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LVwG-2025/48/0598-16•LVwG T LVwG-2025/48/0598-16
LVwG-2025/48/0598-16Landesverwaltungsgericht16.07.2025
Arbeitsverteilung<br/>Kontrollsystem<br/>Betriebsgelände<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt Euro 464,80, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
Gemäß Absatz 3 legis citatis hat der Beschwerdeführer die in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 95,20 zu ersetzen und binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei der CC, ***, IBAN ***, zu überweisen.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis vom 04.02.2025 wird bekämpft:
„1. Datum/Zeit: 11.03.2024, 09:40 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3
AA, geb. am 29.12.1964 hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „DD“, FN ***, mit Sitz in **** Y, Adresse 3, welches, Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor EE bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 11.03.2024 um 09:40 Uhr in der Arbeitsstätte der DD in **** Y, Adresse 3 im Rahmen der Arbeitsunfallerhebung, Arbeitsunfall vom 11.03.2024 durch Dritte, die notwendigen Unterweisungen als verantwortlicher Arbeitgeber gegenüber Dritten hinsichtlich der Gefahren des Durchbruches der Glasdachkuppeln beim Werk 2 nicht durchgeführt wurden. Ein Nachweis der notwendigen zu koordinierenden Unterweisungen über die bestehenden Gefahren konnte nicht erbracht werden. Dadurch wurde § 8 Abs. 2 ASchG übertreten, welcher besagt, dass, wenn in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt werden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet sind, erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen, deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren, die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen, für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
2. Datum/Zeit: 11.03.2024, 09:40 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3
AA, geb. am 29.12.1964 hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „DD“, FN ***, mit Sitz in **** Y-W, Adresse 3, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor EE bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 11.03.2024 um 09:40 Uhr in der Arbeitsstätte der DD in 6021 Y, Adresse 3 die unfallkausale Glasdachkuppel auf dem Flachdach Werk 2 nicht durchbruchsicher ausgeführt war bzw. notwendige Schutzmaßnahmen gegen Absturz (wie zB Umwehrungen am Flachdach/Abgrenzungen zur Fläche der Glasdachkuppel oder Fallschutznetz/Fallschutzgitter in der Laibung der Glasdachkuppe) nicht errichtet waren. Die Absturzhöhe nach innen in die Werkshalle 2 war ca. 8,5 m. Dadurch wurde § 8 Abs. 3 Ziffer 2 AStV übertreten, wonach Lichtkuppeln und Glasdächer so zu gestalten sind, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und durch geeignete Maßnahmen zu sichern sind, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 130 Abs. 1 Zif. 10 i.V.m. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ASchG) BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 115/2022
2. § 130 Abs. 1 Zif. 15 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ASchG) BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 115/2022 i.V.m. § 8 Abs. 3 Ziffer 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, idF BGBl. II Nr. 309/2017
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 2 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1 Z 10 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 115/2022
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1 Z 15 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 115/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 232,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.556,4“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Behörde habe es unterlassen, eigene Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu erheben und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen. Es sei bedauerlich, dass sich der Vorfall, sprich Arbeitsunfall, ereignet habe. Allein aus der Tatsache der Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer könne nicht ein umfängliches Tatgeständnis zu allen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen aus der Rechtfertigung vom 12.08.2024 und damit die Verwirklichung und Vorwerfbarkeit der Verwaltungsübertretungen erkannt werden. Vielmehr müsste der objektive Tatbestand konkret erhoben und festgestellt werden, auf welchen genauen, dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Umstände und Handlungen exakt welchen von denen in § 8 ASchG geregelten Koordinationspflichten verletzt worden seien. Auch hinsichtlich der Übertretung nach § 8 Abs 3 Z 2 AStV habe die Behörde die erforderlichen Erhebungen nicht durchgeführt und die Feststellungen nicht getroffen.
Es hätten auch keinerlei Ermittlungen zu einem bestehenden Kontrollsystem stattgefunden und würden sich dazu keine Sachverhaltsfeststellungen im Straferkenntnis finden. Dies wäre jedoch geboten gewesen. In der Rechtfertigung vom 12.08.2024 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich der gegenständliche Unfall nur durch eine Verkettung ungünstiger Umstände ereignet habe, sodass sohin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten nicht daraus resultieren könne. Es sei am Unfalltag eine Reinigung in gegenständlichem Unfallbereich gar nicht vorgesehen gewesen, sondern sei vielmehr kurzfristig umdisponiert worden. Der Unfallsort sei auch nicht allgemein zugänglich und sei vielmehr durch Aufschließen einer ständig versperrten Türe betretbar. Dies erfolge nur nach Absprache und Genehmigung des zuständigen für die sach- und ortskundige Betriebsleitung. Es seien seitens der Behörde notwendige Erhebungen und Feststellungen zur Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers unterlassen worden.
Weiters wurde releviert, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen den Bestimmungen des § 44a VStG inhaltlich unzureichend konkretisiert sei und sei keine richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift im Straferkenntnis angeführt worden. Im Straferkenntnis sei der vermeintliche Tatort nicht so ausreichend örtlich konkretisiert, dass er sich anhand des Inhalts des Straferkenntnisses auffinden lassen würde. Weiters seien gemäß § 8 ASchG unterschiedliche Koordinationspflichten vorgesehen und wäre daher von der Behörde in Beachtung der Vorgaben des § 44a VStG im Bescheidspruch die tatsächlich als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig zu benennen gewesen. Gleiches wird bezüglich der vorgeworfenen Übertretung nach § 8 Abs 3 Z 2 AStV bemängelt. Es wären konkret die Vorgehensweisen und Maßnahmen des Beschuldigten zu erheben gewesen, die unterlassen worden seien.
