LVwG T LVwG-2025/43/1641-4

LVwG-2025/43/1641-4Landesverwaltungsgericht08.08.2025

Regest

Unzuständigkeit<br/>ersatzlose Behebung <br/>entschiedene Sache <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/1641-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.43.1641.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerden von

1. AA und

2. BB,

beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, sowie

3. DD,

4. EE,

5. FF und

6. GG,

alle vier vertreten durch RA DD, Adresse 2, **** Z,

gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.04.2025, Zl ***, wird mangels Zuständigkeit behoben.

2. Das Bauansuchen der JJ und der KK vom 28.03.2022 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.)

1. Verfahren betreffend das Bauansuchen vom 16.08.2017

Mit Eingabe vom 16.08.2017, eingelangt beim Stadtmagistrat Z (im Folgenden: die belangte Behörde) am 21.08.2017, beantragte die JJ und die KK (im Folgenden: die Bauwerberinnen bzw die Bauwerberin 1 und die Bauwerberin 2) die Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Gst Nr **1 und **2.

Mit Bescheid vom 18.04.2019, Zl ***, wurde die begehrte Baubewilligung erteilt, woraufhin ua AA und BB (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2) sowie DD, EE, FF und GG (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien 3-6) Beschwerde erhoben.

a)Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zum Bauansuchen vom 16.08.2017

Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab in seinem Erkenntnis LVwG-2019/48/1183-74 vom 21.12.2021 den Beschwerden Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass das Bauansuchen gemäß § 34 Abs. 4 lit. b TBO 2018 abgewiesen wurde. Der wesentliche Inhalt dieses Erkenntnisses:

Das Landesverwaltungsgericht griff aufgrund der Beschwerde der nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 die Frage des Fehlens einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 TBO 2018 auf. Dies, da das Landesverwaltungsgericht deren Parteistellung als Straßenverwalter gemäß § 33 Abs. 7 TBO 2012 und somit deren Recht, das Fehlen einer solchen Verbindung geltend zu machen, anerkannte.

Im Verfahren zu Erteilung einer Baubewilligung müsse das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehene Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Bewilligungsvoraussetzung geprüft werden. Hierbei sei von dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass hinsichtlich der privaten Zufahrtsstraße vom IST-Zustand auszugehen sei, jedoch nicht von Änderungen, Verbesserungen, Ausbauten etc, die weder antragsgegenständlichen noch in natura vorhanden seien.

Eine Benützung der Zufahrtsstraße für das Trennstück 4 des Gst Nr **3 sei rechtlich nicht zulässig, da eine Ausweitung der Dienstbarkeit für dieses Trennstück nicht gedeckt sei.

Der Argumentation der Bauwerberinnen, dass die Zufahrt rechtlich gesichert sei, da der Bauplatz Gst Nr **1 unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche Gst Nr **4 angrenze, sei nicht zu folgen. Der dünne Streifen des Trennstücks 3 bzw der 17m2 Keil des Trennstücks 4 (welches auch nicht herrschendes Grundstück zum Zufahrtsweg sei) seien „jedenfalls nicht als öffentliche Zufahrtsstraße zum Baugrundstück für sämtliche Verkehrs ausreichend“. Auch LL und der Amtssachverständige MM würden ihrer Beurteilung das Gst Nr **3 zuzüglich der Privatstraße Gst Nr **5 als Zufahrt zu Grunde legen.

Hinsichtlich der Privatstraße Gst Nr **5 führte das Landesverwaltungsgericht wörtlich aus, „die derzeit einzig bestehende Verbindung des Baugrundstücks zur öffentlichen Verkehrsfläche besteht aufgrund des Geh- und Fahrrechts laut dem Servitutsvertrag vom 09.03.1972“. Es handle sich hierbei um eine sogenannte ungemessene Dienstbarkeit da deren Art, Ausmaß und Umfang im Titel nicht eindeutig umschrieben seien. Es sei daher diesbezüglich die Nutzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servitutsvertrags maßgeblich, „im Rahmen der ursprünglichen und vorhersehbaren Art der Ausübung“; eine Erweiterung sei dann unzulässig, wenn das dienende Grundstück dadurch erheblich schwerer belastet werde. Die Grenzen einer zulässigen Erweiterung müssten anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Von Anfang an hätte die Privatstraße unbestritten mit Fahrzeugen befahren werden dürfen (hierbei sei von ursprünglich landwirtschaftlicher Nutzung des herrschenden Grundstücks auszugehen). Aufgrund der damals vorliegenden Umstände sei unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Flächenwidmung eine Bebauung mit bis zu 80 Stellplätzen möglich gewesen. Mit einem Verkehrsaufkommen, wie mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verbunden, sei hingegen nicht zu rechnen gewesen. Hierbei geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das Projekt die Schaffung von 128 Tiefgaragenabstellplätzen sowie 5 Stellplätzen für eine Kinderbetreuungseinrichtung umfasst.

Im Anschluss an diese Überlegungen führt das Landesverwaltungsgericht aus, es erscheine daher, „dass die derzeit vorliegende rechtliche Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche in Form eines Geh- und Fahrrechts aus dem Servitutsvertrag vom 09.03.1972 als nicht ausreichend – weder rechtlich noch tatsächlich – zu sehen ist“. Es seien durch die geplante Nutzung des Privatwegs mit einem derartigen Verkehrsaufkommen schwerwiegende Nachteile für die Belasteten und deren Privatstraße zu erwarten. Eine unzulässige Servitutserweiterung sei daher anzunehmen.

Das beantragte Bauvorhaben sei sohin „mangels einer dem vorgesehenen Verwendungszweck des Bauvorhabens entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 TBO 2018 abzuweisen“ gewesen.

Weitere Ausführungen befassen sich mit den Schutzinteressen der Straße mit dem Ergebnis, dass diese in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt seien.

Eine ordentliche Revision sei zulässig, da zu Interpretation des Begriffs „Straßenverwalter“ im Sinne der TBO 2018 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.

b)Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zum Bauvorhaben vom 16.08.2017

Die von der belangten Behörde und den Bauwerberinnen erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mittels seines Beschlusses Ro 2022/06/0005, 0006 und 0007 vom 04.05.2022 zurück und führte im Wesentlichen aus:

Das Landesverwaltungsgericht habe sein Erkenntnis damit begründet, dass die Zufahrt zum Bauvorhaben nur über die gesamte Fläche zweier Grundstücke möglich sei. Bei diesen handle es sich einerseits um das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 sowie andererseits um die im Eigentum der Bauwerberinnen stehenden, die Zufahrt ergänzenden, Grundstücksteile. Bei der Auslegung des Servitutsvertrags sei das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass bei Verwirklichung des in Rede stehenden Bauvorhabens eine unzulässige Servitutserweiterung anzunehmen sei. Das Landesverwaltungsgericht habe erwogen, dass die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 als Straßenverwalter berechtigt seien, Einwendungen iSd § 33 Abs. 7 lit. a TBO 2018 zu erheben. Diese Einwände seien begründet, da die Schutzinteressen des Tiroler Straßengesetzes nicht gesichert seien. Eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche liege daher dem Landesverwaltungsgericht zufolge nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass eine ordentliche Revision in Hinblick auf die Interpretation des Begriffes „Straßenverwalter“ zulässig gewesen sei. Die betreffende Bestimmung sei jedoch mit Wirksamkeit vom 01.01.2022 novelliert worden, sodass die Parteistellung nur mehr „Straßenverwaltern an öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes“ eingeräumt werde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten sei und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich sei, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird. Es würden in den Revisionen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen seien daher zurückzuweisen gewesen.

2. Bauansuchen vom 28.03.2022 – Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Eingabe vom 28.03.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.05.2022, beantragten die Bauwerberinnen die Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Gst Nr **1 und **2.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2025, Zl ***, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für dieses Vorhaben.

c)Begründung des bekämpften Bescheids

Keine entschiedene Sache

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich zwar die geplante bauliche Anlage in der Sache bloß geringfügig geändert habe, jedoch eine Änderung in entscheidungswesentlichen Elementen (rechtlich gesicherte Zufahrt) eingetreten sei und führte hierzu aus:

Zur Identität der Sachlage

Zur Frage der entschiedenen Sache führte die belangte Behörde unter Verweis auf zahlreiche Quellen aus, dass eine Identität der Sachlage nicht gegeben sei. Diesbezüglich sei der im Vorbescheid angenommene Sachverhalt im Licht der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung (an der Rechtssache) im Zeitpunkt der Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben habe. Eine Änderung des Sachverhalts sei dann wesentlich, wenn sie für sich oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Eine Modifizierung der Rechtslage, die nur die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Umstände betrifft, könne an die Identität der Sache nichts ändern.

