holzhütte und der Holzlegen auf. Somit ist ihre dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, allerdings die Frist auf abermals vier Monate zu erstrecken.

Hinsichtlich des schon abgetragenen Holzschuppens liegt kein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer mehr vor. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den behördlichen Beseitigungsauftrag anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung.

Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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