Zur subjektiven Tatseite wurde bemängelt, dass die eingeforderten Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürften, andernfalls dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führe. Aufgrund der Größe und Vielschichtigkeit des von einem Verantwortlichen unmöglich in allen Bereich persönlich überwacht und kontrolliert zu werden, wie im konkreten Fall, reiche die Verpflichtung, wenn eine Gefahrenevaluierung, die Umsetzung der daraus resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen etc im Wege eines Überprüfungs- und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetze. Dies sei auch tatsächlich geschehen.
Es sei ein umfangreiches funktionierendes und entsprechend wirksames Kontrollsystem sowie ein Maßnahmensystem eingerichtet. Es liege jedoch eine außergewöhnliche Größe des Firmenareals mit zahlreichen Gebäuden und hunderten Mitarbeitern vor. Bis zum gegenständlichen Vorfall sei es jedoch gelungen, einschlägige Vorfälle hintanzuhalten. Es erfolge eine ständige Evaluierung und Beurteilung der Gegebenheiten und nach Umsetzung der daraus resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse und ständige Verbesserung der Organisation und Kontrolle im Bereich der Schutzmaßnahmen. Es liege jedoch leider eine Verkettung ungünstiger Umstände vor, sodass sich der Vorfall ereignet habe. Anlässlich der daraufhin sofort eingerichteten Nachevaluierung unter Hinzuziehung auch der externen Sicherheitsfachkraft eine Wiederholung eines solchen Vorfalls ausgeschlossen. Die sich aus der Nachevaluierung ergebenden Maßnahmen seien sofort umgesetzt und ein entsprechender Zustand hergestellt worden. Es sei daher insgesamt ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet.
Der Einlass in das Firmengebäude und der Beginn der Tätigkeit erfolge erst nach Ersteinschulung in der sogenannten Portierloge und weiterer tätigkeitsspezifischer Einschulung sowie Unterweisung durch die zuständige, verantwortliche Person vor Ort. So sei sichergestellt, dass insbesondere auch Mitarbeiter von Fremdfirmen entsprechend geschult und unterwiesen werden, besonders auch dann, wenn es sich um gefahrengeneigte Arbeiten, zum Beispiel erhöhte Arbeitsplätze wie Dächern handele. Der Vorfall habe sich jedoch aus völlig unvorhersehbaren Umständen ereignet.
Die Firma FF hätte ursprünglich einen Auftrag für Tätigkeiten außerhalb des gegenständlichen Betriebsgebäudes und sei es jedoch spontan zu einer Umdisponierung gekommen, wodurch plötzlich im gegenständlichen Unfallbereich Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die Dachflächen, wo sich der Vorfall ereignet habe, sei vollumfänglich umzäunt und nicht allgemein zugänglich und sei nur durch Aufsperren einer ständig versperrten Türe zu betreten. Es seien auch Warnhinweise auf der Lichtkuppel angebracht, dass diese nicht durchbruchsicher sei. Es liege sohin kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, da besondere, außergewöhnliche Umstände des konkreten Einzelfalls dieses Verschulden ausschließen bzw derart gering erscheinen lassen, insbesondere auch die Bedeutung und Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als gering anzusehen sei, sodass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen würden. Im Übrigen werde er auf die Vorgehensweise nach dem Grundsatz „beraten statt strafen“ verwiesen, nachdem vorzugehen sei. Insbesondere sei die Strafbemessung nicht richtig und sei die Strafe unter Bezugnahme auf die vorliegenden Milderungsgründe der Unbescholtenheit und der sofortigen Verantwortungsübernahme und Verbesserung und fehlender Erschwerungsgründe nicht richtig beurteilt worden. Es wäre daher die Zeugeneinvernahme von LL , GG, JJ, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt.
Das Arbeitsinspektorat erstattete zur Beschwerde eine Stellungnahme und verwies auf den bisherigen Akteninhalt. Es wurde der Strafakt zu *** von der Staatsanwaltschaft Y eingeholt, aus dem sich insbesondere der Akt der Polizeiinspektion Y ergibt.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 brachte der Beschwerdeführer noch weiter vor, dass er aufgrund der inzwischen durchgeführten konkreten Erhebungen zu dem im Straferkenntnis geschilderten Vorfall sich eindeutig ergebe, dass sich an dem im Bescheidspruch bezeichnenden Tatort, nämlich am Adresse 3, kein wie im Straferkenntnis geschilderter Absturzunfall aufgrund eines Durchbruchs einer Glasdachkuppel ereignet habe. Ein derartiger Vorfall habe sich in der Adresse 3 ereignet. Auf dem Dach des Gebäudes mit der Anschrift Adresse 3 befinden sich solche Lichtkuppeln. Dabei handelt es sich jedoch um eine andere Adresse, als die im Straferkenntnis angegebene und dementsprechend um ein andere Grundstücks- und Einlagezahl. Hinzu komme, dass die Bezeichnung „beim Werk 2“ bzw „auf dem Flachdach Werk 2“ nicht nachvollziehbar sei und auch in keiner Weise einer bestimmten Örtlichkeit zuzuordnen sei.
