LVwG T LVwG-2025/39/1118-8

LVwG-2025/39/1118-8Landesverwaltungsgericht11.08.2025

Regest

Feststellung der Bewilligungsfrist<br/>6-Monatsfrist<br/>Fallfrist<br/>Zurückweisung des Bauansuchens ‚‚betreffende“ Sache<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/39/1118-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.39.1118.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RechtsanwaltBB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Bauansuchen betreffend eine Terrassenüberdachung aus Holz auf Gst **1, KG Z, EZ ***, eingelangt bei der Gemeinde Z am 15.01.2024, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

„Gemäß § 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022 wird Herrn AA die Beseitigung der auf Gst **1, KG Z, EZ ***, errichteten baulichen Anlage (Terrassenüberdachung aus Holz/Holzkonstruktion mit Säulen, Trägern, Sparren und Sichtschalung) bis 01.10.2025 aufgetragen.“

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit am 22.10.2021 bei der Behörde eingelangter Eingabe zeigte AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Bauvorhaben „Terrassenüberdachung auf Gst **1“ bei der Baubehörde an. Diese Bauanzeige bildete ein Konvolut mit mehreren Plänen, welches in weiterer Folge mit dem Genehmigungsvermerk „Genehmigt aufgrund der Bauanzeige vom 22.10.2021, Zl ***; Z, am 25.10.2021“ versehen wurden. Mit Erledigung vom 25.10.2021 teilte die Baubehörde mit, dass die Bauanzeige zur Kenntnis genommen werde.

Mit Schreiben vom 25.11.2021 zeigte der Beschwerdeführer die Vollendung des Bauvorhabens an.

Mit Eingabe vom 04.07.2022 stellte der unmittelbare nördliche Nachbar zum Bauvorhaben einen „Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs 5 TBO 2018“.

Über erhobene Säumnisbeschwerde des nördlichen Nachbarn vom 04.07.2022 stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 30.05.2023, LVwG-2023/43/0285-7, gemäß § 30 Abs 5 TBO 2022 fest, dass das mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2021 zur Kenntnis genommene Bauvorhaben Terrassenüberdachung einer Baubewilligung bedarf. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.06.2023 zugestellt.

Am 15.01.2024 brachte der Beschwerdeführer das gegenständliche Bauansuchen „Terrassenüberdachung aus Holz“ bei der belangten Behörde ein.

Über Schreiben vom 04.03.2024 der belangten Behörde auf Verbesserung der Unterlagen langten am 04.04.2024 und 19.04.2024 Unterlagen bei der Behörde ein.

Unter Bezugnahme auf das zum Bauvorhaben negativ erstellte hochbautechnische Gutachten vom 03.02.2025 erging sodann der Bescheid vom 25.02.2026, vorgelegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2025, folgenden Inhalts:

„Bescheid

Im Zuge der Prüfung aller eingereichter Unterlagen wurde festgestellt, dass das Bauansuchen vom 15.01.2025 - AA – Aktenzahl *** abzuweisen und der gesetzliche Zustand herzustellen ist.

Spruch

Das Bauansuchen wird gemäß der Tiroler Bauordnung (TBO 2022) in der gültigen Fassung abgewiesen. Des Weiteren ist der gesetzliche Zustand auf dem Gst. Nr. **1 herzustellen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:

I.Gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 i.d.g.F. ist das Bauansuchen abzuweisen.

II.Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Herr AA verpflichtet, den gesetzlichen Zustand auf GSt. Nr.**1, KG ***, bis längstens 25.04.2025 wieder herzustellen.“

Begründend legte die belangte Behörde – unter Rückgriff auf das negative hochbautechnische Gutachten vom 03.02.2025 - nähere Umstände dar, aus welchen ein Widerspruch des Bauvorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen bestünde und das Bauansuchen daher abzuweisen und der gesetzliche Zustand wieder herzustellen wäre.

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde werden neben geraffter Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens Begründungsmangel, Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf das hochbautechnische Gutachten und inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens moniert sowie werden eigene sachliche Beurteilungen des Bauvorhabens vorgebracht. Eine Bewilligung des Projektes mittels Bauanzeige wäre dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden.

