LVwG T LVwG-2025/22/1247-5

LVwG-2025/22/1247-5Landesverwaltungsgericht31.07.2025

Regest

E-Zigarette<br/>irreführendes unzulässiges Packungselement<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/1247-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.1247.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.4.2025, Zl. *** wegen Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. a) Der Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2., 3., 7. 8. und 9. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

b) Der Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit:18.06.2024, 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „Vuse Go 700 Blushed Coral 20mg/ml,“ elektronische Zigarette (= E-Zigarette) Einwegprodukt; gebrauchsfertig; mit ablesbarem Kunststoffteil am Mundstück und Endstück, deklariertes Volumen: 2ml, deklarierter Nikotingehalt: 20 mg/ml, deklarierte Züge/Puffs: 700, Charge: Stempelaufdruck auf der Packung: V33636628L, Warnhinweis: aufgedruckt auf der Packung/Außenverpackung: "Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen." zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, es sich bei der vorliegenden Probe mit der Probenummer: 24025928-001, mit der Bezeichnung "Vuse Go 700 Blushed Coral 20mg/ml" um eine elektronische Zigarette gemäß der Definition des § 1 Z 1b Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBL Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Elektronische Zigaretten sind gemäß § 10b Abs. 2 und 3 TNRSG dem Bundesministerium für

Gesundheit (heute BMSGPK) in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG

(EU-Common Entry Gate) nach Markennamen ((Sub)brandname) und Art sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu melden. Das EU-CEG enthält für Österreich keinen Eintrag zu dem au fder Packung (Faltschachtel) angegebenen Markennamen „VUSE GO 700; Blushed Coral.“ Auf der AGES-Homepage werden die in CEG gemeldeten Produkte unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht: https://www.ages.at/ages/buero-fuer-tabakkoordination/8-veroeffentlichung. Eine entsprechende Abfrage zeigt allen Inverkehrbringen, dass die vorliegende Probe unter ihrem auf der Packung angegebenen Markennamen nicht in CEG gemeldet ist. Die vorliegende Probe war unter dem auf der Packung (Faltschachtel) angegebenen Markennamen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für Österreich nicht im EU-CEG gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 10b Abs. 2 TNRSG. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (wie elektronischen Zigaretten), die den §§ 4 bis 10e - hier 10b TNRSG - oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.

2. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „Vuse Go 700 Blushed Coral 20mg/ml,“ elektronische Zigarette (= E-Zigarette) Einwegprodukt; gebrauchsfertig; mit ablesbarem Kunststoffteil am Mundstück und Endstück, deklariertes Volumen: 2ml, deklarierter Nikotingehalt: 20 mg/ml, deklarierte Züge/Puffs: 700, Charge: Stempelaufdruck auf der Packung: V33636628L, Warnhinweis: aufgedruckt auf der Packung/Außenverpackung: "Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen." zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, es sich bei der vorliegenden Probe mit der Probenummer: 24025928-001, mit der Bezeichnung "Vuse Go 700 Blushed Coral 20mg/ml" um eine elektronische Zigarette gemäß der Definition des § 1 Z 1b Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Auf der Packung (Faltschachtel) befindet sich die Angabe „Bis zu 700 Züge“ (Anhang 15+26).

Gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z1 darf die Packung von elektronischen Zigaretten weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die das Produkt bewerben, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken. Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Laut obigem Befund sind mit der vorliegenden Probe 220 ± 66 Züge (über Abdampfvorgang berechnet) möglich. Die Angabe „Bis zu 700 Züge“ stellt somit ein Merkmal dar, das das Produkt bewirbt, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften (Angabe einer größeren Kapazität an Zügen als tatsächlich verfügbar) erweckt. Die vorliegende Probe ist daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs.1 Z 1 TNRSG. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.

3. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „Vuse Go 700 Blushed Goral 20 mg/ml,“ elektronische Zigarette (= E-Zigarette) Einwegprodukt; gebrauchsfertig; mit ablesbarem Kunststoffteil am Mundstück und Endstück, deklariertes Volumen: 2ml, deklarierter Nikotingehalt: 20 mg/ml, deklarierte Züge/Puffs: 700, Charge: Stempelaufdruck auf der Packung: V33636628L, Warnhinweis: aufgedruckt auf der Packung/Außenverpackung: "Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen." zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, es sich bei der vorliegenden Probe mit der Probenummer: 24025928-001, mit der Bezeichnung 'Vuse Go 700 Blushed Coral 20mg/ml" um eine elektronische Zigarette gemäß der Definition des § 1 Z 1b Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Auf der Packung (Faltschachtel) befindet sich die Angabe „Aroma (Pfirsich)“ (Anhang 26+27).

Gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 darf die Packung von elektronischen Zigaretten weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die sich auf den Genjch beziehen. Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Angabe „Aroma (Pfirsich)“ stellt ein Element dar, das sich auf den Geruch bezieht. Die vorliegende Probe ist daher mit einem nicht zulässigen Element auf der Packung in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG. Ein Aroma besteht aus einem oder mehreren Aromastoffen (analog zur Definition von charakteristischem Aroma gemäß § 1 Z 9e). Um ein Pfirsicharoma herzustellen, bedarf es der Mischung mehrerer Aromastoffe. Die Ausnahme gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 (Informationen über die Aromastoffe) ist nur für Aromastoffe (nicht aber für die Angabe des Geruchs des Liquids) gültig. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.

4. Datum/Zeit: 18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „french kiss Wasserpfeifentabak“,

Kunststoffdose mit Deckel, mit Klebeetiketten, Inhalt: rot-braune klebrige Masse in einem

verschweißten Kunststoffbeutel, Warnhinweis: vorhanden, mit Klebeetiketten, zum Verkauf

angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer:

24025928-2, es sich um Wasserpfeifentabak gemäß der Definition des § 1 Z 1f und daher um ein Rauchtabakerzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. Handelt.

Jede Packung von Rauchtabakerzeugnissen hat gemäß § 5 Abs. 1 den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf.“ zu tragen. Gemäß § 5 Abs. 6 muss der allgemeine Warnhinweis 50 % der Fläche einnehmen, auf die er gedruckt wird. Laut obigem Befund wurde ein Flächenverhältnis (Verhältnis Fläche Kennzeichnungselement/Grundfläche) von 41,40 ± 2,68 % für den allgemeiner Warnhinweis festgestellt. Der allgemeine Warnhinweis nimmt weniger als 50 % der Fläche ein, auf der er angebracht ist. Der allgemeine Warnhinweis der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 7 TNRS. Gemäß § 6 Abs. 7 sind die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.

5. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „french kiss Wasserpfeifentabak“, Kunststoffdose mit Deckel, mit Klebeetiketten, Inhalt: rot-braune klebrige Masse in einem verschweißten Kunststoffbeutel, Warnhinweis: vorhanden, mit Klebeetiketten, zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: 24025928-2, es sich um Wasserpfeifentabak gemäß der Definition des § 1 Z 1f und daher um ein Rauchtabakerzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Jede Packung von Rauchtabakerzeugnissen hat gemäß § 5 Abs. 2 die Informationsbotschaft

„Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“ zu tragen. Gemäß § 5 Abs. 7 Z 3 ist die Informationsbotschaft auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren. Die Informationsbotschaft ist in der für sie reservierten Fläche (der Deckelinnenseite) nicht zentriert angebracht. Die Informationsbotschaft der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Z 3 TNRSG. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.

6. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum), Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „french kiss Wasserpfeifentabak“,

Kunststoffdose mit Deckel, mit Klebeetiketten, Inhalt: rot-braune klebrige Masse in einem verschweißten Kunststoffbeutel, Warnhinweis: vorhanden, mit Klebeetiketten, zum Verkauf

angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: 24025928-2, es sich um Wasserpfeifentabak gemäß der Definition des § 1 Z 1f und daher um ein Rauchtabakerzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Jede Packung von Rauchtabakerzeugnissen hat gemäß § 5a Abs. 1 kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise, die aus einem im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweis, dem dazu passenden Bild und der Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung bestehen, zu tragen. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 müssen die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren

Rückseite der Packung einnehmen. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen.