Es bestehe weder in der Adresse 3, noch am Adresse 3 irgendwelche Gebäude oder sonstigen Anlagen mit der Bezeichnung „Werk 2“. Es müsse daher die Einstellung vorgenommen werden, da der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, insbesondere die darin enthaltene Tatortbeschreibung nicht den dargestellten Anforderungen des § 44a VStG ausreiche. Der im Spruch angeführte Tatort sei vollkommen unrichtig bzw auch nicht nachvollziehbar beschrieben. Aus dem Straferkenntnis samt Ermittlungsverfahren ergebe sich in keiner Weise, dass eine entsprechende Verfolgungshandlung zu allen notwendigen Sachverhalts- und Spruchelementen, insbesondere der konkreten und korrekten Örtlichkeit gesetzt worden sei. Eine Richtigstellung und Ergänzung des Bescheidspruches könne daher nicht erfolgen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Betriebsleiter der Firma DD GG sowie die externe Sicherheitsfachkraft der Firma DD JJ aufgrund unverschiebbarer beruflicher Termine und auch damit verbundener Ortsabwesenheit nicht zur Verhandlung erscheinen würden und dementsprechend auf die Einvernhame dieser beiden Zeugen verzichtet werde.
Die Richterin holte eine Stellungnahme zum Tatort bei den erhebenden Tatortbeamten ein und erfolgte dies mit Schreiben vom 29.04.2025. Die Einsatzadresse sei am Sitz der Firma Adresse 4 gewesen und seien sie dorthin beordert worden, während der Tatort am Dach einer Halle auf dem Werksgelände der Firma sich befindet. Diese Halle sei auf Adresse **** Y, Adresse 3 zu sehen. Dies wurde auch in einem Lichtbild aus Google Maps markiert.
In weiterer Folge wurde am 29.04.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der sämtliche beantragte Zeugen geladen wurden. Es wurden der erhebende Arbeitsinspektor, die beiden Arbeiter sowie der Chef der beiden Mitarbeiter der Firma FF einvernommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden anderen, noch weiter beantragten Zeugen, auf die verzichtet worden war, erschienen nicht. Es sind daher keine weiteren Beweise ausgestanden. Auf die mündliche Verkündung wurde verzichtet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD mit dem Sitz an der Adresse **** Y-W, Adresse 3 (im Folgenden kurz: Firma DD). Diese Adresse ist auch der Standort der Gewerbeberechtigung mit dem Unternehmensgegenstand KK. Der Beschwerdeführer ist auch gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens. Das Unternehmen wurde im Jahr 1947 gegründet. Im Jahr 1957 wurde ein Teil des heutigen Betriebsgeländes erworben und in weiterer Folge das Unternehmen dorthin übersiedelt. Seitdem erfolgten immer wieder Betriebserweiterungen, Zubauten und Erweiterungen des Firmenareals durch Errichtung von Fabriksgebäude, Gießereien und eines Bürotraktes. Mittlerweile erstreckt sich das Unternehmen am Firmenareal über mehrere Gebäude mit dem einzigen Zugang am Adresse 3. Der Lageplan von Werk 1, 2 und 3 lässt sich aus dem Gewerbeakt wie auch der Homepage unzweifelhaft entnehmen. Die Adresse des gesamten Firmenareals, des Unternehmens, der Gewebeberechtigung und Betriebsanlagengenehmigung, der Firmenadresse etc wird ausschließlich mit Adresse 3 angegeben, ohne zu entscheiden, auf welcher Grundstücksnummer und EZ sich tatsächlich das Gebäude befindet.
„Bild anonymisiert“
Auszug aus der Betriebsanlagenbewilligung
Die Firma DD und die Gebäudereinigung FF (im Folgenden kurz: Firma FF) sind seit zumindest 10 Jahren in Vertragsbeziehung dergestalt, dass der Beschwerdeführer für sein Unternehmen und für Privathäuser die Reinigungsarbeiten durch die Firma FF beauftragt und diese dann dementsprechend stundenweise abgerechnet werden.
Die Reinigungsarbeiten werden immer für das gesamte Werksareal und nicht nur für Teile vergeben, wie auch im gegenständlichen Fall. Es wurde bereits mehrere Tage zuvor am Firmenareal gearbeitet und erfolgte nicht nur die Reinigung der Fenster am Flachdach des Werk 2, sondern grundsätzlich in allen Werksgebäuden auf dem gesamten Firmenareal. Das als Werk 2 bezeichnete Betriebsgebäude des Firmenareals befindet sich bereits auf der benachbarten Liegenschaft mit der Grundstücksadresse Adresse 3, das ebenso nur vom einzigen Zugang des Betriebsareals am Adresse 3 zu erreichen ist und von der Gewerbeberechtigung der Firma DD umfasst ist.
Die Lichtkuppeln an den Flachdächern des Firmenareals sind nicht abgesichert und wurden auch dahingehend keine Absicherungsmaßnahmen dem Reinigungspersonal vorgegebenen oder Sicherheitsunterweisungen durchgeführt. Nur zur Nutzung des Steigers wurden Sicherheitsunterweisungen gegeben, dass sich die Reinigungsperson angurten muss. Ansonsten gibt es nur Anweisungen, ob die Reinigungsarbeiten nur außen am Gebäude oder auch innen durchzuführen sind.
