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LVwG-2025/11/1233-4Landesverwaltungsgericht16.07.2025
Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung<br/>Glaubhaftmachung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gemeindesanitätsdienstgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Antrag auf Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung für die sterblichen Überreste des BB in der Wohnung der AA, Adresse 1, **** Z, unter Einhaltung nachstehender Auflage bewilligt wird.
Auflage:
Für die Verwahrung ist eine dauerhaft plombierte Urne aus beständigem, unzerbrechlichen Material, erforderlichenfalls unter Anbringung einer Über-Urne, zu verwenden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 06.04.2025 (bei der BH Y eingegangen am 09.04.2025) begehrte Frau AA (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die Bewilligung zur Beisetzung der Aschenurne des verstorbenen BB, geb. XX.XX.XXXX, verst. XX.XX.XXXX, außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung in **** Z, Adresse 1. Als Grund für den Antrag gab sie an, sie könne das Urnengrab nicht mehr besuchen (weil es ihr zu beschwerlich geworden sei).
Mit Bescheid der BH Y vom 14.04.2025, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beisetzung der Aschenurne ihres am XX.XX.XXXX verstorbenen Ehemannes BB außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung in **** Z, Adresse 1, gemäß § 41a Abs. 1 lit. a GSDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Antrag sei fast 40 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen gestellt worden. Es sei nicht mehr möglich, den Willen des Verstorbenen auf diese Beisetzungsform nachzuweisen und gehe dies aus dem Antrag auch nicht hervor. Die Verwahrung solle lediglich aufgrund der Gebrechlichkeit der Beschwerdeführerin erfolgen. „Der beabsichtigte Wille zur Beisetzung der Ascheurne durch Verwahrung [entspreche] somit nicht der verstorbenen Person…“. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12.05.2024, bei der BH Y eingelangt am 15.05.2025, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Zusammengefasst bringt diese vor, sie könne das Urnengrab aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr besuchen, sodass sie die Urne gerne bei ihr zuhause aufbewahren würde. Das Argument der Behörde, der Verstorbene habe sich nicht explizit hierfür ausgesprochen, überzeuge nicht, zumal es diese Möglichkeit der Verwahrung zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht gegeben habe. Außerdem laufe der Vertrag für die Grabstätte am Georgenfriedhof in diesem Jahr aus und sie beabsichtige, diesen auch nicht zu verlängern. Ihre Töchter würden nicht in der Umgebung wohnen und keinen Wert auf den Besuch des Urnengrabs am Georgenfriedhof legen. Nach ihrem Tod würden ihre Töchter die Urnen bei sich zuhause verwahren wollen, es sei also längerfristig eine Zusammenlegung angedacht.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2025, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 21.05.2025), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Am 10.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen der zwei Töchter der Beschwerdeführerin sowie eine Auskunftsperson der Marktgemeinde Z einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
BB, geboren XX.XX.XXXX, verstarb am XX.XX.XXXX in Z. Er wurde in einer Ascheurne am Georgenfriedhof in Z beigesetzt. Die Urne weist aktuell leichte Rostspuren auf und befindet sich ansonsten in gutem Zustand.
Frau AA war mit dem verstorbenen BB verheiratet, mit ihm hat sie drei Töchter.
Der Tod des verstorbenen BB im Jahr 1986 kam für die Familie überraschend. Zu Lebzeiten äußerte er den eindeutigen Wunsch, in einer Ascheurne beigesetzt zu werden. Weitere eindeutige Verfügungen zur Art seiner Beisetzung traf er nicht. Für alle Mitglieder der Familie war aber immer klar, dass der Vater auch nach dem Tod gemeinsam mit seiner Familie sein wollte und insbesondere gemeinsam mit seiner Ehefrau bestattet werden wollte.
An der Adresse Adresse 1, **** Z, bzw den umliegenden Liegenschaften befindet sich keine Häufung von mehr als fünf genehmigten Verwahrungen bzw Beisetzungen von Ascheurnen außerhalb eines Friedhofs.
