LVwG T LVwG-2025/13/1121-2

LVwG-2025/13/1121-2Landesverwaltungsgericht15.07.2025

Regest

Keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft<br/>Daueraufenthalt<br/>Haft<br/>Unfreiwillige Arbeitslosigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/1121-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.1121.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX, über das Gemeindeamt Z am 28.01.2025 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß § 3 Abs 2 lit a und Abs 4 lit d des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2024 abgewiesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er immer wieder in Beschäftigung gewesen sei, wobei es sich dabei um kurzfristige Anstellungen gehandelt habe, da es saisonal bedingte Arbeitsverhältnisse gewesen seien. Dies sei auch aus seinem Versicherungsdatenauszug ersichtlich.

Auch bis zu seiner Verhaftung sei er in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die Verhaftung sei im Zuge einer Straftat erfolgt, die unmittelbar mit seiner Suchterkrankung in Verbindung stehe, weswegen er sich jetzt auch auf Suchtgifttherapie beim Grünen Kreis befinde. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht beim AMS melden. Er sei jetzt jedoch hinsichtlich seiner Suchterkrankung auf Therapie, um in weiterer Folge auch unter anderem wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und ein geordnetes Leben wieder führen zu können, was ihm allerdings ohne eine gewisse Stabilität nicht gelingen werde. Aus diesem Grund ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Antrag vom 28.01.2025, bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, am 05.02.2025 eingelangt, hat der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, angesucht.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28.01.2025 bei der belangten Behörde beantragte der Beschwerdeführer auch eine Krankenversicherung aus Mindestsicherungsmitteln. Dem Beschwerdeführer wurde das Antragsformular auf Mindestsicherungsleistungen übergeben und der 28.01.2025 als Antragsdatum vermerkt.

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 15.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war vom 27.09.2024 bis 15.11.2024 in Untersuchungshaft und vom 15.11.2024 bis 23.01.2025 in Haft.

Am 24.01.2025 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem ihm der Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen (Grüner Kreis) mit Schreiben vom 23.01.2025 an das Landesgericht X im Falle einer Enthaftung nach § 173 StBO, einer Verurteilung nach § 39 SMG bzw Erteilung einer Weisung nach § 50 StGB nach schriftlich vorliegender Kostenübernahme und abgeschlossenem körperlichen Entzug einen stationären Therapieplatz zusagte.

Seit dem 20.02.2025 befindet sich der Beschwerdeführer beim Grüner Kreis in einer stationären Therapie und kann sich aus diesem Grund nicht beim AMS melden bzw eine neue Arbeitsstelle suchen.

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebensgefährtin BB, geb am XX.XX.XXXX, seit 06.07.2020 zusammen in Z, seit dem 12.05.2023 bis laufend in **** Z, Adresse 1 (Hautwohnsitz).

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers BB hat ein regelmäßiges Arbeitseinkommen und kann die Wohnkosten während seines Aufenthalts beim Grünen Kreis bestreiten. Sie hat keine Mindestsicherungsleistungen beantragt. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt laut Mietvertrag Euro 900,79 und es sind zusätzliche Betriebs- und Heizkosten in der Höhe von Euro 170,18 zu entrichten. BB hat ein regelmäßiges Einkommen und bestreitet die Wohnkosten derzeit alleine.

In einem Gespräch mit CC vom Verein Grüner Kreis am 10.02.2025 wies die belangte Behörde ein weiteres Mal auf die Mitversicherung des Beschwerdeführers als nicht verwandter Haushaltsführer bei BB hin. Eine Krankenversicherung wird benötigt, um eine „Therapie statt Strafe“ beim Verein Grünen Kreis antreten zu können. Dies wurde mittlerweile veranlasst.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahre 2012 in Österreich. Aufgrund seiner Verhaftung hat er seine letzte Arbeitsstelle beim Fremdenheim/DD verloren. Seit dem 26.09.2024 steht er in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis und hat kein Einkommen, mithin derzeit keine aufrechte Arbeitnehmereigenschaft, auch hat er in der Vergangenheit diesbezüglich immer wieder Lücken. Am 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Republik Österreich die Anmeldebescheinigung für EU-Bürger zur Zahl *** ausgestellt. Seit dem 06.07.2020 hat er einen durchgehenden Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer war bisher im Inland mit Wohnsitz wie folge gemeldet:

• 01.03.2012 - 30.12.2013 Hauptwohnsitz in **** W

• 12.02.2015-20.04.2015 Obdachlos, **** V

• 20.04.2015 - 27.04.2016 Hauptwohnsitz in **** U

• 19.07.2016 - 19.08.2016 Obdachlos, **** V

• 19.08.2016 - 03.04. 2017 Nebenwohnsitz in **** T

• 22.05.2017 - 11.07.2017 Nebenwohnsitz in **** T

• 26.07.2017 - 29.11.2017 Nebenwohnsitz in **** S

• 03.11.2017 - 08.01.2018 Nebenwohnsitz in **** R

• 30.09.2018 - 29.11.2018 Nebenwohnsitz in **** R

• 18.12.2018 - 23.04.2019 Nebenwohnsitz in **** Q

• 06.06.2019 - 06.07.2020 Nebenwohnsitz in **** Z

• 06.07.2020 - 12.05.2023 Hauptwohnsitz in **** Z

• ab 12.05.2023 Hauptwohnsitz in **** Z

• 27.09.2024 – 24.01.2025 Nebenwohnsitz in **** P, Adresse 2 (Justizanstalt P)

• ab 21.02.2025 Nebenwohnsitz in **** O, Adresse 3, Grüner Kreis

Folgende Versicherungszeiten scheinen für den Beschwerdeführer im Sozialversicherungsdatenauszug auf:

01.08. 2024 - 25.09.2024 Arbeiter (Fremdenheim/ DD)

08.05. 2024 - 02.06.2024 Arbeitslosengeldbezug

03.05. 2024 - 04.05.2024 Geringf. Beschäftigt, fallweiser Arbeiter (EE)

24.03. 2024-27.03.2024 Urlaubsersatzleistung (FF)

08.12. 2023 - 23.03.2024 Arbeiter (FF)

13.11. 2023 - 07.12.2023 Arbeitslosengeldbezug

12.05. 2023 - 22.10.2023 Arbeiter (FF)

04.05. 2023 - 31.05.2023 mehrfach geringfügig beseh. Arbeiter

04.05. 2023 - 06.05.2023 Geringf. Beschäftigt, fallweiser Arbeiter (EE)

18.04. 2023 - 27.04.2023 Urlaubsersatzleistung (FF)

08.12. 2022 - 17.04.2023 Arbeiter (FF)

12.11. 2022 - 07.12.2022 Arbeitslosengeldbezug

01.11. 2022 - 11.11.2022 Urlaubsersatzleistung (FF)

13.05. 2022 - 31.10.2022 Arbeiter (FF)

28.04. 2022 - 30.04.2022 mehrfach geringfügig beseh. Arbeiter

23.04. 2022 - 11.05.2022 Arbeitslosengeldbezug

19.04. 2022 - 22.04.2022 Urlaubsersatzleistung (FF)

16.12. 2021 - 18.04.2022 Arbeiter (FF)

20.10. 2021 - 15.12.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

18.10. 2021 - 18.10.2021 Urlaubsersatzleistung (FF)

20.05. 2021 - 17.10.2021 Arbeiter (FF)

10.05. 2021 - 19.05.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

30.11. 2020 - 09.05.2021 Arbeitslosengeldbezug

11.10. 2020 - 28.11.2020 Arbeitslosengeldbezug

29.09. 2020 - 10.10.2020 Urlaubsersatzleistung (FF)

01.06. 2020 - 28.09.2020 Arbeiter (FF)

15.05. 2020 - 31.05.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter (FF)

26.03. 2020 - 31.05.2020 Arbeitslosengeldbezug

17.03. 2020 - 25.03.2020 Urlaubsersatzleistung (FF)

06.12. 2019 - 16.03.2020 Arbeiter (FF)

01.12. 2019 - 02.12.2019 Urlaubsersatzleistung (Gastgewerbe/ GG)