II.Sachverhalt/Feststellungen:

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.05.2023, mit welchem über den Antrag des nördlichen Nachbarn auf Feststellung gemäß § 30 Abs 5 TBO 2022 abgesprochen und die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.06.2023 zugestellt.

Beim am 15.01.2024 eingebrachten Bauansuchen handelt es sich in einem mit dem bauangezeigten Bauvorhaben gezogenen Vergleich um das „betreffende“ Bauvorhaben im Verständnis des § 30 Abs 5 vierter Satz TBO 2022.

Es bestehen folgende Abweichungen in der Planung zum bauangezeigten Bauvorhaben:

Im Vergleich reduzieren sich die Oberkante Traufe Nord und Ost (- 5 cm), die Länge Nord (- 6,7 cm), das Vordach Süd (- 17 cm), das Vordach West (- 20,3 cm) und das Gelände Nordostecke (- 11 cm); die überdachte Fläche (+ 1,04 m²), die Länge Ost (+ 8 cm), die Länge Süd (+ 3,1 cm) und die Länge West (+ 7,4 cm) vergrößern sich; Oberkante Dach Süd, Oberkante Dach Knickpunkt bleiben ident. Nördliche und östliche Wandkonstruktionen setzen unverändert auf die bestehende Gartenmauer auf. Lagemäßige Position, grundsätzliche Bauweise und Art der Materialen sind damit im Wesentlichen gleich.

Der hochbautechnische Sachverständige fasste die Abweichungen in einer schriftlichen Stellungnahme (Beilage./B der Verhandlungsschrift) zusammen. Auf diese wird im Detail verwiesen.

Das eingereichte Bauvorhaben ist bewilligungspflichtig.

Das gegenständliche Bauvorhaben ist unmittelbar an der nördlichen Grundgrenze zum Gst **2 und unmittelbar an der östlichen Grundgrenze zum Gst **3 situiert.

In der am 17.07.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 05.08.2025 einen Ausfertigungsantrag.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den vorgelegten behördlichen Bauakt.

Am 17.07.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, Vertretern der belangten Behörde sowie des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Der Sachverständige erläuterte – unter gleichzeitiger Übergabe seiner dazu erstellten schriftlichen Aufzeichnung an die Parteien - im Detail das Ergebnis seiner Gegenüberstellung des bauangezeigten Bauvorhabens mit dem am 15.01.2024 eingereichten Bauvorhaben. Eine Kopie der Bauanzeige wurde den Parteien zur Vornahme und Nachvollziehbarkeit des Abgleichs übergeben. Es bestand Fragerecht an den Sachverständigen. Seitens des Beschwerdeführers wie auch Seitens der Vertreter der belangten Behörde erfolgten dazu keine Fragen.

Aufgrund des Ergebnisses seiner schriftlichen, den Parteien in der Verhandlung vorgetragenen Gegenüberstellung kommt der Sachverständige zur zusammenfassenden Begutachtung, dass die mit Bauanzeige zur Kenntnis genommene Terrassenüberdachung mit der nunmehr vorgelegten Planung im Wesentlichen gleichzusetzen ist, was sich in ihrer lagemäßigen Position und grundsätzlichen Bauweise – Art der Materialien – und baulichen Ausgestaltung begründet. Lediglich in den Abmessungen – dies bezogen auf die Längs- und Breitenausdehnung sowie in Teilbereichen der angedachten Höhen – ergeben sich die festgestellten geringfügige Abweichungen.

Die Begutachtung des Sachverständigen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und sind die dargestellten Abweichungen anhand der Pläne auch offensichtlich und eindeutig nachzuvollziehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt dieser fachlichen Einschätzung.