Aus Sicht der Marktgemeinde Z bestehen im Hinblick auf die beantragte Verwahrung der Ascheurne betreffend die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen keine Einwände.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Tod des BB, seiner Beisetzung in einer Ascheurne am Georgenfriedhof in Z, seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin AA und den gemeinsamen Töchtern ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Diese Feststellungen sind überdies unstrittig.
Die Feststellungen zum Willen des verstorbenen BB, in einer Ascheurne beigesetzt zu werden, ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin CC. Die Feststellung, dass es dem verstorbenen BB sehr wichtig war, gemeinsam mit seiner Familie beigesetzt zu werden, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin DD.
Die Feststellungen zum Zustand der Urne, zur Nicht-Überschreitung der Höchstanzahl an Verwahrungen bzw Beisetzungen von Ascheurnen an der Adresse Adresse 1, **** Z, bzw den umliegenden Liegenschaften, ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Auskunftsperson der Marktgemeinde Z EE (auch auf Grundlage einer aktuellen persönlichen Nachschau im Grab).
Die Feststellung, dass aus Sicht der Marktgemeinde Z keine Einwände im Hinblick auf die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen bestehen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Auskunftsperson der Marktgemeinde Z EE, die dazu auch Rücksprache mit dem Bürgermeister gehalten hat.
IV.Rechtslage:
Gemeindesanitätsdienstgesetz (GSDG), LGBl Nr 33/1952 in der Fassung LGBl Nr 5/2025:
(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern
Ein sonstiges Verstreuen oder Verbringen von Asche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nicht zulässig.
(2) Dem Antrag auf Bewilligung sind jedenfalls anzuschließen
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Urnenstätten fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn übersteigt. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bewilligungen nach Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1
Wird einem solchen Auftrag nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist entsprochen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Beisetzung auf einem Friedhof nach § 33 Abs. 1 anordnen.
(7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab eingebracht werden. Dies gilt auch für aufgefundene Aschenurnen, für die keine Bewilligung vorhanden ist, sowie für Aschenurnen, die trotz einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht mehr außerhalb eines Friedhofes verwahrt werden sollen.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist am 15.05.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Die Zuständigkeit für Verfahren zur Beisetzung von Ascheurnen außerhalb eines Friedhofes fällt in jene der Bezirksverwaltungsbehörden. Ungeachtet des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden nach Art 118 Abs 3 Z 7 B-VG hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden normiert, weil diese Form der Bestattung nicht in den primären Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt und durch die Verfügbarkeit von entsprechenden Amtssachverständigen besser einen einheitlichen Vollzug gewährleistet (siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Antrages auf Verwahrung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofes. Dazu ist zunächst zwischen der zivilrechtlichen Totenfürsorge und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungswesens zu unterscheiden: „Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB I, Rz 13 zu § 7 ABGB, sowie etwa das Urteil des OGH vom 27. Oktober 1999, Zl 7 Ob 225/99k) stellt die Verfügung über den Leichnam einen Akt der Totenfürsorge dar. Welche Verfügungen mit dem Leichnam zu treffen sind, insbesondere welche Bestattungsart zu wählen ist und was die sonstige ‚Totenpflege‘ anlangt, richtet sich – im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten – zunächst auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen nach dessen ausdrücklichem oder mutmaßlichem Willen. Primär ist also der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder ihm aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden darf, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen – ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung – ein, über den Leichnam zu bestimmen, wozu es auch gehört, die letzte Ruhestätte zu bestimmen. Letztlich haben die ordentlichen Gerichte bei strittigen Fällen über die im Rahmen der Totenfürsorge zu treffenden Maßnahmen eine Entscheidung zu fällen“ (vgl VwGH 14.05.2009, 2008/11/0201).
Im hier anhängigen Verfahren ist ausschließlich eine Entscheidung darüber zu treffen, ob aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Verwahrung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofes in der beantragten Weise nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz erfüllt sind und welche Auflagen allenfalls vorzuschreiben sind.
