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LVwG-2024/12/1005-15•LVwG T LVwG-2024/12/1005-15
LVwG-2024/12/1005-15Landesverwaltungsgericht22.07.2025
Haftungsbescheid<br/>örtliche Zuständigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 19.03.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, ***, über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.08.2023, Zl ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.08.2023, ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2023 zog der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z als Abgabenbehörde den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC gemäß § 6a KommStG iVm §§ 80 und 224 BAO zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebene Kommunalsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von Euro 1.770,07 und für die Kommunalsteuer für das Jahr 2019 in Höhe von Euro 5.455,97.
In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, im gegenständlichen Fall habe es die CC bzw der Beschwerdeführer als deren gesetzlicher Vertreter unterlassen, die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben laut Aufstellung sowie die darauf entfallenden Abgabennebenansprüche entsprechend den gesetzlichen Fälligkeiten zu entrichten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne allein aus der Tatsache der Nichterfüllung der ihr auferlegten Pflichten (termingerechte Entrichtung der Abgaben), die im § 6a KommStG normierte, schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Außerdem existiere die CC an der Geschäftsadresse Adresse 2 in Z nicht mehr und es seien keine pfändbaren Gegenstände nachweisbar. Zudem gelte die CC aufgrund einer Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom 31.05.2022, GZ: ***, als Scheinunternehmen. Die im Bescheid ausgewiesene Forderung habe sich aufgrund der durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für die Jahr 2018 und 2019 ergeben, die diesem Bescheid beiliegen. Gemäß § 6a KommStG iVm § 224 BAO sei daher der Beschwerdeführer zur Haftung für die der CC vorgeschriebenen Abgaben laut vorstehender detaillierter Aufstellung in der Höhe von € 7.226,04 heranzuziehen gewesen.
Beigelegt waren diesem Haftungsbescheid zwei Bescheide des Stadtmagistrats Z über die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG an die CC vom 07.02.2023, Zl *** für das Jahr 2018 in Höhe von Euro 2.312,63. und vom selben Tag, Zl *** für das Jahr 2019 in Höhe von Euro 5.455,97.
Gegen den Haftungsbescheid vom 22.08.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die CC die Kommunalsteuer für 2018 und 2019 errechnet und gemeldet sowie korrekt und vollständig bezahlt habe. Es bestehe daher keine Durchgriffshaftung auf den Beschwerdeführer. Es sei irrelevant, dass die CC nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Scheingesellschaft deklariert worden sei. Mit derselben Post seien dem Beschwerdeführer zwei Kommunalsteuerbescheide, die an die CC, Adresse 3, **** Y adressiert seien, übermittelt worden, obwohl er schon lange nicht mehr Geschäftsführer oder Zustellbevollmächtigter dieser GmbH sei. Es werde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 22.08.2023 dahingehend Folge, dass die Kommunalsteuer für 2018 in Höhe von Euro 1.770,07 und für 2019 in Höhe von Euro 1.818,66 neu festgesetzt wurden. In der Begründung führte sie dazu aus, dass feststehe, dass laut Firmenbuchauszug der Beschwerdeführer während des hier interessierenden Haftungszeitraumes als Geschäftsführer der CC bestellt gewesen sei und daher zu den in den §§ 9 und 80 BAO beschriebenen Personen gehöre. Die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei im Firmenbuch gemäß dem Antrag vom 08.05.2019 mit Eintragung vom 06.06.2019 gelöscht worden.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Im konkreten Fall der Heranziehung zur Haftung treffe den Beschwerdeführer die besondere Nachweispflicht darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung von abgaberechtlichen Verpflichtungen unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung zur Steuerentrichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei (VwGH 24.04.1999, 25/91/80).
Bei Heranziehung einer Person zur Haftung sei die Behörde verpflichtet, dem Haftungspflichtigen Kenntnis über den Abgabenrückstand und dessen Ursprung zu verschaffen. Daher seien die dem Haftungsbetrag zugrundeliegenden Bescheide, im konkreten Fall die Festsetzungsbescheide betreffend die CC für die Jahre 2018 und 2019, informationshalber gemeinsam mit dem Haftungsbescheid zugestellt worden.
