LVwG T LVwG-2025/20/1671-3

LVwG-2025/20/1671-3Landesverwaltungsgericht04.08.2025

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Aufforderungsbescheid<br/>Zustellung<br/>Bevollmächtigt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/1671-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.1671.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.06.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (ab Rechtskraft dieses Bescheides) wegen Nichtabsolvierung „der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung der Anordnung“.

In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid, mit dem die Anordnung der Nachschulung erfolgt sei, nicht rechtswirksam zugekommen sei. Dieser Bescheid sei Herrn Rechtsanwalt BB zugstellt worden. Dieser sei zwar in dem bei der Bezirkshauptmannschaft X (zuvor) anhängigen Verwaltungsstrafverfahren tätig geworden. Für das gegenständliche Verfahren sei jedoch (vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde) nie eine Vollmacht erteilt worden. Der Beschwerdeführer hätte diese bescheidmäßige Aufforderung auch nie erhalten. Es sei lediglich per E-Mail eine Weiterleitung an den Vater des Beschwerdeführers erfolgt, dies jedoch unter Verwendung einer nicht näher funktionsfähigen E-Mail-Adresse.

Mit Schreiben vom 16.07.2025 wurde der führerscheinrechtliche Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer am 29.11.2024 als Lenker eines PKWs verschuldeten Verkehrsunfall erließ die Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer eine mit 09.12.2024 datierte Strafverfügung. Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO (Missachtung der Anhaltepflicht) vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe verhängt. Die Strafverfügung wurde an den Beschwerdeführer (persönlich) gerichtet und an ihn zugestellt.

Mit einem E-Mail vom 23.12.2024 zeigte Herr Rechtsanwalt BB, bezugnehmend auf die Strafverfügung, erstmals seine Bevollmächtigung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X an. In diesem E-Mail ersuchte er um Übermittlung des entsprechenden Verwaltungsaktes auf elektronischem Weg zur Vornahme der Akteneinsicht sowie um die Gewährung einer Frist (bis zum 15.01.2025) zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Einspruchserhebung ist letztlich nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 10.02.2025, Zl ***, bezog sich die belangte Behörde als Führerscheinbehörde auf die rechtskräftig erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO und ordnete im Hinblick darauf, dass diese im Rahmen der Probezeit begangene Übertretung einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 FSG darstellt, die Absolvierung einer Nachschulung (binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides) an. Gleichzeitig wurde die Verlängerung der Probezeit ausgesprochen.

Dieser führerscheinrechtliche Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Rechtsanwalt BB gerichtet. Zum Zeitpunkt der Versendung dieses Bescheides bestand für das führerscheinrechtliche Verfahren keine Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt BB. Die Bevollmächtigung erfolgte erst im Zusammenhang mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid über die Anordnung der Nachschulung vom 10.02.2025, Zl ***, tatsächlich zugekommen ist.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich einerseits auf der Grundlage des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X sowie andererseits auf Grund der Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Aus diesen Ausführungen kann nicht abgeleitet werden, dass der Bescheid vom 10.02.2025 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist.

IV.Rechtliche Würdigung:

Wenn die Anordnung einer Nachschulung innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wird, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG).

Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, inwieweit der Bescheid über die Anordnung der Nachschulung rechtswirksam ergangen ist. Konkret geht es darum, ob die belangte Behörde aufgrund des Einschreitens des Rechtsvertreters im Verwaltungsstrafverfahren (im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung) diesen auch in Bezug auf das nachfolgende führerscheinrechtliche Verfahren bzw (konkret) in Bezug auf die Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung als bevollmächtigt ansehen durfte.

Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115, uHa 08.07.2004, 2004/07/0080).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Rechtsvertreter in dieser Phase des führerschein-rechtlichen Verfahrens nicht bevollmächtigt war, sodass der Bescheid vom 10.02.2025 dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen wäre. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm dieser Bescheid, etwa über Vermittlung seines im Verwaltungsstrafverfahren und in einem späteren Stadium des führerscheinrechtlichen Verfahrens bevollmächtigten Rechtsvertreters zugekommen wäre. Insofern kann auch nicht von einer Heilung des Zustellungsmangels im Sinn des § 7 Zustellgesetz ausgegangen werden.

Auf Grund der fehlenden Zustellung des Aufforderungsbescheides vom 10.02.2024 erweist sich der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Formalentzug als rechtswidrig und war daher aufzuheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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