Lau obigen Befund wurden folgende Abstände zwischen den zwei kombinierten

gesundheitsbezogenen Warnhinweisen bestimmt:

Abstand KGWH hinten: 14,3 ±1,3 mm

Abstand KGWH vorne: 35,3 ± 1,3 mm

Laut obigem Befund wurden folgende Flächenverhältnisse (Verhältnis Fläche KGWH/Grundfläche) festgestellt:

1. Komb. gesundheitsbezogener Warnhinweis vorne: 51,3 ± 1,9 %

2. Komb. gesundheitsbezogener Warnhinweis hinten: 51,6 + 1,9 %

Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen weniger als 65 % der Fläche, auf der sie angebracht sind, ein. Weiters sind die zwei gesundheitsbezogenen Warnhinweise nicht im gleichen Abstand voneinander auf der zylindrischen Packung angebracht. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise der vorliegenden Probe entsprechen daher nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG. Gemäß § 6 Abs. 7 sind die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener

Packung zu berechnen. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten

7. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „french kiss Wasserpfeifentabak“,

Kunststoffdose mit Deckel, mit Klebeetiketten, Inhalt: rot-braune klebrige Masse in einem

verschweißten Kunststoffbeutel, Warnhinweis: vorhanden, mit Klebeetiketten, zum Verkauf

angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer:

24025928-2, es sich um Wasserpfeifentabak gemäß der Definition des § 1 Z 1f und daher um ein Rauchtabakerzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Auf der Packung (Kunststoffdose) (Anhang 30+31) befinden sich folgende Elemente:

  • die Aufschrift "Taboo Shisha Tobacco french kiss"

  • die Aufschrift „french kiss"

  • die Abbildung zweier sich küssender Frauen

Gemäß § 5d Abs. 1 Z 2 darf die Packung von Tabakerzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe. Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Diese Aufmachung der Packung vermittelt den Eindruck, dass der Konsum des Produkts ein sinnliches Vergnügen darstellt. Die Elemente suggerieren daher, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung hat. Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen auf der Packung in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG. Laut Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2014/40/EU könnten bestimmte Packungen und Tabakerzeugnisse Verbraucher ferner mit falschen Versprechungen im Hinblick auf Gewichtsabnahme, Sex-Appeal, den sozialen Status, das Sozialleben oder Eigenschaften wie Weiblichkeit, Männlichkeit oder Eleganz in die Irre führen. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten

8. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „french kiss Wasserpfeifentabak“, Kunststoffdose mit Deckel, mit Klebeetiketten, Inhalt: rot-braune klebrige Masse in einem verschweißten Kunststoffbeutel, Warnhinweis: vorhanden, mit Klebeetiketten, zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: 24025928-2, es sich um Wasserpfeifentabak gemäß der Definition des § 1 Z 1f und daher um ein Rauchtabakerzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Gemäß § 6 Abs. 4 dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß § 6 Abs. 1 mittels

Aufklebern auf der Packung aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Informationsbotschaft, allgemeiner Warnhinweis und kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise) sind auf Klebeetiketten aufgedruckt. Die

Klebeetiketten lassen sich einfach von der Packung entfernen (Anhang 35 + 37). Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 4 TNRSG. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und ven/vandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten

9. Datum/Zeit:18.06.2024 15.05 Uhr -16.00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle bei der Trafik BB, Adresse 1, **** Z, Geschäftsräumlichkeit (Verkaufsraum),

Probenahmedatum: 18.06.2024 15:05, festgestellt wurde, „french kiss Wasserpfeifentabak“, Kunststoffdose mit Deckel, mit Klebeetiketten, Inhalt: rot-braune klebrige Masse in einem verschweißten Kunststoffbeutel, Warnhinweis: vorhanden, mit Klebeetiketten, zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: 24025928-2, es sich um Wasserpfeifentabak gemäß der Definition des § 1 Z 1f und daher um ein Rauchtabakerzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. handelt.

Laut obigem Befund enthält die Probe Menthol. Die Arbeitsgruppe „WP9“ des Forschungsprojekts „JATC“ der europäischen Kommission kommt in ihrem Bericht „Report on the peer review of the enhanced reporting information on priority additives“, der ua. auch die vom Industriekonsortium vorgelegte Stellungnahme bewertet, zu folgendem Schluss (1):

“5.11.9 Overall conclusion on additive

The main concem of the review panel with regards to using menthol as an additive in cigarettes and roll your own tobacco is its physiological effect (TRPM8 activation) at even low levels that do not lead to a characterizing flavor. This physiological effect leads to inhalation facilitation, increase of addictiveness of nicotine, and indirectly to an increased toxicity. Since May 2020, cigarettes and RYO products containing menthol as a characterizing flavor are prohibited based on the Tobacco Products Directive (TPD art. 7.1). However, the TRPM8-dependent cooling effect -that facilitates inhalation of imtating fumes- occurs already at levels far below the threshold of characteristic aroma properties. Importantly, this is an intrinsic property of menthol and does not comply with Article 7 (6d) of the TPD, even if application levels in tobacco might not induce measurable effects.”

