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LVwG-2024/40/2006-8Landesverwaltungsgericht22.07.2025
Freizeitwohnsitz<br/>Spruchkorrektur<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2024, ZL ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023“ zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 1.200,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 22.10.2019-28.03.2024
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben zumindest im Zeitraum vom 22.10.2019 bis zum 28.03.2024 einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Top W01, unter der Adresse 2, **** Z, auf Grundstück Nummer **1, GB ***** Z Land, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.
Die Wohnung diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgestz 2022 - TROG 2022, LGBI. Nr. 43/2022 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 6.600,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie das Objekt seit Anfang 2023 nicht mehr nutze und CC das Objekt lediglich für gelegentliche Übernachtungen zu beruflichen Zwecken nutze. Diesbezüglich habe die Behörde keine Erhebungen durchgeführt und sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Zum Beweis für dieses Vorbringen seien Zeugen angeboten worden und auch die Einholung eines Gutachtens beantragt worden. Dies sei rechtswidriger Weise unterlassen worden. Hinsichtlich des angenommenen Tatzeitraumes würden entsprechende Feststellungen und auch eine entsprechende Begründung fehlen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verletze überdies die Bestimmung des § 44a VStG. Zum Beweis für die Richtigkeit des obigen Vorbringens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des DD Y und der EE, pA Stadtbauamt Z beantragt. Darüber hinaus werde die Einholung eines Gutachtens eines Hausbesorgers zum Beweis dafür beantragt, dass der Wasser- und Stromverbrauch hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung im Tatzeitraum ausdrücklich nur mit einer tageweisen Nutzung im Einklang stehe.
Am 17.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten des Verfahrens verlesen wurden und sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließ.
Die Verhandlung wurde gemeinsam zum Beschwerdeverfahren betreffend CC (LVwG-2024/32/2005) durchgeführt. Auch CC ist zu Verhandlung nicht erschienen, sondern ließ sich vom selben Rechtsanwalt vertreten.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.03.2005, Zl ***, wurde der GG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **1, KG Z-Land unter Vorschreibung von näher angeführter Auflagen erteilt. Eine dieser fünf Wohnung steht nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin und trägt diese die Bezeichnung, W01. Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstückes lautet „Wohngebiet“.
Mit Eingabe eines anonymen Bürgers vom 22.10.2019 wurde die Baubehörde darüber informiert, dass unter der Adresse 2 in **** Z diverse Wohnungen als Freizeitwohnsitz benützt werden.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 19.12.2019 wurde der Eigentümerin der Wohneinheit W01 unter der Adresse 2 in **** Z, AA , mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass diese Wohnung unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Sie werde daher zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihr genutzt werde und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 19.2.2020 teilte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass eine Freizeitwohnsitznutzung des in Rede stehenden Objektes nicht gegeben sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die gesamte Familie der Mandantschaft in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und die Mandantin auch ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** nutze. Der Ehegatte sei in der Onlinebranche in Österreich berufstätig. Auszugehen sei daher davon, dass AA vom Anzeigenleger offenbar aus politisch motivierten Gründen zu Unrecht der Freizeitwohnsitznutzung bezichtigt worden sei.
Laut einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 06.02.2025, ist die Beschwerdeführerin seit 06.02.2008, durchgehend mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse 2, gemeldet, ebenfalls mit Hauptwohnsitz CC, seit 05.06.2015, sowie die am 18.09.2014 geborene Tochter FF.
Bei 15 Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.11.2020 – 29.12.2022, konnte die Beschwerdeführerin nie an der gegenständlichen Adresse angetroffen werden. Lediglich bei der Objektkontrolle am 29.12.2022, somit zu Ferienzeiten öffnete CC die Tür und teilte mir, dass seine Frau eine Arztpraxis betreibe. Diese sei nur drei bis vier Tage in der Woche geöffnet und seien sie ab Donnerstag jedenfalls immer in Z anwesend. Die Tochter besuche eine Privatschule in X und sei ab Donnerstagabend auch immer in Z. Die Ehefrau sei gerade mit der Tochter Ski fahren.
Nähere Erhebungen zu den Lebensumständen seitens der Beschwerdeführerin konnten nicht durchgeführt werden, zumal die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von 4,5 Jahren weder selbst, noch hinsichtlich ihrer Rechtsvertretung der belangten Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht jemals diesbezügliche Informationen zukommen ließ.
Neben der erfolgten Hauptwohnsitzmeldung in Z hinaus, besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt zum in Rede stehenden Wohnobjekt insofern, als die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19.02.2020 angegeben hat, dass sie ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** nutze. Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass dieses Fahrzeug auf CC zugelassen ist und konnte dieser Pkw anlässlich der durchgeführten Objektkontrollen stets abgestellt im Carport der gegenständlichen Wohnadresse gesichtet werden.
Beim gegenständlichen Wohnsitz wurden im Zeitraum 2017 – 2023 für einen drei Personen Haushalt weit unterdurchschnittliche Stromverbräuche zwischen 1.896 kW/h im Jahr 2019, sowie 2.530 kW/h im Zeitraum 01.04.2020 – 31.06.2021, erhoben, wobei der Durchschnitt eines zwei Personen Haushaltes in Österreich ca 4.500 kW/h pro Jahr beträgt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2024, LVwG 2023/31/2627-5 wurde die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 08.09.2023, Zl. *** betreffend die Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz als unbegründet abgewiesen.
