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LVwG-2025/32/1351-10•LVwG T LVwG-2025/32/1351-10
LVwG-2025/32/1351-10Landesverwaltungsgericht07.08.2025
Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>Zulassungsschein nicht vorgewiesen<br/>Begutachtungsplakette abgelaufen<br/>Reflektor des Scheinwerfers blind<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2025, ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz 1967, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe der drei nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses hat es anstelle der Wörter „rechte Scheinwerfer“ richtig „Reflektor des rechten Scheinwerfers“ zu lauten.
3. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses hat es anstelle der Wörter „linke Scheinwerfer“ richtig “Reflektor des linken Scheinwerfers“ zu lauten.
4. Im vorletzten Satz bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt nachstehende Zeichen- und Wortfolge „, bzw. sich mehrere Roststellen am gesamten PKW befinden“
5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 275,60 zu leisten.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.04.2025 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:13.12.2024, 09:15 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit
befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude.
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
2. Datum/Zeit:13.12.2024, 09:15 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit
befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude.
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 01.2024 war abgelaufen.
3. Datum/Zeit:13.12.2024, 09:15 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit
befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude.
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben es als Lenker unterlassen den Zulassungsschein (Teil I der Zulassungsbescheinigung) oder Heereszulassungsschein sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein des Personenkraftwagens trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
4. Datum/Zeit:13.12.2024, 09:15 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit
befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude.
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW der rechte Scheinwerfer blind ist.
5. Datum/Zeit:13.12.2024, 09:15 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit
befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude.
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW der linke Scheinwerfer blind ist.
6. Datum/Zeit:13.12.2024, 09:15 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit
befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude.
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass im Bereich vom beifahrerseitigen hinteren Kotflügel eine Durchrostung vorhanden ist, bzw.
sich mehrere Roststellen am gesamten PKW befinden. Dadurch ist die verkehre- und betriebssichere Verwendung nicht mehr gegeben und es entstehen Gefahren für den Lenker oder beförderten Personen, ebenso wie für andere Straßenbenützer.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015
2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023
3. § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 13 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung - ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 idF BGBl. II Nr. 282/2023
4. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 14 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014
5. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 14 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014
6. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023“
Über den Beschuldigten wurde daher zu Spruchpunkt 1. gemäß § 34 Abs 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen und 6 Stunden), zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 78,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden), zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden), zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden) und zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden), jeweils gemäß § 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267/1997 idF BGBl I Nr 116/2024 verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin – zusammengefasst – wie folgt vorgebracht:
Es sei keine Kontrolle erfolgt, sondern nur eine kurze Begrüßung, da er einige Beamte persönlich kenne.
Das Pickerl sei tatsächlich abgelaufen gewesen, jedoch könne und möchte er dem Beamten die fachliche Kompetenz nicht zugestehen. Die Lichter seien nur verschmutzt und nicht blind gewesen. Die leichten Roststellen an den Blechteilen hätten auf die Fahrsicherheit überhaupt keinen Einfluss gehabt, wenngleich sie natürlich optisch nicht so schön gewesen seien. Außerdem habe er schon ein Schreiben von der belangten Behörde erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass keine weiteren Verfahrensschritte ergehen, weil er das Fahrzeug sowieso abgemeldet habe. Es bedürfe nur einer Abmeldebestätigung seitens des Versicherers, was er auch gemacht habe.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer erschienen und wurde auch einvernommen. Weiters einvernommen wurden der Meldungsleger als Zeuge sowie der kfz-technische Amtssachverständige.
II.Sachverhalt:
Am 13.12.2004 um 09:15 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen *** um 09:15 Uhr in **** X, Adresse 2, (Parkplatz vor dem Wohngebäude). Es wurde dort eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. Den Führerschein und den Zulassungsschein hat der Beschwerdeführer im Zuge dieser Kontrolle dem anfragenden Polizeibeamten nicht ausgehändigt. Anlässlich einer Nachfrage der belangten Behörde konnte verwaltungsgerichtlich eruiert werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 07.12.2020 keine Lenkberechtigung mehr innehat.
Vom Meldungsleger konnte festgestellt werden, dass die Begutachtungsplakette *** mit einer Lochung vom 1/2024 abgelaufen war.
Des Weiteren konnte vom Meldungsleger festgestellt werden, dass der Reflektor des rechten und des linken Scheinwerfers des Personenkraftwagens blind gewesen sind.
Zudem konnte vom Meldungsleger festgestellt werden, dass im Bereich des beifahrerseitigen hinteren Kotflügels eine Durchrostung vorhanden war. Sowohl die Eintrübungen der beiden Reflektoren der Scheinwerfer als auch die Durchrostung am Kotflügel sind nach dem Mängelkatalog der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) jeweils als schwerer Mangel zu bewerten.
Grund der Fahrt des Beschwerdeführers war ein Zahnarzttermin.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekräftigt, seine Beschwerde gegen alle sechs Spruchpunkte zu führen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes treffen.
Der Meldungsleger hat im Zuge mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig dargelegt, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wird, im Zuge dessen der Lenker die Fahrzeugpapiere und den Führerschein vorweisen sollte. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.
