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LVwG-2025/31/1325-5Landesverwaltungsgericht17.07.2025
Schlagworte Formalentziehung der Lenkberechtigung<br/>Antrag auf Wiederherstellung<br/>Bestimmte Tatsachen<br/>Suchtmitteleinfluss<br/>Negative Verkehrspsychologische Untersuchung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.3.2025, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung samt Abspruch, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.8.2019, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, das diese zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für geeignet qualifiziert wird, entzogen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass AA bereits mit Vorbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.4.2019 aufgefordert worden sei, sich binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zu unterziehen und dieser Bescheid am 4.7.2019 in Rechtskraft erwachsen sei.
Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Bescheides sei kein diesbezügliches amtsärztliches Gutachten in Vorlage gebracht worden, sodass die belangte Behörde nunmehr gemäß § 24 Abs 4 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen hatte.
In Entsprechung dieses Bescheides wurde der Führerschein der AA am 23.9.2019 von einem Polizeibeamten der PI X eingezogen.
Mit Antrag vom 20.1.2025 begehrte AA die Wiedererteilung der mit dem vorangeführten Bescheid entzogenen und wegen Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG mittlerweile erloschenen Lenkberechtigung der Klassen AM und B.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.3.2025, ***, wurde dieser Antrag unter Hinweis, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 und 7 Abs 3 FSG abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ein neuer Antrag auf Wiedererteilung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (dies war der 24.3.2025) gestellt werden könne.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 rechtskräftig entzogen worden und zwischenzeitlich erloschen sei. Seit der angeführten Formalentziehung habe die Beschwerdeführerin am 16.12.2019 und am 18.2.2021 trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt, darüber hinaus am 6.2.2021 und 24.2.2023 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und jeweils unter Suchtgifteinfluss gelenkt.
Schließlich habe die Beschwerdeführerin am 16.1.2025 wiederum ein näher angeführtes Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und sich im Anschluss an diese Lenktätigkeit geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.
In Zusammenschau dieser Historie sei davon auszugehen, dass von einem Vorhandensein der vorgeschriebenen Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könne und sei der Antrag auf Wiederausfolgung vom 20.1.2025 somit abzuweisen gewesen und wurde zudem gemäß § 25 Abs 1 FSG ausgesprochen, dass eine neuerliche Antragstellung frühstens nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides möglich ist.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sie bereits ein psychologisches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt habe und zudem ein Drogenscreening vom 28.1.2025 vorliege, welches negativ sei und somit nur noch die praktische Prüfung und gegebenenfalls eine Nachschulung ausstehe. Die Beschwerdeführerin benötige den Führerschein dringend und habe aus ihren Fehlern gelernt, weswegen sie ersuche, die Sperre von zwölf Monaten herabzusetzen und ihr die Zukunft nicht zu verbauen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten, insbesondere das in Rechtskraft erwachsene und damit Bindungswirkung entfaltende Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.6.2025, ***, erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.
II.Sachverhalt:
Unstrittig ist zunächst, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.8.2019, ***, die Lenkberechtigung der Klassen AM und B mit Wirksamkeit ab 23.8.2019 bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, das sie als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als geeignet erkennt, entzogen wurde. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG ab 24.2.2021 erloschen ist.
Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin während aufrechter Formalentziehung am 16.12.2019 und am 18.2.2021 jeweils ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und am 6.2.2021 und am 24.2.2023 jeweils ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und unter Suchtgifteinfluss gelenkt hat.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin am 16.1.2025 trotz entzogener Lenkberechtigung einen näher angeführten PKW um 21:05 Uhr in X an der Adresse Adresse 2 in Fahrtrichtung Osten gelenkt und sich in weiterer Folge geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.
Vier Tage nach dem letztgenannten Vorfall hat AA einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen betreffend die zugrundeliegende Entziehung und die Verkehrshistorie der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab Formalentziehung bis dato ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Entziehungsbescheid vom 21.8.2019, *** in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister hinsichtlich der Vorentzüge sowie den Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 30.5.2025 sowie den im Akt einliegenden und in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.6.2025, ***.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:
„§ 7.