Erforderlich sei daher keine wesentliche Änderung des Gesamtprojekts, sondern nur eine Änderung jener Sachverhaltselemente, die für das Vorerkenntnis entscheidungserheblich waren. Es müsse denkmöglich sein, dass diese Änderungen zu einer anderen Entscheidung führen.

Die geplante Wohnanlage mit Tiefgarage und Kinderbetreuungseinrichtung habe sich per se lediglich geringfügig geändert. Allerdings hätten sich Umstände in Bezug auf die Zufahrt geändert. Es seien „die Schrägparker entfernt und durch eine „Halten und Parken verboten“-Abschleppzone ersetzt und die Aufweitung und Befestigung des Zufahrtstrichters zur Herstellung des erforderlichen Begegnungsfalles PKW und PKW durchgeführt“ worden. „Laut dem Amtssachverständigen der Straßenverwaltung ist durch die Realisation des gegenständlichen Bauvorhabens die Verlängerung des Gehsteigs der Adresse 3 erforderlich und wird daher im Zuge der Fertigstellung der Außenanlagen der Wohnanlage durch das Referat für Tiefbau der Stadt Z erfolgen.“

Es hätten sich daher die Zufahrt betreffende Tatsachen maßgeblich geändert, sodass nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass nun eine rechtlich gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliege. Es handle sich hierbei um entscheidungserhebliche Fakten.

Zur Identität der Rechtslage

Identität der Rechtslage liege dann vor, wenn seit Erlassung des Bescheids, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten sei. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021 stützte sich „unter IV. Rechtslage einzig auf den § 33 Abs. 7 TBO 2018“. Diese Gesetzesbestimmung sei nach Erlassung des Erkenntnisses durch LGBl Nr 165/2021 geändert worden. Den erläuternden Bemerkungen zufolge habe hiermit klargestellt werden sollen, dass nur der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße Parteistellung habe. Der geänderte Wortlaut der Rechtsnorm bedinge jedoch eine „tatsächliche Änderung der Gesetzesbestimmung“, auch in den erläuternden Bemerkungen werde das Wort „künftig“ verwendet. „Wäre die Änderung des § 33 Abs. 7 TBO 2022, welche tragend für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gewesen sei, schon vorher existent gewesen, wäre diese Entscheidung gar nicht möglich bzw eine andere Entscheidung konsequenterweise zwingend gewesen.“

Es sei somit eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die Eignung des Bauplatzes führe.

Servitut

Sodann kam die Behörde zu dem Schluss, dass tatsächlich die Servitut nicht unzulässig erweitert, sondern innerhalb der Schranken der vorgesehenen Bewirtschaftungsart genutzt werde. Hierbei stützte sie sich wiederum auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 03.03.1972 und legte diesen unter zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung aus. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass aufgrund des Bebauungsplans von 1967, welcher hinsichtlich der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart ausschlaggebend sei, „mathematisch“ etwa 16 Gebäude mit 8-10 Wohneinheiten zu 30 m² hätten errichtet werden können. Somit sei die Errichtung von 160 Stellplätzen denkbar und von bis zu 200 Stellplätzen möglich gewesen.

Die Dienstbarkeit könne sohin als rechtlich gesichert angesehen werden.

Verkehrstechnik

Die belangte Behörde führte aus, dass der Amtssachverständige NN in seinem Gutachten vom 21.07.2021 von 140 Stellplätzen ausgehe, was den Antragsunterlagen nicht entnommen werden könne. Der Beurteilung fehle somit eine maßgebende Grundlage. Der Sachverständige habe bloß den Ist-Zustand und die Schutzinteressen der Servitutsstraße beurteilt. Den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen käme „per se“ keine normative Wirkung zu.

Der verkehrstechnisches Sachverständige LL sei in seinem Gutachten vom April 2022 zum Schluss gekommen, dass die Verkehrssicherheit der Fahrbahn gegeben sei. Der Sachverständige ginge davon aus, dass an der Adresse 3 ein Gehsteig situiert werde und die Parkzone für Schrägparker wegfalle. Somit falle die Schleppkurvenprüfung positiv aus und sei die Sichtweite unter Berücksichtigung des Gehsteigs ausreichend. Dieses Gutachten, welches im Gegensatz zum Gutachten NN nicht auf den „vorläufigen Zustand“ sondern den „Endausbau“ abstelle, sei vom Amtssachverständigen der Straßenverwaltung MM überprüft worden. Letzterer habe festgestellt, dass dem Gutachten des LL zu folgen sei, da die erforderlichen Begegnungsfälle und Schleppkurven nachgewiesen und die erforderlichen Sichtverhältnisse vorhanden seien.

Die Servitutsstraße zuzüglich des Grünstreifens weise eine Breite von zumindest 4,50 m auf und erfülle daher die Voraussetzungen der erforderlichen Breite für die Zweispurigkeit bei einer Geschwindigkeit von 10-30 km/h. Das Grundstück **6, welches laut Dienstbarkeitsvertrag genutzt werden dürfe, weise selbst ebenfalls eine Breite von zumindest 4,50 m auf.

Mit Beschluss des Landesgerichts Z vom 29.04.2020, Zl ***, sei der stattgebende Teil des Endbeschlusses mit der Maßgabe bestätigt worden, dass durch die Absperrung an der westlichen Grenze des Gst Nr **5 gegenüber dem Gst Nr **3 (öffentliches Gut) mittels Eisensteher mit Kette und eines Metallständers mit Schild der Besitz der JJ gestört worden und daher zu entfernen und zu unterlassen sei.

Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche

Da der Bauplatz unmittelbar mit einer Länge von mehr als 20 m an das öffentliche Gut Gst Nr **4 anschließe, liege eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2022 zweifellos vor. Eine Beurteilung, ob diese öffentliche Verkehrsfläche selbst in technischer oder anderer Hinsicht geeignet sei, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes zum übergeordneten Verkehrsnetz herzustellen, habe auf Grundlage dieser Bestimmung nicht zu erfolgen (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 90/06/0037 vom 25.04.1996). Ungeachtet dessen sei eine rechtlich gesicherte Verbindung zum übergeordneten Verkehrsnetz den obigen Ausführungen zufolge gegeben.

Bindung an Vorfragenentscheidung

Hinsichtlich der Frage des Umfangs der gegenständlichen Servitut habe bislang kein Zivilgericht abgesprochen. Daher habe das Landesverwaltungsgericht diese Frage in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021 als Vorfrage behandelt. Die belangte Behörde sei daher hinsichtlich sämtlicher mit dieser Vorfrage zusammenhängender Feststellungen und rechtlicher Würdigungen durch das Erkenntnis nicht gebunden. Auch ließe sich eine Bindungswirkung nicht aus § 23 Abs. 3 und 4 VwGVG ableiten, da es sich nicht um eine Aufhebung und Zurückverweisung gehandelt habe.

Einwendungen der Nachbarn

Die Einwendungen der Nachbarn seien allesamt unbegründet; die Einwendung der entschiedenen Sache sei von den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn nicht umfasst.

Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

d)Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2

Entschiedene Sache

Dass entschiedene Sache vorliege, müsse von Amts wegen berücksichtigt werden, dies ungeachtet der Argumentation der belangten Behörde, dass dies kein Nachbarrecht im Sinne der Bauordnung darstelle.

Die Sache verliere ihre Identität nur dann, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids ermöglichende oder gebietende Äußerungen eintreten (Verweis auf VwGH 2008/18/0422 und 0425 vom 24.01.2012 ua). Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts berechtige und verpflichte die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde habe sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an denen die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (Verweis auf VwGH 2013/08/0163 vom 13.07.2024).

Das verfahrensgegenständliche Projekt weise gegenüber dem rechtskräftig abgewiesen Projekt keinerlei relevante Änderungen oder Neuerungen auf. Insbesondere habe sich am Fehlen einer bauordnungskonformen Anbindung zu öffentlichen Verkehrsfläche, sohin am Fehlen einer Zufahrt über die ihm Eigentum der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 stehende Liegenschaft keine Änderung zugunsten der Bauwerberinnen ergeben. Die Rechtsausführungen des bekämpften Bescheides, wonach keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit vorliege, würden in Hinblick auf die präjudizielle Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sowie die Urteile des OLG Z *** und des OGH *** eine Rechtsanmaßung darstellen.