Die Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage stützt sich auf die vom verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung getroffene nachvollziehbare und auch mit den Denkgesetzen eines bautechnisch nicht einschlägig versierten Betrachters in Einklang stehende Beurteilung, dass für die Errichtung der gegenständlichen Dachkonstruktion wesentliche bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt werden, unter anderem begründet dadurch, dass bei der Bemessung der statischen konstruktiven Bauteile neben den zu erwartenden Eigenlasten und Nutzlasten die örtlich vorherrschenden Schnee- und Windlasten entsprechend zu berücksichtigen sind, und im Übrigen die gegenständliche Konstruktion auf eine bestehende Mauerkonstruktion statisch bautechnisch angebunden, nämlich auf diese aufgesetzt wird. Diesen Ausführungen und Beurteilungen trat keine Partei des Verfahrens entgegen.

Die nachweisliche Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.05.2023 an den Beschwerdeführer am 06.06.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis; dieser wurde zudem in der Verhandlung vorgetragen und als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Der nachweislichen Zustellung wurde auch nicht entgegengetreten.

Bei der Auslegung des § 30 Abs 5 vierter (und letzter) Satz TBO 2022 handelt es sich um eine Rechtsfrage.

IV.Rechtslage:

§ 30 Abs 5 lautet (mit lediglich einer Verschiebung in der Absatzbezeichnung in Abs 6 durch LGBl Nr 64/2023) seit der Tiroler Bauordnung 2022 – TB0 2022, LGBl Nr. 44/2022, bis heute ident:

„§ 30

Bauanzeige

[…]

(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.

[…]“

§ 46 Abs 1 lautet seit der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, bis heute ident:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 30 Abs 5 (bzw Abs 6) vierter Satz TBO 2022 hat im Falle der Feststellung der Bewilligungspflicht des betreffenden Bauvorhabens der Eigentümer der baulichen Anlage innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Bewilligungspflicht des bauangezeigten Bauvorhabens festgestellt. Mit Zustellung des Erkenntnisses am 06.06.2023 wurde dieses dem Beschwerdeführer gegenüber rechtskräftig. Die für die Einbringung eines Bauansuchens für das betreffende Bauvorhaben gesetzlich vorgesehene Frist von längstens 6 Monaten ab Rechtskraft endete damit spätestens mit Ablauf des 06.12.2023. Die Einbringung des Bauansuchens erfolgte erst am 15.01.2024.

Gegenständlich fiel das Ende der sechsmonatigen Frist für die Einbringung des nachträglichen Bauansuchens damit auf den 06.12.2023. Das Bauansuchen wurde erst am 15.01.2024 eingebracht, somit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist.

Bei der Sechstmonatsfrist des § 30 Abs 5 (bzw Abs 6) vierter Satz TBO 2022, innerhalb derer für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen ist, handelt es sich um eine absolute und auch verschuldensunabhängige Fallfirst.

Die im vierten Satz ausgesprochene Verpflichtung zur Einbringung eines Bauvorhabens schließt auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist (Fallfrist) von höchstens 6 Monaten für diese Einbringung ein. Eine Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist ist – etwa im Gegensatz zu an anderen Stellen und zu anderen Regelungsinhalten der TBO 2022 vorgesehen Möglichkeiten, wie etwa der in § 35 Abs 3 TBO 2022 geregelte ausdrückliche Möglichkeiten zur Verlängerung der Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist – in § 30 Abs 5 TBO 2022 nicht vorgesehen.

Die in § 30 Abs 5 (Abs 6) letzter Satz TBO 2022 vorgesehene Rechtsfolge der verpflichtenden Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 46 TBO 2022 muss – infolge maßgeblicher Relevanz des eingetretenen (nicht verlängerbaren) Ablaufs der Frist - in sachgleicher Weise zum Fall, dass ein solches Ansuchen um Bewilligung gänzlich nicht eingebracht wird, auch für den Fall gelten, dass ein solches Ansuchen verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Sechsmonats(fall)frist, eingebracht wird.