Im Rahmen der KommSt-Nachschau sei festgestellt worden, dass im Jahr 2018 (ab dem Monat Juli 2018) die Bezüge sämtlicher leitender Dienstnehmer/Angestellten (Gesellschafter-GF, Angestellte, Sekretärin, Bürohilfe, Polier) an die Marktgemeinde **** X (Gemeindekennziffer *****) in Höhe von insgesamt € 65.567,81 (07-12/2018) erklärt worden seien. Aufgrund der Nachschau sei die Existenz einer Betriebsstätte in der Marktgemeinde X überprüft worden. Aus der Vorlage des diesbezüglichen Mietvertrages vom 23.04.2018 gehe hervor, dass es sich hierbei um die Anmietung von Büroräumen ab 01.05.2018 durch die CC im Objekt Adresse 2 in Z von der Vermieterin DD gehandelt habe. Fälschlicherweise sei im Rahmen der Lohnverrechnung die im Mietvertrag angeführte Postadresse der Vermieterin (Adresse 4 in **** Neu-X) als weitere Betriebsstätte der CC angenommen und eingangs angeführte Bruttolöhne oben genannter Dienstnehmer an die Marktgemeinde X erklärt worden. Es habe somit von Seiten der CC nie eine Betriebsstätte in der Marktgemeinde X bestanden. Nach § 7 Abs 1 KommStG 1993 unterliege das Unternehmen in der Gemeinde der Kommunalsteuer, in der eine Betriebsstätte nach § 4 KommStG 1993 unterhalten werde. Demzufolge sei ausschließlich Z hinsichtlich der anfallenden Kommunalsteuer erhebungsberechtigt gewesen.
Im Rahmen der Kommunalsteuernachschau seien somit für das Jahr 2018 die an die Marktgemeinde X erklärten Bezüge in Höhe von insgesamt € 65.567,81 durch die Stadtgemeinde Z nachzubemessen. Des Weiteren sei eine pauschale Nachbemessung für einen Sachbezug für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beschwerdeführer) für die Privatnutzung firmeneigener PKWs im Rahmen der Nachschau in der Höhe von monatlich € 960,00 angesetzt (somit insgesamt € 11.520,00 für das Jahr 2018) und der Kommunalsteuer unterworfen worden. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2018 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der CC gewesen sei und für die rechtzeitige und korrekte Entrichtung der Kommunalsteuer verantwortlich gewesen sei, komme der Beschwerde in diesem Umfang keine Berechtigung zu. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Erfüllung dieser Aufgaben eines externen Dienstleisters (Buchhalter) bedient habe, vermag an seiner Verantwortlichkeit nichts zu ändern.
Im Rahmen besagter Kommunalsteuernachschau waren auch für das Jahr 2019 die an die Marktgemeinde X erklärten Bezüge in Höhe von insgesamt € 170.345,57 durch die Stadtgemeinde Z nachzubemessen. Da die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer laut Eintragung im Firmenbuch vom 06.06.2019 endete, und im Rahmen des Beschwerdevorbringens eine Aufschlüsselung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen (jedoch irrtümlich an die Gemeinde X entrichteten) Kommunalsteuer übermittelt worden sei, die sich mit den Feststellungen aus der Nachschau decke, sei der Beschwerde insofern Erfolg beschieden, als dass die Haftung auf jene Kommunalsteuer-Forderungen einzugrenzen gewesen sei, die bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft verwirklicht worden seien. In diesem Sinne sei auch die Kommunalsteuernachforderung (pauschale Nachbemessung für einen Sachbezug PKW für den wesentlich beteiligten GesellschafterGF) für die Privatnutzung firmeneigener PKWs durch die wesentlich beteiligten Geschäftsführer auf diesen Zeitraum einzugrenzen gewesen.
Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.03.2024 einen Vorlageantrag ein.
Mit Schreiben vom 09.04.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt unter Anschluss eines Vorlageberichtes zur Entscheidung vor.
Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gab die Marktgemeinde X eine Stellungnahme vom 06.05.2025 ab, in der sie aufgrund der durchgeführten Kommunalsteuerprüfung davon ausging, dass eine korrekte Abfuhr der Kommunalsteuer für die Betriebsstätte Adresse 4 der CC im Zeitraum 2018 bis 2021 erfolgt sei (vorgelegt wurden die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2018 bis 2020, Kommunalsteuerprüfung für die Jahre 2017 – 2021, GISA-Mitteilung vom 17.07.2018 betreffend Veränderung im Gewerberegister).
