LVwG T LVwG-2025/34/0813-10

LVwG-2025/34/0813-10Landesverwaltungsgericht15.07.2025

Regest

Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage Pegelbegrenzungseinrichtung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/0813-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.0813.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2025, ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (sonstige Partei: BB, wohnhaft in Adresse 2, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwälte in **** X, Adresse 3), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.7.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gemäß § 81 Abs 1 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, und § 77 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 111/2010, in Verbindung mit § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr 118/2012, wird der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, die Genehmigung zur Änderung der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.5.1991, ***, 14.2.2003, ***, 31.3.2004, ***, 17.1.2017, ***, sowie vom 10.12.2019, ***, genehmigten Betriebsanlage auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** Z am Standort Adresse 1, **** Z, bestehend aus der Errichtung eines Barbetriebs in zwei Baustufen,

nach Maßgabe der im Sachverhalt dieses Erkenntnisses enthaltenen Beschreibung sowie der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen (blaue Mappe „Ansuchen um Betriebsanlagen (Änderungs-)Genehmigung“, erstellt von DD am 16.10.2024),

ergänzt bzw geändert in der Verhandlung der belangten Behörde am 21.11.2024, mit E-Mail von DD vom 8.1.2025, sowie

eingeschränkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.7.2025,

unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen

erteilt:

A.Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht:

1. Die doppelflügligen Ausgangstüren ins Freie sind mit einem geeigneten Fluchttürbeschlag gemäß EN 1125 auszustatten, sodass diese jederzeit und ohne fremde Hilfsmittel in Fluchtrichtung öffenbar sind.

2. Die bestehende Blitzschutzanlage ist auf den Zubau entsprechend der ÖNROM EN 62305 zu erweitern. Das Blitzschutzprotokoll ist zu jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.

3. Für die Entstehungsbrandbekämpfung sind an folgenden Stellen der ÖNORM EN 3 entsprechende Handfeuerlöscher bereitzuhalten:

a)in der Kellerbar ein HFL der Type S6

b)im Gastlokal ein HFL der Type S6

4. Im Bereich der Terrasse ist zur Entsorgung von Rauchwarenresten ein Sicherheitsabfallbehälter bereitzuhalten.

B.Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht:

1. Die Entwässerung der Feuerwehraufsteilfläche ist gemäß ÖWAV-Regelblatt 45 dauernd in einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu halten.

C.Auflagen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes:

1. Für die Arbeitnehmer im Terrassen betrieb ist geeignete Kälte- bzw. Nässeschutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.

D.Auflagen aus gewerbetechnischer Sicht:

Allgemein:

1. Die Fensterelemente der Kellerbar bzw. des Zubaus sind beim Betrieb des Gastlokals geschlossen zu halten.

2. Um eine Attraktivierung bzw eine Umfunktionierung der Gästeterrasse zu einem erweiterten Raucherbereich auszuschließen, sind die Möbel der Gästeterrasse des Bauabschnittes B nach 24:00 Uhr so zu versperren, dass die Benützung der Möbel ausgeschlossen ist.

3. Im Raucherbereich des Bauabschnittes B dürfen sich maximal 16 Personen aufhalten.

4. Im Raucherbereich des Bauabschnittes A dürfen sich maximal 10 Personen aufhalten.

Pegelbegrenzungseinrichtung:

1. In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzungseinrichtung einzubauen, in welcher durch elektronische Leistungsmessung des Effektiv- oder Scheitelwertes des Signals der Ausgangspegel mit einer Zeitkonstante kleiner als 1 Sekunde reduziert wird. Alternativ zur Pegelbegrenzungseinrichtung kann eine technisch gleichwertige Einrichtung installiert werden (zB Soundprozessor). Eine Bestätigung darüber oder das technische Datenblatt der Pegelbegrenzungseinrichtung ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

2. Die Einstellung der Pegelbegrenzungseinrichtung hat so zu erfolgen, dass der in 1,5 Meter Höhe gemessene A-bewertete Schalldruckpegel, welcher durch die Signalwiedergabe beim Abspielen von Rosa Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Schalldruckpegel LP von 85 dB im Bereich nachstehender Messstellen nicht überschreitet.

-Von der Mitte der inneren Eingangstüre in einem horizontalen Abstand von 1,5 Meter.

-Im Bereich der Arbeitsplätze bzw. im jeweiligen Thekenbereich

3. Bei der Einstellung der Pegelbegrenzungseinrichtung ist entsprechend den Ausführungen des Berichtes des Umweltbundesamtes BE-168 (2000) - Begrenzung der Schallemissionen durch Musikanlagen - vorzugehen. Insbesondere wird auf Abschnitt 7.3.4 verwiesen.

