projekte
LVwG-2025/50/1223-2•LVwG T LVwG-2025/50/1223-2
LVwG-2025/50/1223-2Landesverwaltungsgericht06.08.2025
Kulturförderungsabgabe<br/>ORF-Beitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC, **** X, vom 12.09.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.3.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nach einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers hat die CC (belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2024 die Zahlung eines ORF-Beitrages in der Höhe von Euro 45,90 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der Höhe von Euro 9,30, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.10.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Die CC legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die diese Landesabgabe betreffende Beschwerdevorlage langte am 21.05.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Erkenntnis vom 05.08.2025, I423 2313009-1/2E, über die Beschwerde gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 12-9.2024, soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrages gerichtet hat entschieden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Mit 05.08.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Erkenntnis dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit 06.11.1992 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1 in **** Z. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurden bisher kein ORF-Beitrag und keine Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 geleistet.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16.01.2024 einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der „ORF-Beiträge“ .
Schließlich erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und entsprechen jenen des Bundesverwaltungsgerichtes.
IV.Rechtsgrundlagen:
Hier maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 86/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2023, haben folgenden Wortlaut:
§ 1
Abgabe, Abgabenschuldner
(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.
§ 2
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 3
Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
§ 4
Behörden
(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die CC, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:
a)die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;
b)die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;
c)die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;
d)Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.
V.Rechtliche Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Vorschreibung sowohl den ORF-Beitrag als auch die Tiroler Kulturförderungsabgabe, bei welcher es sich gemäß § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl Nr 86/2005 idF LGBl Nr 103/2023 um eine Landesabgabe handelt, umfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der oben erwähnten Entscheidung vom 05.08.2025 über die Festsetzung des ORF-Beitrages entschieden und die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.
Im Hinblick darauf, dass diese Kulturförderungsabgabe an den ORF-Beitrag anknüpft, teilt sie das rechtliche Schicksal des ORF-Beitrages, über dessen Vorschreibung das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Erkenntnis mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung des ORF-Beitrages ausführlich auseinandergesetzt, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Erwägungen auch für die Vorschreibung der Tiroler Kunstförderungsabgabe maßgeblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„3.3.Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid aus Gründen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und wegen materieller Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen:
3.3.1. Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages:
In der Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass das zur Festsetzung des ORF-Beitrages in §31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden wäre, wodurch die Vorschreibung des ORF-Beitrages an den Beschwerdeführer gesetzwidrig sei.
Der Verfassungsgerichtshof führte in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu diesem Thema in Rn 59 ff aus, dass die Bestimmungen des § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G den Anforderungen des Art. 18 B-VG hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum genügen (Rn 68 ff). Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 ist davon auszugehen, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist für die Erhebung des ORF-Beitrags anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Abs. 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichende Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat (Rn 76).
Damit erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
3.3.2. Kein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem, Verletzung des Äquivalenzprinzips, Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme:
Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst ins Treffen, der ORF-Beitrag stelle in Wahrheit eine Besteuerung dar, welche auf die Hauptwohnsitzmeldung abstelle, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil dem ORF-Beitrag keine Gegenleistung gegenüberstehe und sei von ihr, als Person, die nicht beabsichtige, Programme zu konsumieren, nicht zu leisten.
Soweit Bedenken gegen eine "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vorgebracht werden, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).
Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414/2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der CC als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft „Bund“ abzugrenzenden Institution zu.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor.
Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor der Einführung des ORF-Beitrags das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen war. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl. § 2 Abs. 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen darf. Darauf aufbauend liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Gesetzgeber die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) im betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht (Rn 48). Ein Gebot, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen, besteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht (Rn 49). Ebensowenig besteht ein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebotes und der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Vielmehr kommt es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes darauf an, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (Rn 49).
Ebensowenig kommt es darauf an, ob eine beitragspflichtige Person tatsächlich eine Empfangseinrichtung zur Verfügung hat, zumal auch ohne eine Empfangseinrichtung die reale Möglichkeit besteht, die öffentliche Einrichtung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens Beitragspflichtiger technisch hergestellt werden kann (VfGH, aaO, Rz 51). Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn darstellt (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rn 36). Geht man davon aus, dass der ORF-Beitrag mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung (vgl. Muzak, B-VG6 § 1 F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.at) Rz 12 ff, VfGH 27.06.1986, B842/84). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen (im Ergebnis auch VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rn 41).
3.3.3. Kein ORF-Beitrag bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages:
Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553/2022 aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.
Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.
3.3.4. Verfassungs-und Grundrechtseingriffe:
Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken ist auf VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu verweisen.
In VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44).
Der Verfassungsgerichtshof führte weiter aus, dass der Gleichheitsgrundsatz nur den Gesetzgeber bindet und verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierung zu schaffen. Regelungen, die eine Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, verletzen dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen können (Rn 45f). Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft auch potentiellen Nutzer:innen die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die Informationsquellen und kulturellen Angebote des ORF zurückzugreifen. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, indem er die Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet. Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastungen an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen oder Differenzierungen anhand der Höhe des Einkommens vorzusehen. Ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht wird, ist für die teilhabeorientierte Lastenverteilung nicht maßgeblich (Rn 47ff).
Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind im Lichte von VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, ebenfalls nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof führte demnach aus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, die den in § 1 Abs. 2 DSG geregelten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung eines Grundrechtseingriffes genügt (Rn 85). § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt im Einzelnen die vom Bundesminister für Inneres der CC zu übermittelnden Daten, die für die Erhebung des ORF-Beitrages geeignet sind und die nicht über das Maß hinausgehen, das dafür erforderlich ist. Die Ermächtigung zur automationsunterstützten Einsicht ist auf den für die Erhebung des Beitrags notwendigen Umfang beschränkt (Rn 92f ff – zur Beauftragung von Inkasso Leistungen vgl. Rn 91 und 94).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) geltend macht, wird auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen.
Zur geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hielt der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, fest, dass Massenmedien für die Freiheit des öffentlichen Diskurses wesentlich sind. Art. 10 EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dadurch, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung unterworfen wird, wird das Recht zum Empfang von Informationen nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt (Rn 97ff).
Insgesamt erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf die verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken als nicht begründet.
3.3.5. Unionsrechtliche Bedenken
Die Beschwerde macht zudem geltend, die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-G würden gegen Unionsrecht verstoßen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führen. Dem entgegnete der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 unter Verweis auf das Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, dass ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht vorliegt (Rn 108).
Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken als nicht begründet.
Der volljährige Beschwerdeführer ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse seit 06.11.1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Nachdem § 8 ORF-Beitrags-Gesetz gemäß § 22 ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft trat, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Befreiungstatbestände vom ORF-Beitrag liegen nicht vor, sodass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Beitrag für das Kalenderjahr 2024 seit 01.01.2024 schuldet. Der ORF-Beitrag wurde für verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits geleistet.
Die geltend gemachten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Abgehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde zudem durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).“
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind diese Erwägungen nachvollziehbar und zutreffend. Es schließt sich daher diesen Ausführungen an. Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. (Vgl im Übrigen dazu die oben angeführten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.