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LVwG-2025/25/1476-3•LVwG T LVwG-2025/25/1476-3
LVwG-2025/25/1476-3Landesverwaltungsgericht21.07.2025
A1-Sozialversicherungsdokument nicht breitgehalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 20.06.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.
In der 4. Zeile des Tatvorwurfes wird der Ausdruck „Arbeitgeber“ durch „Beschäftiger“ ersetzt.
Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 21 Abs 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 111/2022.
Die Strafsanktionsnorm lautet: § 26 Abs 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 111/2022.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„1. Datum/Zeit:06.09.2023, 09:14 Uhr
Ort: **** W, B178 Str.Km. 23,2, Kontrollstelle W
Sie, Herr AA, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023 des Unternehmens CC, Adresse 3,**** Z, Österreich, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 06.09.2023 um 09:14 Uhr bei der Kontrollstelle W in **** W, B178 Str.Km. 23,2 nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.
So wurde das notwendige A1-Dokument des folgenden Arbeitnehmers nicht bereitgehalten und dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht elektronisch zugänglich gemacht:
DD
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger Ungarn
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: 16.03.2021
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 06.09.2023 09:14; **** W, Kontrollstelle W B178 Str.Km. 23,2
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Z1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, die das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang anficht. Dazu bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass seine Rechtfertigungsausführung im erstinstanzlichen Verfahren von der belangten Behörde nicht als entscheidungsrelevant gewertet worden wäre, die zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe. Der Fahrer habe folgende Dokumente mitgeführt: CMR-Frachtbrief, EU-Lizenz, Arbeitsvertrag und die Straßenverkehr-Entsendemeldung und zur Einsicht vorgelegt. Die Auswertung der Fahrerkarte sei im Zuge der Kontrolle durchgeführt worden. In dem vom Lenker im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt in ungarischer Sprache führte dieser an, dass er einen täglichen Nettolohn von Euro 122,00 beziehe. Lohn- oder Sozialdumping liege somit nicht vor. Der Arbeitnehmer sei seit 17.05.2021 im Unternehmen als Fahrer beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. Schutzzweck des LSD-BG bestehe darin, eine Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer, welche nach Österreich entsandt oder überlassen wurden, zu gewährleisten. Aus den bei der Kontrolle nunmehr vorgelegten Dokumenten ergäbe sich, dass der Lenker ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet und nicht unter dem Kollektivvertragslohn in Österreich entlohnt wurde. Er sei über sein Heimatland sozialversichert gewesen. Damit habe er den Intentionen des österreichischen LSD-BG entsprochen. Bereits am 18.05.2021 habe die Firma EE als Arbeitgeberin die Ausstellung des A1-Dokuments hinsichtlich des Lenkers beantragt. Aufgrund der Beteiligung zweier Sozialversicherungsträger ergebe sich eine besonders lange Bearbeitungszeit des Antrages. Die beiden Sozialversicherungsträger hätten die Bearbeitung des Antrages noch immer nicht abgeschlossen und sei noch immer kein A1-Dokument vorhanden. Die Strafe von Euro 1.000,00 sei extrem hoch, was im Hinblick auf den Umstand, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen wurden, eine ordnungsgemäße Entlohnung erfolgte und der Lenker den vollen sozialversicherungsrechtlichen Schutz genossen habe, unverhältnismäßig wäre. Es werde deshalb ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.
II.Sachverhalt:
Am 06.09.2023 um 09:14 Uhr wurde das auf die CC, Adresse 3, **** Z, zugelassene Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen ***(Zugfahrzeug) und ***(Anhänger) auf der Kontrollstelle W auf der Landesstraße B178 bei Straßenkilometer 23,2 einer Kontrolle durch die Finanzpolizei unterzogen. Der Fahrer des LKW war der ungarische Staatsangehörige DD, geboren XX.XX.XXXX. Laut CMR-Frachtbrief wurden 40 Paletten Mehrschichtverbundrohr von Absender FF, Adresse 4, ***** V zum Empfänger GG, Adresse 5, **** U geliefert. Da sich bei der ausführenden Firma um eine österreichische Firma handelt und der Fahrer jedoch bei der deutschen Firma EE beschäftigt ist, handelt es sich um eine Überlassung. Bei der Kontrolle konnte ein A1-Versicherungsdokument nicht bereitgehalten und vorgezeigt werden. Der Beschwerdeführer AA ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit der zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 VStG der CC mit Sitz in Adresse 3, **** Z.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren sind folgende Bestimmungen nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 111/2022, maßgeblich:
„§ 21
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
[…]
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen: 1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; 2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.
[…]
§ 26
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
[…]
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht in Abrede gestellt, dass bei der Kontrolle am 06.09.2023 kein Sozialversicherungsdokument A1 vorgelegt werden konnte.
Bereits am 18.05.2021 hatte die EE als Arbeitsgeberin für den Lenker die Ausstellung eines A1-Dokumentes beantragt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war dieser Antrag bereits ungültig, da ein A1-Dokument nur eine Gültigkeit von 24 Monaten aufweist.
Kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung des A1-Sozialversicherungsdokumentes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes E101 oder A1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten. Diese Ersatzdokumente wurden bei der Kontrolle nicht vorgelegt und ist deshalb der Schuldspruch zurecht ergangen.
Da sich bei der ausführenden Firma und eine österreichische Firma handelt, der Fahrer jedoch bei der deutschen Firma EE beschäftigt war, handelt es sich hier um eine Überlassung und waren deshalb Gesetzesbestimmungen auf § 21 Abs 3 iVm § 26 Abs 2 LSD-BG anzupassen.
Wenn der Beschäftige für seine überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung im Inland kein A1-Sozialversicherungsdokument bereithält bzw keinen Nachweis über die ausländische Sozialversicherung, so stellt dieser Umstand eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung dar. Damit war dem Begehren auf Verfahrenseinstellung unter Erteilung einer Ermahnung nicht stattzugeben.
Im gegenständlichen Fall kommen aber beim Beschwerdeführer noch weitere Milderungsgründe zum Tragen, die eine Herabsetzung der Strafhöhe im spruchgemäßen Ausmaß gerechtfertigt haben. So ist die lange Verfahrensdauer von annähernd zwei Jahren zu berücksichtigen, der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seiner Überlassung ordnungsgemäß zur ungarischen Sozialversicherung gemeldet war und nicht unter dem Kollektivvertragslohn in Österreich entlohnt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit nicht gegen die Intention des LSD-BG verstoßen, es handelt sich jedoch um einen Formalverstoß, wodurch bei der Kontrolle die Umstände nicht überprüft werden konnten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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