Bei der Bezirkshauptmannschaft Z wurde die gewerberechtliche An- und Abmeldung der weiteren Betriebsstätte für X, Adresse 4 der Firma CC eingeholt sowie ein historischer Gisa-Auszug (vgl E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2025 samt Beilagen).
Von der - für das Mietobjekt in der Adresse 4 in X zuständigen - Hausverwaltung EE wurde der Mietvertrag zwischen der DD und der CC vom 23.04.2018 vorgelegt sowie eine Betriebskostenabrechnung für das Objekt in X für das Jahr 2019, adressiert an die CC vorgelegt.
Zu den eingeholten Unterlagen hat die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, dass im Hinblick auf den Mietvertrag, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2019 und die Eintragung einer weiteren Betriebsstätte in das Gewerberegister ab 12.07.2018 in Adresse 4, **** X (mit Einschränkung Bürobetrieb) eine Betriebsstätte in der Marktgemeinde X nicht mehr auszuschließen sei. Die im Anhang laut Liste „Dienstnehmer ab Juli 2018 nach Marktgemeinde X erklärt“ für die Jahre 2018 bis 2021 ausgewiesenen Bezüge des „Verwaltungspersonals“ wären somit der Marktgemeinde X zuzurechnen. Die im Jahr 2020 an die Marktgemeinde X erklärten Bezüge der „Eisenleger“ wäre jedoch weiterhin dem Firmensitz in Adresse 2, **** Z, zuzurechnen, zumal die Betriebsstätte in X lediglich auf den Bürobetrieb eingeschränkt sei. Für die Privatnutzung firmeneigener PKWs durch die im Zeitraum 2017 bis März 2021 wesentlich beteiligten Geschäftsführer sei im Rahmen der Nachschau ein monatlicher Sachbezug PKW in Höhe von Euro 960,-- (entsprechend der Zuordnung in der Lohnverrechnung zur Betriebsstätte Z für den Beschwerdeführer 10/2017 – 06/2018) angesetzt und der Kommunalsteuer unterworfen.
Am 03.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen FF und GG einvernommen worden sind.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 und bis Juni 2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft selbständig vertreten (vgl Firmenbuchauszug FN ***, wobei die Löschung als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 06.06.2019 eingetragen worden ist).
Die CC gilt seit Juni 2022 als Scheinunternehmen gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und die Firma wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit am 11.04.2024 amtswegig gelöscht (vgl o.g. Firmenbuchauszug).
Der Sitz der CC war von 23.06.2016 bis zum 06.06.2018 in der Adresse 5 in Z und ab 07.06.2018 bis zum 24.02.2021 in der Adresse 2 in Z (vgl o.g. Firmenbuchauszug).
Der Standort der Gewerbeberechtigung war von 15.06.2016 bis 07.06.2018 in der Adresse 5 in Z und von 08.06.2018 bis 20.02.2022 in der Adresse 2 in Z (vgl historischer GISA-Auszug).
Im Zeitraum von 12.07.2018 bis 25.03.2022 bestand eine weitere Betriebsstätte in der Adresse 4 in **** X, eingeschränkt auf Bürobetrieb (vgl historischer GISA-Auszug, Mietvertrag vom 23.04.2018, der jeweils von JJ sowie vom Zeugen GG vorgelegt worden ist, Betriebskostenabrechnung für das Objekt Adresse 4 in Neu-X an die CC für das Jahr 2019).
Ab Juli 2018 arbeiteten in der Betriebsstätte in X der Beschwerdeführer als Geschäftsführer, seine Frau FF als Sekretärin, KK als leitender Angestellter, LL als Bürohilfe und MM als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Polier. An die Gemeinde X wurden im Rahmen der Kommunalsteuererklärung Bezüge für diese Mitarbeiter in Höhe von Euro 65.567,81 erklärt und im Weiteren die Kommunalsteuer ordnungsgemäß abgeführt. Im Jahr 2019 arbeitete in der Betriebsstätte in X über die bereits genannten Personen hinaus noch NN als Gesellschafter und OO als Bürohilfe. Insgesamt wurden für 2019 für die Betriebsstätte in X Bezüge in Höhe von Euro 170.345,57 an die Gemeinde X erklärt und wiederum die Kommunalsteuer ordnungsgemäß an die Marktgemeinde X abgeführt (vgl E-Mail der Marktgemeinde X vom 06.05.2025; Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2025 samt Dienstnehmerliste für die Jahre 2018 bis 2021).
