LVwG T LVwG-2025/31/1200-4; LVwG-2025/31/1217-4

LVwG-2025/31/1200-4; LVwG-2025/31/1217-4Landesverwaltungsgericht29.07.2025

Regest

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts<br/>Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs<br/>Verletzung der Mitwirkungspflicht<br/>Nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen<br/>Kontoauszüge<br/>Rückersatz<br/>Freibetrag Ersparnisse<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1200-4; LVwG-2025/31/1217-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.1200.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.2.2025, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages, sowie

den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.2.2025, Zl ***, wegen Verpflichtung zum Kostenrückersatz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.2.2025 wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 1.1.2025 bis 30.4.2025 eine einmalige Unterstützung für Lebensunterhalt und Miete in der Gesamthöhe von Euro 3.045,05 gewährt wird.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.2.2025 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich beider Spruchpunkte nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem erstbekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.2.2025, ZL ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA vom 3.1.2025 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid dargelegt, dass der Antragsteller mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.1.2025 und 23.1.2025 nachweislich aufgefordert worden sei, eine lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo von all jenen Konten, die auf seinen Namen lauten, für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 vorzulegen. Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.

Mit dem zweitbekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.2.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 1 TMSG im Zeitraum 1.4.2025 bis 30.4.2029 zu einem monatlichen Rückersatz in der Höhe von Euro 300,- verpflichtet, wobei die letzte Rate Euro 276,78 beträgt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.1.2025 Kontoauszüge seines BB-Kontos vorgelegt habe, bei denen der Kontostand über dem Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG liege, etwa am 31.12.2023 Euro 7.435,33 und am 29.7.2024 Euro 9.088,57; diese Ersparnisse seien der belangten Behörde aufgrund versäumter Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG nicht bekannt gewesen und werde somit der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 1 lit a TMSG zum Rückersatz von insgesamt Euro 14.767,78 verpflichtet.

In den fristgerecht gegen den erst- und zweitbekämpften Bescheid erhobenen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Alter von 72 Jahren und den Umstand, dass er außer der Mindestsicherung seit einigen Jahren kein Einkommen beziehe, darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt gegenständlichen Verlängerungsantrages sehr wohl in einer Notlage befunden habe, da er nur noch ca. Euro 5.400,- auf dem Konto hatte. Der Beschwerdeführer habe ein Leben lang lernen müssen, sehr sparsam zu wirtschaften und sei die Rückforderung nicht indiziert, zumal er in bester Absicht und im sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern gehandelt habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Mindestsicherungsakten der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol; weiters wurde am 23.7.2025 eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde zu den maßgeblichen Umständen der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheiten befragt und einvernommen wurde.

Dabei konnte erhoben werden, aus welchem Grund der Beschwerdeführer keinerlei Anspruch auf Pensionsleistungen einerseits aufweise und aus welchem Grund sich in den Jahren 2023 und 2024 ein über den Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG liegendes Sparvermögen angehäuft habe.

II.Sachverhalt:

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA bewohnt unter der Adresse Adresse 1 in **** Z eine Mietwohnung.

Der Mietzins für diese Wohnung inkl Betriebskosten beträgt nach Abzug der Mietzinsbeihilfe monatlich Euro 313,56.

Am 3.1.2025 stellte der Beschwerdeführer für sich einen Antrag auf Mindestsicherung (Verlängerungsantrag) und verwies zur Begründung seiner Notlage auf den Umstand, dass er keinerlei Pension beziehe.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2024 Mindestsicherung im Zeitraum 1.10.2024 bis 31.12.2024 gewährt, und zwar ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 866,88 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich Euro 313,56.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.6.2025 im Zeitraum 1.5.2025 bis 30.9.2025 wiederum Mindestsicherung gewährt, konkret Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 906,76 sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich Euro 313,56.

Vor diesem Hintergrund datiert daher der beschwerdegegenständliche Zeitraum vom 1.1.2025 bis 30.4.2025. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3.1.2025 wies der Beschwerdeführer mit einem Kontostand von Euro 5.543,44 keine über dem Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG liegenden Ersparnisse auf.

Neben dem Bezug einer Mietzinsbeihilfe verfügte der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum über keinerlei Einkommen, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich eines möglichen Pensionsbezuges im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025 nachvollziehbar und glaubhaft zu Protokoll gab, dass er in Deutschland keine Versicherungszeiten erworben habe und in Österreich lediglich vier Jahre Versicherungszeiten aus einer Tätigkeit auf dem Philosophischen Institut der Universität Z und darüber hinaus noch zudem ein paar Monate Selbständigkeit durch den Betrieb einer philosophischen Praxis. Der Beschwerdeführer habe einen Pensionsantrag in Österreich gestellt, dieser sei jedoch abgelehnt worden, wobei die belangte Behörde die diesbezüglichen Unterlagen habe.

