LVwG T LVwG-2025/22/1597-5

LVwG-2025/22/1597-5Landesverwaltungsgericht30.07.2025

Regest

Zurückziehung verfahrensleitender Antrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/1597-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.1597.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. BB Rechtsanwälte, **** Y, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.5.2025, Zl. ***, wegen Versagung der Baubewilligung für den Neubau auf der Gp. **1 (Adr.: Adresse 2)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 1. ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.5.2025, Zl. *** wurde das Bauansuchen für den Abbruch und Neubau auf der Gp. **1 (Adr.: Adresse 2) in Bezug auf den Neubau (Spruchpunkt 1.) abgewiesen (für den Abbruch des Bestandsgebäudes wurde die Baubewilligung unter Spruchpunkt 2. erteilt). Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Daraufhin leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol das Ermittlungsverfahren ein und richtete folgendes Ersuchen an den hochbautechnischen Sachverständigen:

„Sehr geehrter Herr CC,

gegen den abweisenden Bescheid (Spruchpunkt 1.) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.5.2025, Zl. *** hat der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber Beschwerde erhoben. Darin wird zusammenfassend mit eingehender Begründung argumentiert, die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Bestandsgebäude sei konsenslos, zumal es ein „aliud“ sei, wäre unrichtig.

Die Baubewilligung für das Bestandsobjekt wurde mit Bescheid vom 30.5.1966, Zl. *** erteilt. Planunterlagen (Zimmermeister DD, Blätter 1 bis 9) mit entsprechendem Vidierungsvermerk finden sich im vorgelegten Akt.

Bezugnehmend auf die heutige Vorbesprechung ergeht daher das Ersuchen, eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwiefern aus hochbautechnischer Sicht das Bestandsgebäude entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahre 1966, insbesondere auch in Bezug auf den Lageplan, konsensgemäß errichtet wurde. Auf die Argumente der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (hier insbesondere die Erwägungen zum Thema „aliud“ Bescheid Seite 9f) und jene des Beschwerdeführers in der Beschwerde (es handle sich „lediglich“ um ein „Minus“ zum erteilten Bauumfang) möge dabei Bezug genommen werden.“

Mit Eingabe vom 28.7.2025 wurde das Bauansuchen vom 20.1.2025 in Bezug auf den Neubau zurückgezogen.

II.Rechtliche Erwägungen:

Das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2022 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der für das Tätigwerden der Behörde zwingend notwendige Akt wurde – wie oben ausgeführt – in Bezug auf Spruchpunkt 1. mit Eingabe vom 28.7.2025 zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16. 11. 1983, 83/01/0243; 9. 7. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200 uva), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird.

Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH).

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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