Der Fallfristcharakter der Sechsmonatsfrist sowie die im Säumnisfall eintretende baupolizeiliche Konsequenz rechtfertigt sich in sachlicher Hinsicht schon im Umstand bzw unter der Betrachtung, dass bei Verwirklichung des Tatbildes des § 30 Abs 5 (Abs 6) erster Satz TBO 2022 (Unterwerfung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens dem Verfahren nach Abs 4) dem Bauanzeiger im äußerst möglichen Falle eine beträchtliche Zeit (bis zu zwei Monate Bauanzeigeverfahrensdauer, maximal zwei Jahre Bauvollendungsfrist, ein Jahr Feststellungsantragsfrist des Nachbarn oder des Straßenverwalters, Dauer des Feststellungsverfahrens, sechs Monate Frist für ein Bauansuchen) zur Belassung eines zu Unrecht angezeigten und ausgeführten, tatsächlich baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens eingeräumt ist.

Als ihr gegenüber festgelegte Sperrfrist entsteht für die Behörde erst nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ihrerseits die Verpflichtung (arg. „… ist ein Verfahren … einzuleiten), baupolizeilich vorzugehen (letzter Satz).

Dadurch, dass die belangte Behörde das Bauansuchen vom 15.01.2024 der Sache nach als unbegründet abgewiesen hat, handelte sie rechtswidrig und nahm eine ihr nicht zustehende Sachkompetenz in Anspruch. Die belangte Behörde hätte richtiger Weise das Bauansuchen aus den genannten Gründen zurückzuweisen gehabt. Dies war vom erkennenden Gericht spruchgemäß aufzugreifen.

Festgestellt wird, dass an der Einordnung des am 15.01.2024 bauangesuchten Bauvorhabens als das „betreffende“ Bauansuchen im Verständnis des § 30 Abs 5 (Abs 6) vierter Satz TBO 2022, um welches innerhalb von sechs Monaten anzusuchen ist, die vom hochbautechnischen Sachverständigen in seiner Gegenüberstellung zum vormaligen bauangezeigten Bauvorhaben festgestellten Abweichungen nichts ändern. Die festgestellten Abweichungen stellen nach Art und Ausmaß lediglich geringfügige Änderungen dar, die jedenfalls nicht bewirken, hinsichtlich des baueingereichten, in den Projektunterlagen dargestellten Projektes nicht mehr von der betreffenden Sache zu sprechen. Eine Wesensveränderung bzw eine Änderung der Charakteristik der baulichen Anlage tritt damit nicht ein. Der Vergleich der Planungen zeigt, dass sich die Abmessungen der baulichen Anlage in überwiegender Anzahl sogar reduzieren. Abstandsflächen werden durch die neue Planung nicht erstmalig neu betroffen, vielmehr setzt die baueingereichte bauliche Anlage unverändert zur bauangezeigten baulichen Anlage auf die an der Grundgrenze bestehende Mauer auf.

Zu Spruchpunkt II:

Der erteilte baupolizeiliche Auftrag ist gesetzliche Rechtsfolge (§ 30 Abs 5 (Abs 6) letzter Satz TBO 2022) des ungenützten Ablaufs der sechsmonatigen Höchstfrist (arg:“…ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten“.)

Spruchpunkt II erweist sich somit im Ergebnis als zu Recht ergangen.

Für Leistungsbescheide sind hinsichtlich der Bestimmtheit des Spruchs (§ 59 Abs 1 AVG) vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Es war daher Spruchpunkt II dahingehend zu konkretisieren, dass mangels baurechtlichem Konsens die Beseitigung der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022 aufzutragen war.

Die Leistungsfrist war neu festzusetzen. Der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständige erachtete – für das erkennende Gericht schlüssig - eine Frist von 2 Monaten – wie in dieser Dauer schon im angefochtenen Bescheid aufgetragen - als ausreichend bemessen. Die Angemessenheit zur Erfüllung der aufgetragenen Entfernung erklärt sich aufgrund der örtlich vorherrschenden Situation, dem direkten Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz, den jahreszeitlichen Gegebenheiten (Sommermonate), und der vorhandenen Bauweise des Objektes. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung wurde die Leistungsfrist - über eine solche Dauer hinausgehend - bis zum 01.10.2025 eingeräumt. Gegen die Beurteilung der Angemessenheit der Leistungsfrist erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keine Einwände.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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