Die Reinigungsarbeiten der des Firmenareals der Firma DD werden nicht regelmäßig, aber zumindest einmal im Jahr durch die Firma FF durchgeführt. Diese werden entsprechend dem Bedarf telefonisch beauftragt. Es werden auch immer die gleichen Personen hingeschickt, die sich beim einzigen Eingang für das gesamte Metallwerk beim Portier Adresse 3 melden müssen, damit sie dort eine Zutrittskarte erhalten. Beim Verlassen des Werkes müssen sie diese dementsprechend wieder beim Portier abgeben. Eine Unterweisung, Sicherheitsbesprechung etc. der Reinigungskräfte, die Zutritt bekommen, erfolgt nicht.
Die am 11.03.2024 um 9:40 Uhr dort tätigen Reinigungskräfte der Firma FF wussten daher, welche Arbeiten sie zu erledigen hatten und wurde dementsprechend auch die grundsätzlich verschlossene Türe zum Aufgang auf das Dach von Werk 2 aufgesperrt, damit sie dort die Fenster außen reinigen konnten. Auf dem Dach ist eine Kies-Schottereinschüttung und befinden sich dort mehrere Lichtkuppeln, die jedoch nicht tritt- bzw durchbruchsicher und auch nicht abgesichert sind. Es befindet sich jeweils ein kleines – kaum erkennbares - Hinweisschild an der Lichtkuppel, dass sie nicht trittsicher ist: „Vorsicht! Absturzgefahr. Lichtelement nicht begehbar“. Unter den Lichtkuppeln des Daches vom Werk 2 befinden sich teilweise Geräte und besteht eine Absturzgefahr von 8,5 m.
Die beiden Arbeiter der Firma FF waren schon fast fertig mit den Fensterreinigungsarbeiten auf diesem Kiesdach des Werk 2, als der Mitarbeiter LL nicht zum oberen Bereich des Fensters gelangte und sohin die mitgebrachte Holzstehleiter auf dem Kiesdach aufstellte, um den Rahmen zu putzen. Die Lichtkuppeln auf diesem Dach sind 180 x 152 groß. Die Leiter wurde nicht abgesichert neben der Glaskuppel aufgestellt, die nicht abgesichert war. Dabei verlor er jedoch den Halt, da die Leiter in den Kies einsackte, sodass er von der Leiter auf die Lichtkuppel und durch diese in weiterer Folge nach dem Durchbrechen der Lichtkuppel circa 8,5 Meter auf den Boden der Werkshalle fiel, nachdem er mehrere Geräte gestreift hatte. Er zog sich mehrere Schnittverletzungen am Kopf sowie Prellungen und Bluterguss am linken Arm zu. Er musste im Bereich des Hinterkopfes und der linken Wange genäht werden. Glücklicherweise ist ihm nicht mehr passiert und sind keine bleibenden Schäden entstanden. Von Werksmitarbeitern wurde die Erstversorgung durchgeführt und wurde in weiterer Folge die Rettungskette in Gang gesetzt.
Der dritte Mitarbeiter der Firma FF, der in einem anderen Gebäude auf einem Steiger die Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte, wurde von dem Kollegen des Verunfallten informiert und rief den Chef der Reinigungsfirma für diesen Bereich an, der dann auch erschien. Ebenso wurde der Arbeitsinspektor EE zur Erhebung des Arbeitsunfalles vor Ort beordert, der mit „Werk 2“ im Firmenareal der Firma DD mit der Adresse Adresse 3 in Y angegeben wurde. So wurde der Unfallort der Polizei gemeldet als auch gegenüber dem Arbeitsinspektor von den Mitarbeitern der Firma angegeben.
Es gab keine Koordinierung zwischen der Firma DD und der Firma FF, wie die Arbeiten zur Sicherstellung des Arbeitnehmer:innerschutzes durchgeführt werden. Koordinierungsmaßnahmen wurden weder durchgeführt, noch protokolliert. Insbesondere führte der Beschwerdeführer selbst aus und wurde dies auch in der Beschwerde vorgebracht, dass die Arbeiten in dieser Form an diesem Dach zunächst nicht geplant gewesen sind und kurzfristig umdisponiert wurden. Vorkehrungen zum Absichern der Lichtkuppel vor Stürzen erfolgte auch nicht für die Durchführung der Arbeiten und gab es dahin auch keine Unterweisung der Mitarbeiter der Firma FF. Auch sonst gab es keine Sicherheitsvorkehrungen dergestalt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um Abstürze und Durchbrüche durch die Lichtkuppeln zu verhindern oder entsprechende Absicherungen um die Lichtkuppel, damit diese nicht durchbrochen werden kann.
Ob und welche Maßnahme konkret als Nachevaluierung von der Firma DD umgesetzt wurden, wurde nicht konkret dargestellt und konnte daher auch nicht festgestellt werden. Ob tatsächlich eine Absicherung der Lichtkuppeln nach diesem Arbeitsunfall erfolgt ist, kann daher ebenso wenig festgestellt werden, da dies weder konkret dem Gericht ausgeführt, noch dokumentiert wurde und sämtliche beantragte Zeugen des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst nicht zur Verhandlung erschienen.
Die beiden Mitarbeiter der Firma FF sprechen schlecht die deutsche Sprache und war eine Einvernahme in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache möglich, wie dies auch von den Zeugen beantragt wurde. Eine Kommunikation vor Ort hätte daher in deutscher Sprache nicht funktioniert.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, da mehrere Verwaltungsstrafen aus dem Verwaltungsstrafregister zu entnehmen sind.