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
[…]
§ 24.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
§ 25.
Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
§ 26.
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 27.
Erlöschen der Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
5. durch Tod des Berechtigten.
[…]
§ 28.
Ablauf der Entziehungsdauer
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Mit dem nunmehr zugrundeliegenden Antrag vom 20.1.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Wiedererteilung ihrer entzogenen und mittlerweile im Feber 2021 erloschenen Lenkberechtigung der Klassen AM und B.
Auch wenn zu attestieren ist, dass mittels Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2019, ***, lediglich eine Formalentziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, zumal die Beschwerdeführerin kein amtsärztliches Gutachten, das sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als geeignet erkennt, in Vorlage gebracht hat, gilt zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung seit diesem Zeitpunkt durch Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten seit Beginn des Jahres 2021 erloschen ist.
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.1.2025 gegen 21:05 Uhr im Gemeindegebiet von X an der Adresse Adresse 2 in Fahrtrichtung Osten gelenkt hat und sich hiernach nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei weigerte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen (Spruchpunkt 1.) und weiters nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen ist (Spruchpunkt 2.).
Die Beschwerdeführerin wurde deswegen mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.6.2025, ***, zugestellt an die Beschwerdeführerin am 13.6.2025, rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 zu Spruchpunkt 1. mit einer Geldstrafe von Euro 2.100,- und gemäß § 37 Abs 1 und § 1 Abs 3 zu Spruchpunkt 2. mit einer Geldstrafe von Euro 2.000,- belegt.
Darüber hinaus ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach Ausspruch der Formalentziehung im August 2019 zu fünf verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum 16.12.2019 bis 16.1.2025 zweimal ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat (konkret am 16.12.2019 und am 18.2.2021), darüber hinaus am 6.2.2021 und am 24.2.2023 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und unter Suchtgifteinfluss gelenkt hat und schließlich am 16.1.2025 ein Kraftfahrzeug wiederum trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und sich in weiterer Folge geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund kann daher in keinster Weise nachvollzogen werden, auf welche faktischen Umstände die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde vorgebrachte Läuterung hinsichtlich eines allfälligen problematischen Drogenkonsums in Verbindung mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen zu stützen vermag, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier Tage nach einer Fahrt ohne gültige Lenkberechtigung und nach Verweigerung, sich zum Zweck der näheren Erhebung einer Suchtmittelbeeinträchtigung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt hat, was geradezu als Dreistigkeit zu qualifizieren ist.
Weiters gilt festzuhalten, dass eine zeitnahe Wiedererlangung der Lenkberechtigung durch die Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 3.3.2025, in der in Ermangelung einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die Nichteignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 attestiert wird, völlig aussichtlos erscheint.
Hinsichtlich des Zeitraumes, für den die belangte Behörde gemäß § 25 Abs 1 FSG ausgesprochen hat, dass keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, war von insgesamt fünf überführten Fahrten trotz entzogener Lenkberechtigung im Zeitraum 2019 bis 2025, wobei zwei davon unter Suchtmitteleinfluss erfolgten und bei der letzten Fahrt vom 16.1.2025 eine Verweigerung erfolgte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, auszugehen.
Allein der Letztvorfall schlägt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 und § 25 Abs 3 FSG mit einer Mindestentziehungsdauer von insgesamt neun Monaten zu Buche, wobei vier weitere bestimmte Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 und 7 Abs 3 Z 6 lit a unberücksichtigt blieben, sodass die seitens der belangten Behörde erfolgte Zumessung jenes Zeitraumes, in der der Beschwerdeführerin keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, mit 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides geradezu moderat anmutet.
Vielmehr lässt die Sinnesart der Beschwerdeführerin einen kritischen Umgang einer allfälligen Verkehrsteilnahme trotz entzogener Lenkberechtigung einerseits und trotz Suchtmittelkonsum andererseits weiterhin völlig vermissen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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