Dem steht ein Bedarf in der Höhe des zur Anwendung gelangenden Mindestsatzes für einen volljährigen Alleinstehenden gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 906,76 sowie ein monatlicher Mietaufwand in der Höhe von Euro 313,56 entgegen.

Hinsichtlich des seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.2.2025 monierten und über dem Freibeitrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG befindlichen Sparvermögens, führte der Beschwerdeführer schlüssig aus, dass diese Ersparnisse einzig aus Rücklagen aus dem Mindestsicherungsbezug des Beschwerdeführers gebildet wurden.

Hinsichtlich dieser Ersparnisse gilt weiters zu attestieren, dass diese der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers nicht arglistig verschwiegen wurden, sondern der Beschwerdeführer vielmehr in den Jahren 2023 und 2024 von der Sachbearbeiterin nicht angehalten wurde, aktuelle Kontoauszüge seiner im Mindestsicherungsantrag bekanntgegebenen Bankverbindung vorzulegen.

Weiters gilt festzuhalten, dass die Höhe dieser Ersparnisse laut den lückenlos vorliegenden Kontoauszügen im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2024 maximal Euro 9.088,57 (dies per 29.7.2024) betrugen und somit gut Euro 3.300,- über dem im Jahr 2024 geltenden Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG von Euro 5.779,20 gelegen sind.

Wäre der Beschwerdeführer bei Leistungsgewährung seitens der belangten Behörde dazu angehalten worden, seine Kontoauszüge vorzulegen, so hätte es in den Jahren 2023 und 2024 – nach Prüfung des Korrektivs gemäß § 15 Abs 5 TMSG - allenfalls in vereinzelten Monaten zur Nichtgewährung von Mindestsicherung infolge des Nichtvorliegens einer Notlage kommen können.

III.Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den seitens der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen, insbesondere den nunmehr lückenlos vorhandenen Kontoauszügen im Zeitraum 1.1.2023 bis 3.1.2025 und den Bescheiden der belangten Behörde vom 30.9.2024 und 25.6.2025 sowie den Angaben der Verfahrensparteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025.

Dass die nunmehr vorgelegten und vorliegenden Unterlagen ausreichen, um einen Mindestsicherungsberechnung dem Grunde und der Höhe nach durchführen zu können, resultiert aus den oa Kontoauszügen und den Bescheiden der belangten Behörde vom 30.9.2024 und 25.6.2025, mit denen dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1.10.2024 bis 31.12.2024 bzw 1.5.2025 bis 30.9.2025 Mindestsicherung ua in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt wurden.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), relevant:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

[…]

§ 20Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungs-bezieher durch

a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c) er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d) ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a) zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b) zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c) im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d) im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e) vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs und unter Berücksichtigung der Ersparnisse zum Antragszeitpunkt im Zeitraum 1.1.2025 bis 30.4.2025 einen Mindestsicherungsanspruch aufweist.

Mit dem angefochtenen Bescheid hätte somit zeitraumbezogen über den Anspruch auf Mindestsicherung für die Monate ab Jänner 2025 auf Basis der damals geltenden Sach- und Rechtslage entschieden werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungsrecht ein zeitraumbezogener Abspruch, was bedeutet, dass von der Behörde die Sach- und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen heranzuziehen ist (vgl in diesem Sinn etwa VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 27.4.1993, 93/08/0019; 30.9.1994, 93/08/0036; 14.3.2008, 2006/10/0201; 4.7.2018, Ro 2018/10/0017, jeweils mwN).

Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw Mindestsicherungsleistungen gilt – sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist – für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052).

Vor diesem Hintergrund war – wie oben bereits angeführt - Sache des Landesverwaltungsgerichtes die Beurteilung des Mindestsicherungsanspruches im Zeitraum 1.1.2025 bis 30.4.2025. Eine nachfolgende wesentliche Änderung des Sachverhaltes war insofern nicht zu berücksichtigen, sondern wäre vielmehr – wie der Beschwerdeführerin zu Recht von der belangten Behörde mitgeteilt wurde – aufgrund eines neuen Antrages zu beurteilen und zu entscheiden.

Dass der Beschwerdeführer per 1.1.2025 jedenfalls ein Anspruch auf Mindestsicherung zukam, erhellt auch aus dem Umstand, dass das Sparvermögen zu diesem Zeitpunkt Euro 5.543,44 betrug und somit deutlich unter dem Freibetrag des § 15 Abs 5 lit e TMSG für das Jahr 2025 in der Höhe von Euro 6.045,05 lag.