III.Beweiswürdigung:
Aus dem Beweisverfahren hat sich ergeben, dass die Werks- und Unternehmensadresse Adresse 3 ist und der Zugang nur über Adresse 3 zu dem gesamten Betriebsgelände mit sämtlichen Gebäuden erfolgt. Die Reinigungsarbeiten sind im gesamten Betriebsgelände erfolgt. Die Koordination zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und der externen Reinigungsfirma konnte nicht dargestellt werden und gab es dafür keine Belege. Vielmehr teilten die Zeugen mit, dass nur über den Zugang Adresse 3 das gesamte Betriebsgebäude – ohne Unterschied in welches Werk und auf welchem Grundstück sich das Gebäude befindet – gelangt. Dass Unterweisungen erfolgt wären, wurde nicht einmal vorgebracht und konnte auch nicht dargelegt und bewiesen werden. Nur die Ausstellung einer Zugangskarte für die Reinigungskräfte an der Eingangspforte konnte keine Koordination und Sicherheitsunterweisung mit der Reinigungsfirma zum Ausdruck bringen.
Dass Sicherheitsunterweisungen für die Reinigungsarbeiten am Firmenareal erfolgt wären, ergab sich ebenso wenig aus dem Beweisverfahren. Der Beschwerdeführer führte selbst in seiner Stellungnahme vom 22.03.2024 (Beilage ./I) aus, dass es keine Dokument gibt und die Firma FF „ohne Anmeldung beim Portier hereingelassen wurde“. Dass eine Koordinierung erfolgt wäre oder sonstige Sicherheitsunterweisungen an die Reinigungskräfte konnte daher nicht belegt werden. Er führte sogar aus, dass nicht einmal der Betriebsleiter von den Reinigungsarbeiten im Firmenareal wusste.
Die in der Verhandlung einvernommenen Zeugen führten aus, dass nur besprochen war, welche Reinigungsarbeiten zu erledigen waren, jedoch nicht welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind und welche Absicherungen vorzunehmen sind. So sind die Lichtkuppeln, insbesondere auch auf dem Dach des Werk 2 nicht abgesichert und wurden die Arbeiter auch dahingehend nicht unterwiesen, wie die Reinigungsarbeiten durchzuführen und welche Absicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, damit bei den Arbeiten die Lichtkuppeln nicht durchbrochen werden.
Der Arbeitsunfall ereignete sich unstrittig auf dem Kiesdach des Werks 2 des Firmenareals, auch wenn auf dem gesamten Firmenareal die Arbeiten durchzuführen waren. Da das Firmenareal über den einzigen Zugang Adresse 4 zu betreten ist, war es auch nicht erkennbar, dass sich das Werk 2 nicht mehr auf dem Grundstück mit der Adresse Adresse 3 befindet. Es ist vielmehr nicht erkennbar, dass sich das Firmenareal auch auf andere Grundstücke erstreckt. Es wurde dem Arbeitsinspektor nur mitgeteilt, dass sich der Arbeitsunfall im Werk 2 des Unternehmens ereignet hat. Gleichermaßen wurde der Notruf bei der Polizei mit der Adresse für den Arbeitsunfall am Adresse 4 angegeben. Aus der E-Mail vom 29.04.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der erhebende Polizeibeamte anhand des Orthographiefotos klar den Unfallort darstellte.
Nach Einsicht in die Homepage des Beschwerdeführers sowie der Betriebsanlagenbewilligung seines Unternehmens ergibt sich unzweifelhaft, dass es tatsächlich mehrere Werke auf diesem Firmenareal mit dem einzigen Sitz und der einzigen Adresse Adresse 3 gibt, so eben auch ein Werk 2, obwohl dies von ihm bestritten wurde. Es lässt sich sohin das Werk 2 eindeutig mit dem gegenständlichen Gebäude identifizieren, wie dies auch aus der Skizze auf der Homepage zu entnehmen ist. Die entsprechende Bestreitung des Beschwerdeführers ist daher nicht nachvollziehbar, zumal weder der Beschwerdeführer zur Einvernahme zur Verhandlung gekommen ist, noch dementsprechend die beantragten Zeugen entsprechende Ausführungen gemacht haben und offensichtlich dahingehend versucht wurde, Unklarheiten zu schaffen, die jedoch unzweifelhaft und klar aus der Homepage und der Betriebsanlagenbewilligung durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Pläne zu entnehmen sind.
Ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts konnte daher nicht erkannt werden, zumal auch die Aufklärung hinsichtlich Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers, seines externen Sicherheitsbeauftragten, sowie seines Betriebsleiters vollständig unterlassen wurden. Sie habe es vorzogen, nicht zur Verhandlung zu erscheinen und nicht entsprechende Ausführungen zu machen. Die unsubstantiierten Vorbringen hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen in der Beschwerde wurden jedoch nicht konkret ausgeführt und konnten daher nicht festgestellt werden, zumal es dazu auch keine Beweise gab. Der Beschwerdeführer führte in Beilage ./I nur an, dass „derzeit auch Angebote für eine Durchfallsicherung in Gitter oder Netz Ausführung eingeholt“ werde, ohne entsprechende Belege dazu vorzulegen, dass tatsächlich eine Absicherung der Lichtkuppeln auf dem gesamten Betriebsgelände erfolgte.
Die mangelnden Deutschkenntnisse ergaben sich auch aus der Verhandlung, in der die Richterin versucht hat, in deutscherer Sprache die Einvernahme durchzuführen, was nicht erfolgreich war. Die Einvernahme der Zeugen konnte nur unter Einbindung der Dolmetscherin erfolgen.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 115/2022 lauten:
„Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[..]