Auch habe die materiell-rechtliche Entscheidungsgrundlage keine Änderung erfahren, sodass gerade in Hinblick auf die Beurteilung des Fehlens der rechtskonformen Zufahrt exakt dieselben Normen inhaltlich anzuwenden seien wie in der bereits rechtskräftigen Entscheidung. Die vorgenommene Änderung in Hinblick auf die Parteirechte der Straßenverwaltung von Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr beeinflusse lediglich das Parteirecht der Beschwerdeführer, bewirke jedoch keine inhaltliche Änderung jener Normen, welche zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbindung galten und unverändert heute noch aufrecht Geltung haben.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 bemängelten weiters, dass im bekämpften Bescheid die „in natura vorliegende Breite des Servitutswegs“ unzutreffend und überdies entgegen den rechtlichen Gegebenheiten angegeben werde. Die Servitutsfläche sei entgegen der Annahme der belangten Behörde vom westlich angrenzenden Grünstreifen des Gst Nr **3 rechtmäßig (Verweis auf das Urteil des OLG Z ***) durch eine an Stehern angebrachte Kette getrennt, sodass diese nicht gemeinsam benutzt werden könnten. Nach der Entscheidung des OGH *** stelle die Einbindung des zwischenzeitlich in das öffentliche Gut überstellten Liegenschaftsteils südwestlich des Dienstbarkeitsgrundstücks (Trennstück 4) eine unrechtmäßige Dienstbarkeitserweiterung dar. Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 sein berechtigt, ihr Grundstück gegen diese westlich angrenzende öffentliche Fläche rechtmäßig abzugrenzen und einzufrieden.

Zudem stelle die im bekämpften Bescheid mit einem unzutreffenden Maß bewilligte Zufahrt aufgrund ihrer tatsächlichen Breite eine hohe Gefahr für die Sicherheit deren Benutzer dar. Die Beschwerdeführer als Eigentümer der Zufahrt treffe eine Haftung gegenüber geschädigten Dritten, sie hätten daher ein Recht auf Überprüfung der baurechtlichen Vorgaben zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Benutzer.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Durchführung eines Lokalaugenscheins

amtswegige Einholung des Bauaktes ***

Einholung eines vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Zufahrt nicht über die im Bescheid angeführte notwendige Breite von 4,50m verfügt.

Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, dass die tatsächlich in natura und auch rechtlich vorliegende Zufahrtsbreite von 4,00m eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Benützer darstellt, zumal die Beschwerdeführer und deren Besucher gezwungen sind, diesen Weg zu benützen, um zu ihrem Haus zu gelangen.

Einholung feuerpolizeiliches Fachgutachten, zum Beweis dafür, dass bei einer Zufahrtsbreite von weniger als 4,50 m die geforderte Sicherheit für Einsätze nicht mehr gegeben ist

Behebung des bekämpften Bescheids und Zurück- bzw Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags

e)Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Parteien 3-6

Verfassungswidrigkeit von ÖRK, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplänen

Die beschwerdeführenden Parteien 3-6 führten aus, das örtliche Raumordnungskonzept 2002 der Landeshauptstadt Z Änderung SM-Ö36, der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Z SM-F15 und der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan der Landeshauptstadt Z SM-B14 seien wegen Verfassungswidrigkeit, Gesetzwidrigkeit sowie vor Verordnungswidrigkeit aufzuheben und daher nicht anzuwenden.

Durch Anwendung dieser monierten Verordnungen im angefochtenen Bescheid werde ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien 3-6 bewirkt.

Die Verfahren zu Erlassung der angefochtenen Verordnungen seien rechtswidrig gewesen, zumal befangene Gemeinderatsmitglieder entgegen den Bestimmungen des Zer Stadtrechts insofern an der Verordnungsgebung teilgenommen hätten, als sie einerseits (teilweise) ausgeübt hätten und andererseits trotz Befangenheit bei den Abstimmungen entgegen den Bestimmungen des Zer Stadtrechts den Sitzungssaal nicht verlassen hätten. Das Abstimmungsergebnis sei außerdem nicht transparent, zumal Gemeinderatsmitglieder während der jeweiligen Abstimmungen nicht im Sitzungssaal anwesend gewesen sein, deren Stimmen jedoch als zustimmend gewertet wurden, da nur jene Stimmen als Gegenstimmen gewertet worden seien, welche bei der Abstimmung ausdrücklich dagegen gestimmt oder ihre Befangenheit erklärt hätten. Die Stimmen der abwesenden Gemeinderäte seien hingegen der gesamten Gemeinderatsfraktion zugerechnet worden. Bei Berücksichtigung der tatsächlich abgegebenen Pro- und contra Stimmen wäre die geforderte Stimmenmehrheit nicht erreicht worden.

Die unsachliche Differenzierung hinsichtlich der Festlegung der Baudichte greife unmittelbar in die Eigentumsrechte der beschwerdeführenden Parteien 3-6 ein. Eine Festlegung D2 allein für den Bauplatz sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle eine unsachliche Ungleichbehandlung bzw Besserstellung – ohne Vorliegen eines konkreten Bedarfs – dar, zumal sämtliche im Umkreis liegende Grundstücke lediglich die Dichtekategorie D1 aufwiesen. Die mit der höheren Dichte verbundene Verbauung und Verkehrsbelastung beeinträchtige die umliegenden, mit der Dichtekategorie D1 versehenen Liegenschaften.

Im örtlichen Raumordnungskonzept seien gemäß § 31 Abs. 1 lit. i TROG die erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung, insbesondere auch zur Lösung bestehender Verkehrsprobleme festzulegen. Bereits mit dem derzeitigen Verkehrsaufkommen in der Adresse 3 käme es zu Verkehrsbehinderungen und -verzögerungen. Durch das verfahrensgegenständliche Projekt sei ein Verkehrskollaps unausweichlich.

Auch die Vorgabe des § 31 Abs. 1 lit k TROG, dass die erforderlichen Bildungseinrichtungen sowie sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen festzulegen seien, werde nicht berücksichtigt. Die diesbezüglichen Kapazitäten seien bereits vor Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzepts überschritten bzw gar nicht vorhanden gewesen und würden der schlagartigen Steigerung der Bevölkerungszahl umso weniger entsprechen.

Die teilweise Umwidmung von Wohngebiet bzw Spielplatz, Parkplatz, Freiland in gemischtes Wohngebiet greife in die Eigentumsrechte der beschwerdeführenden Parteien 3-6, als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ein. Die Widmung gemischtes Wohngebiet stelle außerdem einen Widerspruch zum geänderten örtlichen Raumordnungskonzept dar, zumal die Änderung vorrangig deshalb beschlossen worden sei, um sozialen Wohnbau bzw reinen Wohnbau zu ermöglichen. Die Widmung gemischtes Wohngebiet stelle nur eine „Scheinwidmung“ dar, weil eine Widmung als reines Wohngebiet rechtlich aufgrund der lärmtechnischen Rahmenbedingungen des § 37 TROG nicht möglich gewesen sei.

Durch die Zusammenlegung der beiden Grundstücke zu einem Bauplatz entstünde unzulässigerweise ein Grundstück, das in 2 verschiedenen Bereichen des örtlichen Raumordnungskonzepts mit verschiedenen Dichtefestlegungen gelegen sei.

Die festgelegte Geschossanzahl, Baumassendichte und höhenmäßige Beschränkung des Baukörpers stelle eine unsachliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber den Gst Nr **7 und **8 dar. Auch die Rechtseinräumung der besonderen Bauweise sei nicht sachlich gerechtfertigt, zumal es sich bei den Bauwerberinnen um Rechtspersönlichkeiten des Zivilrechts handle.

Dadurch, dass eine der Bauwerberinnen als gemeinnützige Wohnbauträgerin einen deutlich geringeren Grundstückspreis habe zahlen müssen, würde ein Auseinanderklaffen der lokalen Wohnpreise eintreten; der Slogan der Landeshauptstadt Z, leistbares Wohnen zu ermöglichen, würde hierdurch konterkariert.

