LVwG T LVwG-2025/38/1389-5

LVwG-2025/38/1389-5Landesverwaltungsgericht17.07.2025

Regest

Aliud<br/>Baupolizeilicher Auftrag<br/>Abweichen von Bewilligung<br/>Schwarzbau<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/1389-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.1389.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden der AA und des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.05.2025, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird AA und BB als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst **1, KG *****, aufgetragen, das Gebäude, das im südlichen Teil des Grundstückes im Jahr 2020 errichtet wurde, bis längstens 31.12.2025 zu entfernen.“

2. Die Beschwerden zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y i.Z. vom 06.05.2025, Zahl ***, werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 12.02.2019 beantragten CC und DD, Adresse 2, **** Z, die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch und Wiederaufbau der landwirtschaftlich genützten Asthütte.

Hierzu erging am 17.12.2019 zu Zahl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, mit dem die Baugenehmigung erteilt wurde.

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 27. März 2025 wurde von Seiten der Gemeinde festgestellt, dass die bauliche Anlage abweichend errichtet wurde, sodass in weiterer Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2025, Zahl ***, erging, mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen wurde, bis längstens 07.07.2025 den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer, in der sie zusammengefasst vorbringen, dass sie den gesamten Bescheid in allen Punkten nicht nachvollziehen könnten und deshalb diesen in vollem Umfang anfechten würden.

Die Versetzung einer Innentür innerhalb eines bestehenden Raumes stelle keine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Maßnahme dar. § 28 Abs 3 lit a TBO 2022 sehe vor, dass bei baulichen Maßnahmen im Inneren von Gebäuden, die bautechnische Kenntnisse nicht berühren würden, keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bestehen würde. Als „allgemein bautechnische Erfordernisse“ würden nach ihrer Ansicht lediglich Maßnahmen zu sehen sein, die auf die statischen Anforderungen, den Brandschutz etc Auswirkungen hätten. Dies sei im Zusammenhang mit der Errichtung von Zwischenwänden und dem Versetzen von Türen nicht der Fall.

Die Außentreppe sei bislang nicht errichtet worden. Der Sachverständige nehme lediglich Bezug auf eine geänderte Position in der Planung. Ein tatsächlicher Bauakt liege nicht vor. Solange keine bauliche Umsetzung erfolgt sei, bestehe kein Tatbestand für eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und selbst wenn dies der Fall wäre, liege maximal bei einer geringfügigen Änderung der Position eine Anzeigepflicht vor.

Zudem fehle im Bescheid eine präzise, nachweisbare Feststellung über einen bestehenden Verstoß. Die Behörde begründe die Annahme lediglich mit der Abweichung in der Lage, ohne dies mit einer Vermessung zu untermauern. Zwar seien Lichtbilder angefertigt worden, diese seien jedoch dem Bescheid nicht beigelegt, sodass eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei.

Dies wiederum widerspreche dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung, wonach die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig, nachvollziehbar und objektiv ermitteln müsse. Der angeführte Bescheid verletze daher das Ermittlungsprinzip.

Im Untergeschoss seien zwar nicht tragende Wände errichtet worden. Die Nutzung als Lagerfläche sei aber unverändert geblieben. Wiederum sei auf die Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 TBO 2022 zu verweisen, wonach innere Umbauten nicht bewilligungspflichtig seien, sofern sie keine Nutzungsänderung bewirken würden. Die vorbereiteten Wasser- und Abwasseranschlüsse würden keine Wohnnutzung begründen und seien baulich nicht umgesetzt.

Auch hier fehle im angeführten Bescheid eine Feststellung einer tatsächlich geänderten Nutzung.

Die eingebaute Treppe im Zimmer Süd/Zugang zum Dachraum erschließe den im genehmigten Einreichplan dargestellten nicht ausgebauten Dachraum. Eine neue Nutzungseinheit sei nicht geschaffen worden, sondern sei lediglich ein Zugang und eine Innentreppe ermöglicht worden. Zwar sei eine Beheizung vorhanden, jedoch erfolge ausschließlich eine Nutzung als Lagerraum. Beim Lokalaugenschein sei der Raum leer gewesen und eine Wohn- oder Aufenthaltsnutzung sei nicht erkennbar oder belegt.

Die Annahme des Sachverständigen, es handle sich um einen ausgebauten Aufenthaltsraum, basiere auf subjektiver Interpretation und widerspreche der objektiven Nutzungslage. Darüber hinaus sei die Treppe nicht sichtbar als dauerhaft bewohnbarer Ausbau mit entsprechender Möblierung, Belichtung oder Belüftung konzipiert, was in zahlreichen Erkenntnissen als Voraussetzung für eine tatsächliche Widmungsänderung genannt werde.