10. die Koordinationspflichten verletzt,
[…]
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
[…]“
Koordination
§ 8. […]
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
[…]
Die relevante Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung idF BGBl. II Nr. 309/2017 lautet:
„Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 8. […]
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
[…]“
V.Erwägungen:
Auch wenn das ASchG in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt (vgl zu den Begriffsdefinitionen von „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ § 2 Abs 1 ASchG), so erweitert § 8 ASchG den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. § 8 Abs 2 ASchG zielt insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen (vgl VwGH 06.03.2013, 2012/04/0017). Als Voraussetzung für das Auslösen der Verpflichtung zur Koordination nach § 8 Abs 2 ASchG kommt es auf die Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in einer Arbeitsstätte an (vgl VwGH 21.12.2001, 2000/02/0171).
Die Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 3 ASchG verpflichtet zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehören würden, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden könnten, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz Betriebsfremder (zB Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw nicht ausreichend kennen und beurteilen könnten daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen könnten. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer kann daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden. Gemäß § 8 Abs 2 Z 4 ASchG werden die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, „die ihre Arbeitsstätte betreffen“.
Da nach § 8 Abs 5 ASchG die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs 2 ASchG nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer „erforderlichen Schutzmaßnahmen“ nach § 8 Abs 2 Z 3 ASchG zur Folge, dass den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber auch die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen, hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z 4 dieser Bestimmung trifft. Die Durchführung der nach § 8 Abs 2 Z 4 ASchG 1994 „erforderlichen Maßnahmen“ setzt daher zunächst eine entsprechende Festlegung nach Z 3 leg cit voraus.
Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung des Unternehmens DD verantwortlich und sohin für die Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzes und Koordinierung von Schutzmaßnahmen in dieser Arbeitsstätte verantwortlich. Er hätte dementsprechend ausreichende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere auch Koordinierungsmaßnahmen mit Fremdfirmen, und konkret mit der Reinigungsfirma FF organisieren, sicherstellen und kontrollieren müssen, was jedoch nicht erfolgte. Es fand auch keine Koordinierung mit Fremdfirmen statt, wie dies am gegenständlichen Vorfall bestätigt wurde, da insbesondere die Firma FF ohne irgendwelche Sicherheitsunterweisungen Zutritt zu dem konkreten Dach, wo sich dann der Arbeitsunfall ereignete, erhalten hat. Diesbezüglich erfolgte für keinen Bereich der Arbeitsstätte eine Sicherheitsunterweisung oder Koordination der Reinigungskräfte der Firma FF für die Durchführung der Reinigungsarbeiten, sohin weder beim Einlass, noch in einem sonstigen Teil des Firmenareals.
Es wurden auch die Lichtkuppeln auf dem Firmenareal in keiner Weise abgesichert für den Fall, dass jemand von der Fremdfirma stürzt und diese durchbricht und abstürzt. Insbesondere hätte auch verhindert werden müssen, dass mit einer einfachen Holzleiter auf einem Schotterkiesdach Fenster geputzt werden, da diese unweigerlich umfallen kann. Auch ohne Leiter ist aufgrund der Nichtabsicherung der nicht durchbruchsicheren Lichtkuppeln am Firmenareal der Firma DD auch die Durchbruchsgefahr beim Betreten der Flachdächer vorhanden und dementsprechend erst recht eine Sturzgefahr durch die Lichtkuppel für die Reinigungskräfte. Auch ohne Benützung einer Leiter bestand die Gefahr des Durchbruchs durch die Lichtkuppel, da diese nicht abgesichert waren. Die entsprechenden Sicherheitsunterweisungen und Absicherungsmaßnahmen wären bei Betreten und Zulassen von betriebsfremden Personen auf das Firmenareal und damit in die Arbeitsstätte vom Beschwerdeführer sicherzustellen gewesen. Gleichermaßen wäre vom Beschwerdeführer sicherzustellen gewesen, dass die nicht durchbruchsicheren Lichtkuppeln auf den Flachdächern, die von den Reinigungskräften begangen werden müssen, entsprechend abgesichert sind, damit diese nicht durchbrochen werden können und ein entsprechender Absturz durch diese erfolgt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Es sind sohin die Tatbestände objektiv verwirklicht.
Weiters ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht der Arbeitsunfall als solcher zu beurteilen war, sondern die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen und insbesondere die sichere Durchführung von Reinigungsarbeiten durch betriebsfremde Reinigungskräfte im Betrieb des Beschwerdeführers. Weder konnte festgestellt werden, dass die betriebsfremden Reinigungskräfte Sicherheitsunterweisungen oder Weisungen beim Betreten des Firmenareals noch beim Betreten von Dächern mit nicht trittfesten Lichtkuppeln erhalten haben, schon gar nicht kontrolliert wurde. Es wurde daher nicht sichergestellt, wie aus den Feststellungen zu entnehmen war, dass die Reinigungsarbeiten für die sichere Durchführung der Arbeiten durch die betriebsfremden Personen durchgeführt wurden. Die Strafbarkeit der Verletzung dieser Verpflichtungen setzt nicht voraus, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet haben muss. Vielmehr ist zu beurteilen, ob und welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, auch tatsächlich getroffen und entsprechend kontrolliert hat.
