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LVwG-2025/35/1529-1Landesverwaltungsgericht21.07.2025
Recht auf Akteneinsicht<br/>Auskunftsrecht<br/>Informationsrecht<br/>Sache des Beschwerdeverfahrens<br/>Parteistellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.6.2025, ***, betreffend einen Antrag gemäß § 17 AVG auf Einsicht in einen Betriebsanlagenakt,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 23.6.2025, ***:
Frau AA hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit Email vom 6.5.2025 eingangs um „Auskunftserteilung gemäß § 17 Abs. 3 AVG in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Informationsrechten gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG“ betreffend die Betriebsanlagengenehmigung Gasthaus BB in **** X ersucht. Konkretisiert wird dieses Begehren insofern, als im genannten Schreiben an anderer Stelle ausdrücklich auch „um Einsicht und Auskunft zu allen Unterlagen und Akten, die den Übergang oder die Aufrechterhaltung der Betriebsanlagengenehmigung betreffen“, bzw indem etwa „um Auskunft und Akteneinsicht zu: Betriebsanlage Genehmigung ‚Gasthaus BB‘ AA ab Dezember 2007 allen Anzeigen und Anträgen des neuen Gewerbetreibenden CC (ab 4.10.2018) und DD (FN *** ab September 2024) (…)“ ersucht wird.
Weiters wurde im Email vom 6.5.2025 etwa auch um „Prüfung der Rechtslage“ hinsichtlich der genannten Betriebsanlagengenehmigung ersucht.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde spruchgemäß wie folgt: „Das Ansuchen der Frau AA, um Akteneinsicht betreffend das Betriebsanlagenverfahren ‚Gasthaus BB‘ in **** X, wird gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden kurz AVG 1991) als unzulässig zurückgewiesen.“
Dass sich das im eben wiedergegebenen Spruch angesprochene Ansuchen auf jenes von Frau AA vom 6.5.2025 bezieht, die schon in der vorangegangen aktenkundigen Korrespondenz diverse weitere Begehren gegenüber der belangten Behörde geäußert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Im Übrigen führte die belangte Behörde in dieser Begründung nach Darlegung des festgestellten Sachverhaltes und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens zukomme. Im gegenständlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren habe Frau AA aber keine Parteistellung. Dieses Genehmigungsverfahren sei aufgrund eines Antrages des Herrn EE eingeleitet und aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 359b GewO 1994 rechtskräftig abgeschlossen worden.
In gegenständlichem Fall könne eindeutig festgestellt werden, dass Frau AA seit 27.11.2019 (Abmeldung des Gastgewerbes) nicht mehr Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage ist. Somit komme Frau AA keine Inhaber- oder Betreibereigenschaft an der gegenständlichen Betriebsanlage „Gasthaus BB" zu. Sie habe daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und könne somit auch eine Akteneinsicht zu allen Unterlagen und Akten, die den Übergang oder die Aufrechterhaltung der Betriebsanlagengenehmigung betreffen, nicht eingeräumt werden.
Nach Maßgabe einer näher bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertige auch der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten ließe.
Mit Schreiben vom 29.6.2025 erhob Frau AA gegen den unter Z 1 genannten Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit welcher insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin eröffnete im Jahr Dezember 2007 ein Gewerbe in X, Adresse 2, ‚Gasthaus BB‘ AA das sie über ein Jahrzehnt hinweg führte. Das Gewerbe wurde am 30.09.2018 ordnungsgemäß stillgelegt, aber nicht geschlossen. Die offizielle Schließung erfolgte erst im November 2019 - bestätigt auch durch die Wirtschaftskammer Tirol.
Ab dem 4. Oktober 2018 wurde während des aufrechten Gewerbestatus eine neue Gewerbeberechtigung auf den Namen des ehemaligen Ehepartners ‚CC‘ angemeldet - ohne einen Übergabevertrag oder sonstige Vereinbarung, ohne mein Wissen. Im September 2024 wurde erneut eine GmbH ‚DD‘ auch mit ähnlicher Tätigkeit angemeldet, ohne Zustimmung oder formelle Übernahme. Zeitgleich läuft ein Aufteilungsverfahren gemäß § 81 ff EheG. Die Beschwerdeführerin beansprucht dort das von ihr aufgebaute Unternehmen. Dieses war auf einer gemischt genutzten Liegenschaft situiert - Gewerbe und Ehewohnung am selben Ort. Laut ständiger Rechtsprechung (z. B. OGH 3 Ob 99/10w) gehört der gewerblich genutzte Teil der Liegenschaft jenem Ehegatten, der den Betrieb auf eigene Verantwortung nach Außen jahrelang führte, die Verantwortung getragen hatte und zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe noch aktiv betrieben hatte. Und genau das ist hier der Fall. Beim Aufteilungsverfahren *** ist der Beweis dafür ist unerlässlich. Weiteres besteht die Haftungsgefahr, falls die Anlage bis heute auf meinen Namen läuft, selbst wenn die BH Y auf die Dinglichkeit der Betriebsanlage Genehmigung plädiert, übersieht den Fakt, dass beim Betriebseröffnung die Anlagegenehmigung eine Person braucht.