Die Regelung des Bestattungswesens war lange Zeit vom sogenannten „Friedhofszwang“ dominiert. Die gesetzliche Möglichkeit zur Bestattung einer Urne außerhalb eines Friedhofes gibt es im Bundesland Tirol erst seit 1. Oktober 2002 (LGBl Nr 89/2002): Die damalige Neuregelung von § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsgesetz wiederholte zunächst das Verbot zur Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes (auch in Grüften). Eingefügt wurde die damals neue Ausnahme, dass „in besonders begründeten Fällen […] die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten“ kann (zu dieser Rechtslage noch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/11/0308). Mit der Novelle 2025 (LGBl Nr 5/2025) wurde diese Ausnahmemöglichkeit für die Beerdigung von (abbaubaren) Aschenurnen außerhalb eines Friedhofs entsprechend der Entschließung des Tiroler Landtages vom 21. März 2024 (Tir LT XVIII. GP, 147/2024) um die Möglichkeit der Verwahrung von Urnen außerhalb eines Friedhofes – unter anderem auch im privaten Wohnbereich – erweitert. Diese Regelungen wurden im neuen § 41a systematisch neu zusammengefasst (siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3).
Bei der Auslegung von § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz idgF ist – wie bei jeder Interpretation gesetzlicher Vorschriften – auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die (aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende) Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl VwGH 26.11.2014, 2011/13/0008 mwN). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl VwGH 03.04.2008, 2006/09/0056).
Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, dass es als zentrale Voraussetzung für die Genehmigung der Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs auf den Willen der verstorbenen Person (auf Beisetzung am in Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form) ankommt. Dies ergibt sich bereits aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut von § 41a Abs 1 lit a Gemeindesanitätsdienstgesetz und wird auch durch die Gesetzesmaterialien bekräftigt (siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3). Für die Auslegung ist weiters bedeutend, dass es sich bei der Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs weiterhin um eine gesetzliche Ausnahme handelt (siehe Bericht zur Entschließung des Tiroler Landtages Tir LT XVIII. GP, 147/2024: Beibehaltung des „Regel-Ausnahme-Prinzips [grundsätzlich Friedhofszwang]“), die grundsätzlich eng auszulegen ist.
Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin primär vorgebrachten Gründe für den Antrag auf Verwahrung der Ascheurne außerhalb eines Friedhofs, nämlich der mittlerweile zu beschwerliche Weg zum Friedhof oder das baldige Auflassen des Grabes, eine Genehmigung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht zu tragen vermögen. Diese Gründe stellen keine tauglichen, vom Gesetz vorgesehenen Gründe für eine Genehmigung dar bzw lassen sich solchen auch nicht zuordnen.
Der belangten Behörde jedoch nicht beizupflichten ist, wenn diese ausschließlich aus der langen Zeit seit dem Todesfall den Schluss zieht, dass der Wille der verstorbenen Person gar nicht mehr nachzuweisen sei (Bescheid S 5). Der Gesetzgeber hat von der Anordnung einer Stichtagsregel, nach der nach einer bestimmten Zeit ein Antrag auf Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs unzulässig wäre, Abstand genommen. Nach den Materialien ist eine Umbettung ausdrücklich auch zulässig, indem „ein Antrag auf Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofs auch betreffend eine bereits auf einem Friedhof beigesetzte, beständige Urne möglich“ ist (Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3). Eine nachträgliche Umbettung nach einer Friedhofsbestattung – und damit auch eine nachträgliche Antragstellung – wurde daher vom Gesetzgeber ausdrücklich mitgedacht.
Der belangten Behörde ebenso nicht beizupflichten ist, wenn diese ausführt, dass aus den Antragsunterlagen oder sonstigen, im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen der zwingende Schluss gezogen werden kann, der „beabsichtigte Wille zur Beisetzung der Ascheurne entspricht somit nicht der verstorbenen Person“ (Bescheid S 5). Dem Akt ist nichts zu entnehmen, was eine derartige ausdrückliche Feststellung des nicht vorliegenden Willens belegen würde.
Lediglich der Zeitablauf führt nämlich nicht – quasi automatisch – dazu, dass der historische Wille des Verstorbenen überhaupt nicht mehr feststellbar ist. Es wird naturgemäß schwieriger, diesen festzustellen und hiefür taugliche Beweismittel aufzubringen. Dabei ist jedoch im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ohne berufsmäßige Parteienvertretung auftrat (lediglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ließ sie sich durch ihre rechtsunkundigen Töchter vertreten). Daher hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 13a AVG belehren und anleiten müssen. Diese Manuduktionspflicht reicht freilich nicht soweit, dass die Behörde den Antrag materiell ergänzen muss und die Beschwerdeführerin gleichsam einem berufsmäßigen Parteienvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte inhaltlich unterstützen muss. In Zusammenschau der Manuduktionspflicht und dem Grundsatz der materiellen Wahrheit wären aber zumindest kurze Nachfragen und grundsätzliche Ermittlungen zum Willen des Verstorbenen geboten gewesen.