Es kommt sohin nicht darauf an, dass in concreto eine Beschädigung oder ein Arbeitsunfall erfolgt ist bzw die Nichteinhaltung für die Beschädigung bzw den Arbeitsunfall kausal ist. Vielmehr ist ausreichend, dass eine abstrakte Gefahr aufgrund der Nichteinhaltung der entsprechenden Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstung oder Arbeitsbekleidung vorliegt und somit genau dieses Sicherheitsrisiko verwirklicht wird, für dessen Hintanhaltung die Verpflichtungen vorgesehen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitnehmer:innenschutznormen gilt es, abstrakte Gefahrenlagen zu verhindern (VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129).
Die Koordination und die entsprechenden Sicherungsunterweisungen mit den betriebsfremden Reinigungskräften gemäß § 8 Abs 2 ASchG sowie die Absicherungen der nicht trittfesten Dachkuppeln auf den Flachdächern, die zur Reinigung der Fenster betreten werden, hätte der Beschwerdeführer im gesamten Betriebsgelände sicherzustellen gehabt und war daher richterweise der Tatort auch die Firmenadresse der Firma und der Betriebsanlage sowie Arbeitsstätte anzuführen, auch wenn sicher der Arbeitsunfall dann schlussendlich nur im Werk 2 des Firmenareals ereignete und damit dort der verpönte Erfolg eingetreten ist. Dass der Firmenstandort als Tatort im bekämpften Straferkenntnis nichtzutreffend wäre, konnte daher nicht erkannt werden, da vielmehr die Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutznormen im gesamten Betriebsareal (Betriebsanlage) sicherzustellen gewesen wäre.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei den Übertretungen des § 130 Abs 1 Z 10 und Z 15 ASchG handelt es sich jeweils um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (VwGH 05.08.2009, 2008/02/0036, ebenso 26.09.2008, 2007/02/0317 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl VwGH 14.09.2001, 2000/02/0181). Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (vgl VwGH 12.06.1992, 92/18/0135).
Das Kontrollsystem, das in der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, konnte in keiner Weise dargelegt und bewiesen werden, sodass dahingehend auch keine Feststellungen erfolgen konnten. Dass der Beschwerdeführer sohin kein Verschulden habe, konnte sich daraus nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer unverzüglich nach dem Vorfall Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hätte, konnte sich ebenso wenig aus der Verhandlung ergeben, sodass auch dahingehend keine Feststellungen zu treffen waren und daher hinsichtlich des Verschuldens keine Würdigung erfolgen konnte. Es ist sohin auch subjektiv zumindest bedingt vorsätzlich der Tatbestand erfüllt, da überhaupt keine Unterweisungen, Sicherungsmaßnahmen, Koordinierungsvorgaben etc vorgenommen und sichergestellt wurden, damit betriebsfremden Personen kein Schaden entsteht. Es erfolgte überhaupt keine Koordinierung und Sicherheitsunterweisung der betriebsfremden Reinigungskräfte beim Betreten der Betriebsstätte und entsprechende Kontrolle.
Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht die Koordination hätte durchführen oder entsprechende organisieren können, zumal es sich um ein riesiges Areal mit vielen Mitarbeitern handelt und ihm die Kontrollen unzumutbar seien, findet in der stRsp keine Deckung und ist dies vielmehr als eklatante Ignoranz hinsichtlich arbeitssicherheitstechnischer Anforderungen im Betrieb zu werten. Kontrollsysteme konnten vielmehr überhaupt nicht dargestellt werden, sodass auch keinesfalls erkannt werden konnte, dass die Arbeitnehmer:innensicherheit gewährleistet wird. Wenn überhaupt nicht kontrolliert wird, können Mängel dahingehend denklogisch auch nicht auffallen. Diesbezüglich kann mangelndes Verschulden seitens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht geltend gemacht werden.
Von einem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur dann angesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte, wobei für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmer:innen gegen die Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern ist (vgl VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293 mit Hinweis auf 23.09.1994, 94/02/0258, 0295).
Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmerinnen ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften zu gewährleisten (vgl VwGH 12.11.1993, 91/19/0188).
Selbst und gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmer:innen gegen Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl VwGH 23.09.1994, 94/02/0258, 0259). Das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern. Dies gilt gleichermaßen für das schlichte „Vertrauen“ darauf, dass sich ein:e Arbeitnehmer:in weisungskonform verhält (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240). Bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293; 20.12.1996, 93/02/0306).
Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf das Verlassen auf einen Dritten ohne konkrete Beauftragung hinsichtlich Arbeitnehmer:innenschutzagenden, das Verlassen auf die eigenen Mitarbeiter, die wohl den Arbeitnehmer:innenschutz einhalten würden, ohne Erteilung entsprechender Weisungen und stichprobenartiger Überprüfungen genügt den oben dargestellten Anforderungen jedenfalls nicht einmal im Ansatz (vgl VwGH 23.08.2023, Ra 2023/07/0029; 19.02.2014, 2013/10/0206 bis 0207).