01.11. 2019 - 30.11.2019 Arbeiter (Gastgewerbe/ GG)

18.09. 2019 - 26.09.2019 Arbeitslosengeldbezug

09.09. 2019 - 17.09.2019 Urlaubsersatzleistung (FF)

28.05. 2019 - 08.09.2019 Arbeiter (FF)

25.04. 2019 - 25.04.2019 Urlaubsersatzleistung (Ferienhof/ JJ)

08.04. 2019 - 24.04.2019 Arbeiter (Ferienhof/ JJ)

02.04. 2019 - 04.04.2019 Urlaubsersatzleistung (KK)

13.12. 2018 - 01.04.2019 Arbeiter (KK)

09.11. 2018-09.11.2018 Urlaubsersatzleistung (LL)

28.09. 2018 - 08.11.2018 Arbeiter (LL)

09.09. 2018 - 13.09.2018 Urlaubsersatzleistung (FF)

01.06. 2018 - 08.09.2018 Arbeiter (FF)

05.04. 2018- 11.04.2018 Urlaubsersatzleistung (MM)

16.01. 2018 - 04.04.2018 Arbeiter (MM)

07.01. 2018 - 11.01.2018 Urlaubsersatzleistung (NN)

04.11. 2017 - 06.01.2018 Arbeiter (NN)

28.10. 2017 - 02.11.2017 Arbeiter (Landwirtschaft/ OO)

02.10. 2017 - 05.10.2017 Urlaubsersatzleistung (PP)

19.07. 2017 - 01.10.2017 Arbeiter (PP)

13.06. 2017 - 11.07.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (QQ)

13.06. 2017 - 10.07.2017 Vollvers. Und geringf. Besch. - Arbeiter

10.05. 2017 - 10.07.2017 Arbeiter (RR)

02.04. 2017 - 11.04.2017 Urlaubsersatzleistung (RR)

05.12. 2016 - 01.04.2017 Arbeiter (RR)

31.10. 2016 - 04.11.2016 Urlaubsersatzleistung (RR)

17.08. 2016 - 30.10.2016 Arbeiter (RR)

06.08. 2016 - 07.08.2016 Urlaubsersatzleistung (SS)

07.07. 2016 - 05.08.2016 Arbeiter (SS)

20.04. 2016 - 18.05.2016 Arbeiter (TT)

15.02. 2016 - 07.04.2016 Arbeiter (TT)

13.01. 2016 - 18.01.2016 Arbeiter (UU)

19.10. 2015 - 11.12.2015 Arbeiter (VV)

05.10. 2015 - 16.10.2015 Arbeiter (WW)

04.09. 2015 - 05.09.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (XX.)

01.09. 2015 - 30.09.2015 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung

25.05. 2015 - 13.08.2015 Arbeiter (YY)

20.05. 2015 - 20.05.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (YY

13.04. 2015 - 14.04.2015 Urlaubsersatzleistung (ZZ)

29.01. 2015 - 12.04.2015 Arbeiter (ZZ)

26.01. 2015 - 26.01.2015 Arbeiter (ZZ)

22.01. 2015 - 24.01.2015 Arbeiter (ZZ)

13.01. 2015 - 16.01.2015 Arbeiter (ZZ)

07.01. 2015 - 16.01.2015 Arbeiter (ZZ)

25.12. 2014 - 25.12.2014 Arbeiter (ZZ)

23.12. 2014 - 23.12.2014 Arbeiter (ZZ)

19.12. 2014 - 21.12.2014 Arbeiter (ZZ)

12.12. 2014 - 16.12.2014 Arbeiter (ZZ)

10.12. 2014 - 10.12.2014 Arbeiter (ZZ)

06.12. 2014 - 07.12.2014 Arbeiter (ZZ)

04.12. 2014 - 04.12.2014 Arbeiter (ZZ)

02.12. 2014 - 02.12.2014 Arbeiter (ZZ)

29.11. 2014 - 30.11.2014 Arbeiter (ZZ)

26.11. 2014 - 27.11.2014 Arbeiter (ZZ)