III. Beschwerdegründe
1. Verkennung der Zuständigkeit der Datenschutzbestimmungen: Die BH Y hätte die Beschwerde nach Art. 77 DSGVO inhaltlich prüfen müssen. Der Verweis auf § 17 AVG widerspricht dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht.
2. Verletzung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO: Die Beschwerdeführerin ist von der Betriebsanlagengenehmigung direkt betroffen und hat ein klares Auskunftsrecht vor allem dann, wenn ihr personenbezogenes Daten in einer Betriebsanlagegenehmigung verwendet wird.
3. Unzulässige Beschränkung durch nationales Recht: § 17 AVG darf das Auskunftsrecht der DSGVO nicht einschränken. Der Vorrang des Unionsrechts (Art. 288 AEUV) ist zu wahren.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Weiters ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Diese Rechtsprechung gilt auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens getretene Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (vgl die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war daher vom Landesverwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag von Frau AA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, nicht aber, ob dieser Antrag inhaltlich berechtigt war.
Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". (E 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung des Antrages), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden.
Auch war vom Landesverwaltungsgericht nur das im Spruch behandelte Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und keine sonstigen Auskunftsrechte zu prüfen, zumal sich der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nur auf dieses Recht bezieht.
Wenn in der nunmehrigen Beschwerde von der Beschwerdeführerin auf Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen und diesbezüglich behauptet wird, dass die belangte Behörde ihr Ersuchen nach Art 77 DSGVO hätte prüfen müssen oder dass ihr Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO verletzt worden wäre, so betrifft dieses Vorbringen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und war vom Landesverwaltungsgericht hierauf daher auch nicht einzugehen.
Die obigen Ausführungen gelten ungeachtet dessen, dass Frau AA im verfahrenseinleitenden Email vom 6.5.2025 nicht nur auf § 17 AVG Bezug genommen hat, sondern ausdrücklich um eine „Auskunftserteilung gemäß § 17 Abs. 3 AVG in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Informationsrechten gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG“ ersucht hat. Indem die belangte Behörde bisher nur über das Recht auf Akteneinsicht entschieden hat, ist auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht hierauf beschränkt. Über allfällige weitere bestehende Informationsrechte müsste zunächst die belangte Behörde absprechen, was sie im angefochtenen Bescheid aber nicht getan hat.
Die Differenzierung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und anderen Auskunftsrechten ergibt sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
So ergibt sich aus VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, etwa folgender Rechtssatz:
„Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. E 22. Februar 1999, 98/17/0355; E 25. November 2008, 2007/06/0084; E 27. Februar 2009, 2008/17/0151, E 8. Juni 2011, 2009/06/0059).“
Siehe auch VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021:
„Die Novellierung des Art. 20 Abs. 3 B-VG mit BGBl. I Nr. 285/1987 stand - wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (39 BlgNR 17. GP 3) hervorgeht - in engem Zusammenhang mit Regelungen über die Auskunftspflicht der Verwaltung. Diese Auskunftserteilung bedeutet aber keine Gewährung der Akteneinsicht (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, 41 BlgNR 17. GP 3; VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021, mwN).“
Siehe auch VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109:
„Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (Hinweis E 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013).“
Im Sinn der obigen Rechtsprechung führen auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) zu Rz 177 aus, dass den an einem Verwaltungsverfahren bloß Beteiligten zwar ein subjektives Recht auf Akteneinsicht nicht zusteht, dass die Behörde aber „unter Beachtung des Art 20 Abs 3 B-VG und des Grundrechtes auf Datenschutz auch den Beteiligten und darüber hinaus jedem Interessenten Akteneinsicht gewähren“ kann. „Der spezifische Sinn des § 17 Abs 1 AVG liegt somit darin, dass er ein subjektives prozessuales Recht der Partei schafft; diese Bestimmung normiert aber kein an die Behörde gerichtetes Verbot, auch anderen Personen Akteneinsicht zu gewähren.“
Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen jedenfalls eine Beschränkung der Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf die Frage, ob ein Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu Recht verneint wurde.