4. Die Justiereinrichtung des Pegelbegrenzers und die im Signalweg nachgeschalteten Komponenten bis zu den Lautsprechern sowie nicht verwendete Lautsprecherausgänge der Leistungsstufe sind plombierbar einzurichten.

5. Die Einstellung der Pegelbegrenzungseinrichtung ist durch Amtssachverständige der Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik und Anlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung oder Gewerbetechniker der Bezirkshauptmannschaft Y durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck ist rechtzeitig ein Termin mit dem Vorstand der Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik und Anlagen zu vereinbaren und die Durchführung zu ermöglichen.

6. Die Plomben dürfen nur im Einvernehmen mit der Behörde geöffnet oder entfernt werden. Beschädigungen der Plombierung sind unverzüglich der Behörde zu melden.

7. Nach Fertigstellung der Beschallungsanlage und vor Inbetriebnahme ist diese in ihrer Gesamtheit ausführlich zu dokumentieren. Insbesondere Klangwiedergebende Komponenten (Mischpult, Lautsprecher, etc.) sind hinsichtlich ihres Herstellers, der Type, der Leistung, der Funktionsweise sowie ihrer genauen Position zu beschreiben. Die Dokumentation darüber ist zur jederzeitigen Einsicht in der Betriebsanlage aufzubewahren.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die AA (FN ***) (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) betreibt am Standort Adresse 1, **** Z (Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** Z) ein Hotel (im Folgenden: Betriebsanlage), das durch mehrere Bescheide der belangten Behörde gewerberechtlich genehmigt wurde.

BB wohnt an der Adresse Adresse 2, **** Z (Gst-Nr **2 in EZ **** GB ***** Z). Er ist der Nachbar der Betriebsanlage.

Mit Eingabe vom 24.10.2024, die im Rahmen der Verhandlung am 21.11.2024 abgeändert und mit E-Mail vom 8.1.2025 ergänzt wurde, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Barbetriebs in zwei Baustufen.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 27.2.2025 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, die gewerberechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben und verband diese mit mehreren Auflagen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betrifft den Kostenersatz für die am 21.11.2024 von der belangten Behörde durchgeführte Verhandlung. Dieser ist unabhängig vom Verfahrensausgang vorzuschreiben und beruht allein auf der tatsächlichen Amtshandlung. Da er nicht angefochten wurde, ist er rechtskräftig.

Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu abzuändern und die Auflagen zur Pegelbegrenzung ersatzlos zu streichen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Eingabe vom 24.10.2024 samt den damit übermittelten Projektsunterlagen (blaue Mappe „Ansuchen um Betriebsanlagen(Änderungs-)Genehmigung“, erstellt von DD am 16.10.2024), das Protokoll über die Verhandlung der belangten Behörde am 21.11.2024, insbesondere die Gutachten aus den Fachbereichen Brandschutztechnik und Kulturbautechnik sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektors, die E-Mail des DD vom 8.1.2025, die lärmtechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewerbetechnik der belangten Behörde vom 20.1.2025, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 30.4.2025 (OZ 5) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.7.2025 im Beisein der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, des Rechtsvertreters des Nachbarn BB und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9). Das LVwG nahm alle angebotenen und verfügbaren Beweismittel auf (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9 S 5). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 9 S 5).

I.Sachverhalt:

Die Betriebsanlage wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.5.1991 (), 14.2.2003 (), 31.3.2004 (), 17.1.2017 () sowie vom 10.12.2019 (***) gewerberechtlich genehmigt.

Mit Eingabe vom 24.10.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Änderung dieser Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen (blaue Mappe „Ansuchen um Betriebsanlagen(Änderungs-)Genehmigung“, erstellt von DD am 16.10.2024). Im Zuge der Verhandlung vor der belangten Behörde am 21.11.2024 sowie mit E-Mail vom 8.1.2025 änderte sie das ursprünglich beantragte Vorhaben ab. Zuletzt wurde das Vorhaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 3.7.2025 nochmals eingeschränkt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9 S 5).

Im Ergebnis plant die beschwerdeführende Partei die Errichtung eines Barbetriebs in zwei Baustufen innerhalb der bestehenden Betriebsanlage:

Baustufe A sieht die Umnutzung des bestehenden Kellers zu einem Gastraum mit einer Fläche von 55,17 m² vor. In diesem Bereich sollen maximal 40 Gäste bewirtet werden. Zur Lärmreduktion beim Betreten und Verlassen der Bar ist die Errichtung eines Windfangs mit einer inneren und einer äußeren Tür vorgesehen. Im südöstlichen Bereich des Parkplatzes, nahe dem Barfenster, soll ein Raucherbereich eingerichtet werden. Dort sind jedoch keine Stehtische vorgesehen.