Auch die Benützungsuntersagung der gegenständlichen Astenhütte entbehre jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Die Asthütte werde ausschließlich im Rahmen der landwirtschaftlichen Alm- und Weidewirtschaft genutzt und diene während der Sommermonate der temporären Unterkunft des Bewirtschafters. Es handle sich daher um einen funktionellen Bestandteil des landwirtschaftlichen Hausstandes, wie er in der Rechtsprechung der Verwaltungspraxis anerkannt sei. Eine solche Nutzung stelle keine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des § 28 TBO dar und sei insbesondere nicht mit einer Nutzung zu Wohn- oder Freizeitwohnsitzen gleichzusetzen. Die Nutzung sei eng mit der Bewirtschaftung der Flächen verbunden und erfolge saisonal. Es liege somit keine unzulässige Benutzung im Sinne des § 46 Abs 6 TBO vor. Darüber hinaus fehle es auch hier an einer nachvollziehbaren bzw objektiv dokumentierten Feststellung über die tatsächliche Nutzung. Eine bloße Annahme der Behörde reiche für einen solchen schwerwiegenden Eingriff wie ein Nutzungsverbot nicht aus.

Zudem werde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Nutzung der Asthütte im Rahmen der Privatzimmervermietung nach dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz jedenfalls zulässig sei. In diesem Zusammenhang sei nicht die raumordnungsrechtliche Widmung maßgeblich, sondern dass die Wohneinheit für Wohnzwecke geeignet sei und zum Hausstand zähle. Beides sei bei der Asthütte gegeben. Eine Nutzungsuntersagung könne daher auch unter diesem Aspekt nicht ausgesprochen werden.

Es werde deshalb beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 17.12.2019, Zahl ***, der Bürgermeister der Gemeinde Z die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Asthütte auf Gst Nr **1 in EZ 43, KG *****, erteilt hat. Fest steht weiters, dass auf dem gegenständlichen Grundstück südlich der bestehenden Asthütte ein Gebäude errichtet wurde. Dieses Gebäude wurde aber entgegen dem genehmigten Neubau einer Asthütte nach Nordwesten insofern verschoben, als dass der nordöstliche Punkt des Gebäudes entgegen der bewilligten Einreichung nicht 8,93 m, sondern 12,83 m entfernt ist. Des Weiteren wurde das Gebäude entgegen dem genehmigten Projekt in der Höhenlage um 1 m erhöht und darüber hinaus wurde entgegen der Einreichplanung ein Vollwärmeschutz rund um das Gebäude angebracht.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen zur lagemäßigen Verschiebung resultieren aus dem ursprünglich genehmigten Lageplan, der dem Bescheid vom 17.12.2019 zu Zahl *** zugrunde gelegen ist, im Vergleich zum Vermessungsplan vom 02.05.2024, ausgefertigt am 12.06.2024, zu Zahl *** des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Vermessung EE.

Die höhenmäßige Veränderung und die Anbringung des Vollwärmeschutzes resultiert aus einer Eintragung in den ursprünglichen Einreichplan vom 18.12.2024. Zudem wurden die festgestellten Tatsachen in keiner Lage des Verfahrens von den Beschwerdeführern bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:

„§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a) wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

(2) […]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 5. Satz ausgeführt wurde,

c) wenn er sie zu einem anderen als den bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d) wenn eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 3. Satz benützt,

e) wenn er ein Gebäude im Sinne des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 3. oder 4. Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens einer Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 1. Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 35/2025, lauten wie folgt:

„§ 42b

Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

(1) Im Fall des Abbruches oder zur sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit es baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von 5 Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, stattdessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof oder einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dies an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.

(2) Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs 3) von wiedererrichteten Hofstellen darf 300 m² bzw ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach § 44 Abs 2 2. Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wiedererrichteten Hofstellen, sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Der Wiederaufbau von Kleingebäuden nach § 42 Abs 1 lit f und g ist unter denselben Voraussetzungen wie ihre vormalige Errichtung zulässig.

(3) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde durch einen Lokalaugenschein der belangten Behörde festgestellt, dass offensichtlich Abweichungen zum genehmigten Baubescheid beim errichteten Astegebäude bestehen. Von Seiten der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass lediglich Maßnahmen gesetzt worden seien, die weder anzeige- noch bewilligungspflichtig gewesen sein. Auch würden vom Sachverständigen Bauteile, die noch gar nicht errichtet worden wären, moniert. Im Untergeschoß bestehe nach wie vor eine Lagerfläche und es habe keine Nutzungsänderung gegeben. Dies gelte auch für den Dachraum, der ausschließlich als Lagerraum verwendet würde.

Nach dem Konzept der Tiroler Bauordnung ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses System ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2000/06/0126).