Der Beschwerdeführer fuhr im Jahr 2018 ein von ihm privat gekauftes Fahrzeug. Ihm wurde als Geschäftsführer kein Fahrzeug der CC zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (vgl Parteieneinvernahme, Vorlage eines Kaufvertrages).
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabeakt der belangten Behörde und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GG.
Aus den eingeholten Unterlagen, insbesondere dem Firmenbuchauszug und dem historischen GISA-Auszug, ergeben sich die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie die Feststellungen zum Firmensitz bzw Standort der Gewerbeberechtigung.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben, dass die CC die Räumlichkeiten in X in der Adresse 4 im Juli 2018 angemietet hat. Der Beschwerdeführer, der zwar im maßgeblichen Zeitraum als handelsrechtlicher Gesellschafter der CC fungierte, selbst aber einer Berufstätigkeit im Gemüsegroßhandel nachgegangen ist und nur zeitweise im Büro in X gearbeitet hat, machte bei seiner Befragung zwar grundsätzlich keinen überzeugenden Eindruck, zumal er auf viele Fragen keine konkreten Antworten geben konnte. Dass eine weitere Betriebsstätte in X, Adresse 4 im Juni 2018 als Büro bezogen worden ist, hat er jedoch nachvollziehbar dargelegt.
Dem Prüfer des Stadtmagistrats Z wurde anlässlich einer Kommunalsteuerprüfung ein Mietvertrag vorgelegt, bei dem unter Pkt I. das Mietobjekt wie folgt beschrieben ist: „Die DD, die in Folge kurz Vermieter genannt wird, ist Eigentümer des Geschäfts- und Bürohauses Adresse 6 und Adresse 4 und vermieten die CC, in der Folge kurz Mieter genannt und diese mietet die oben beschriebenen Räumlichkeiten, Objekt Adresse 6 in Z.“
Seitens JJ, die mit der Hausverwaltung für das Objekt Adresse 4 in X betraut ist, wurde demgegenüber nachvollziehbar bestätigt, dass die Vermieterin DD Räumlichkeiten in X, Adresse 4, an die CC vermietet hat. Vorgelegt wurde der diesbezügliche Mietvertrag, in dem unter Pkt I ausdrücklich die Räumlichkeiten im Objekt Adresse 4 in X als Mietobjekt angeführt sind [arg: DD, die in Folge kurz Vermieter genannt wird, ist Eigentümer des Geschäfts- und Bürohauses Adresse 4 und CC, in der Folge kurz Mieter genannt und dieser mietet die oben beschriebenen Räumlichkeiten, Objekt Adresse 4 in Neu X.“). Auch der damalige Lohnverrechner GG hat einen Mietvertrag mit derselben Umschreibung des Mietobjekts vorgelegt.
Es hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung zwar nicht aufklären lassen, inwiefern es zu diesen beiden Varianten des Mietvertrages gekommen ist, da aber auch eine Betriebskostenabrechnung an die CC für das Objekt Adresse 4 in Neu-X vorgelegt worden ist, ein Lageplan der Büroräumlichkeiten für dieses Objekt in X, aus dem hervorgeht, welche Räume konkret der CC zugeordnet waren und zudem die GISA-Meldung betreffend eine weitere Betriebstätte in X (eingeschränkt auf Büroräumlichkeiten) erfolgt ist, lässt sich in einer Zusammenschau dieser Beweismittel ableiten, dass diese Büroräumlichkeiten auch tatsächlich in der Adresse 4 in X seitens der CC gemietet und benutzt worden sind.
Aus der Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2025 ergeben sich die Namen der Dienstnehmer, deren Löhne als Bemessungsgrundlage in den Jahren 2018 und 2019 an die Marktgemeinde X erklärt worden sind. Die Marktgemeinde X hat mit E-Mail vom 06.05.2025 ausdrücklich bestätigt, dass die Kommunalsteuer für die Betriebsstätte Adresse 4 korrekt abgeführt wurde. Auch die Prüfungsergebnisse der Kommunalsteuerprüfung für die Jahre 2017 bis 2021 wurden vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragung glaubwürdig angegeben, dass ihm kein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung von der CC zur Verfügung gestellt worden ist, sondern er die von ihm benutzten Fahrzeuge immer privat gekauft hat. Ein diesbezüglicher Kaufvertrag wurde auch vorgelegt. Im gesamten Abgabenakt liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden ist. Anderes gilt für FF und KK. Diesen beiden wurden Firmenfahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Es wurde diesbezüglich im ersten Halbjahr 2018 (vor dem Zuständigkeitsübergang auf die Marktgemeinde X) ein Sachbezug abgerechnet, der vom damaligen Buchhalter GG und dem Prüfer des Stadtmagistrats Z bestätigt und hinsichtlich der Höhe und Berechnung auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten wurde.
