LVwG T LVwG-2024/32/2005-9

LVwG-2024/32/2005-9Landesverwaltungsgericht22.07.2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Spruchkorrektur<br/>Arbeitswohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/2005-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.32.2005.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2024, ZL ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 1.200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zu Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 22.10.2019-28.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, Top ***

Sie haben zumindest im Zeitraum vom 22.10.2019 bis zum 28.03.2024 einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Top ***, unter der Adresse, Adresse 2, **** Z, auf Grundstück Nummer **1, GB ***** Z Land, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Die Wohnung diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 6000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Frau CC das Objekt seit Anfang 2023 nicht mehr und der Beschwerdeführer das Objekt lediglich für gelegentliche Übernachtungen zu beruflichen Zwecken nutze. Diesbezüglich habe die Behörde keine Erhebungen durchgeführt und sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Zum Beweis für dieses Vorbringen seien Zeugen angeboten und auch die Einholung eines Gutachtens beantragt worden. Dies sei in rechtswidriger Weise unterlassen worden. Hinsichtlich des angenommenen Tatzeitraumes würden entsprechende Feststellungen und auch eine entsprechende Begründung fehlen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verletze überdies die Bestimmung des § 44a VStG. Zum Beweis für die Richtigkeit des obigen Vorbringens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn DD, Y, und der Frau EE, pA Stadtbauamt Z beantragt. Darüber hinaus werde die Einholung eines Gutachtens eines Hausbesorgers zum Beweis dafür beantragt, dass der Wasser- und Stromverbrauch hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung im Tatzeitraum ausdrücklich nur mit einer tageweisen Nutzung im Einklang stehe.

Im Übrigen sei im Administrativverfahrens lediglich hinsichtlich Frau CC erhoben worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei nicht ermittelt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis seien verfehlt.

Am 17.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten des Verfahrens als verlesen gelten und sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vertreten ließ.

Die Verhandlung wurde gemeinsam zum Beschwerdeverfahren betreffend Frau CC (LVwG-2024/40/2006) durchgeführt. Auch Frau FF ist zur Verhandlung nicht erschienen, sondern ließ sich vom selben Rechtsanwalt vertreten.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.03.2005, Zl ***, wurde der GG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **1, KG Z-Land unter Vorschreibung von näher angeführter Auflagen erteilt. Eine dieser fünf Wohnung steht nunmehr im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers und trägt diese die Bezeichnung, ***. Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstückes lautet „Wohngebiet“.

Mit Eingabe eines anonymen Bürgers vom 22.10.2019 wurde die Baubehörde darüber informiert, dass unter der Adresse 2 in **** Z diverse Wohnungen als Freizeitwohnsitz benützt werden.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 19.12.2019 wurde der Eigentümerin der Wohneinheit *** unter der Adresse 2 in **** Z, FF, mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass diese Wohnung unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Sie werde daher zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihr genutzt werde und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.

Mit Stellungnahme vom 19.2.2020 teilte FF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass eine Freizeitwohnsitznutzung des in Rede stehenden Objektes nicht gegeben sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die gesamte Familie der Mandantschaft in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und die Mandantin auch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** nutze. Der Ehegatte (Beschwerdeführer) sei in der Onlinebranche in Österreich berufstätig. Auszugehen sei daher davon, dass FF vom Anzeigenleger offenbar aus politisch motivierten Gründen zu Unrecht der Freizeitwohnsitznutzung bezichtigt worden sei.

Laut einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 06.02.2025 ist der Beschwerdeführer seit 05.06.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse Adresse 2/Top 1 gemeldet; ebenfalls gemeldet mit Hauptwohnsitz sind FF seit 06.02.2008 sowie die am XX.XX.XXXX geborene Tochter JJ.

Bei 15 Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.11.2020 – 29.12.2022, konnte der Beschwerdeführer einmal an der gegenständlichen Adresse angetroffen werden.

Bei der Objektkontrolle am 29.12.2022, somit zu Ferienzeiten, war der Beschwerdeführer vor Ort und gab an, in X zu arbeiten und zwischen X und Z zu pendeln. Seine Frau betreibe eine Arztpraxis in W. Diese sei nur drei bis vier Tage in der Woche geöffnet und seien sie ab Donnerstag jedenfalls immer in Z anwesend. Die Tochter besuche eine Privatschule in W und sei ab Donnerstagabend auch immer in Z. Die Ehefrau sei gerade mit der Tochter Ski fahren.

