LVwG T LVwG-2025/26/1537-1

LVwG-2025/26/1537-1Landesverwaltungsgericht29.07.2025

Regest

Meldeverstoß<br/>Verwaltungsstrafverfahren<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/26/1537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.26.1537.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, Schweiz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Meldegesetzes 1991,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:18.05.2025, 10:00 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2 im Monat April aufgegeben und es zumindest bis zum 16.05.2025 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Y polizeilich abzumelden, obwohl wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 begangen, weshalb über ihn gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 8 Stunden) verhängt wurde.

Zudem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag im Betrag von Euro 10,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion W und aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten als erwiesen feststehe.

Zur Verantwortung des Beschuldigten, er habe von seiner An- und Abmeldepflicht keine Kenntnis gehabt, sei festzuhalten, dass er Meldepflichtiger sei und somit für die ordnungsgemäße An- bzw Abmeldung bei der zuständigen Gemeinde verantwortlich sei. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Arbeitgeber die Meldepflicht für ihn erledige. Sollte er sich einer anderen Person für die An- oder Abmeldung bedienen, so habe er sich zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße An- oder Abmeldung erfolgt sei.

Zur Strafbemessung sei festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung nicht unerheblich sei. Als Verschuldensgrad sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzunehmen.

Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend hingegen nichts.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei diesbezüglich von Durchschnittsverhältnissen auszugehen gewesen.

Die verhängte Geldstrafe sei an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die Verfahrenseinstellung bzw das Absehen von einer Strafe begehrt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er gar nicht gewusst habe, dass er von seinem damaligen Arbeitgeber in der Gemeinde Y angemeldet worden sei. Er sei nämlich Grenzgänger und mit Hauptwohnsitz in der Schweiz wohnhaft.

An seinem letzten Arbeitstag, also am 30.04.2025, habe er seinen Arbeitgeber ausdrücklich gefragt, ob er noch was zu erledigen habe, was sein damaliger Arbeitgeber verneint habe.

Erst am 19.05. habe er von seinem neuen Arbeitgeber in W die Information erhalten, dass er noch in Y als wohnhaft gemeldet sei. Daraufhin habe er nur wenige Tage nach dem 16.05. eine ordnungsgemäße Abmeldung durchgeführt.

Er habe in gutem Glauben gehandelt und sei sich keiner Pflichtverletzung bewusst.

Er ersuche darum, von einer Strafe abzusehen.

Er arbeite zusätzlich in Österreich, um seine Familie mit drei Kindern finanziell zu unterstützen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Strafsache nach dem Meldegesetz 1991 zufolge einer nicht zeitgerecht vorgenommenen Abmeldung von einer Unterkunft.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2, im Monat April 2025 aufgegeben. Er hat es allerdings zumindest bis zum 16.05.2025 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Y meldepolizeilich abzumelden.

Er ist also seiner Rechtspflicht nach dem Meldegesetz 1991 nicht zeitgerecht nachgekommen, sich innerhalb von drei Tagen vor oder nach der Aufgabe der Unterkunft in der Wohnung in der Gemeinde Y melderechtlich abzumelden.

Der Beschwerdeführer unterstützt finanziell seine Familie mit drei Kindern.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage und insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Sache ergibt.

Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend gar nicht die ihm zur Last gelegte Übertretung des Meldegesetzes 1991. Er stellt nicht in Abrede, dass er seine Unterkunftaufgabe in Y mit Ende April 2025 erst nach dem 16.05.2025 nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet hat.

Zu seiner Rechtfertigung bringt er bloß vor, nichts davon gewusst zu haben, dass er in Y mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sein.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 4 Abs 1 und des § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992 in der Fassung BGBl I Nr 160/2023, gestützt.

Diese gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Inhalt:

„§4

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2) …

§22

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) …“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen.

Er hat im Monat April 2025 seinen Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2, aufgegeben, es allerdings zumindest bis zum 16.05.2025 unterlassen, diese Aufgabe der Unterkunft in einer Wohnung in Y nach dem Meldegesetz 1991 zu melden.

Damit hat der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz 1991 in objektiver Hinsicht gesetzt.

In Bezug auf die subjektive Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei dem dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, sodass nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz es am Beschwerdeführer gelegen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Rechtsmittelwerber hat nun im Verfahren diesbezüglich nichts vorgebracht, das geeignet wäre, sein mangelndes Verschulden darzutun.