Abstandsbestimmungen

Die Balkone der Häuser F und D müssten aufgrund ihrer Ausführung bei der Berechnung der Abstandsbestimmungen einbezogen werden. Es handle sich nicht um untergeordnete Bauteile iSd TBO. Hierdurch würden die Mindestabstände überschritten. Da eine Vereinigung der beiden Grundstücke bislang nicht verbüchert sei, hätte die belangte Behörde auch von Amts wegen Abstandsverletzungen zwischen diesen beiden Grundstücken wahrnehmen müssen.

Dem Bauakt sei nicht zu entnehmen, ob die Bauhöhen, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien eingehalten würden.

Brandschutzbestimmungen

Der Abstand der Häuser D und F mit Gebäudehöhen von über 12 m zur Grundstücksgrenze weise lediglich 7,50 m auf. Der südliche Teil dieser Häuser sei für Feuerwehrfahrzeuge nicht zugänglich, eine effektive Brandbekämpfung nicht gewährleistet. Damit sei die Gefahr verbunden, dass im Brandfall Feuer auf die Gst Nr **9, **10 und **11 und die dort befindlichen Häuser übertrete.

Bereits die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Straße zum Servitutsweg sei für die Benützung mit großen Löschfahrzeugen nicht geeignet.

Auch liege kein Brandschutzplan vor. Es sei nicht sichergestellt, dass ein Feuer nicht innerhalb der Tiefgarage der Häuser E und F übertreten könne.

Immissionen

Es handle sich tatsächlich um 2 getrennte Wohnanlagen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung mangels eines ausreichend großen Spielplatzes nicht gegeben seien. Folglich würden die vorhandenen Spielplätze, insbesondere jener im südwestlichen Bereich zwischen den Häusern F und D überdurchschnittlich frequentiert werden, wodurch eine über den üblichen Gebrauch der Liegenschaft hinausgehende Immission verursacht würde. Zudem sei nicht klar herausgearbeitet, ob die zu errichtende Kinderkrippe über einen eigenen Spielplatz verfüge, oder ob von dieser die bestehenden Spielplätze mitbenutzt würden. Diesfalls seien über das ortsübliche Maß hinausgehende Immissionen zu erwarten.

Über die laut Stellplatzhöchstzahlenverordnung zulässige Anzahl von 131 Stellplätzen hinaus werde noch ein zusätzlicher Stellplatz errichtet, was zu einer Erhöhung der Immissionen führe, zumal dieser für die Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehen und daher überdurchschnittlich frequentiert sei. Dies gelte auch für die vorgesehenen Besucherparkplätze, welche von den Eltern der Kinderkrippen-Kinder genutzt würden. Die so entstehenden Immissionen seien für ein Wohngebiet ortsunüblich, jedoch in den vorliegenden Immissionsgutachten nicht berücksichtigt worden. Mit den außerdem geplanten Stellplätzen für einspurige Fahrzeuge seien noch höhere Immissionen bezüglich Lärms und Abgasen verbunden. Ein „Gutachten zur Luftschadstoffmessung“ hätte eingeholt werden müssen.

Weitere Immissionen gingen von dem durch das Bauvorhaben verdrängten Grundwasser aus. Der geplante Baukörper käme im Grundwasserspiegel zu liegen, wodurch unweigerlich das Grundwasser zu den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien 3-6 hin verdrängt würde. Deren Grundstücke seien bereits jetzt kontinuierlich durch Grundwasser beeinträchtigt. Eine zusätzliche Beeinträchtigung sei vorprogrammiert.

Auch würde Schmelzwasser zu den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien 3-6 hin verdrängt werden, wodurch massive Wasserschäden an deren Häusern entstehen würden.

Amtswegig zu ermittelnde Umständen

Ungeachtet der Beschränkungen der Nachbarrechte sei darauf hinzuweisen, dass folgende Punkte nicht der erforderlichen amtswegigen Überprüfung zugeführt worden seien: Vorliegen von zwei Wohnanlagen (Spielplatz), keine geeignete Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche (bisher keine Ausführung der vom Sachverständigen LL vorgeschriebenen Maßnahmen, dingliche Rechte, entschiedene Sache).

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (diese wurde mit Bescheid des Stadtmagistrat Z vom 09.07.2025, Zl *** gewährt)

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Versagung der Baubewilligung

in eventu Behebung und Zurückverweisung

Vorlage des örtlichen Raumordnungskonzepts, des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans an den Verfassungsgerichtshof

f)Die Bauwerberin 1 nahm zu den Beschwerden folgendermaßen Stellung

Keine Nachbarrechte

Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 hätten keine Einwände erhoben, die sich im Rahmen ihrer Parteirechte nach der TBO bewegen würden. Zivilrechtliche Einwendungen oder allgemein gesellschaftspolitische Überlegungen seien nicht von der Parteirechten umfasst.

Keine entschiedene Sache

Auch diese Frage sei nicht von den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn umfasst. Zudem läge sowohl eine geänderte Sach- als auch eine geänderte Rechtslage vor.

Der tragende Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts 2021 wie auch des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs 2022 sei in den auf § 33 Abs. 7 TBO gestützten Einwendungen der Nachbarn gelegen. In diesem Punkt liege jedoch eine neue Rechtslage vor, wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt habe. Eben aus diesem Grund sei dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung mehr zugekommen. Hiervon seien nicht nur die Parteirechten sondern „auch der Rahmen einer inhaltlichen Prüfung im Bauverfahren“ umfasst.

Auch die Einfahrtsituation sei in der Zwischenzeit durch die Anpassung bzw Beseitigung der Abstellplätze im Nahbereich der Einfahrt geändert worden. Auch im Bauvorhaben selbst seien relevante Änderungen erfolgt.

Umfang der Dienstbarkeit

Diesbezüglich handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung, die im Bauverfahren von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden könne. Davon unabhängig sei eine ausreichende rechtlich gesicherte Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz jedenfalls nachgewiesen, wie die belangte Behörde mit Verweis auf das Gutachten LL vom April 2020 zu Recht erkannt habe. Auch würden die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 die Entscheidung des OLG *** unrichtig darstellen. Tatsächlich seien sie nicht berechtigt, eine Absperrung innerhalb der Dienstbarkeitsfläche, wie dies beanstandet worden war, zu errichten. Sohin sei entgegen deren Darstellung eine weitere Verbesserung der Zufahrtssituation aus rechtlichen Gründen sichergestellt.

Das Oberlandesgericht erwäge lediglich, dass eine Einfriedung allenfalls außerhalb der Dienstbarkeitsfläche zulässig sei – was allerdings hier im Bereich des unmittelbar angrenzenden, als Verkehrsfläche gewidmeten öffentlichen Gutes aus Gründen, die noch nicht im Zivilverfahren behandelt werden konnten, ebenfalls unzulässig sein werde. Tatsächlich sei das Oberlandesgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Dienstbarkeit flächenmäßig das gesamte dienende Grundstück, also auch den Grünstreifen umfasse. Die beschwerdeführende Partei 2 habe die bis zum 16.05.2023 bestehende unzulässige (räumliche) Einschränkung der Dienstbarkeit zu unterlassen. Das Oberlandesgericht habe lediglich das Erstgericht dazu angewiesen, Beweis dazu aufzunehmen, ob die Absperrung nunmehr so angebracht sei, dass sie nicht mehr die Fläche des Gst Nr **5 rage. Da die Dienstbarkeitsfläche unmittelbar an das öffentliche Gut der Stadt Z angrenze, werde eine Absperrung außerhalb der Dienstbarkeitsfläche auf diesem errichtet werden müssen, was unzulässig sei. Es sei sohin zu einer Verbesserung des Weges gekommen.

Auf den Ausgang des Zivilprozesses *** sei entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht abzuwarten, da in diesem nicht über Ausmaß und Inhalt der Servitut in Hinblick auf das Bauprojekt sondern in Hinblick auf die Errichtung des Schildes, der Absperrung und der Steher mit Kette abgesprochen werde.

Zufahrt

Aufgrund der im behördlichen Verfahren eingeholten erforderlichen Gutachten seien die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 hinsichtlich der Sicherheit der Benutzer der Zufahrt widerlegt.