Baustufe B umfasst die Errichtung eines ebenerdigen, eingeschossigen Zubaus, der direkt an die in Baustufe A geschaffene Kellerbar anschließt. Der neue Baukörper soll eine Grundfläche von 7,00 x 13,00 m aufweisen, in Massivbauweise mit Perimeterdämmung errichtet werden und ein Satteldach mit Aufdachdämmung sowie zusätzlicher Schallschutzdecke erhalten. Die Erschließung des Zubaus erfolgt über eine südwestseitig angeordnete Eingangstür, die ebenfalls mit einem Windfang (mit Innen- und Außentür) ausgestattet sein wird. Zur Belichtung und Lüftung sind an der nordwestlichen Fassade vier Fenster (90 x 100 cm) sowie an der südöstlichen Fassade drei Fenster (200 x 85 cm), jeweils in dreifach verglaster Ausführung, vorgesehen. Der gesamte Gastraum soll an die bestehende Lüftungsanlage angeschlossen werden.

Westlich des Neubaus ist eine Terrasse geplant, auf der 20 Verabreichungsplätze vorgesehen sind. Im südöstlichen Eck des angrenzenden Windfangs soll zusätzlich ein Raucherbereich zur Landesstraße B *** hin eingerichtet werden. Die beschwerdeführende Partei hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt, dass die Terrasse nicht beschallt wird (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9 S 5).

Die Innenräume (Baustufe A und B) sollen mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 85 dB(A) beschallt werden. Der mittlere Maximalpegel beträgt 90 dB(A). Die Beheizung der Bar erfolgt über die bestehende Heizungsanlage des Hotels.

Die Betriebszeiten für die Gasträume (Baustufe A und B) sind mit 16:00 bis 04:00 Uhr angegeben. Für die Terrasse sind Betriebszeiten von 10:00 bis 24:00 Uhr vorgesehen. Eine Beschallung der Terrasse erfolgt nicht.

Für den neuen Barbetrieb sind keine Parkplätze vorgesehen. Die im Bereich des bestehenden Lagers befindlichen Flächen werden als Feuerwehraufstellfläche genutzt, wobei dort keine Parktätigkeiten erfolgen sollen.

Unter Berücksichtigung und Einhaltung der im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Auflagen ist gewährleistet, dass weder eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit, noch unzumutbare Belästigungen von Nachbarn oder Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen bei Realisierung des beantragten Vorhabens zu erwarten sind.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt basiert auf den Gutachten der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Gewerbetechnik, Maschinenwesen und Umwelttechnik, Brandschutztechnik und Kulturbautechnik sowie auf einer Stellungnahme des Arbeitsinspektors. Das LVwG erörterte den festgestellten Sachverhalt in der Verhandlung am 3.7.2015. Die Parteien erhoben keine Einwendungen (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9).

III.Rechtslage:

1. Die §§ 74 und 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

[…]

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

[…]“

2. § 77 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 111/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]“

3. § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr 118/2012, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren

§ 93. (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:

1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

[…]

(2) In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Betriebsanlage (Hotel) der beschwerdeführenden Partei verfügt über eine aufrechte gewerberechtliche Genehmigung gemäß § 77 GewO 1994. Eine Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 setzt das Bestehen einer solchen Genehmigung voraus; diese liegt mit dem bestehenden rechtskräftigen Genehmigungsstand vor.

Als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 gilt jede vom bisherigen Genehmigungsumfang nicht gedeckte bauliche oder betriebliche Maßnahme, durch die Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 eintreten können. Die beantragte Änderung steht in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit der bestehenden Betriebsanlage und stellt keine Gesamtumwandlung dar.

Die geplante Änderung ist gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 genehmigungspflichtig, da sie ihrer Art nach grundsätzlich geeignet ist, schutzwürdige Interessen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 zu berühren. Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht ist es ausreichend, dass eine grundsätzliche Eignung zur Verursachung der genannten Auswirkungen besteht. Die beantragte Änderung unterliegt nicht den Ausnahmetatbeständen des § 81 Abs 2 GewO 1994.

Die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragte Änderung entsprechen jenen nach § 77 GewO 1994. Es ist daher zu prüfen, ob durch die Änderung der Schutz der in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen weiterhin gewährleistet ist.

Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass bei Einhaltung der im Spruch des Erkenntnisses enthaltenen Auflagen keine unzumutbaren Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu erwarten sind. Die vorgeschriebenen Auflagen sind erforderlich und geeignet, die Einhaltung der Schutzinteressen sicherzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.