Übersetzung: 5.11.9 Gesamtschlussfolgerung zu den Zusatzstoffen

Die größten Bedenken des Bewertungsgremiums in Bezug auf die Verwendung von Menthol als

Zusatzstoff in Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen betreffen seine physiologische Wirkung

(TRPM8-Aktivierung) schon bei geringen Mengen, die nicht zu einem charakteristischen Geschmack führen. Diese physiologische Wirkung führt zu einer Erleichterung der Inhalation, einer Erhöhung des Suchtpotenzials von Nikotin und indirekt zu einer erhöhten Toxizität. Seit Mai 2020 sind Zigaretten und RYO-Produkte, die Menthol als charakteristisches Aroma enthalten, gemäß der Tabakproduktrichtlinie (TPD Art. 7.1) verboten. Der TRPM8-abhängige kühlende Effekt, der das Einatmen der reizenden Dämpfe erleichtert, tritt jedoch bereits bei Konzentrationen auf, die weit unterhalb der Schwelle der charakteristischen Aromaeigenschaften liegen. Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine intrinsische Eigenschaft von Menthol handelt, die nicht mit Artikel 7 (6d) der TPD übereinstimmt, auch wenn die Anwendungsmengen in Tabak möglicherweise keine messbaren Wirkungen hervorrufen. Artikel 7 Absatz 6d der Europäischen Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU entspricht den Vorgaben des § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG. Menthol ist daher als Zusatzstoff einzustufen, der bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren erleichtert. Gemäß § 8b Abs. 2 Z 4 ist das Inverkehrbringen von Rauchtabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die

Nikotinaufnahme erleichtern, verboten. Die vorliegende Probe enthält den Zusatzstoff Menthol, der das Inhalieren erleichtert, und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen, verboten

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10b Abs. 2 und 3 Tabak- und Nichtraucherinnenbzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2018

2. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 10c Abs. 2 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 und § 5d Abs. 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 22/2016

3. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 10c Abs. 2 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 und § 5d Abs. 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 22/2016

4. § 14 Abs. 1 Ziffer Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG,

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 5 Abs. 1 und 6 und 7 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 22/2016

5. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG,

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 5 Abs. 2 und Abs. 7 Ziffer 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

6. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG,

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 5a Abs. 1 und Abs. 1 Ziffer 3 und § 6 Abs. 7 Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

7. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und und § 5d Abs. 1 Z 2 und § 5 d Abs. 3Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

8. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG,

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 6 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz —TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

9. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG,

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 und § 8b Abs. 2 Ziffer 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

2. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

3. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

4. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

5. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

6. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

7. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

8. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

9. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz -

TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

13/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 270,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.970,00“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte die Beschuldigte mit eingehender Begründung die Tatvorwürfe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer (seine Vollmacht bezieht sich auf die Vertretung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, eine Zustellung der Erledigung sollte demnach aber wiederum direkt an die Beschwerdeführerin gehen) auf die Argumente in der Beschwerde Bezug genommen. Zu den Tatvorwürfen Punkte 4., 5. und 6. wurde die Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt und eine Ermahnung angeregt.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl 1995/431 idF BGBl I 2019/66 lauten wie folgt:

„§ 2.

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

(…)

ist verboten.

(…)

§ 2a.

Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. (…).

§ 5.

(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:

„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:

„Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“

(3) Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.

(4) Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.

(5) Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.

(6) Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.

(7) Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sind

1. in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,

2. der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie

3. auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

§ 5d.

(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,

5. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.

(2) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

§ 6.

(1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.

(…)

(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

(…)

§ 8b.

(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.

(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:

(…)

4. Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,

(…)

§ 10b.

(1) Die Bestimmungen für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen sich nicht auf jene Produkte, die einer Genehmigungspflicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67 oder den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21 unterliegen.

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

(…)

§ 10c.