Örtliches Raumordnungskonzept, Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne

Eine Rechtswidrigkeit derselben liege nicht vor. Auch seien die beschwerdeführenden Parteien 3-6 von diesen Verordnungen nicht individuell nachteilig betroffen, sodass Ihnen keine Anfechtungsbefugnis zustehe. Ebenso wenig ließe sich ein Eingriff in die Eigentumsrechte, eine sachlich gerechtfertigte Benachteiligung oder gar Schädigung der beschwerdeführenden Parteien begründen.

Nachbarrechte

Insofern als die beschwerdeführenden Parteien 3-6 Einwendungen zu den Abstands- und Brandschutzbestimmungen, den Immissionen sowie zu einer behaupteten Unzulässigkeit der Änderung der Bauplatzgrenzen vorbrächten, seien diese durch die im Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen widerlegt.

g)Die Bauwerberin 2 nahm zu den Beschwerden folgendermaßen Stellung

Keine entschiedene Sache

Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 sei verfehlt und unrichtig. Es liege keine Identität der Sachlage vor, da bereits mit der Änderung der „Schrägparker“ im Einfahrtsbereich in „Längsparker“ eine Verbesserung der Situation zu erwarten sei und es sich bei dieser Änderung sohin um ein entscheidungserhebliches Faktum handle. Auch die Identität der Rechtslage sei aufgrund der Novellierung des § 33 Abs. 7 TBO nicht gegeben. Es seien somit private Dienstbarkeitswege mit öffentlichen Straßen nicht mehr gleichgestellt, weshalb auch die Entscheidung in rechtlicher Sicht anders lauten müsse (Verweis auf das Erkenntnis VwGH Ro 2022/06/0005-6 vom 04.05.2022).

Einwendung der Aktenwidrigkeit

Eine Aktenwidrigkeit liege nicht bereits vor, wenn die Behörde einzelne Aspekte anders würdige, als von den beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 gewünscht. Bei der Dienstbarkeit handle es sich nach dem Gutachten des OO vom 26.06.2023 um ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht. Dieses dürfe nicht so interpretiert werden, dass im Ergebnis das Recht beschränkt sei. Bereits bei Vertragsunterzeichnung habe es sich um Bauland gehandelt, weshalb jedenfalls die Zufahrt zu Wohnbauten aller Art möglich sein müsse. Auch komme den beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 als Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt zu.

Örtliches Raumordnungskonzept, Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne

Die diesbezüglich von den beschwerdeführenden Parteien 3-6 geltend gemachten Bedenken seien bereits im 1. Verfahrensgang behandelt worden. Wie bereits mehrfach im Verfahren erläutert, liege keine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit vor.

Nachbarrechte

Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien 3-6 angeführten Nachbarrechte lägen positive „Stellungnahmen“ vor. Sowohl Abstands- als auch Brandschutz- und Immissionsbestimmungen seien entsprechend der ausreichenden Begründung des bekämpften Bescheids eingehalten.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Eckdaten der beiden oe Bauvorhaben lauten folgendermaßen (wobei dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 das Bauansuchen vom 16.08.2017, Gegenstand des Bescheids der belangten Behörde vom 18.04.2019, zugrunde lag):

Erkenntnis LVwG 2021

Bauansuchen vom 28.03.2022

Bauplatz: Gst Nr **1 und **2, KG Y

Bauplatz: Gst Nr **1 und **2, KG Y

Wohnanlage(n) mit 120 Wohnungen und Kinderbetreuungseinrichtung

Wohnanlage(n) mit 120 Wohnungen und Kinderbetreuungseinrichtung

133 Kfz-Stellplätze

133 Kfz-Stellplätze

Zufahrt über Gst Nr **5 und **3

Zufahrt über Gst Nr **5 und **3

Die Zufahrt über das im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 stehende Gst Nr **5 soll in beiden Bauvorhaben auf der rechtlichen Grundlage einer mit Servitutsvertrag vom 09.03.1972 eingeräumten Dienstbarkeit erfolgen.

Die beiden Bauvorhaben sind auch sonst im Wesentlichen ident, insbesondere, was die Baumasse, die Außenmaße und die Situierung betrifft. Dies veranschaulicht folgende im Behördenakt vorhandene Tabelle, die die Daten der beiden Bauansuchen wiedergibt, wie sie den Antragsunterlagen entnommen werden können:

Adresse 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11:

BESCHEID 18.04.2019

ANSUCHEN 2022

Wohnanlage mit 63 Wohnungen und Kinderbetreuungseinrichtung auf Gp. **1

Wohnanlage mit 63 Wohnungen und Kinderbetreuungseinrichtung auf Gp. **1

Wohnanlage mit 57 Wohnungen auf Gp. **2 Wohnanlage mit 57 Wohnungen auf Gp. **2

Wohnanlage mit 57 Wohnungen auf Gp. **2 Wohnanlage mit 57 Wohnungen auf Gp. **2

7 Einzelgebäude

7 Einzelgebäude

Untergeschoss

Untergeschoss

Tiefgaragenauffahrt über Rampe (18%) zum Stichweg, überdacht, belüftet

165,78, m x 52,69 m

62 KFZ-Stellplätze auf Gp. **2

Tiefgaragenauffahrt über Rampe (18%)

zum Stichweg, überdacht, belüftet

66 KFZ-Stellplätze auf Gp. **1

66 KFZ-Stellplätze auf Gp. **1

8 barrierefreie Stellplätze

62 KFZ-Stellplätze auf Gp. **2

Kellerabteile, Technikräume für Lüftung und Elektrotechnik, Sport und Geräteräume, Heizungsräume und Hausmeisterräume

Fahrradabstellplätze

8 barrierefreie Stellplätze

Jedes Haus verfügt über einem Sportgeräteraum, Lüftungs- bzw Technikraum und E-Verteilerraum

Haus A 16 Abteile, Haus B 12 Abteile, Haus C 15 Abteile, Haus E1 16 Abteile, Haus E2 8 Abteile, Haus D 16 Abteile, Haus F 18 Abteile, Haus G 16 Abteile

Gp. **1

Gp. **1

Haus A

Haus A

29,0 m x 20,35 m

29,31 m x 20,34 m

Im EG Kinderbetreuungseinrichtung, Gemeinschaftsraum, ein Fahrradraum, ein Kinderwagenraum sowie ein Müllraum

Im EG Kinderbetreuungseinrichtung, Gemeinschaftsraum, ein Fahrradraum, ein Kinderwagen/Rollstuhlraum sowie ein Müllraum

Im 1.-3. OG 15 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Ost -, West- und Südseite

Im 1.-3. OG 15 Wohneinheiten (9 3-Zimmer, 1 3-Zimmer und 6 4Zimmerwohnungen) mit teilweise vorgelagerten Terrassen an der Ost-, West- und Südseite

Haus B

Haus B

13,91 m x 11,81 m

13,91 m x 11,81 m

Im EG Kinderwagenraum und 2 Wohneinheiten

IM EG Kinderwagen/Rollstuhlraum und 2 Wohneinheiten (2 2-Zimmerwohnungen)

Im 1.-5. OG 10 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Ost -, West- und Südseite

Im 1.-5. OG 10 Wohneinheiten (10 2- Zimmerwohnungen) mit teilweise vorgelagerten Terrassen an der Ost -, West- und Südseite

Haus C

Haus C

37,30 m x 14,93 m, im 3. und 4. OG 22,31 m x 14,51 m

37. 30 m x 14,93 m, im 3. Und 4. OG 22,31 m x 12,92 m

Im EG Fahrradraum, ein Kinderwagenraum und 4 Wohneinheiten

Im EG Fahrradraum, ein Kinderwagen/Rollstuhlraum und 4

Wohneinheiten (2 2-Zimmerwohnungen, 1 3-Zimmerwohnung, 1 4-Zimmerwohnung)

Im 1.-4. OG 16 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Südseite

Im 1.-4. OG 16 Wohneinheiten (8 2- Zimmerwohnungen, 4 3- Zimmerwohnungen, 3 4- Zimmerwohnungen)

Haus E1 und E2

Haus E1

32,75 m x 18,75 m, im 3.-5. OG 17,79 m x 18,55 m

23,65 m x 17,88 m, im 3.-5. OG 11,08 m x 17.88 m

Im EG zwei Fahrradräume, zwei Kinderwagenräume, ein Müllraum und 3 Wohneinheiten

Im EG Fahrradraum, ein Kinderwagen/Rollstuhlraum und 2 Wohneinheiten (1 2-Zimmerwohnung und 1 4-Zimmerwohnung)