Aus der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ergibt sich, dass die Amtshandlung im Zuge einer Streifentätigkeit, sohin in Uniform erfolgt ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Polizeibeamten ihre Kopfbedeckung nicht getragen hätten, so ist ihm zu entgegnen, dass die ansonsten uniformierten Polizisten für ihn ohne Weiters als solche erkennbar waren. Sie waren auch mit einem Streifenwagen unterwegs. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, einen Polizisten erkannt zu haben.
Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass die Mängel am Fahrzeug, die letztlich dazu geführt haben, dass das Fahrzeug später dann bei der Überprüfung beim ARBÖ, die der Beschwerdeführer selbst veranlasst hat, kein „Pickerl“ mehr erhalten hat, andere waren, als die hier gegenständlich vorgeworfenen Mängel. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zu entgegnen, dass der Meldungsleger selbst, bevor er in den Polizeidienst eingetreten ist, eine Lehre zum Mechaniker abgeschlossen hat. Insoweit geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Meldungsleger als fachkundiger Zeuge durchaus in der Lage gewesen ist, die Mängel am Fahrzeug so zu erkennen, wie sie nunmehr festgestellt werden. Die Einschätzung als schwere Mängel haben sich in der Folge durch das Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben.
IV.Rechtslage:
Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (§§ 1 und 37 idF BGBl I Nr 74/2015):
„§ 1Geltungsbereich
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
[…]
§ 37
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267 idF BGBl I Nr 116/2024 §§ 4, 57a und 102 idF BGBl I Nr 35/2023; § 14 idF BGBl I Nr 87/2014; § 36 idF BGBl I Nr 103/1997; §134 idF BGBl I Nr 116/2024):
II. Abschnitt
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 4
Allgemeines
[…]
(2)Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein
[…]
§ 14
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
[…]
IV. Abschnitt
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und
Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 36
Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
[…]
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
[…]
§ 57a
Wiederkehrende Begutachtung
[…]
(5)Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
[…]
§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]
(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)
b)den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein.
[…]
§ 134
Strafbestimmungen
(1) Wer
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder
6.6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl II Nr 464/1998 idF BGBL II Nr 282/2023:
„§ 13
Zulassungsbescheinigung
[…]
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
[…]“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer hat in der tatgegenständlichen Personenkraftwagens - wie auf Sachverhaltsebene festgestellt ohne Lenkberechtigung gelenkt. Insoweit hat der den objektiven Tatbestand der ihm mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Gemäß § 36 lit e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschiften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Gemäß § 57a Abs 5 KFG ist die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzte Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
Die am gegenständlichen Personenkraftwagen angebrachte Begutachtungsplakette wies eine Lochung 1/2024 auf. Zur Tatzeit am 13.12.2024 war die Begutachtungsplakette nahezu ein Jahr abgelaufen.
Der Beschwerdeführer hat daher objektiven Tatbestand der ihm mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungsschein oder den Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Gemäß § 13 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung besteht die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil I. und einem Teil II.. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I. enthalten. Lediglich Teil I. der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht auf Verlagen zur Überprüfung auszuhändigen.
Auf Sachverhaltsebene wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle aufgefordert wurde, die Zulassungsbescheinigung vorzuweisen, was er jedoch nicht getan hat.
Der Beschwerdeführer hat daher objektiven Tatbestand der ihm mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zu Spruchpunkt 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 14 Abs 1 KFG 1967 haben die Scheinwerfer den dort genannten Anforderungen zu entsprechen.
Auf Sachverhaltsebene wurde festgestellt, dass die Reflektoren der beiden Scheinwerfer blind waren.
Nach Punkt 4.1.1 der Anlage 6 zur der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) stellt ua einen schweren Mangel wie folgt dar: Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt.
Anhaltspunkte, wonach weniger als 10 % der Reflektorfläche davon betroffen gewesen sein soll, haben sich nicht ergeben nicht gegeben hat, hat doch der Meldungsleger im Zuge Zeugenaussage dahingehend keine Einschränkungen vorgenommen. Deshalb ist auch nicht von einem leichten Mangel auszugehen. Im Übrigen hätte dies auf den eigentlichen Tatvorwurf auch keine Auswirkung.
Jedenfalls ist festzustellen, dass sowohl der Reflektor sowohl des rechten als auch des linken Schweinwerfers des gegenständlichen Personenkraftwagens blind waren, sodass weder der rechte noch der linke Scheinwerfer den Anforderungen nach § 14 Abs 1 KFG 1967 entsprochen haben.
Der Beschwerdeführer hat daher objektiven Tatbestand der ihm mit den Spruchpunkten 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Verwaltungsgerichtlich erfolgte lediglich eine Präzisierung der beiden Spruchpunkte, wonach jeweils ein Bestandteil des Scheinwerfers, nämlich der Reflektor blind gewesen ist. Damit wurde lediglich eine umgangssprachliche Unschärfe beseitigt.
Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 4 Abs 2 KFG 1967 dürfen ua Fahrzeuge innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige klassifizierte die Durchrostung am hinteren beifahrerseitigen Kotflügel nach Punkt 6.2.10 der Anlage 6 zur der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) als schweren Mangel. Daraus ist unzweifelhaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm mit Spruchpunkten 6. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Verwaltungsgerichtlich wurde lediglich eine Präzisierung des Spruches vorgenommen. Damit erfolgte keinesfalls eine Ausweitung des Tatvorwurfes. Das Verwaltungsgericht war hierzu berechtigt.
Zu den subjektiven Tatseiten:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Wenn er angibt, dass ein Notfall vorgelegen habe, so ist seine Einlassung nicht glaubhaft. Bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat er angegeben, dass er aufgrund eines Blutergusses im Bereich der rechten Hüfte einen Notfall hatte, der ihn veranlasst hat, selbst mit dem Personenkraftwagen zum Arzt zu fahren. Dazu legte er auch Lichtbilder bei.
Nach der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, der angegeben hat, dass der Beschwerdeführer zu einem Zahnarzttermin unterwegs war, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er zu einem Zahnarzt unterwegs war. Insoweit kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts aufgrund der unterschiedlichen Einlassungen des Beschwerdeführers schon deshalb kein Notfall erkannt werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht angeben können, weshalb er, sofern es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt hätte, nicht den Rettungsdienst gerufen hat. Rein monetäre Überlegungen, den Rettungsdienst nicht zu rufen, können keinen Notfall aufzeigen, der zu einer entschuldbaren Rechtfertigung führen würde.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung bereits zweimal einschlägig strafvorgemerkt ist. Eine Nachfrage bei der belangten Behörde hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits seit 07.12.2020 über keine Lenkberechtigung mehr verfügt. Zuletzt wurde er mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.10.2024, LVwG-2024/30/1956-4, ihm zugestellt am 31.10.2024, wegen der gleichen Übertretung bestraft. Nur wenige Wochen nachher hat er die gleiche Übertretung wieder begangen, welche zur gegenständlichen Bestrafung geführt hat. Insoweit ist von wissentlicher Tatbegehung hinsichtlich des Spruchpunkt 1. auszugehen.
Im Übrigen liegt zumindest fahrlässige Tatbegehung vor.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung zu seiner wirtschaftlichen Situation Angaben gemacht. Insoweit ist von – leicht - unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, während die belangte Behörde mangels entsprechender Angaben des Beschuldigten von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt 1.:
Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung ist auszuführen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört (vgl VwGH 2709.2005, 2003/18/0277).
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Übertretung zweimal strafvorgemerkt. Das letzte Erkenntnis hierzu ist dem Beschwerdeführer nur wenige Wochen vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugegangen.
Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien kann die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen und 6 Stunden) nicht als überhöht angesehen werden. Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass nunmehr von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, jedoch ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen (vgl § 19 Abs 1 VStG).
Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt bis zu Euro 2.180,00.
Der Strafrahmen wird sohin zu ca 45 % ausgeschöpft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe (bis zu 6 Wochen) ist dazu adäquat bemessen.
Zu den weiteren Spruchpunkten:
Hier ist jeweils von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Die Aushändigung des Zulassungsscheines soll dem kontrollierenden Organ, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen, ermöglichen festzustellen, ob das kontrollierte Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist.
Dieser Intention des Gesetzgebers hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.
Der Grund für die wiederkehrende Begutachtung im Sinn des § 57a KFG 1967 liegt darin, in gewissen Abständen festzustellen, inwieweit Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und seinen Verordnungen entspricht. Da der Beschwerdeführer diese Frist zur wiederkehrenden Begutachtung deutlich überschritten hat, hat er auch gegen diese Intention des Gesetzgebers gehandelt.
Hinsichtlich der drei weiteren Verwaltungsübertretungen ist festzuhalten, dass der Personenkraftwagen schwere Mängel aufgewiesen hat. Entsprechend funktionierende Scheinwerfer sind für die Sicherheit im Straßenverkehr unerlässlich. Ebenso dürfen keine Stellen vorhanden sind, die zu einer übermäßigen Verletzungsgefahr führen.
Wie schon erwähnt, ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafvorgemerkt.
Milderungsgründe haben sich auch hinsichtlich der weiteren Übertretungen nicht ergeben.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe können die weiteren verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 40,00 bis Euro 150,00 keinesfalls als überhöht angesehen werden. Der gesetzliche Strafrahmen von Euro bis 10.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen) wird lediglich zwischen 0,4 % und 1,5 % ausgeschöpft. Die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen sind hierzu adäquat bemessen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich jeweils mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro.
Abschließend ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt 1. die Strafsanktionsnorm nach § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz angewendet hat. Die Mindeststrafe ist damit mit Euro 363,00 ausgewiesen.
Auch wenn gegenständlich allenfalls die Strafsanktionsnorm nach § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 FSG mit einer Mindeststrafe von Euro 726,00 in Betracht kommt, ist der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert (vgl VwGH 23.09.2004, 2001/02/0262).
Im Übrigen ist bei den verletzten Verwaltungsvorschriften § 1 Abs 3 Führerscheingesetz genannt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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