(1) Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:

1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird,

2. Gegenanzeigen,

3. Warnungen für spezielle Risikogruppen,

4. mögliche schädliche Auswirkungen,

5. Suchtpotenzial und Toxizität und

6. Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Importeurin bzw. des Importeurs und einer juristischen oder natürlichen Kontaktperson in der Union.

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

1. hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,

2. darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,

3. hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:

„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und

4. hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:

„Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

(4) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5c Abs. 2 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

§ 11.

(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

(…)

§ 14.

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses („Meldepflicht“ nach § 10b Abs 2 TNRSG):

Unter diesem Spruchpunkt wird der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 10b Abs 2 TNRSG und damit ein unzulässiges Inverkehrbringen zur Last gelegt.

Die Verpflichtung nach § 10b Abs 2 TNRSG, eine Meldung in elektronischer Form an das Gesundheitsministerium im EU-CEG zu erstatten, richtet sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut an die Hersteller bzw. Importeure. Nur diese sind zur Meldung nach § 10b TNRSG verpflichtet und nur diese sind daher nach § 14 Abs 1 Z 3 TNRSG bei Zuwiderhandeln strafbar (in diesem Sinne bereits Landesverwaltungsgericht Tirol 26.2.2025, LVwG-2025/40/0530-4).

Eine Ausdehnung der Verantwortung für die Meldung nach § 10b TNRSG in der von der Anzeigerin und der Behörde vorgeworfenen Form auf Dritte, die nicht Hersteller oder Importeure, sondern Inverkehrbringer sind, kommt in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht. Dies würde zu einer Ausdehnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung führen. Dem steht nach der ständigen Judikatur das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0266, 31.07.2014, Ro 2014/02/0099, ua.). Dieser Tatvorwurf erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unrichtig und war daher auf die weiteren - im Übrigen ebenfalls zutreffenden – Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses („bis zu 700 Züge“):

Nach § 5d Abs 1 Z 1 TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, in dem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emission erwecken. Die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten. Mit der Angabe „bis zu 700 Züge“ wird jedoch kein irreführender Eindruck seiner Eigenschaften erweckt, wenn der Inhalt nicht der Angabe entspricht. Zweifellos ist die Angabe „bis zu 700 Züge“ auf den Inhalt bezogen, eine Eigenschaft dieses Produktes wird damit jedoch nicht suggeriert. Auch wenn die Anzahl der „Züge“ im Rahmen der amtlichen Untersuchung durch die AGES nicht jenen Werten entspricht, welche auf der Packung stehen, so erweckt dies noch keinen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften des Produktes. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich allenfalls um einen Mangel, welcher im Rahmen des Konsumentenschutzes zu ahnden ist. Der objektive Tatbestand ist in diesem Punkt zumindest im Zweifel nicht erfüllt (vgl. zum ähnlichen Sachverhalt bereits Landesverwaltungsgericht Tirol 26.2.2025, LVwG-2024/40/2611-4).

Damit geht auch dieser Tatvorwurf ins Leere und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses („Aroma (Pfirsich)“):

Wenngleich sich auf der Packung von elektronischen Zigaretten weder Elemente noch Merkmal, die sich auf den Geruch beziehen, aufscheinen dürfen, ist hier die Angabe „Aroma (Pfirsich)“ lediglich innerhalb (!) der Inhaltsstoffe aufgelistet. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung nach § 10c Abs 2 Z 1 TNRSG, dass jede Packung und jede Außenverpackung eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe zu enthalten hat, ist eine Angabe wie hier vorliegenden nicht unzulässig. Diese Meinung wird im Übrigen auch vom BMSGPK, wie in der Beschwerde ausgeführt, bei der Angabe „Wassermelonenaromastoffe“ gemeinsam mit einer Auflistung der Inhaltsstoffe als zulässig erachtet. Anders wäre der Fall dann zu betrachten, wenn etwa, völlig unabhängig von der Liste der Inhaltsstoffe, auf der Packung ein bestimmter Geruch beworben worden wäre.

Eine Deliktsverwirklichung liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor.

Zu den Spruchpunkt 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Hier wurde die Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.7.2025 auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt und eine Ermahnung angeregt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist vor dem Hintergrund der Tatvorwürfe der Ansicht, dass eine Ermahnung ausreichend ist. Die Übertretungen betreffen geringfügige Unterschreitungen der gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnungen/Warnhinweise. Diese sind zwar vorhanden, entsprechen aber nicht exakt den gesetzlichen Vorgaben, zumal sie etwas zu klein ausgefallen sind bzw. nicht ganz exakt platziert wurden.

Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht in der gegenständlichen Fallkonstellation von der Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG aus. Die Behörde hat nämlich nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn das Verschulden des Beschuldigten und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung gering sind. Sie kann nach dem letzten Satz des § 45 Abs 1 VStG den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Voraussetzung sind, wie erwähnt, im vorliegenden Fall erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses („Küssende Frauen“):

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol kann aus den im Spruchpunkt 7. umschriebenen Text samt Abbildung zweier sich küssender Frauen (siehe Anhang 30 zur Anzeige der AGES) nicht geschlossen werden, welcher Nutzen für die Lebensführung daraus abzuleiten ist. Bei objektiver Betrachtung kann hier kein Mehrwert erkannt werden, sodass die gegenständliche Verpackung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Merkmal darstellt, der einen Nutzen für die Lebensführung darstellen würde. Das Verwaltungsstrafverfahren war zu diesem Punkt ebenfalls einzustellen (vgl. zum ähnlichen Sachverhalt bereits Landesverwaltungsgericht Tirol 26.2.2025, LVwG-2024/40/2611-4 sowie Landesverwaltungsgericht Steiermark 11.7.2023, LVwG 30.11-770/2023 „Für das Verwaltungsgericht (Steiermark)ist weder aus der Bezeichnung „Lady Killer““ noch der stilisierten Darstellung einer leicht bekleideten Frau ein Nutzen für die Lebensführung ableitbar“). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses („Klebeetiketten“):

Hier ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in seiner Entscheidung vom 7.7.2023, LVwG 30.11-786/2023, zu verweisen: „Von außen ist nicht ersichtlich, ob sich das Klebeetikett leicht, schwer oder überhaupt nicht ablösen lässt. Hätte die Firma E F GmbH bereits auf Papier-Etiketten und den Hotmelt-Klebestoff umgestellt, dann wäre beim Versuch das Klebeetikett zu entfernen, dieses sofort eingerissen bzw. würden deutliche Kleberückstände zurückbleiben. Dies bedeutet zugleich, dass die Beschwerdeführerin diese Dose nicht mehr verkaufen hätte können. Als Letzte in der Lieferkette (nach Hersteller und Großhändler) wäre die Beschwerdeführerin nur dann verpflichtet gewesen, die Haltbarkeit der Klebeetikette zu überprüfen, wenn optisch zu erkennen gewesen wäre, dass sich zum Beispiel am Rand bereits ein Teil des Etiketts abgelöst hätte. Dafür gab es aber keinen Hinweis.“.

Auch im vorliegenden Fall beschränkt sich die belangte Behörde darauf, auf das Überprüfungsprotokoll der AGES Bezug zu nehmen. Sie lässt dabei aber außer Acht, dass bei einer Überprüfung der Etiketten stets die Gefahr besteht, dass das Klebeetikett mit dem Warnhinweis einreißt bzw. Kleberückstände zurückbleiben, die den weiteren Verkauf der Ware unmöglich machen. Für eine stichprobenartige Kontrolle wäre die Beschwerdeführerin nur dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus dem Erscheinungsbild der Klebeetikette Hinweise ergeben hätten, dass diese nicht ordentlich haftet. Dafür gab es aber keine konkreten Anhaltspunkte.

Da somit der Beschwerdeführerin kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG angelastet werden kann, und sie somit die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war ihrer Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zu Spruchpunkt 9. des angefochtenen Straferkenntnisses („Menthol“):

Das im Spruch angeführte Produkt enthielt nach einer Auswertung durch die AGES eine gewisse Menge Menthol. Unabhängig von den in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der schädigenden Eigenschaften von Menthol kann hier kein Verschulden der Beschwerdeführerin angenommen werden, denn es stellt sich die Frage, wie sie als Trafikantin diesen Bestandteil hätte eruieren sollen. Keinesfalls, und so völlig zutreffend in der Beschwerde, kann von ihr verlangt werden, jedes Produkt einer chemischen Analyse zu unterziehen, ob allenfalls unzulässige Bestandteile gegeben sind. Mangels Verschuldens war hier daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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