IV.Rechtslage
Die zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
a)Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 163/2015:
„Haftung
§ 6a.
(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(…)
Erhebungsberechtigte Gemeinde
§ 7
(1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, bleibt die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, für sechs Kalendermonate erhebungsberechtigt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt.. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde
–bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,
–bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,
noch erhebungsberechtigt.
…
Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
§ 11.
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
(…)“
b)Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 180/2004:
„§ 9.
(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(…)
§ 80.
(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(…)
D. Festsetzung der Abgaben.
§ 198.
(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
(…)
2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224.
(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
(…)
§ 248.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2023 hat die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der CC in Bezug auf fällig gewesene, aber nach der Beurteilung der belangten Behörde nicht an die zuständige Behörde entrichtete Kommunalsteuer für die Jahre 2018 und 2019 gemäß § 6a KommStG zur Haftung herangezogen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Haftungsinanspruchnahme.
Bei der Haftung gemäß § 6a KommStG und § 9 Abs 1 BAO handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Diese setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus.
Gemäß § 248 (erster Satz) BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs 1 leg cit) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen, welcher ihm aus diesem Grunde auch zur Kenntnis zu bringen ist.
Die beiden Bescheide des Stadtmagistrats Z vom 07.02.2023, mit denen die Kommunalsteuer für diese weitere Betriebsstätte gemäß § 11 Abs 3 KommStG gegenüber der CC für das Jahr 2018 in Höhe von Euro 2.312,63. und für das Jahr 2019 in Höhe von Euro 5.455,97 festgesetzt wurde, wurden dem Beschwerdeführer insoweit auch mit dem angefochtenen Haftungsbescheid übermittelt.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausschließlich Beschwerde gegen den Haftungsbescheid erhoben.
Gemäß § 6a Abs 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Eine Haftung des Vertreters kann im Sinne der zitierten Bestimmung demnach nur dann vorliegen, wenn eine schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten vorliegt.
Bei der als Ausfallshaftung konzipierten Haftung handelt es sich um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann. Sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden, den sie verschuldet haben, ausgleichen (vgl VwGH 15.09.1995, 93/17/0404, 26.08.2024, Ra 2021/13/0098).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2024/13/0018).
Im vorliegenden Fall hat sich nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens ergeben, dass sich die weitere Betriebsstätte (eingeschränkt auf Büroräumlichkeiten) nicht – wie von der belangten Behörde ursprünglich angenommen - in der Adresse 2 in Z befunden hat, sondern in der Marktgemeinde X an der Adresse 4.
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG). Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 7 Abs 1 KommStG).
Insofern wurden seit dem Bestehen dieser Betriebsstätte im Juli 2018 sowie im Jahr 2019 auch die Arbeitslöhne, die den Dienstnehmern, die in der Betriebsstätte in X tätig waren, gewährt worden sind, korrekt an die Marktgemeinde X erklärt und wurde die Kommunalsteuer ordnungsgemäß bemessen und abgeführt.
Mangels Firmenfahrzeuges, das dem Beschwerdeführer zur Privatnutzung überlassen worden ist, hat sich auch im ersten Halbjahr 2018 (bevor die Betriebsstätte in X eingerichtet worden ist und noch ein ausschließlicher Firmensitz in Z bestanden hat) kein diesbezüglicher Sachbezug für den Beschwerdeführer ergeben, der bei der Bemessung der Kommunalsteuer zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC ist in dem hier maßgeblichen Zeitraum für 2018 und 2019 (allfällige Meldungen von Bezügen von Eisenlegern im Jahr 2020 an die Marktgemeinde X ist insoweit im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen) keine Verletzung von auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten vorzuwerfen, zumal die Kommunalsteuer in ordnungsgemäßer Höhe an die jeweils örtlich zuständige Abgabenbehörde bemessen und abgeführt worden ist.
Im Ergebnis liegen sohin die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden nach § 6a KommStG nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z ersatzlos aufzuheben ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Y) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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