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LVwG-2025/30/0767-3Landesverwaltungsgericht17.07.2025
Einspruch gegen Strafverfügung<br/>Zurückweisung<br/>kein Zustellmangel<br/>Abholfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z Adresse 1, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2025, Zl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der per E-Mail am 24.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde eingebrachte Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.01.2025, GZ ***, gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 31.01.2025 zugestellt wurde und die zweiwöchige Einspruchsfrist am 14.02.2025 endete. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 24.02.2025 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der belangten Behörde eingebracht worden, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
In der rechtzeitig per E-Mail am 26.03.2025 eingebrachten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Frau BB!
Gegen o.a. Strafverfügung und das erneute Schreiben vom 26.02.2025 – behoben am 24.03.2025 – möchte ich hiermit nochmals schriftlich Einspruch erheben.
Frau CC, geb. XX.XX.XXXX befand sich, wie aus beigefügter Aufenthaltsbestätigung ersichtlich vom 08. Jänner 2025 bis 03. März 2025 in stationärer Behandlung im BKH Y.
Somit war sie zum angegeben Strafzeitpunkt vom 09.01.2025 bis 16.01.2025 in stationärer Behandlung. Von der Strafgebühr von € 100,- bitte ich somit abzusehen und betrachte den Fall hiermit als erledigt.
Mfg
AA“
Der Beschwerde war eine Aufenthaltsbestätigung des Bezirkskrankenhauses Y beigelegt, in der bestätigt wurde, dass sich Frau CC vom 08.01.2025 bis 03.03.2025 im Bezirkskrankenhaus Y in stationärer Behandlung befand.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren erging an den Beschwerdeführer nachfolgendes Schreiben vom 07.04.2025, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, etwaige Zustellmängel, die die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2025 mangelhaft erscheinen lassen, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geltend zu machen:
„Sehr geehrter Herr AA!
Im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wurde Ihnen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2025, ***, durch Hinterlegung am 30.01.2025 an der Adresse **** Z, Adresse 1, zugestellt.
Die Abholfrist des hinterlegten Schriftstücks begann nach der erfolgten Hinterlegung am 31.01.2025. Von Ihnen wurde per E-Mail am 24.02.2025 verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein schriftlicher Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2025 eingebracht.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Zur Prüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2025 mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?
2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz an der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?
3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?
Sollten Sie einen der in den Punkten 1. und 2. aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Angabe von Beweismitteln (Vorlage von Flugtickets, Hotelrechnung etc) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Schreibens keine Antwort erfolgen, wird angenommen, dass die Zustellung rechtsgültig erfolgt ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)“
Das angeführte Schreiben vom 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 11.04.2025 mit Beginn der Abholfrist am 14.04.2025 zugestellt. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 22.04.2025 beim zuständigen Postpartner übernommen. Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte innerhalb der aufgetragenen zweiwöchigen Frist und bis dato nicht.
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz, durch Hinterlegung am 30.01.2025 an der Adresse **** Z, Adresse 1, zugestellt wurde. Die Abholfrist des hinterlegten Schriftstückes begann nach der erfolgten Hinterlegung am 31.01.2025. Das hinterlegte Dokument, also die Strafverfügung vom 27.01.2025, galt mit dem ersten Tag der Abholfrist und somit mit 31.01.2025 als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß § 49 Abs 1 VStG endete mit Ablauf des 14.02.2025. In weiterer Folge wurde die hinterlegte Strafverfügung vom Beschwerdeführer am 17.02.2025 abgeholt und behoben und per E-Mail am 24.02.2025 und somit nachweislich nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist verspätet ein schriftlicher Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2025 eingebracht.
Aufgrund des nachweislich verspätet eingebrachten Einspruches hat die belangte Behörde den am 24.02.2025 eingebrachten Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. In der in weiterer Folge rechtzeitig eingebrachte Beschwerdeschrift vom 26.03.2025 wurde begründet zu der in der Strafverfügung vom 27.01.2025 angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz Stellung genommen. Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wurde von der belangten Behörde keine inhaltliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 27.01.2025 angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz getroffen, sondern wurde „nur“ über die nicht rechtzeitige und somit verspätete Einspruchseinbringung des Beschwerdeführers abgesprochen.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist demgemäß nicht die dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 27.01.2025 angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz und die darin verhängte Geldstrafe, sondern nur die Rechtsfrage, ob der vom Beschwerdeführer per E-Mail am 24.02.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist oder verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde und ob in weiterer Folge der vom Beschwerdeführer angefochtene Zurückweisungsbescheid zu Recht erging oder nicht.
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer am 24.02.2025 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.01.2025, GZ ***, erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist und somit verspätet eingebracht wurde. Die Zurückweisung des Einspruches wegen der vorliegenden verspäteten Einbringung des Einspruches mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025 erfolgte demgemäß zu Recht und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass bei dem dem gegenständlichen Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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