LVwG T LVwG-2024/51/2821-10

LVwG-2024/51/2821-10Landesverwaltungsgericht05.08.2025

Regest

Lagern von Abfällen<br/>gefährlicher Abfall<br/>Beweiswürdigung <br/>strafrechtlich Verantwortlicher <br/>Begehungsdelikt <br/>Einstellung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/51/2821-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.51.2821.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgenden Sachverhalt zur Last:

„1. Datum/Zeit:05.06.2024, 16:00 Uhr

Ort: **** Z, Z Unbekannt, Gst. **1 KG Z

Sie haben zumindest am 05.06.2024 in der KG Z auf Gst. **1, auf einer Wiese gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurden mehrere übereinander gestapelte, gebrauchte Verbundpaneele aus Metall, ausgefüllt mit künstlichen Mineralfasern bzw. Polystyrolschaum vorgefunden.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verletzt, weshalb über sie gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 850,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl ***, insbesondere die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 06.06.2024 samt Lichtbildbeilage, das Gutachten der Amtssachverständigen BB vom 22.07.2024, ***, die Niederschrift der Vernehmung vom 02.08.2024, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die eingeholten Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister (OZ 1 und 3), den eingeholten Auszug aus dem Grundbuch vom 28.07.2025 (OZ 5), die vorgelegte Vollmacht (OZ 5) sowie die vorgelegte Rechnung der CC (OZ 6).

Weiters führte das Landesverwaltungsgericht am 30.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Amtssachverständige BB, der Ehemann der Beschwerdeführerin, DD, als Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Parteien verzichteten am Ende der mündlichen Verhandlung auf eine Verkündung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist aktuell die Eigentümerin des Gst Nr **1 KG *****; dies aufgrund des Schenkungsvertrages vom 22.02.2022. Zuvor war ihr Ehemann, DD, Eigentümer des Grundstückes.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, DD, kaufte etwa im Jahr 2020 über die Firma „EE“ die verfahrensgegenständlichen Verbundpaneele aus Metall, ausgefüllt mit künstlichen Mineralfasern. Die Verbundpaneele wurden von der Firma FF geliefert und in weiterer Folge von DD teilweise in einem Bauobjekt verbaut. Da insgesamt zwölf Meter Verbundpaneele geliefert wurden, er jedoch nur zehn Meter zum Verbau benötigte, legte DD den Abschnitt der restlichen zwei Meter Verbundpaneele, am Grundstück Nr **1 KG ***** auf der Wiese ab; diese wollte er für eine später zu errichtende Lagerhalle wiederverwenden. Die Verbundpaneele befanden sich seit etwa 2020 auf der Wiese. Die Beschwerdeführerin selbst hat die Verbundpaneele weder eingekauft, noch war sie am Verbau der Paneele beteiligt. Ebenso hat sie die verbleibenden zwei Meter Verbundpaneele nicht auf der Wiese des Gst Nr **1 KG Z hinterlassen. All dies Maßnahmen wurde allein von DD gesetzt. Die Beschwerdeführerin selbst hat hierzu keinerlei Handlungen vorgenommen.

Die Verbundpaneele wurden am 19.08.2024 von DD über das Entsorgungsunternehmen „CC“ entsorgt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Gst Nr **1 KG ***** ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 28.07.2025 (OZ 5) und sind unstrittig.

Die Feststellung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin, DD, die gegenständlichen Verbundpaneele gekauft, verbaut und die restlichen Abschnitte am Grundstück auf der Wiese abgelegt hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften und überzeugenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich und für das Gericht sehr nachvollziehbar, dass er selbst die Paneele eingekauft, einen Teil davon verbaut und die nicht verwendeten Abschnitte auf der Wiese des Gst Nr **1 gelagert hätte. Er konnte dabei auch wesentliche Details, etwa wo er die Paneele genau eingekauft hat und von wem diese geliefert wurden, nennen. Weiters führte er überzeugend aus, dass seine Ehefrau mit den Verbundpaneelen nichts zu tun gehabt hätte, sondern alle Maßnahmen von ihm gesetzt worden seien. Diese Aussagen erscheinen dem Gericht jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft und decken sich auch mit dem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren (siehe zB Niederschrift vom 02.08.2024). Auf Vorhalt, wonach im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Besitzerin der Paneele sei, schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin glaubwürdig, dass dies für sie damals irrelevant gewesen sei, da alles was ihm gehöre auch seiner Frau gehöre und umgekehrt. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, inwiefern diese Aussage relevant sei. Dies erscheint dem Gericht jedenfalls nachvollziehbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen sehr ehrlichen und glaubwürdigen Eindruck und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in den gesamten Handlungen nicht involviert gewesen sei. Es sind für das Gericht keine Umstände hervorgekommen an diesen Aussagen zu zweifeln. Für das Gericht stand daher fest, dass die Beschwerdeführerin selbst weder die Verbundpaneele kaufte, noch diese verbaute, noch deren Lagerung am Grundstück vornahm, weshalb die obigen Feststellungen getroffen werden konnten.

Dass die Verbundpaneele zwischenzeitlich entsorgt wurden, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (OZ 6) und wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt.

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023 (§ 79) bzw idF BGBl I Nr 200/2021 (§ 15), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[...]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; [...]“

„§ 15. (1) [...]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl I Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. [...]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[...]

V.Erwägungen:

Der Begriff „lagern“ im AWG 2002 bedeutet etwas Vorübergehendes, der Begriff „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Straftatbestand des Lagerns von gefährlichem Abfall im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 um ein Begehungsdelikt handelt, da die Struktur der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 keinerlei Hinweise enthält, die den Schluss nahelegen, dass es sich beim Lagern von Abfällen um ein Unterlassungsdelikt handelt (vgl etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).

Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass betreffend die Lagerung von Abfällen nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt wird, weshalb diese Übertretung ein Begehungsdelikt darstellt (vgl VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat nun ergeben, dass fallbezogen nicht die Beschwerdeführerin selbst die Tathandlung, nämlich das Lagern von gefährlichem Abfall, vorgenommen hat, sondern ihr Ehemann. Ausgehend davon konnte der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 begangen zu haben. Es sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte oder Beweise hervorgekommen, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin den Abfall verursacht hätte oder sie selbst die Abfälle dort gelagert bzw die Abfälle am Grundstück hinterlassen hätte. Ohne oder gegen den Willen der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück hinterlassene Abfälle, sind der Beschwerdeführerin auch nicht als Abfallbesitzerin zurechnen (vgl Rummel/Lukas, ABGB4 § 309 Rz 1; Stand 1.7.2016, rdb.at).

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell die Grundstückseigentümerin ist, ist hingegen für eine Übertretung des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 nicht maßgeblich. Dass im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführerin die Paneele gehören würden, ist fallbezogen ebenfalls nicht hinreichend für eine Bestrafung, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass er selbst die Paneele gekauft, verbaut und am Grundstück gelagert hätte und auf nochmalige Nachfrage auch ausgeführt hat, dass ihm die Paneele gehören würden (OZ 9 S 4 ff; siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Schließlich ist auch der Umstand, dass die genannten Verbundpaneele am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr **1 KG Z vorgefunden wurden, für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Auch ein bestehendes Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann allein reicht nicht aus, um jedenfalls auch die Beschwerdeführerin für die Lagerung der Abfälle verantwortlich zu machen.

Da die Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Tathandlung sohin nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Da der Beschwerde stattzugeben war, war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegenden Ermittlungsergebnisse wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewürdigt. Die Beweiswürdigung ist nicht revisibel (vgl etwa VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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