Der Akt der belangten Behörde beinhaltet lediglich den verfahrenseinleitenden Antrag und in unmittelbarer Folge den abweisenden Bescheid. Aus dem Akt ist somit weder eine Anleitung der unvertretenen Partei (ob sie etwa weitere Gründe für den Antrag nachreichen möchte) noch irgendein Ermittlungsversuch zum Willen des verstorbenen BB abzuleiten.
Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Tod des verstorbenen BB nahezu 40 Jahre zurückliegt. Wie ausgeführt sieht das Gesetz keine Stichtagsregelung für einen Antrag auf Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofs nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz vor, sodass auch heute noch ein entsprechender Antrag rechtswirksam gestellt werden kann. Bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen stößt man aufgrund des langen Zeitraums seit dem Tod naturgemäß auf Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Todes ein absoluter Friedhofszwang gesetzlich vorgeschrieben war und erst 16 Jahre später (2002) überhaupt eine Ausnahmeregelung zur Beerdigung außerhalb eines Friedhofes geschaffen und erst fast 40 Jahre später (2025) die aktuelle Möglichkeit zur Verwahrung einer Urne eingeführt wurde. Zu den Schwierigkeiten der Ermittlung aufgrund des Zeitablaufs treten somit die Schwierigkeiten der Erhebung des hypothetischen Willens des Verstorbenen im Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage hinzu. Schließlich ist zu beachten, dass das Gesetz als Beweismaßstab hinsichtlich des Willens des Verstorbenen lediglich Glaubhaftmachung vorsieht. Das heißt, es genügt, dass die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit genügt (VwGH 16.09.1993, 92/01/0787; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 315 mwN).
Das Landesverwaltungsgericht hat zur Ermittlung des Willens des Verstorbenen die Töchter des Verstorbenen CC und DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt. Die Aussagen erschienen dem erkennenden Gericht schon deshalb glaubwürdig, als beide Töchter vor allem auf die Gebrechlichkeit ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) und deren Bedürfnisse, also auf für die Bewilligung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht relevante Umstände, hinwiesen. Lediglich auf verdichtete Nachfrage bemühten sich beide Töchter sichtlich um Erinnerungen zu dem von ihrem Vater im Hinblick auf sein mögliches Ableben geäußerten Vorstellungen und beließen es dabei auch bei wenigen Feststellungen. Insbesondere, dass ihr Vater in einer Ascheurne bestattet werden wollte, war aber eindeutig erinnerlich. Hinsichtlich des hypothetischen Willens ihres Vaters auf eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs blieben beide Töchter verständlicherweise wage, schätzten diesen aber so ein, dass es dem Verstorbenen wichtig war, dass die Familie auch nach dem Tod vereint bliebe und er vor allem mit seiner Ehegattin bestattet werden wolle. Aus einer Zusammenschau der Aussagen ist es für das Landesverwaltungsgericht gerade noch als glaubhaft anzusehen, dass der Verstorbene – wenn ihm die Möglichkeit bewusst gewesen wäre – gewollt hätte, in einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs, nämlich im Rahmen seiner Familie beigesetzt zu werden.
Wie die Ermittlungsergebnisse ergeben haben, würde die Bewilligung der beantragten Verwahrung der Ascheurne nicht gegen die Pietät und Würde sowie gegen das geordnete Bestattungswesen verstoßen. Die Einschätzung der Pietät und Würde ist im Einzelfall vorzunehmen (Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 4). Für das Landesverwaltungsgericht ist dabei im vorliegenden Fall vor allem zu berücksichtigen, dass die beantragte Verwahrung innerhalb der Familie von breitem Konsens getragen ist und das Gedenken jedem Familienmitglied weiterhin in angemessener Weise möglich sein wird.