Laut Stellungnahme vom 13.05.2024 ist der Beschwerdeführer in Österreich als IT-Manager tätig und nutzt daher die Wohnung für gelegentliche Übernachtungen für berufliche Zwecke.

Nähere Erhebungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers konnten nicht durchgeführt werden, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin in einem Zeitraum von 4,5 Jahren weder selbst noch durch die Rechtsvertretung der belangten Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht jemals substanzielle Informationen zukommen ließen.

Über die erfolgte Hauptwohnsitzmeldung in Z hinaus besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt zum in Rede stehenden Wohnobjekt insofern, als dass auf den Beschwerdeführer der Personenkraftwagen ***** zugelassen ist, wie Erhebungen der Gemeindebehörde ergeben haben. Dieser Personenkraftwagen konnte anlässlich der durchgeführten Objektkontrollen stets abgestellt im Carport der gegenständlichen Wohnadresse gesichtet werden.

Beim gegenständlichen Wohnsitz wurden im Zeitraum 2017 – 2023 für einen drei Personen Haushalt weit unterdurchschnittliche Stromverbräuche zwischen 1.896 kW/h im Jahr 2019, sowie 2.530 kW/h im Zeitraum 01.04.2020 – 31.06.2021, erhoben, wobei der Durchschnitt eines zwei Personen Haushaltes in Österreich ca 4.500 kW/h pro Jahr beträgt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2024, LVwG 2023/31/2627-5 wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 08.09.2023, Zl. ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz als unbegründet abgewiesen.

Nicht festgestellt werden konnte ein ganzjähriger, mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen verbundener Wohnbedarf des Beschwerdeführers in Z.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes und der Gemeindebehörde sowie aufgrund der gemeinsam zu Zahl 2024/40/2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die beiden behördlichen Akten, die bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu 2023/31/2627 und der bezügliche Akt der Baubehörde gelten im Zuge der mündlichen Verhandlung als verlesen.

Die Feststellungen zur Arbeitsstelle der Ehefrau und des Beschwerdeführers selbst ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 19.12.2022 und der Stellungnahme vom 13.05.2024 sowie den Internetrecherchen der Gemeindebehörde und wurden seitens der Rechtsvertretung nicht in Zweifel gezogen. Ebenso unwidersprochen blieb der Umstand, dass die neunjährige Tochter JJ eine Privatschule in W besucht.

Eine eingehende Aufarbeitung der Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer konnte nicht erfolgen, zumal sich dieser seiner Einvernahme durch Nichterscheinen widersetzte und sich somit der Möglichkeit begab, den aus seiner Sicht maßgeblichen Standpunkt darzulegen.

Es ist sohin davon auszugehen, dass seitens der Eigentümerin seit der Aufforderung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z vom 19.12.2019, sohin in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren nahezu keine validen Angaben zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung gemacht wurden.

Die Feststellungen zur Tatzeit ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt der Stadtgemeinde Z, wonach in einer anonymen Anzeige vom 22.10.2019 der Verdacht einer illegalen Nutzung als Freizeitwohnsitz geäußert wurde und die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.12.2019 aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu einer allfälligen rechtswidrigen Nutzung abzugeben. Polizeilich in dieser Wohnung gemeldet ist der Beschwerdeführer ohnehin schon seit dem 05.06.2015, was auf eine Nutzung schließen lässt.

Das Tatzeitende ist zumindest mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2024 anzunehmen, wonach dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) rechtskräftig die Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.05.2024 angegeben, das Objekt gelegentlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als IT-Manager zu nutzen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43 idgF lauten:

„§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 80.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.(…)“

V.Erwägungen:

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 23.02.2023, Ra 2020/06(0053).

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt sohin ein Dauerdelikt dar.

Bei Dauerdelikten, die in der Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bestehen, beginnt die Verjährung daher in dem Moment, in dem der rechtswidrige Zustand beendet wird (vgl Stöger in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2009] § 31 Rz 5).