Dem gegenständlichen Bauverfahren lag ein Vermessungsplan, aufgenommen am 02.07.2018, ausgefertigt am 06.05.2019 zu Zahl ***, des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Vermessung EE zugrunde. Dieser Lageplan ist auch mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters vom 17.12.2019 signiert.

Im damals genehmigten Einreichplan wurde von der ausführenden Firma am 18.12.2024 der Vermerk auf dem Plan angebracht, dass die Außenmaße geändert wurden, und zwar um die Dämmstärke und gleichzeitig, dass der Punkt +/- 0,00 um 1 m versetzt worden ist.

Schließlich wurde am 13.06.2024 der Lageplan, aufgenommen am 02.05.2024, ausgefertigt am 12.06.2024, zu Zahl ***, des gleichen Vermessungsbüros vorgelegt. In diesem Vermessungsplan wurden die tatsächlich ausgeführten Außenmaße des Gebäudes sowie die tatsächliche Situierung des Gebäudes festgehalten. Aus diesem Plan resultiert, dass der Abstand zum nordwestlichen Gebäude von 8,93 m auf 12,83 m vergrößert wurde. Die Außenabmessungen betragen anstelle der genehmigten 7,94 m x 8,64 m tatsächlich 8,25 m x 8,96 m.

Der Neubau wurde also sowohl in seinen Ausmaßen als auch in der Lage abweichend von der Baueinreichung ausgeführt.

Zur Problematik der Verschiebung bzw Änderung eines beantragten Bauvorhabens existiert umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Bauvorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).

Im gegenständlichen Fall wurde das Gebäude jedenfalls entgegen der ursprünglichen Situierung um 3,90 m Richtung Südwesten verschoben, was dazu führt, dass in Anwendung der oben zitierten Judikatur faktisch keine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude vorliegt. Dies führt dazu, dass die bauliche Anlage derzeit ein rechtliches „Aliud“ darstellt und keine baurechtliche Genehmigung aufweist. Zu einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.1993, 93/06/0030, ausgeführt, dass bei einer Verschiebung eines Gebäudes um 1,40 m gegenüber der Baubewilligung das Gebäude nicht mehr an jenem Standort ist, an dem es sich nach dem Inhalt der rechtskräftigen Baubewilligung zu befinden hätte, und dieses deshalb konsenslos ist.

Dies hat im gegenständlichen Fall zur Folge, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinn des § 46 Abs 1 TBO 2022 errichtet wurde, für die kein Baukonsens vorliegt. Es ist somit unerheblich, ob Innenwände versetzt wurden bzw welche Nutzungen in den jeweiligen Geschoßen momentan vorliegen, da im Sinne des § 46 Abs 1 TBO 2022 im gegenständlichen Fall die Entfernung der gesamten baulichen Anlage aufzutragen ist.

Insofern war der Spruch der belangten Behörde lediglich zu modifizieren, die davon ausgegangen ist, dass lediglich eventuelle Verwendungszweckänderungen bzw baulichen Änderungen einem Rückbau zuzuführen sind. Lediglich die Parationsfrist war entsprechend zu erstrecken, da der Abbruch der gegenständlichen baulichen Anlage längere Zeit in Anspruch nehmen wird.

Was den ursprünglich erteilten Baubescheid betrifft, so ist hierzu auszuführen, dass auch die ursprüngliche Baubewilligung nicht mehr konsumiert werden kann. Gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Da diese zwei Jahre mittlerweile abgelaufen sind, kann auch von dieser Baubewilligung kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Benützungsuntersagung betrifft, so ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass für das gegenständliche Gebäude keine baurechtliche Bewilligung vorliegt. Durch die Tatsache, dass das gesamte Bauvorhaben konsenslos errichtet wurde, greift zwingend die Bestimmung des § 46 Abs 1 iVm § 46 Abs 6 TBO 2022, sodass zu Recht die Benützung untersagt wurde.

Am Rande sei noch erwähnt, dass auch eine Verwendung eines derartigen Gebäudes im Rahmen der Privatzimmervermietung unzulässig wäre. Eine sogenannte „Kochhütte“ gilt als rein landwirtschaftliches Gebäude, das zum zeitweiligen Aufenthalt des bewirtschaftenden Landwirtes im Rahmen der Landwirtschaft dient und nicht dazu dient, dass Feriengäste dort beherbergt werden dürfen. In einem eventuell fortgesetzten Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung wird auch bei der Ausführung und der Größe des Gebäudes darauf zu achten sein, dass eine Kochhütte grundsätzlich nicht mehrere Schlafzimmer beinhaltet, sondern lediglich für den tageweisen Aufenthalt des Bewirtschafters einer Hofstelle für das Bewirtschaften höher gelegener Bereiche ausreichen muss.

Aufgrund all dieser Ausführungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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