Die gesetzliche Höchstzahl an Urnenstätten an einer Liegenschaft nach § 41a Abs 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz würde auch im Falle der antragsgemäßen Genehmigung nicht überschritten. Naturschutz- und wasserrechtliche Bedenken sind keine hervorgekommen (und sind nur bei entsprechenden Möglichkeit einer Beeinträchtigung infolge des geplanten Bestattungsortes zu prüfen – siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 4). Dabei handelt es sich jeweils um zusätzliche negative Bewilligungsvoraussetzungen, deren Vorliegen einer Genehmigung des Antrages entgegenstünde (vgl VwGH 04.05.2023, Ra 2021/11/0167 zur ähnlichen Bestimmung des Wiener Leichenbestattungsgesetz 2004).
Voraussetzung für eine Genehmigung nach § 41a zur Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs ist im Falle der Verwahrung eine dauerhaft plombierte Urne aus beständigem, unzerbrechlichen Material. Diese Vorgabe entfaltet als Genehmigungsvoraussetzung keine unmittelbar normative Wirkung und geht deren Einhaltung aus den Antragsunterlagen und den weiteren Verfahrensergebnissen nicht eindeutig hervor. Aus diesem Grund war die Einhaltung dieses Kriteriums als Auflage vorzuschreiben (zur Zulässigkeit der Auflage siehe § 41a Abs 1 Einleitungssatz Gemeindesanitätsgesetz).
Für das Landesverwaltungsgericht ist es auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gerade noch als glaubhaft anzusehen, dass der Verstorbene – wenn ihm die Möglichkeit bewusst gewesen wäre – gewollt hätte, in einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs, nämlich im Rahmen seiner Familie beigesetzt zu werden. Der Wille des Verstorbenen auf die antragsgemäße Verwahrung der Ascheurne liegt somit vor.
Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Genehmigung der Verwahrung der Ascheurne des verstorbenen BB in der Wohnung der AA, Adresse 1, **** Z, liegen ebenso vor.
Zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben war die erforderliche Auflage der Verwahrung in einer dauerhaft plombierten Urne aus beständigem, unzerbrechlichen Material vorzuschreiben.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Das Landesverwaltungsgericht hatte die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung zu würdigen. Darüber hinaus bedurften die Tatbestandsmerkmale des mit LGBl Nr 5/2025 neu eingeführten § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz reiflicher Überlegung, insbesondere zumal es sich fast 40 Jahre nach dem Tod des verstorbenen BBum einen Grenzfall zur Glaubhaftmachung seines hypothetischen Willens handelte. Schon aus diesem Grund war die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zulässig. Im Übrigen stimmten beide Verfahrensparteien der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und wie eine Verwahrung der sterblichen Überreste beider Ehepartner nach dem Ableben der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die in der Familie in Aussicht genommene spätere Verwahrung beider Urnen bei der gemeinsamen Tochter DD in Götzens bedarf einer gesonderten Genehmigung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz und sind die gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Verfahren neuerlich zu klären. Im Hinblick auf die einfachere Nachweisbarkeit wird darauf hingewiesen, dass für den Fall eines entsprechenden Willens der Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung zum Nachweis ihres diesbezüglichen Willens zweckmäßig wäre (siehe § 41a Abs 2 lit c Gemeindesanitätsdienstgesetz).
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht die Frage zu klären, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz vorliegen. Zu dieser, mit LGBl Nr 5/2025 auch systematisch neu gefassten Bestimmung, die erstmals eine Verwahrung von Ascheurnen vorsieht, besteht soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch die Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder lässt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht auf die zu lösenden Rechtsfragen übertragen.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die ordentliche Revision zulässig, da in gegenständlichem Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragestellungen fehlt, ob eine Antragstellung und Genehmigung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz auch fast 40 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen zulässig ist, wie der hypothetische Wille angesichts des langen Zeitraumes seit dem Ableben auch im Hinblick auf die mehrfache gravierende Änderung der Rechtslage festzustellen ist und ob der Wille des Verstorbenen zur Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs sich auf einen ganz bestimmten Ort beziehen muss, oder ausreicht, dass die Verwahrung im Kreise der Familie erfolgen soll.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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