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LVwG-2024/41/1076-3Landesverwaltungsgericht18.07.2025
Schlüsselarbeitskraft <br/>Arbeitsverrichtung möglich<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2024, Zl ***, wurde der Antrag der AA gemäß §§ 32 Abs 1 Z 1 iVm 7 EpiG in Folge der Absonderung der Arbeitnehmerin BB für den Zeitraum 04.11.2020 bis 08.11.2020 in Höhe von insgesamt Euro 810,46 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin als Schlüsselarbeitskraft ausdrücklich die Fahrt von und zur Arbeitsstätte auf direktem Weg, ohne Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, und die Verrichtung der jeweiligen Tätigkeit vor Ort, sofern die Tätigkeit nicht im Wege von Home Office möglich ist, gestattet gewesen sei.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 15.04.20024 bringt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass anbei eine „Extra-Bestätigung“ über die Absonderung von BB, übermittelt werde, welche die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Z erhalten habe, in der eindeutig bestätigt worden sei, dass BB vom 04.11.2020 bis 08.11.2020 abgesondert worden sei. Der Bescheid sei außerdem erst mit 05.11.2020 ausgestellt worden, wie ebenso in diesem Schreiben bestätigt werde. BB sei als Reinigungskraft bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, sie arbeite im Altersheim und reinige dort auch Bewohnerzimmer.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. BB ist bzw war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. In der Zeit vom 04.11.2020 bis zum 08.11.2020 war die Arbeitnehmerin als Kontaktperson K1 abgesondert. Der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.11.2020, Zl ***, enthielt den Zusatz, dass es sich bei der Abgesonderten um Schlüsselpersonal handelt, sodass ihr ausdrücklich die Fahrt von und zur Arbeitsstätte auf direktem Weg, ohne Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, sofern die Tätigkeit nicht im Wege von Home Office erledigt werden kann, erlaubt war.
Mit Eingabe vom 04.02.2021 wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung ihrer Dienstnehmerin eine Vergütung des Verdienstentganges für drei Tage in Höhe von EUR 810,46 beantragt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2020, Zl ***. Bei der, von der Beschwerdeführerin mit dem eingebrachten Rechtsmittel vorgelegten (von der Beschwerdeführerin als „Extra-Bestätigung“ bezeichneten) Unterlage handelt es sich um eine Information der belangten Behörde, worin betreffend der Absonderung der Dienstnehmerin auf den ausgestellten Bescheid vom 05.11.2020, Zl *** verwiesen wird.
Da der Sachverhalt unwidersprochen feststeht, konnte auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]“
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
[…]“
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]“
V.Erwägungen:
Nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde.
Im konkreten Fall wurde von der belangten Behörde – unter Zugrundelegung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.11.2020, Zl *** - davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin trotz der Absonderung ihrer beruflichen Tätigkeit hätte nachgehen können, da im Absonderungsbescheid unter Spruchpunkt I festgehalten worden ist, dass sie als Schlüsselarbeitskraft von und zur Arbeitsstätte hätte fahren können und dort ihrer Tätigkeit hätte nachgehen können.
Die Einstufung der Abgesonderten als Schlüsselarbeitskraft ergibt sich auch nach Einsichtnahme in den konkreten Absonderungsakt. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass aufgrund des Absonderungsbescheides eine Arbeitsverrichtung der Arbeitnehmerin zulässig war.
Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 05.09.2022, Ra 2022/03/0024 ua) die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorliegt, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt. Liegen zu dieser Frage rechtskräftige Bescheide vor, die auch über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide (ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit) auch das Verwaltungsgericht (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189; VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002; VwGH 08.04.2022, Ra 2022/03/0030).
Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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