Nicht festgestellt werden konnte ein ganzjähriger, mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen verbundener Wohnbedarf der Beschwerdeführerin in Z.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes und der Gemeindebehörde sowie aufgrund der gemeinsam zu Zahl 2024/32/2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. Die beiden behördlichen Akten, die bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu 2023/31/2627 und der bezügliche Akt der Baubehörde gelten im Zuge der mündlichen Verhandlung als verlesen.
Die Feststellungen zur Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben des CC vom 19.12.2022, sowie den Internetrecherchen der Gemeindebehörde und wurden seitens der Rechtsvertretung nicht in Zweifel gezogen. Ebenso unwidersprochen blieb der Umstand, dass die neunjährige Tochter FF eine Privatschule in X besucht.
Eine eingehende Aufarbeitung der Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch die Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, zumal sich diese ihrer Einvernahme durch Nichterscheinen widersetzte und sich somit der Möglichkeit begab, den aus ihrer Sicht maßgeblichen Standpunkt darzulegen.
Es ist sohin davon auszugehen, dass seitens der Eigentümerin seit der Aufforderung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z vom 19.12.2019, sohin in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren nahezu keine validen Angaben zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung gemacht wurden, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 19.02.2020, als Nutzerin der Wohnung bezeichnet wurde.
Die Feststellungen zur Tatzeit ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, sowie dem Akt der Stadtgemeinde Z, wonach in einer anonymen Anzeige vom 22.10.2019 der Verdacht einer illegalen Nutzung als Freizeitwohnsitz geäußert wurde und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2019 aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu einer allfälligen rechtswidrigen Nutzung abzugeben. Polizeilich mit Hauptwohnsitz in dieser Wohnung gemeldet ist die Beschwerdeführerin seit 06.02.2008, was auf eine Nutzung schließen lässt.
Das Tatzeitende ist zumindest mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2024 anzunehmen, wonach der Beschwerdeführerin rechtskräftig die Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43 idgF lauten:
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 80.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.(…)“
V.Erwägungen:
Bei der entgegen der gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung handelt es sich um ein Dauerdelikt Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 23.02.2023, Ra 2020/06(0053).
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt sohin ein Dauerdelikt dar.
Bei Dauerdelikten, die in der Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen, beginnt die Verjährung daher in dem Moment, in dem der rechtswidrige Zustand beendet wird (vgl Stöger in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2009] § 31 Rz 5).
Verfolgungsverjährung ist insbesondere mit Blickrichtung auf der vorgeworfene Tatzeitende nicht eingetreten.
Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehung des Einschreiters feststellbar ist (vgl etwa VwGH Ro 2023/06/0001 – 0002, mwN).
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Die Feststellung eines Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in Z war unmöglich, zumal einerseits seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld gemacht wurden, andererseits muss auf die Kontrollen seitens der Stadtgemeinde Z bzw der belangten Behörde verwiesen werden, wonach bei 15 Objektkontrollen innerhalb von zwei Jahren die Beschwerdeführerin nie, der Ehegatte nur einmal an der Adresse angetroffen werden konnte. Bei der Kontrolle am 29.12.2022 hat der Ehegatte angeben, dass er von W nach Z pendle seine Frau in X eine Arztpraxis betreibe, welche an 3-4 Tagen geöffnet sei. Ab Donnerstag am Abend seien jedenfalls immer alle in Z anwesend. Weitere Feststellungen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in Z, vor allem hinsichtlich ihrer steuerlichen Veranlagung der Einkünfte im Inland, des Schulbesuches der Tochter im Inland und sonstigen Anknüpfungspunkten außerhalb von Deutschland waren nicht möglich, sodass nicht von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z gesprochen werden kann. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der gegenständliche Wohnsitz der Befriedung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Gegenteilig spricht sogar der Ehegatte der Beschwerdeführerin davon, dass sie ab Donnerstag in Z anwesend wären.
Dass die gegenständliche Wohneinheit nicht als Freizeitwohnsitz verwenden darf ist völlig unstrittig und geht die Argumentation der Beschwerdeführerin von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz vorliege, sondern vielmehr die Wohnung seit Anfang 2023 nicht genutzt werde.
Zusammenfassend ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfes dient, relevante familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Wohnung nicht bestehen, die Wohnung nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Stadtgemeinde Z aufscheint und daher unzweifelhaft von einem unzulässigen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin hat somit den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an de Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinn ist der Beschwerdeführerin nicht im Ansatz gelungen. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nichts konkretes vorgebracht.
Den Beweisanträgen auf Einvernahme des DD und der EE war schon deshalb nicht näherzutreten, da diesbezüglich keine konkreten Beweisthemen genannt wurden und solche auch nicht erkennbar sind, wurden im Rahmen der Beschwerde lediglich formelle Mängel geltend gemacht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie die Sicherstellung von leistbarem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Erschwerend schlägt sich die Dauer von mehr als vier Jahren des rechtswidrigen Verhaltens nieder.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtgehaltes und der nicht unbeträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens, war auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 6.000,00, das sind 15 % des zulässigen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden nicht gemacht. Aufgrund der Angabe, des Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin eine Arztpraxis in Deutschland betreibt und die Beschwerdeführrein Eigentümer in der in Rede stehenden Wohnung ist, ist jedenfalls von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die verhängte Strafe in dieser Höhe war sowohl aus spezialpräventiven, als auch generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um einerseits die Beschwerdeführerin von weiterem strafbaren Verhalten abzuhalten, aber auch andererseits der Allgemeinheit das Unrecht derartigen Verhaltens, die restriktive Handhabung der Freizeitwohnsitzregelung zur Wahrung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen und die effiziente Verfolgung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nachdrücklich aufzuzeigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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