Im 1.-5. OG 21 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Südseite

Im 1.-5. OG 21 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Südseite Im 1.-5. OG 14 Wohneinheiten (12 2- Zimmerwohnungen und 2 4- Zimmerwohnungen) mit vorgelagerten Terrassen an der Südseite

Im 4. Und 5. OG im Haus E2 nur Maisonetten-Wohnungen

Gp. **2

Gp. **2

Haus E2

11,09 m x 18,75 m, im 3.-5. OG 8,98 m x 18,55 m

Im EG Fahrradraum, ein Kinderwagen/Rollstuhlraum, ein Müllraum und eine 1 Wohneinheiten (1 2- Zimmerwohnung)

Im 1.-5. OG 7 Wohneinheiten (2 1- Zimmerwohnungen und 5 3- Zimmerwohnungen) mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Südseite

Im 4. Und 5. OG nur Maisonetten-Wohnungen

Haus D

Haus D

36,90 m x 14,71 m, im 3. OG 17,46 m x 14,08 m

36,58 m x 14,71 m, im 3. OG 17,48 m x 14,08 m

Im EG Kinderwagenraum, ein Fahrradraum und 4 Wohneinheiten

Im EG Kinderwagenraum, ein Fahrradraum und 4 Wohneinheiten Im EG Kinderwagen/Rollstuhlraum, ein Fahrradraum und 4 Wohneinheiten (2 2- Zimmerwohnungen, 1 3-Zimmerwohnung, 1 4-Zimmerwohnung)

Im 1.-3. OG 12 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Südseite

Im 1.-3. OG 12 Wohneinheiten (6 2- Zimmerwohnungen, 4 3- Zimmerwohnungen, 2 4- Zimmerwohnungen) mit vorgelagerten Terrassen an der Südseite

Haus F

Haus F

34,54 m x 16,92 m, im 3. OG 15,25 m x 14,55 m

34,54 m x 16,92 m, im 3. OG 15,25 m x 14,55 m

Im EG Kinderwagenraum, zwei Fahrradräume und 5 Wohneinheiten

Im EG Kinden/vagen/Rollstuhlraum, zwei Fahrradräume und 5 Wohneinheiten (3 2-

Zimmerwohnung, 1 3-Zimmerwohnung, 1 4- Zimmerwohnung)

Im 1.-3. OG 12 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Südseite und Westseite

Im 1.-3. OG 12 Wohneinheiten (5 2- Zimmerwohnung, 1 3-Zimmerwohnung, 6 4- Zimmerwohnung) mit Terrassen an der Südseite und Westseite

Haus G

Haus G

34,62 m x 18,32 m, im 1. OG 15,19 m x 34,62 m

34,62 m x 18,32 m, im 1. OG 15,19 m x 34,62 m

Im EG Kinderwagenraum, ein Fahrradraum und 4 Wohneinheiten

Im EG Kinderwagen/Rollstuhlraum, ein Fahrradraum und 4 Wohneinheiten (2 3- Zimmerwohnungen, 2 4- Zimmerwohnungen)

Im 1.-3. OG 12 Wohneinheiten mit teilweise vorgelagerten Balkonen und Terrassen an der Westseite

Im 1.-3. OG 12 Wohneinheiten (9 3- Zimmerwohnungen, 3 4- Zimmerwohnungen) mit vorgelagerten Terrassen an der Westseite

Außenanlagen

Außenanlagen

Der Zugang zur Wohnanlage erfolgt über einen befestigten Vorplatz und die weiterführenden Verteilerwege an der Ostseite von der Adresse 3. Weitere Zugänge sind entlang des nordseitigen befestigten Weges und weiterführende Stichwege vorgesehen. Im Einfahrtsbereich an der Ostseite sind 5 Besucherstellplätze geplant. Vor allen Gebäudekomplexen sind Fahrradabstellplätze im Freien vorgesehen. Weiters werden 4 Kinderspielplätze (vor Haus A 335 m2+ neben Haus D 190 m2 + neben Haus E1 135 m2 + neben Haus F 140 m2) über die zwei Grundstücke verteilt situiert und weisen eine Gesamtgröße von ca. 800 m2 auf. Den Erdgeschosswohnungen sind Vorgärten zugeordnet, die begrünt werden. Beim Haus A ist ein der Kinderbetreuungseinrichtung zugeordneter Garten geplant. Die Restflächen werden begrünt und mit Bäumen bepflanzt.

Der Zugang zur Wohnanlage erfolgt von der Adresse 3 aus über den östlichen Zufahrtsweg zum befestigten Vorplatz und den weiterführenden Verteilerwegen. Entlang des nordseitigen befestigten Fuß- u. Fahrradweges sind weiterführende Stichwege als weitere Zugänge zu den Wohngebäuden vorgesehen. Entlang der südlichen und nördlichen Grundgrenze wird ein Weg für die Gartenpflege angelegt. Im Einfahrtsbereich an der Südostseite des Vorplatzes sind 5 Besucherstellplätze geplant. Vor allen Gebäudekomplexen sind Fahrradabstellplätze im Freien vorgesehen. Beim Haus A ist ein der Kinderbetreuungseinrichtung geplanter Kinderspielplatz (800m2) zugeordnet. Die weiteren 4 Kinderspielplätze (Haus A 335 m2 + Haus D 190 m2 + Haus E1 135 m2 + Haus F 140 m2) sind über die zwei Grundstücke verteilt situiert und weisen eine Gesamtgröße von ca. 800 m2 auf. Den Erdgeschosswohnungen sind Vorgärten zugeordnet, die begrünt werden. Die Restflächen werden begrünt und mit Bäumen bepflanzt.

Situierung

Situierung

Haus A, B, C, D, und E

± 0,00 = Oberkante fertiger Fußboden im Stiegenhaus Erdgeschoß = 577,50 m über dem Meeresniveau.

Haus F und G

± 0,00 = Oberkante fertiger Fußboden im Stiegenhaus Erdgeschoß = 577,90 m über dem Meeresniveau.

Das bestehende Gelände liegt zwischen 576,50 und 577,62 m über dem Meeresniveau.

Der höchste Punkt der Attika bei Haus A liegt auf 589,60 (+12,10), die Oberkante Liftüberfahrt auf 590,34 (+12,84). Der höchste Punkt der Attika bei Haus B liegt auf 595,90 (+18,40), die Oberkante Liftüberfahrt auf 596,59 (+19,09). Der höchste Punkt der Attika bei Haus C liegt auf 592,37 (+14,87), die Oberkante Liftüberfahrt auf 593,19 (+15,69). Der höchste Punkt der Attika bei Haus D liegt auf 589,54 (+12,04), die Oberkante Liftüberfahrt auf 590,29 (+12,79). Der höchste Punkt der Attika bei Haus E1 und E2 liegt auf 595,42 (+17,92), die Oberkante Liftüberfahrt auf 596,09 (+18,59). Der höchste Punkt der Attika bei Haus F liegt auf 589,94 (+12,04), die Oberkante Liftüberfahrt auf 590,69 (+12,79). Der höchste Punkt der Attika bei Haus G liegt auf 590,03 (+12,13), die Oberkante Liftüberfahrt auf 590,69 (+12,79).

Haus A, B, C, D, und E

± 0,00 = Oberkante fertiger Fußboden im Stiegenhaus Erdgeschoß = 577,50 m über dem Meeresniveau.

Haus F und G

± 0,00 = Oberkante fertiger Fußboden im Stiegenhaus Erdgeschoß = 577,90 m über dem Meeresniveau.

Das bestehende Gelände liegt zwischen 576,75 m und 577,40 m über dem Meeresniveau

Die höchsten Punkte des Hauses A sind 586,75 (Attika Flachdach 3.OG), 589,60 (OK Attika) und 590,34 (OK Oberlichte). Die höchsten Punkte des Hauses B sind 581,00 (Flugdach EG), 595,90 (OK Attika), und 596,59 (OK Liftüberfahrt). Die höchsten Punkte des Hauses C sind 586,70 (Attika Flachdach 3.OG), 592,37 (Ok Attika) und 593,19 (OK Liftüberfahrt). Die höchsten Punkte des Hauses D sind 589,54 (Attika Flachdach OG), und 590,29 (OK Liftüberfahrt).

Die höchsten Punkte bei Haus_E1 u. E2 sind 586,70 (Attika Flachdach 3.OG), 595,42 (OK Attika) und 596,09 (OK Liftüberfahrt).