Insoweit er im Rechtsmittelschriftsatz vorgetragen hat, dass er sich nicht selbst mit Wohnsitz in der Gemeinde Y angemeldet habe, sondern dies durch seinen damaligen Arbeitgeber erfolgt sei, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er einen Wohnsitz in Y unterhalte, den er bei Unterkunftaufgabe in Y abzumelden gehabt hätte, ist dem Beschwerdeführer die klare Gesetzesvorschrift des § 7 Abs 1 Meldegesetz 1991 entgegenzuhalten, wonach die Meldepflicht den Unterkunftnehmer – sohin den Beschwerdeführer – trifft.

Demnach hat der Beschwerdeführer die Unterkunftnahme wie auch die Unterkunftaufgabe bei der jeweils zuständigen Meldebehörde zu melden. Wenn er dies anderen Personen – etwa seinem Arbeitgeber – überlässt, so ändert dies nichts daran, dass er für Meldeverstöße einzustehen hat.

Wenn er sich auf eine Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers in Y anlässlich seiner Unterkunftaufgabe in Y beruft, dass er nichts mehr weiter zu unternehmen habe, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts festzuhalten, dass nur (unzutreffende) Rechtsauskünfte von den zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch von Rechtsanwälten strafbefreiend wirken können. Die geschilderte Auskunft seines Arbeitgebers hat demzufolge keine strafbefreiende Wirkung.

Vor diesem Hintergrund ist im Gegenstandsfall von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Ausgehend von der objektiven Tatbestandsverwirklichung und der subjektiven Vorwerfbarkeit der Tathandlung war im Gegenstandsfall die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung zu bestätigen.

Die dagegen erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer bloß ausgeführt, dass er seine Familie mit drei Kindern finanziell zu unterstützen hat. Weitere Angaben hat er nicht gemacht. Die Annahme der belangten Strafbehörde, dass beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, ist mit dessen Ausführungen zu seinen Sorgepflichten vereinbar und ist insbesondere der Rechtsmittelwerber der Annahme von Durchschnittsverhältnissen nicht näher entgegengetreten.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist – in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde - nicht unerheblich, zumal durchaus ein nicht unwesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Meldevorschriften erkannt werden kann.

Durch die Einhaltung der Meldevorschriften ist den Behörden der Aufenthalt von Menschen bekannt, was für die Vollziehung der Gesetze von erheblicher Bedeutung ist.

Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt - von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, hat es doch der Rechtsmittelwerber ganz augenscheinlich an der erforderlichen Sorgfalt missen lassen und sich nicht an geeigneter Stelle erkundigt, welche behördlichen Meldepflichten in Österreich zu beachten sind.

Zutreffend hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd bewertet. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind vorliegend keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einerseits spezial- und andererseits generalpräventive Überlegungen.

So soll der Beschwerdeführer dazu verhalten werden, bei weiteren Unterkunftnahmen und Unterkunftaufgaben in Österreich die gegebenen Meldevorschriften genauer zu beachten.

Schließlich soll allen Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen oder auch eine Unterkunft aufgeben, klar und deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten nach dem Meldegesetz 1991 nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe begegnet die Höhe der von der belangten Strafbehörde verhängten Geldstrafe keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts, dies auch mit Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal Euro 726,00.

Die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bestrafung ist jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da insbesondere die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Rechtsnorm doch – wie vorhin aufgezeigt - nicht unerheblichen öffentlichen Interessen.

In der vorliegenden Rechtssache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil zum einen der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt hat, obschon er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf diese für ihn gegebene Möglichkeit hingewiesen wurde. Auch die belangte Strafbehörde hat keinen Verhandlungsantrag gestellt.

Zum anderen wurde mit der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung bloß eine Geldstrafe im Betrag von Euro 70,00 verhängt, sodass auf der Grundlage des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Vornahme einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 gegenständlich schon deshalb ausgeschlossen, da

-in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache für die begangene Übertretung bloß eine Geldstrafe von maximal Euro 726,00 verhängt werden durfte, aber keine Freiheitsstrafe, und überdies

-im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde nur eine Geldstrafe von deutlich unter Euro 400,00 ausgesprochen worden ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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