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LVwG-2025/29/1377-5Landesverwaltungsgericht28.07.2025
Kulturförderungsabgabe<br/>ORF-Beitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags-Service GmbH vom 04.10.2024, Beitragsnummer ***, betreffend Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Kulturförderungsabgabe in Höhe von Euro 37,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 binnen 4 Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 die Zahlung eines ORF-Beitrages in der Höhe von Euro 183,60 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von Euro 37,20, insgesamt sohin Euro 220,80, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Insbesondere wurde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des im Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes und des darauf gegründeten ORF-Beitrags gerügt. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die ORF-Beitrags Service GmbH legte in der Folge die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages und dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.07.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit 06.11.2024 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse 1, **** Z, zuvor war er (seit 23.12.2020) in Adresse 2, **** Navis mit Hauptwohnsitz gemeldet. An diesen Anschriften besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht.
Nach Erhalt eines Informationsschreibens der Behörde vom 12.01.2024 und der Zahlungsaufforderung vom 14.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides über die Festsetzung des vorgeschriebenen ORF-Beitrages, dies erfolgte sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XX.XX.XXXX, ***, wurde die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages gerichtete Beschwerde (unter Spruchberichtigung) als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und des Landesveraltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Vertreter der Behörde übermittelt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Hier maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 86/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2023, haben folgenden Wortlaut:
§ 1
Abgabe, Abgabenschuldner
(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.
§ 2
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 3
Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
§ 4
Behörden
(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
[…]
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Vorschreibung sowohl den ORF-Beitrag als auch die Tiroler Kulturförderungsabgabe, bei welcher es sich gemäß § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 um eine Landesabgabe handelt, umfasst. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde umfasst nur die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe.
Die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 hat nur dann zu erfolgen, wenn der Abgabenschuldner zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom XX.XX.XXXX, ***, über die Festsetzung des ORF-Beitrages entschieden und die Beschwerde insoweit (unter Spruchberichtigung) als unbegründet abgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.
Im Hinblick darauf, dass die Kulturförderungsabgabe an den ORF-Beitrag anknüpft, teilt sie das rechtliche Schicksal des ORF-Beitrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem vorgenannten Erkenntnis mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung des ORF-Beitrages ausführlich auseinandergesetzt, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Erwägungen auch für die Vorschreibung der Tiroler Kunstförderungsabgabe maßgeblich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu den Beschwerdegründen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des VfGH vom 24.06.2025, E4624/2024, zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages eigehalten wurde, der ORF-Beitrag keine Steuer, sondern eine sonstige Geldleistungsverpflichtung ist und es nicht darauf ankommt, ob eine beitragspflichtige Person tatsächlich eine Empfangseinrichtung zur Verfügung hat, sondern die objektive Möglichkeit zur Nutzung für die Vorschreibung des ORF-Betrages ausreicht, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip vorliegt, da die Finanzierung an die bloße Möglichkeit der Nutzung anknüpft und auch ohne Empfangsgerät die technisch herstellbare Zugangsmöglichkeit besteht, weshalb keine verfassungswidrige Belastung – auch für Nichtnutzer – vorliegt.
Weiters ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich geboten und sind inhaltliche Programmfragen nicht Gegenstand des Verfahrens. Verfassungs- und Grundrechtseingriffe sind nicht erkennbar, der Beitrag ist sachlich gerechtfertigt und liegt keine unsachliche Differenzierung vor, zumal sich die Beitragspflicht sachlich am Wohnsitz bzw der Betriebsstätte orientiert. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 13 ORF-Beitrags-Gesetz und kein Eingriff in dies Grundrecht auf Meinungsäußerung vor. Ein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht wird ebenfalls nicht erblickt (BVwG XX.XX.XXXX, ***).
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind die Erwägungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar und zutreffend, insbesondere aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 24.06.2025, E4624/2024, welches sich mit den vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt hat.
Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichte Tirol sohin auch keine verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe und wird zur Begründung dazu auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen, insbesondere das zitierte Erkenntnis des VfGH, verwiesen.
Andere als im genannten Erkenntnis des VfGH und im Beschwerdeverfahren vor dem, Bundesverwaltungsgericht behandelte Rechtsfragen wurden in der gegenständlichen Beschwerde nicht aufgeworfen.
Zumal der Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2024 in **** Y bzw **** Z hatte und er volljährig ist, war er im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen) und folglich gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz auch zur Entrichtung der Kulturförderungsabgabe gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 verpflichtet.
Die Kulturförderungsabgabe berechnet sich mit 20 % des monatlichen ORF-Beitrages in Höhe von Euro 15,30, aufgerundet sohin mit Euro 3,10 pro Monat, für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 errechnet sich der Kulturförderungsbeitrag daher mit Euro 37,20.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Leitungsfrist mit 4 Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu ergänzen war, diese Frist ist für die Entrichtung der Abgabe jedenfalls als ausreichend zu beurteilen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist auf die zitierte Entscheidung des VfGH zu verweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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