Die höchsten Punkte des Hauses F sind 587,10 (Attika Flachdach 3.OG), 589,94 (OK Attika) und 590,69 (OK Liftüberfahrt). Die höchsten Punkte des Hauses G sind 581.25 (Attika Flachdach EG), 590,03 (OK Attika) und 590,69 (OK Liftüberfahrt).

Baumasse

Baumasse

Gp. **1 30.981,04 m3

Gp. **1 30.217,31 m3

Gp. **2 29.635,22 m3

Gp. **2 29.015,82 m3

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich das Gst Nr **5 in seinen unveränderten Grenzen weiterhin im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 befindet. Weiterhin ist dieses Grundstück mit der Dienstbarkeit laut dem Servitutsvertrag vom 09.03.1972 belastet. Sonstige Dienstbarkeiten belasten dieses Grundstück nach wie vor nicht.

Auch hinsichtlich das Gst Nr **3 ergab sich kein Eigentümerwechsel und auch keine Änderung der Grundstücksgrenzen.

‚‚Bild im Orginal als pdf ersichtlich“

‚‚Bild im Orginal als pdf ersichtlich“

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Im Einzelnen ist zu den obigen Feststellungen festzuhalten:

Die maßgeblichen Eckdaten der Bauvorhaben laut Bauansuchen 2017 (Erkenntnis 2021) bzw Bauansuchen 2022 waren dem Bauansuchen samt Plänen 2022 bzw dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 zu entnehmen. Die wiedergegebene Tabelle, welche durch die belangte Behörde angefertigt wurde, dient lediglich der Veranschaulichung der den jeweiligen Bauansuchen im Einzelnen zu entnehmenden Daten. Zu keiner der in der Tabelle enthaltenen Informationen wurde ein Parteienvorbringen erstattet. Insbesondere wurde weder von der belangten Behörde noch von den Bauwerberinnen vorgebracht, dass aufgrund der oben zu Punkt II. wiedergegebenen Tabelleninhalte eine wesentliche Änderung der Sachlage bzw des Parteienbegehrens eingetreten wäre.

In Hinblick auf den Bestand der Gst Nr **5 und **3 sowie das weiterhin verbücherte Dienstbarkeitsverhältnis wurden mit Datum vom 07.08.2025 aktuelle Grundbuchsauszüge eingeholt.

Die Bezeichnung des Gst Nr **3 mit „Trennstück 3“ und „Trennstück 4“ konnte anhand der Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 nachvollzogen werden.

IV.Rechtslage:

§ 3 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lautete (auszugsweise):

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

[…]“

§ 3 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

[…]“

§ 33 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF LGBl Nr 109/2019, lautete (auszugsweise):

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

[…]“

§ 33 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

[…]“

§ 34 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF LGBl Nr 60/2020, lautete (auszugsweise):

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

[…]

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

[…]“

§ 34 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

[…]

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

[…]“

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beschwerden rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurden.

Der angefochtene Bescheid wurde sämtlichen beschwerdeführenden Parteien am 14.04.2025 zugestellt (unbedenkliche Rückscheine im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 12.05.2025. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde am 09.05.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt). Die Beschwerde der weiteren beschwerdeführenden Parteien wurde am 11.05.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

1. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

Wie die belangte Behörde und auch die Bauwerberinnen zutreffend ausführen, sind im Bauverfahren die Nachbarrechte eingeschränkt. Dies fällt jedoch gegenständlich nicht ins Gewicht, da das Landesverwaltungsgericht allfällige Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ist gegeben, da gegen den bekämpften Bescheid zulässig Beschwerde erhoben wurde. So bringen die beschwerdeführenden Parteien 3-6 ausdrücklich vor, es liege eine Verletzung der Mindestabstände durch die geplanten Balkone vor, es drohe ein Brandüberschlag auf das Nachbargrundstück und es seien unzulässige Immissionen zu erwarten. Ebenso bemängeln sie, dass die belangte Behörde das Vorliegen einer entschiedenen Sache nicht von Amts wegen wahrgenommen habe.

2. Entschiedene Sache - rechtliche Grundlagen

Wie in Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at) unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt, ist ein Bescheid unwiederholbar in dem Sinne, als in der durch den Bescheid erledigten Sache nicht neuerlich eine weitere Entscheidung gefällt werden darf. Dieselbe Sache liegt vor, wenn die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gleich bleiben. Das ist dann der Fall, wenn nicht nur die maßgebliche Sach -und Rechtslage gleichbleibt, sondern auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmen. Wird ein solches Anbringen eingebracht, ist es wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

a)Identität der Sachlage

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Es muss die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommene Sachverhalt im Licht der darauf angewendeten Rechtsvorschriften beurteilt werden, wobei eine primär rechtliche (und nicht etwa rein technische oder mathematische) Betrachtungsweise zum Tragen kommt.

Ob der Vorbescheid sachlich richtig ist, ist hierbei nicht von Relevanz (§ 68 AVG soll ja gerade die Rechtssicherheit gewährleisten). Dies gilt selbst dann, wenn das Ermittlungsverfahren mangelhaft oder die rechtliche Beurteilung unvollständig oder unrichtig gewesen sein sollte. „Selbst wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht. […] Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts.“

Nur durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität und es liegt eine andere Sache vor. „Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. […] Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. […] Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptfrage unerheblichen Umstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.“

b)Identität der Rechtslage

Identität der Rechtslage liegt dann vor, wenn seit Erlassung des Vorbescheids keine wesentliche Änderung der die Entscheidung tragenden Normen stattgefunden hat. Wesentlich sind solche Änderungen, die die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen würden. Dabei sind neue hervorgekommene Tatsachen, die bei Erlassung des Vorbescheids schon existent waren, ohne Belang, egal ob sie zu einem anderen Vorbescheid geführt hätten oder führen hätten können. „Nur wenn aufgrund der veränderten Rechtslage ein anderes Sachergebnis möglich ist, liegt keine Identität der Sache mehr vor.

c)Identität des Parteienbegehrens

Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt. Hierbei schaden Änderungen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, nicht. Somit ist es unzulässig, in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn im neuen Parteienbegehren eine Rechtsfrage aufgegriffen wird, die bisher noch nicht ins Treffen geführt wurde, oder die Behörde im Vorbescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat.

(Siehe zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at))

3. Entschiedene Sache – Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit

a)Identität der Sachlage

Um beurteilen zu können, ob gegenständlich entschiedene Sache vorliegt, ist zunächst der Inhalt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts 2021 relevant. In diesem Erkenntnis wurde das Bauansuchen der Bauwerberinnen vom 16.08.2017 rechtskräftig abgewiesen. Dies mit der maßgeblichen Begründung, dass die Bauplatzeignung nach § 3 Abs. 1 TBO 2018 nicht gegeben sei. Es mangle dem beantragten Bauvorhaben nämlich an einer dem vorgesehenen Verwendungszweck des Bauvorhabens entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Hierbei geht das Verwaltungsgericht von der Errichtung von 120 Wohnungen und einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie von 133 Kfz-Stellplätzen aus. Das hieraus resultierende Verkehrsaufkommen sei von der Dienstbarkeit zulasten des zur Zu- und Abfahrt unverzichtbaren Gst Nr **5 der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 nicht gedeckt.

In ebendiesem Sinne fasste der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss 2022 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 knapp zusammen: Es sei die Zufahrt nur über die gesamte Fläche zweier Grundstücke möglich. Eines dieser Grundstücke stehe im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens sei hinsichtlich dieses Grundstücks von einer unzulässigen Servitutserweiterung auszugehen. Eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche liege demnach nicht vor.

Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, hat sich die Sachlage bezüglich der oben dargestellten, für das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 relevanten Fakten nicht geändert. So entsprechen die laut verfahrensgegenständlichem Bauansuchen vom 23.03.2022 vorgesehene Nutzung (120 Wohnungen und Kinderbetreuungseinrichtung), Anzahl der Kfz-Stellplätze (133) und Zufahrt (weiterhin über die Gst Nr **3 und **5, wobei Letzteres weiterhin im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 steht) sowie der Servitutsvertrag von 1972, exakt dem im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 zu Grunde gelegten Sachverhalt. Über die Frage, ob die Dienstbarkeit laut Servitutsvertrag 1972 eine Nutzung entsprechend der vorliegenden Planung zulässt, liegt bislang kein Urteil des zuständigen Zivilgerichts vor. Insbesondere wurde in den von den Parteien ins Treffen geführten Entscheidungen der Zivilgerichte (Landesgericht Z ***, OLG Z ***, OGH ***) nicht über diese Frage abgesprochen.