Die Verfolgungsverjährung ist insbesondere mit Blickrichtung auf der vorgeworfene Tatzeitende nicht eingetreten.

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehung des Einschreiters feststellbar ist (vgl etwa VwGH Ro 2023/06/0001 – 0002, mwN).

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Dass die gegenständliche Wohneinheit nicht als Freizeitwohnsitz verwenden darf, ist völlig unstrittig und geht die Argumentation des Beschwerdeführers von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz vorliege, sondern vielmehr die Wohnung gelegentlich zu beruflichen Zwecken nutzt.

Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz, der Tiroler Bauordnung, als auch dem Meldegesetz fremd ist (VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076 ua). Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057 ua).

Die Feststellung eines Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Z war unmöglich, zumal einerseits seitens des Beschwerdeführers nahezu keine Angaben zu seinem persönlichen und beruflichen Umfeld gemacht wurden, andererseits muss auf die Kontrollen seitens der Stadtgemeinde Z bzw der belangten Behörde verwiesen werden, wonach bei 15 Objektkontrollen innerhalb von zwei Jahren der Beschwerdeführer nur einmal an der Adresse angetroffen werden konnte. Bei der Kontrolle am 29.12.2022 hat er angeben, dass er von X nach Z pendle seine Frau in W eine Arztpraxis betreibe, welche an 3-4 Tagen geöffnet sei. Ab Donnerstag am Abend seien jedenfalls immer alle in Z anwesend. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer angegeben, die Wohnung gelegentlich zu beruflichen Zwecken zu nutzen. Weitere Feststellungen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführers in Z, vor allem hinsichtlich seiner steuerlichen Veranlagung der Einkünfte im Inland, des Schulbesuches der Tochter im Inland und sonstigen Anknüpfungspunkten außerhalb von Deutschland waren nicht möglich, sodass nicht von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z gesprochen werden kann. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der gegenständliche Wohnsitz der Befriedung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Gegenteilig spricht sogar der Beschwerdeführer davon, dass sie ab Donnerstag in Z anwesend wären und er die Wohnung gelegentlich zu beruflichen Zwecken verwendet.

Es mag zutreffen, dass im Administrativverfahren betreffend die Untersagung der weiteren Benützung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführer nicht erster Ansprechpartner der Gemeindebehörde war, zumal er nicht Eigentümer der gegenständlichen Wohnung ist. Jedoch hat sich zusammengefasst, sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfes dient, relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Wohnung nicht bestehen, die Wohnung nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Stadtgemeinde Z aufscheint und daher unzweifelhaft von einem unzulässigen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an de Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinn ist dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz gelungen. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers auch nichts Konkretes vorgebracht. Es liegt daher zumindest Fahrlässigkeit vor.

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“

Seit Erlassung des oben angeführten Untersagungsbescheides der Gemeindebehörde gegenüber dem Beschwerdeführer ist zumindest von bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Den Beweisanträgen auf Einvernahme des DD und der EE war schon deshalb nicht näherzutreten, da diesbezüglich keine konkreten Beweisthemen genannt wurden und solche auch nicht erkennbar sind, wurden im Rahmen der Beschwerde lediglich formelle Mängel geltend gemacht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisses hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen war. Es ist gerichtsbekannt, dass die in der IT-Branche zum Teil hohe Gehälter bezahlt werden, weshalb jedenfalls nicht von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als IT-Manager auszugehen ist. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen.

Er ist offensichtlich sorgepflichtig für seine Tochter.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie erwähnt - von Fahrlässigkeit, später von bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie die Sicherstellung von leistbarem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Erschwerend schlägt sich die Dauer von mehr als vier Jahren des rechtswidrigen Verhaltens nieder.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtgehaltes und der nicht unbeträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens, war auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 6.000,00, das sind 15 % des zulässigen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die verhängte Strafe in dieser Höhe war sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um einerseits den Beschwerdeführer von weiterem strafbaren Verhalten abzuhalten, aber auch andererseits der Allgemeinheit das Unrecht derartigen Verhaltens und die restriktive Handhabung der Freizeitwohnsitzregelung zur Wahrung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen und die effiziente Verfolgung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nachdrücklich aufzuzeigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in Ansehung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung über das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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