Diese Beschränkung bedingt in weiterer Folge auch, dass keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin zur Prüfung von strafrechtlichen Konsequenzen in diesem Fall besteht.
Was nun den allein verfahrensgegenständlichen Spruch des angefochtenen Bescheides betrifft, mit dem das Ansuchen auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, sind die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen des AVG (§§ 8 und 17) maßgeblich:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Im Sinn des Abs 4 der soeben zitierten Bestimmung erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung, kann also grundsätzlich erst im Rechtsmittel gegen den die Sache erledigenden Bescheid als Verfahrensmangel bekämpft werden. Da § 17 Abs 4 AVG aber ausdrücklich nur gegenüber Parteien gilt, folgt daraus e contrario, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer nicht am Verfahren als Partei beteiligten Person, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens oder in einem nicht durch Bescheid abzuschließenden Verfahren einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, der selbstständig anfechtbar ist (siehe hierzu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 176).
Dies ergibt sich auch aus folgenden, aus VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, abgeleiteten Ausführungen, wonach dann, wenn über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen ist, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder wenn das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen ist, die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen hat, der im Instanzenzug bekämpft werden kann.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt nun aber auch deutlich, dass die Auffassung der belangten Behörde, dass generell nur Parteien das Recht auf Akteneinsicht gewährt werden kann, zutrifft.
In VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, heißt es etwa wie folgt:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (vgl. VwSlg. 18.722 A/2013 [verstärkter Senat]; weiters VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236-0237).“
Auch etwa im Erkenntnis VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, hat der VwGH ausgesprochen, dass im Fall, dass einer Revisionswerberin mangels eines Rechtsanspruchs und eines rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG keine Parteistellung zukommt, die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall und hinsichtlich der diesbezüglich relevanten Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, also zu Recht geprüft, ob ihr Parteistellung in jenem Verfahren zukommt, für welches sie Akteneinsicht begehrt.
Diese Frage wurde von der belangten Behörde zutreffend verneint.
Aus dem eben erwähnten VwGH-Erkenntnis ergibt sich nämlich weiters, dass die Frage, ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, „grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0011, mwN.)“ regelt, wobei nach dem genannten und oben wiedergegebenen § 8 AVG Parteien grundsätzlich jene Personen sind, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Aus der anwendbaren GewO 1994 lässt sich nun aber nicht ableiten, dass Frau AA im Zusammenhang mit der Betriebsanlage Gasthaus BB in X ein Rechtsanspruch zustünde bzw dass sie diesbezüglich ein rechtliches Interesse habe, weshalb sich aus § 8 AVG in Verbindung mit der GewO 1994 auch keine Parteistellung von Frau AA hinsichtlich dieser Betriebsanlage ableiten lässt.
Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass Frau AA zwar im Zeitraum 06.12.2007 bis 27.11.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung in der Betriebsart „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthaus“ am Standort **** X, Adresse 2, war, dass ab dem genannten Zeitpunkt Frau AA die genannte Betriebsanlage aber nicht mehr betrieb. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem aktenkundigen GISA-Auszug vom 13.3.2025.
Der nunmehr gegenständliche Betriebsanlagenakt, von dem die Beschwerdeführerin laut verfahrenseinleitendem Email vom 6.5.2025 alle Anzeigen und Anträge des neuen Gewerbetreibenden CC (ab 4.10.2018) und DD (FN ***) ab September 2024 erfahren will, betrifft insofern auch nicht Frau AA, sondern wurde laut belangter Behörde das diesbezügliche Genehmigungsverfahren über Antrag von Herrn EE eingeleitet, aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 359b GewO 1994 abgehandelt und letztlich rechtskräftig abgeschlossen.
Das Beschwerdevorbringen von Frau AA liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Parteistellung im genannten Verfahren zukommen würde. Vielmehr führt sie selbst aus, dass sie das Gewerbe im Zusammenhang mit dem Gasthaus BB in X ab 30.9.20218 ruhend gemeldet und im November 2019 geschlossen hat. Sie ist also im Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage nicht Gewerbeinhaberin oder Genehmigungswerberin, hat das entsprechende Gewerbe nicht angemeldet und ihr kommt auch nicht etwa als Nachbarin oder als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks **1, KG X, Parteistellung zu.
Damit besteht aber auch nicht das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG.
Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Die Frage, ob allenfalls Auskunftsrechte von Frau AA im gegenständlichen Zusammenhang auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen, ist, wie bereits oben näher dargelegt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht zusteht, wurde vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anwendbaren Gesetzesbestimmungen gelöst.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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