Diese Faktoren führten im Licht der darauf im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 angewendeten Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs 4 lit b TBO 2018 (zur Identität der Rechtslage siehe im folgenden Punkt b) dazu, dass die Baubewilligung versagt wurde.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, es hätten sich entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente geändert, da auf der Adresse 3 „die Schrägparker entfernt und durch eine „Halten und Parken verboten“-Abschleppzone ersetzt und die Aufweitung und Befestigung des Zufahrtstrichters zur Herstellung des erforderlichen Begegnungsfalles PKW und PKW durchgeführt“ worden sei und im Zuge einer Ertüchtigung der Adresse 3 eine Verlängerung des Gehsteigs erfolgen werde. Hierzu ist festzuhalten, dass sich diese Faktoren ausschließlich auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beziehen und auch nicht Teil des früheren oder des vorliegenden Bauansuchens sind. In erster Linie jedoch ändern sie nichts daran, dass die Zu- und Abfahrt zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben weiterhin nur unter Benützung des Gst Nr **5 der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 aufgrund des Servitutsvertrags 1972 möglich ist. Eine andere Beurteilung der Umstände, die dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 zugrunde lagen, ist daher aufgrund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Sachverhaltselemente, selbst in Verbindung mit anderen Tatsachen, von vornherein ausgeschlossen.

b)Identität der Rechtslage

Die belangte Behörde bringt vor, dass Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 stütze sich „unter IV. Rechtslage einzig auf den § 33 Abs. 7 TBO 2018“. Diese Rechtsvorschrift habe sich jedoch mittlerweile geändert; bei Anwendung der nunmehr geltenden Vorschrift hätte das Landesverwaltungsgericht 2021 anders entscheiden müssen.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Zitieren oder Nicht-Zitieren des Wortlauts von Rechtsvorschriften in einem gesonderten Abschnitt („Rechtslage“ oä) den Inhalt von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts naturgemäß nicht determiniert. Dies ergibt sich aus dem Spruch, gegebenenfalls unter entsprechender Heranziehung der Begründung. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 geht unzweideutig hervor, dass die dort ausdrücklich genannten § 3 Abs. 1 TBO 2018 und § 34 Abs 4 lit b TBO 2018 (der einen entsprechenden Abweisungsgrund postuliert) die für die Abweisung maßgeblichen Vorschriften waren. Diese Vorschriften stehen im exakten Wortlaut bis heute in Geltung.

Zuzustimmen ist der belangten Behörde dahingehend, dass seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 eine Änderung des § 33 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung erfolgte. Auf diese Vorschrift idF der TBO 2018 stützte sich das Landesverwaltungsgericht, als es seine Zuständigkeit aufgrund der Beschwerde der seiner Ansicht nach als Straßenverwalter zu qualifizierenden beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 wahrnahm. Als solche durften sie das Fehlen einer entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche geltend machen. § 33 Abs 7 TBO 2022 in seiner aktuellen Fassung gesteht dieses Parteirecht nicht mehr dem „Straßenverwalter“, sondern bloß dem „Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes“ zu.

Selbst wenn man voraussetzt, dass es sich beim Gst Nr **5 der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2, über das die Zufahrt zum Bauprojekt in beiden Fassungen führt, nicht um eine öffentliche Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes handelt (als solche wären auch öffentliche Privatstraßen anzusehen), hat sich damit keine Änderung in den materiellen Anforderungen an ein Bauvorhaben, sondern lediglich hinsichtlich der Möglichkeit, diesbezügliche Mängel geltend zu machen, ergeben.

Ungeachtet dessen bleibt der Maßstab für die Zulässigkeit des Bauvorhabens weiterhin das Vorliegen einer entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 3 Abs. 1 TBO 2018. Eine Änderung dieser Vorschrift bzw des § 34 Abs. 4 lit. b wurde jedoch nicht vorgenommen. Das heißt, dass sowohl der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 berücksichtigten Rechtslage zufolge, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids und bis dato das Vorliegen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche eine – von Amts wegen wahrzunehmende – unverzichtbare Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung war und ist.

Es hat somit keine Änderung von Rechtsvorschriften stattgefunden, welche die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen würde; eine Identität der Rechtslage ist gegeben.

c)Identität des Parteienbegehrens

Unter Verweis auf die Feststellungen zum obigen Punkt II. ist festzuhalten, dass das gegenständliche Parteibegehren mit dem Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts 2021 im Wesentlichen, in den entscheidungsrelevanten Fakten exakt, übereinstimmt. Tatsächlich wird iSd obigen Ausführungen in derselben Sache eine nochmalige Entscheidung gefordert; die Identität des Parteienbegehrens ist gegeben.

d)Ergebnis

Es ergibt sich somit, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde und der Ansicht der Bauwerberinnen sowohl Sach- und Rechtslage als auch Parteienbegehren gegenüber dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 unverändert blieben. Die Sache wurde rechtskräftig bereits mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 entschieden, weshalb die belangte Behörde zu ihrer nochmaligen Behandlung unzuständig war.

Wenn die belangte Behörde ausführt, sie sei hinsichtlich der Auslegung des Servitutsvertrags 1972 nicht an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 2021 gebunden, da dieses hierüber nur als Vorfrage abgesprochen habe, ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, erwächst die rechtliche Lösung einer Vorfrage in der Begründung eines Bescheids nicht in materielle Rechtskraft (zB VwGH 94/04/0031 vom 28.06.1994). Dies muss sich naturgemäß schon aufgrund der Tatsache ergeben, dass für die Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG nicht die betroffene Behörde, sondern tatsächlich eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig (nämlich zur Entscheidung als Hauptfrage) ist. Somit konnte das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis 2021 nicht abschließend und allgemeingültig über den Umfang des Servitutsrechts laut Vertrag 1972 absprechen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die verfahrensrechtliche Verwaltungssache, bezüglich derer die Vorfrage des Servitutsrechts ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ (Tatbestandsmerkmal; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 01.04.2021, rdb.at)) darstellt, bereits rechtskräftig entschieden wurde. Solange der gegenständliche Servitutsvertrag 1972 nicht geändert wird oder wegfällt oder ein rechtskräftiges (anderslautendes) Urteil des zuständigen Zivilgerichts vorliegt, liegt eine andere, neue Sache nicht vor. Mit einer Neuinterpretation des Servitutsvertrags in das bereits abgeschlossene Verfahren wieder einzusteigen, ist daher nicht möglich – der Bescheid ist unwiederholbar iSd obigen Ausführungen.

4. Zu den weiteren Ausführungen des bekämpften Bescheids:

Da aus den oben ausführlich erläuterten Gründen entschiedene Sache vorliegt und die Behörde zur nochmaligen Behandlung der Angelegenheit unzuständig war, gehen die Ausführungen im bekämpften Bescheid betreffend die Auslegung des Servitutsvertrags (siehe dazu auch im vorangegangenen Punkt V.3.d) und eine zusätzliche verkehrstechnische Beurteilung (siehe dazu auch im obigen Punkt V.3.a) ins Leere.

Ebenso wenig relevant sind die rechtlichen Ausführungen zum Vorliegen einer allfälligen Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche Gst Nr **4 (diesbezüglich ergab sich keine Änderung des Sachverhalts; im Übrigen ist zu neuen rechtlichen Argumentationen auf die obigen Punkte V.2.a und c zu verweisen).

Da der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit zu beheben war, erübrigt es sich, auf die in diesem enthaltenen Ausführungen zu den Einwendungen der Nachbarn einzugehen.

VI.Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegenständlich entschiedene Sache vorlag bzw vorliegt und daher über diese Angelegenheit nicht neuerlich eine Entscheidung getroffen werden darf. Somit hatte das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen und spruchgemäß den bekämpften Bescheid zu beheben sowie das Bauansuchen vom 28.03.2022 zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien erübrigt es sich daher.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verhandlung entfallen, wenn ua der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht macht von seinem Ermessen, im Anwendungsbereich dieser Vorschrift trotz Parteiantrags keine Verhandlung durchzuführen (VwGH Ra 2022/04/0059 vom 30.10.2024), Gebrauch.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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