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LVwG-2025/22/1784-1Landesverwaltungsgericht06.08.2025
Campieren auf einem Schiliftparkplatz<br/>Ungeeignetes Ermittlungsverfahren<br/>Behebung<br/>Einstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.7.2025, Zl. *** wegen einer Übertretung des Tiroler-Campinggesetz 2001
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 1.3.2025 bis 2.3.2025 auf dem Parkplatz „P7“ BB, **** X, außerhalb eines behördlich genehmigten Campingplatzes kampiert (dass er in einem KFZ kampiert hat, wurde ihm im Spruch nicht vorgeworfen!). Er habe dadurch gegen § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt.
Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde eingelegt und die Tat dahingehend bestritten, dass das Aufstelldach geöffnet gewesen sei, um dem Beschwerdeführer das Umziehen vor dem morgendlichen Skifahren zu erleichtern (Stehhöhe), nicht zum Schlafen. Die abgedeckte Frontscheibe diene lediglich dem Sichtschutz für die im Fahrzeug gelagerten Ski- und Snowboardausrüstungen, die sich dort über mehrere Tage befanden. Sie hatte keinen Bezug zu einer Übernachtung. Eine Standheizung sei in seinem Fahrzeug nicht vorhanden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Folgende Bestimmungen der Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37 idF LGBl 2014/150 (zu § 3) und idF LGBl 2024/76 (zu §§ 2 und 16) sind von Belang:
„§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;
(…)
§ 3
(1)Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.
(…)
§ 16
(1) Wer
a) außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.“
III.Erwägungen:
Eingangs sei darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in einigen ähnlich gelagerten Fällen die Strafverfahren mangels geeigneter Ermittlungen eingestellt hat.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist festzustellen, dass vom Anzeiger nicht erhoben wurde, ob sich in dem von ihm beobachteten Fahrzeug während seiner Kontrollen überhaupt eine Person aufgehalten hat. Folglich wurde auch nicht erhoben, ob gegebenenfalls eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde vom Anzeiger nicht im oder auch in der Nähe des Fahrzeugs angetroffen, zumal vom Anzeiger gar nicht versucht wurde, die Anwesenheit von Personen im fraglichen Fahrzeug zu verifizieren.Nicht nachvollziehbar bleibt in diesem Zusammenhang, warum das Gemeindewacheorgan, wie dies sonst in ähnlichen gelagerten Fällen z.B. durch die Bergwacht erfolgt, nicht an das Fahrzeug geklopft oder am Fahrzeug „gerüttelt“ hat, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wer darin nächtigt.
Eine Nächtigung des Beschwerdeführers am Tatort im gegenständlichen Fahrzeug ist sohin nicht feststellbar und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen.
Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einzubringen
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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