01.11. 2014 - 14.11.2014 Arbeiter (AAA)

24.10. 2014-31.10.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter (AAA)

13.10. 2014 - 15.10.2014 Arbeiter (BBB)

28.07. 2014 - 06.10.2014 Arbeiter (CCC)

02.06. 2014 - 25.07.2014 (DDD)

10.03. 2014 - 30.04.2014 (EEE)

08.02. 2014 - 09.03.2014 Arbeitslosengeldbezug

09.12. 2013 - 15.01.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter (FFF)

22.11. 2013 - 06.01.2014 Arbeitslosengeldbezug

10.10. 2013 - 06.12.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter (GGG

09.07. 2013 - 30.09.2013 Arbeiter (FFF)

13.05. 2013 - 30.06.2013 Arbeiter (HHH)

24.10. 2012 - 01.06.2013 Arbeiter (FFF)

01.10. 2012 - 05.10.2012 Arbeiter (III)

23.07. 2012 - 30.09.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter (III)

02.03. 2012 - 30.06.2012 Vollvers. Und geringf. Besch. - Arbeiter

02.03. 2012 - 25.06.2012 Arbeiter (JJJ)

02.03. 2012 - 25.06.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter (Gastgewerbe/ KKK)

III.Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den angesprochenen Beweismitteln sowie zum anderen schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten behördlichen Akt der belangten Behörde ***, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen sowie zur Sozialversicherung ergeben sich aus den Abfragen im ZMR und AJ-Web.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstücks „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(…)“

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 NAG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Von einer „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sich der/die Betreffende nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt nur dann erhalten, wenn sich der/die Arbeiternehmer/in nach Ende der (befristeten) Tätigkeit – unverzüglich – dem AMS zur Verfügung stellt. Eine dem/der Arbeitsnehmer/in eingeräumten Frist für das „zur Verfügung stellen“ bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS, bei deren Einhaltung von einem Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen wäre, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. In zeitlicher Hinsicht ist das „zur Verfügung stellen“ nicht eingeschränkt, sondern muss andauernd erfolgen. Demnach kommt es auch nicht zu einem gleichsamen rückwirkenden Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft, wenn das „zur Verfügung stellen“ nicht (unverzüglich), sondern erst nachträglich erfolgt (vgl VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Verhaftung kein aufrechtes Dienstverhältnis und kann dem Arbeitsmarkt aufgrund seines Therapieantritts auch nicht zur Verfügung stehen. Da aufgrund der Verhaftung von keiner „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit auszugehen ist und der Beschwerdeführer dem AMS auch nicht zur Verfügung steht, ist seine Arbeitnehmereigenschaft erloschen.

Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger/innen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG) nach 5-jährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht nur darauf an, ob sich der/die Unionsbürger/in „de facto“ schon seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat, sondern auch darauf, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig – und damit im Einklang mit den Bestimmungen des § 53 NAG – war (vgl VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; ebenso EuGH 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski); weiters VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050 mit Hinweis auf EuGH 21.07.2011, Rs C-325/09 (Dias)). Dementsprechend müssen Unionsbürger/innen, um das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu erwerben, während des erforderlichen ununterbrochen Aufenthalts von fünf Jahren auch die Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllt haben.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in den Zeiten, in denen er nicht beschäftigt war, dem AMS nicht immer unverzüglich zur Verfügung gestellt. Auch hat er in diesen Zeiten über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügt. Da somit die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht durchgehend erfüllt waren, kann nicht von einem 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden. Aus diesem Grund kommt dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nicht zu.

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht in § 3 Abs 4 TMSG vor, in denen jedenfalls kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht.

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, präzisiert.

Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland vorenthalten werden (lit d), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (lit c). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger, denen keine Arbeitsnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind (vgl LVwG Tirol 07.06.2022, LVwG-2022/45/0717-16).

Gegenständlich liegen die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit d vor. Dem Beschwerdeführer kommt für die Beurteilung des Antrages im fraglichen Zeitraum keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft in Österreich zu und er ist nach dem NAG – wie oben ausgeführt – nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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