Das von der belangten Behörde vermeinte Überschreiten des Freibetrages in den Jahren 2023 und 2024 hat de facto mit dem gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 3.1.2025, in dem auf die aktuelle Notlage bzw Bedürftigkeit abzustellen ist, nichts zu tun; insofern sind die Schreiben der belangten Behörde vom 9.1.2025 und 23.1.2025, die ausdrücklich auf die Beurteilung des Mindestsicherungsantrages vom 3.1.2025 Bezug nehmen, nicht nachzuvollziehen.

Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist- wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt, zu übertragen.

Bei den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).

Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Vorlage der geforderten Unterlagen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nachgekommen ist.

Dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen für eine Berechnung der Mindestsicherung offenbar ausreichen, erhellt aus den Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.09.2024 und vom 25.6.2025, mittels denen dem Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Antrag und aufgrund der ergänzend gemachten Angaben ab den Monaten Mai 2025 bis dato wiederum Mindestsicherung gewährt wurden.

Eine entsprechende Berechnung des Mindestsicherungsanspruches ergibt daher, dass dem Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis April 2025 unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein monatlicher Betrag von Euro 906,76 sowie unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ein solcher in der Höhe von Euro 313,56 zusteht. Dies würde eine Nachzahlungsanspruch von insgesamt Euro 4.881,28 ergeben.

Da eine solche Nachzahlung aber einerseits wiederum dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer den Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 6.045,05 überschreitet und somit das Vorliegen einer Notlage monateweise verneint werden könnte und anderseits ein Kostenersatzanspruch der belangten Behörde infolge des Überschreitens des Freibetrages durch die Ersparnisse des Beschwerdeführers endgültig beigelegt werden sollte, wurde einvernehmlich in Absprache mit dem Beschwerdeführer und der Vertreterin der belangten Behörde vereinbart, dass lediglich jener Betrag für diese Monate zur Anweisung zu gelangen hat, der das Sparvermögen des Beschwerdeführers bis zum Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG hin auffüllt.

Eine solche Vorgangsweise erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom 13.2.2025 gewählte Vorgangsweise, bei monatsweiser Überschreitung des Freibetrages sämtliche Monate, bei denen die Ersparnisse den Betrag des § 15 Abs 5 lit e TMSG überschreiten, derart zu kumulieren, dass die für sämtliche dieser Monate gewährte Mindestsicherung nunmehr als Rückersatz gemäß § 20 Abs 1 lit a TMSG bzw § 22 Abs 1 TMSG ins Treffen geführt wird, als geboten, zumal ansonsten Ersparnisse über dem Freibetrag in der Höhe von maximal Euro 3.300,- (was eine Abweisung von Mindestsicherungsleistungen infolge Nichtvorliegen einer Notlage in der Höhe von ca. drei Monaten zur Folge hätte) zu einem Rückersatzanspruch in der Gesamthöhe von nahezu Euro 15.000,- führen.

Wenn nunmehr Berücksichtigung findet, dass diese Ersparnisse einzig und allein aus einem sparsamen Umgang mit Mindestsicherungsmitteln seitens des Beschwerdeführers gebildet wurden und dem Zweck dienten, einen kleinen finanziellen Polster für spontane, unvorhergesehene Ausgaben im Bezug auf Wohnung, kulturelle Teilhabe und Gesundheit zu schaffen, so lässt sich schlussfolgern, dass eine nachhaltige und eine dem Korrektiv des § 15 Abs 5 TMSG gleichermaßen entsprechende Lösung nur durch ein aktuelles Abschmelzen der Ersparnisse auf den Freibetrag des § 15 Abs 5 lit e TMSG bewerkstelligt werden kann.

Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025 zu Protokoll gegeben, dass sich das derzeitige Sparvermögen ungefähr auf Euro 3.000,- beläuft.

Dieses Sparvermögen wurde bei der Berechnung des für die Monate Jänner bis April 2025 noch zustehenden Betrages berücksichtigt und wurde dabei der im Spruch angeführte Saldo festgestellt, der dem Beschwerdeführer einerseits eine Nachzahlung bis zur Höhe des Freibetrages nach § 15 Abs 5 lit e TMSG gewährt und diesen dadurch nicht der Gefahr aussetzt, pro futuro weiteren Rückforderungsansprüchen der belangten Behörde ausgesetzt zu sein, womit auch der mittels Bescheid vom 13.2.2025 angeordnete Kostenersatz hinfällig ist, zumal eine Kompensandorechnung mit der nunmehrigen Entscheidung vorgenommen werden konnte.

Für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers sowohl aus den Titeln des § 20 Abs 1 lit c als auch des § 22 Abs 1 lit b TMSG verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum mehr und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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