LVwG T LVwG-2025/31/1538-4

LVwG-2025/31/1538-4Landesverwaltungsgericht29.07.2025

Regest

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts<br/>Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs<br/>Verletzung der Mitwirkungspflicht<br/>Nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1538-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.1538.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2025, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 12.4.2025 bis 30.4.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 377,98 sowie eine einmalige Unterstützung Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 377,51, sowie im Zeitraum 1.5.2025 bis 31.8.2025 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 606,76 und eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 606,- gewährt wird.

Darüber hinaus werden im gesamten Zeitraum gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2025, Zl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA vom 12.4.2025 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.5.2025 nachweislich aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen bis zum 10.6.2025 vorzulegen, etwa eine AMS-Bezugsbestätigung mit Tagsatz und Terminschreiben, eine Krankengeld-Bezugsbestätigung der ÖGK, sowie einen Nettolohnzettel der letzten drei Monate sowie eine Kontoumsatzliste mit Saldo der letzten drei Monate.

Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der angeforderte Mietvertrag im Jahr 2018 abgelaufen sei und dieser stillschweigend einmalig befristet verlängert worden sei, wobei diese Frist mittlerweile abgelaufen sei. Eine aktuelle Mietbestätigung des Vermieters in der Höhe von Euro 612,- wurde der Beschwerde beigelegt.

Zudem sei eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, weil dieser seit 18.3.2024 an einer Netzhautablösung im linken Auge leide. Die letzte Kontrolle habe im Juni 2024 stattgefunden, der diesbezügliche Befund datiere vom 13.6.2024. Der Beschwerdeführer habe sich bis Anfang August 2024 im Krankenstand befunden und habe im Krankenstand seine Arbeit verloren. Seit 9.8.2024 sei dieser beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und sei dort bis Dezember 2024 zur Arbeitssuche vorgemerkt gewesen. Da das Arbeitsmarktservice Stellen angeboten habe, über die sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Seheinschränkung nicht darüber aussah, habe er sich von der Arbeitssuche abgemeldet, wobei die aktuelle Arbeitsfähigkeit derzeit ungeklärt sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.7.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters und eines Vertreters der belangten Behörde zu den maßgeblichen Lebensumständen befragt werden konnte.

II.Sachverhalt:

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA bewohnt unter der Adresse Adresse 1, **** Z eine ca 50 m² große Mietwohnung.

Der Mietzins für diese Wohnung inkl Betriebskosten beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Euro 612,00.

Am 12.4.2025 stellte der Beschwerdeführer für sich einen Antrag auf Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.

Im Rahmen der am 23.7.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte erhoben werden, dass seitens des Beschwerdeführers mittlerweile kein neuerlicher Mindestsicherungsantrag gestellt wurde und der Beschwerdeführer als finanzielle Mittel lediglich ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Höhe von Euro 300,- pro Monat aufweise.

Es war daher im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Gewährung von Mindestsicherung nunmehr über den Leistungszeitraum 12.4.2025 (dem Datum der Einbringung des Mindestsicherungsantrages) bis 31.8.2025 abzusprechen war. Mit dieser Vorgangsweise hat sich der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich einverstanden erklärt.

Aktenkundig ist weiters, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2024 eine Netzhautablösung diagnostiziert wurde, wobei die letzte ambulante Untersuchung vom 13.6.2024 datiert. Aktuellere medizinische Befunde weist der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Leidens, das er sich nach eigenem Bekunden im März 2024 beim Arbeiten zugezogen hat, aktuell arbeitsfähig ist und ggf einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder eine Entschädigungszahlung der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aufweist.

Als Eigenmittel bezieht der Beschwerdeführer einzig ein Einkommen aus einer geringfügigen Arbeit für Hilfstätigkeiten bei der Vornahme von Umzügen in der Höhe von monatlich Euro 300,-.

Diesen Einnahmen steht ein Bedarf in der Höhe des zur Anwendung gelangenden Mindestsatzes für einen volljährigen Alleinstehenden gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 906,76 für das Jahr 2025 sowie ein im Bezirk Z für einen Einpersonen-Haushalt anrechenbarer Höchstsatz für Mietaufwand in der Höhe von Euro 606,- gegenüber.

III.Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den seitens der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Mietbestätigung vom 26.5.2025, der Lohngehaltsabrechnung von März 2025, der Umsatzliste des Kontos per 27.5.2025, des Mietvertrages vom 27.4.2015 und dem Befund der ambulanten Untersuchung des Bezirkskrankenhauses Z vom 13.6.2024.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), relevant:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

[…]

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs im Zeitraum 12.4.2025 bis 31.8.2025 ein Mindestsicherungsanspruch zukommt.

Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt, zu übertragen.

Bei dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).

Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Vorlage der Unterlagen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen für eine Berechnung des Mindestsicherungsanspruches offenbar ausreichen, erhellt aus dem Einverständnis des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025, das nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Abspruch über den Mindestsicherungsanspruch des AA ab Antragstellung bis 31.8.2025 vorgenommen werden soll.

Es war daher für den gegenständlichen Zeitraum 12.4.2025 bis 31.8.2025 eine Berechnung der Mindestsicherung vorzunehmen und war dabei eine Gegenüberstellung von Einkommen und mindestsicherungsrechtlichem Bedarf vorzunehmen.

Dabei ergibt sich folgendes monatsweises Berechnungsschema:

Im gesamten Zeitraum floss dem Beschwerdeführer ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Höhe von Euro 300,- zu, dem ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von Euro 906,76 (Alleinstehendenrichtsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG) bzw Euro 606,- als Höchstmietsatz im Bezirk Z für einen Einpersonen-Haushalt gegenüberzustellen war; somit ergibt sich für den Zeitraum 12.4.2025 bis 30.4.2025 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein aliquotierter Betrag von Euro 377,98 (Mindestsatz minus Einkommen dividiert durch 30,5 x 19 Tage) bzw aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 377,51 (Höchstmiete von Euro 606,- durch 30,5 x 19). Im Zeitraum 1.5.2025 bis 31.8.2025 ergeben sich unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes monatliche Ansprüche von Euro 606,76 bzw für Miete in der Höhe von Euro 606,-.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025 ist zudem hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2025 nicht mehr krankenversichert ist.

Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG war daher aufgrund der nunmehr zugesprochenen Leistungen nach § 5 und 6 TMSG die beantragte Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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