Eine derart gravierende Missachtung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen hat der Beschwerdeführer bedingt vorsätzlich zu verantworten, da er derart achtlos agierte und keinerlei Schutz- und Kontrollmaßnahmen in nur irgendeiner Form im Betrieb umsetze, schon gar nicht in geringster Weise kontrollierte. Es ist daher ein erhebliches Verschulden anzulasten. Er hat es daher geduldet und in Kauf genommen, dass im Betrieb keine Koordinierung mit betriebsfremden Personen und keine Sicherheitsvorkehrungen für sicheres Durchführen von Reinigungsarbeiten auf Flachdächern mit nicht durchbruchsicheren Lichtkuppeln durch betriebsfremde Reinigungskräfte erfolgte, eingehalten und kontrolliert wird, obwohl dies mit Gesundheits- und Lebensgefahr verbunden ist. Dass der Arbeitsunfall am Dach des Werk 2 erfolgte und nicht am Werk 1 und damit der verpönte Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist, der mit der Einhaltung der ASchG Bestimmungen hintangehalten werden sollte, führt nicht dazu, dass der Tatbestand nicht objektiv verwirklicht ist, da es sich nicht um ein Erfolgsdelikt handelt. Die Koordinierung und entsprechenden Sicherungsunterweisungen und Absicherungen hätte für die gesamte Arbeitsstätte und damit für das gesamte Unternehmen sichergestellt werden müssen, was eben nachweislich für die gesamte Arbeitsstätte und Betriebsanlage nicht erfolgte.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem durch die übertretenen Verwaltungsvorschriften strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmer:innen bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in Ansehung des evident großen Gefahrenpotenzials beim Betreten fremder Arbeitsstätten, Begehen von Dächern, insbesondere mit nicht durchbruchsicheren Lichtkuppeln und Absturzgefahr von über acht Meter besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalles und erheblicher Körperverletzungen als gravierend. Aufgrund der ungesicherten Arbeiten im unmittelbaren Nahbereich der nicht durchbruchsicheren Lichtkuppeln auf dem Dach ist daher mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit und Leben bei einem Durchbruch und Absturz zu rechnen, die leider auch insofern eingetreten ist, dass sich der Mitarbeiter schwer verletzte. Die entsprechend erforderlichen Koordinierung der Arbeiten mit den betriebsfremden Reinigungskräften erfolgte nicht und barg das Risiko für deren Leben und Gesundheit.
Das Verschulden des Beschwerdeführers war sohin als gravierend einzustufen, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ergab sich, dass er keinerlei Bemühungen gesetzt hat, Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen umzusetzen, keine Koordinierung erfolgte und keine Absicherungsmaßnahmen gesetzt wurden und jedenfalls nicht kontrolliert wurden. Dass er überhaupt nicht kontrolliert hat, dass die Bestimmungen des ASchG umgesetzt werden, führt dazu, dass dies ihm als gravierend anzulasten ist und als bedingt vorsätzliches Verhalten einzustufen ist.
Unter Bezugnahme, dass Gesundheits- und Lebensgefahr für die beiden eingesetzten betriebsfremden Reinigungskräfte der Firma FF, die mangels Koordinieriung und Sicherheitsunterweisungen und aufgrund der Durchbruchsgefahr der ungesicherten Lichtkuppeln und Absturzgefahr von über acht Meter durch die Lichtkuppel vorlag, und sohin gerade jenes Risiko verwirklicht wurde, für das die Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen vorkehren sollen, wenn sie eingehalten worden wären, liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt vor. Aufgrund des groben Verschuldens und mangels Vorliegen von Milderungsgründen war daher bei einem Strafrahmen von jeweils EUR 166,00 bis EUR 8.324,00 die Strafen als schuld- und tatangemessen zu betrachten, dies insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen, zumal die Strafen nur im unteren Bereich festgesetzt wurden. Diesbezüglich ist jedenfalls erschwerend zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall durch die Nichteinhaltung der ASchG Bestimmungen erfolgte und dies sogar mit Lebensgefahr für einen Mitarbeiter, der zu einer Körperverletzung geführt hat. Eine Rechtswidrigkeit konnte auch dahingehend nicht erkannt werden.
Mangels Voraussetzungen zur Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, zumal vorsätzliches Verhalten und damit erhebliches Verschulden anzulasten war und darüber hinaus sogar die betriebsfremden Reinigungskräfte aufgrund der Nichteinhaltung der ASchG Bestimmungen in ihrer Gesundheit und ihrem Leben gefährdet und einer davon sogar schwer verletzt wurde, konnten die festgesetzten Strafen jedenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Zum Ersatz der Beschwerdekosten und Barauslagen:
Da die gegen das angefochtenen Straferkenntniss als unbegründet abzuweisen war, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs 2 und 3 VwGVG zu bestimmen. Es waren daher die Beschwerdekosten in Höhe von insgesamt 20 % der Strafbeträge festzusetzen.
Für die Einvernahme der Zeugen LL und MM war im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2025, Beginn: 14:00 Uhr, die Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache notwendig. Mit Beschluss vom 10.04.2025 (OZ 10) wurde NN zur nichtamtlichen Dolmetscherin bestellt. Sie legte für die Durchführung ihrer Dolmetschleistungen die Gebührennote von 05.05.2024.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 53b AVG sowie den §§ 27, 32 Abs 1 und 54 Abs 1 Z 2 lit a GebAG wurden mit Beschluss vom 08.05.2025 (ON 15) die Gebühren der Dolmetscherin NN, wie folgt festgesetzt:
I.Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG):
eine begonnene Stunde á Euro 32,90 Euro32,90
II.Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 2 lit a, b und c GebAG):
Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung
a)Gebühr für die erste halbe Stunde á Euro 40,00 Euro40,00
III.Reisekosten (§ 27 GebAG):
Kosten für öffentliches Verkehrsmittel hin und zurück Euro6,40
ZwischensummeEuro79,30
davon 20 % UStEuro15,86
Endsumme gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVGEuro95,20
Der Gesamtbetrag von Euro 95,20 wurde ihr am 12.05.2025 überwiesen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 3 VwGVG aufzuerlegen, weil die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen ist. Diese Barauslagen hat der Beschwerdeführer auf das Konto bei der CC, ***, IBAN ***, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu überweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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